Hersfelder Tageblatt
Amtlicher Anzeiger
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Sersfelher
für den Kreis Hersfeld
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Nr. 370.
Mittwoch, den IV. November
1915
Amtlicher Teil.
Bekanntmachung
über den Verkehr mit Stroh und Häcksel.
Vom 8. November 1915.
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
§1.
Den Vorschriften dieser Verordnung unterliegt das Stroh von Roggen, Weizen, Dinkel, Hafer, Gerste, nicht dagegen die beim Ausdreschen der genannten Getreidearten entstehende Spreu.
§2.
Wer Stroh an einen anderen absetzen will, hat das Stroh der Bezugsvereinigung der deutschen Landwirte m. b. H. in Berlin unter Angabe der Mengen, Arten und des Eigentümers zum Erwerb anzubieten und zugleich anzugeben, ob er im Besitz einer Strohpresse ist, oder ob er zum Ausdrusch seines Getreides eine Lohndreschmaschine mit Strohpresse benutzt und wer deren Eigentümer ist.
Dies gilt nicht für das Stroh, das unmittelbar an die Heeresverwaltungen oder an die Marineverwaltung oder auf Grund eines Arbeits-, Deputats- oder Leibzuchtvertrags zum Verbrauch in der Wirtschaft des Empfängers abgesetzt wird. Es gilt ferner nicht für Personen, die in der Zeit bis zum 1. August 1916 insgesamt nicht mehr als 4 Tonnen jeder Art absetzen.
§3.
Der nach § 2 Abs. 1 Verpflichtete hat das Stroh der Bezugsvereinigung auf Verlangen käuflich zu überlassen und auf deren Abruf zu verladen. Besitzt er eine Strohpresse oder benutzt er zum Ausdrusch seines Getreides eine Lohndreschmaschine mit Strohpresse, so hat er das Stroh auf Verlangen der Bezugsvereinigung zu pressen oder pressen zu lassen.
Die Bezugsvereinigung hat binnen 14 Tagen nach Eingang des Angebots (§ |2) dem Verpflichtet» mit- zuteilen,ob sie die Ueberlassung des Strohes verlangt; stellt sie das Verlangen nicht, so hat sie ihm in derselben Frist eine Bescheinigung darüber zu erteilen.
Der Reichskanzler kann nähere Bestimmungen für die Ueberlassung und Verladung treffen.
§4.
Die Bezugsvereinigung hat die von ihr in Anspruch genommenen Mengen binnen 3 Wochen nach Stellung des Ueberlaffungsverlangens abzunehmen.
Der zur Ueberlassung Verpflichtete hat die Mengen von der Stellung des Ueberlaffungsverlangens an bis zur Abnahme aufzubewahren, pfleglich zu behandeln und in handelsüblicher Weise zu versichern. Erfolgt die Abnahme nicht binnen 3 Wochen nach Stellung des Ueberlaffungsverlangens, so erhält ervomAblauf der Frist ab eine Vergütung von 15 Pfennig für jeden angefangenen Monat und jede angefangene Tonne. Mit diesem Zeitpunkt geht die Gefahr jöes zufälligen Verderbens und der zufälligen Wertverminderung auf die Bezugsvereinigung über. Der zur Ueberlaffung Verpflichtete hat nach näherer Anweisung des Reichskanzlers Feststellungen darüber zu treffen, in welchem Zustand lsich die Gegenstände im Zeitpunkt des Gefahrübergangs befinden; im Streitfall hat er den Zustand nachzuweisen.
§5.
Die Bezugsvereinigung hat für das Stroh einen angemessenen Uebernahmepreis zu zahlen. Dieser darf für 1000 Kilogramm
bei Flegeldruschstroy......... 50,00 Mark
„ gepreßtem Stroh........ 47,50 „
„ ungepreßtem Maschinendruschstroh 45,00 „
nicht übersteigen. Ist das Stroh nicht von mindestens mittlerer Art und Güte, so ist der Preis entsprechend herabzusetzen.
Ist der zur Ueberlassung Verpflichtete mit dem von der Bezugsvereinigung gebotenen Preise nicht einverstanden, so setzt die zuständige höhere Verwaltungsbehörde den Preis endgültig fest. Sie bestimmt darüber, wer die baren Auslagen des Verfahrens zu tragen hat. Bei der Festsetzung ist der Preis zu be- rucksichtigen, der zur Zeit des Gefahrübergangs (§ 4 Abs- 2) angemessen war. Der Verpflichtete hat ohne Rücksicht auf die endgültige Festsetzung des Ueber- nahmeprxjses zu liefern, die Bezugsvereinigung vor- lauug den von ihr für angemessen erachteten Preis 8U zahlen.
Erfolgt die Ueberlaffung nicht freiwillig, so wird das Eigentum auf Antrag der Bezugsvereinigung durch Anordnung der zuständigen Behörde aus Jte uder die von ihr in dem Antrag bezeichnete Person übertragen. Die Anordnung ist an dem zur Ueber- Wung Verpflichteten zu richten. Das Eigentum geht riber, sobald die Anordnung dem Verpflichteten zugeht.
§ 6.
„ , Die Zahlung erfolgt spätestens 14 Tage nach Ab- nahme (§ 4). Für streitige Restbeträge beginnt diese mit dem Tage, au dem die Entscheidung der höheren Verwaltungsbehörde der Bezugsvereinigung
Erfolgt die Zahlung nicht binnen dieser Frist oder bei nicht rechtzeitiger Abnahme nicht binnen 5 Wochen nach Stellung des Ueberlaffungsverlangens, so ist der Kaufpreis von diesem Zeitpunkt ab mit 1 vom Hundert über den jeweiligen Reichsbankdiskont zu verzinsen.
§7.
Die Bezugsvereinigung darf das Stroh nur an die vom Reichskanzler bestimmten Stellen abgeben.
8 8.
Bei der Abgabe des Strohes darf die Bezugsvereinigung einen Aufschlag bis zu 4 vom Hundert von dem Uebernahmepreise zuzüglich der Transportkosten und anderer barer Auslagen erheben. Die Bezugsvereinigung darf von dem Umsatz 2 vom Tausend als Vermittlungsgebühr zurückbehalten.
Der Reingewinn ist zur Beschaffung von Futter- mittelniau§ dem Ausland zu verwenden. Ueber den etwa verbleibenden Rest verfügt der Reichskanzler.
§9.
Beim Verkauf des der Absatzbeschränkung nicht unterliegenden Strohes durch den Erzeuger dürfen die im § 5 Abs. 1 Satz 2 bestimmten Preise nicht überschritten werden. Die Preise gelten für Stroh von mindestens mittlerer Art und Güte.
Die Preise gelten für Barzahlung bei Empfang. Wird der Preis gestundet, so dürfen bis zu 2 vom Hundert Jahreszinsen über Reichsbankdiskont hinzugeschlagen werden. Die Preise schließen die Beförderungskosten ein, die der Vdrkäufer vertraglich übernommen hat. Der Verkäufer hat auf jeden Fall die Kosten der Beförderung bis zur Verladestelle des Ortes, von dem die Ware mit der Bahn oder zu Wasser versandt wird, sowie die Kosten des Einladens
daselbst zu tragen.
Beim Umsatz durch den Handel dürfen zu den Preisen insgesamt 4 vom Hundert zugeschlagen werden. Dieser Zuschlag umfaßt insbesondere Kommissions-, Vermittlungs- und ähnliche Gebühren sowie alle Arten von Aufwendungen, nicht aber die Auslagen für die Fracht von dem Abnahmeorte.
§ 10.
Bei Verkauf von Häcksel durch den Hersteller darf der Preis von 60 Mk. für 1000 kg. ohne Sack nicht überschritten werden.
Für leihweise Ueberlassung der Säcke darf eine Sackleigebühr bis zu 35 Pfg. für 50 kg. Fassung berechnet werden. Werden die Säcke nicht binnen einem Monat nach der Lieferung zurückgegeben, so darf die Leihgebühr dann um 10 Pfg. für die Woche bis zum Höchstbetrage von 1,50 Mk. erhöht werden.
Werden die Säcke mitverkauft, so darf der Preis für den Sack von mindestens 40 Kilogramm Fassung nicht mehr als 1,20 Mark und für den Sack, der 50 Kilogramm oder mehr hält, nicht mehr als 1,50 Mark betragen. Der Reichkanzler kann die Sackleihgebühr und den Sackpreis ändern. Beim Rückkauf der Säcke darf der Unterschied zwischen dem Verkaufs- und dem Rückkaufspreise den Satz der Sackleihgebühr nicht übersteigen. Im übrigen gelten die Bestimmungen der Absätze 2 und 3 des § 9, der Absatz 3 mit der Maßgabe, daß der Zuschlag von 4 vom Hundert auch die Auslagen für Säcke nicht umfaßt.
§ 11.
Ueber Streitigkeiten, die sich bei dem Enteignungsverfahren, bei der Ueberlaffung, der Verladung und der Aufbewahrung ergeben, entscheidet endgültig die zuständige höhere Verwaltungsbehörde.
§ 12.
Die Landeszentralbehörden erlassen die Bestimmungen zur Ausführung dieser Verordnung. Sie bestimmen, wer als zuständige Behörde und als höhere Verwaltungsbehörde im Sinne dieser Verordnung anzusehen ist. *
Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu fünfzehntausend Mark wird bestraft, 1) wer den ihm nach den Vorschriften des § 2, des 8 3 Abs. 1 oder des § 4 Abs. 2 Satz 1 obliegenden Verpflichtungen oder den auf Grund des § 3 Abs. 3 getroffenen Bestimmungen nicht nachkommt;
2) wer den nach § 12 erlassenen Ausführungsbestimmungen zuwiderhandelt.
14.
Die Vorschriften dieser Verordnung beziehen sich nicht auf Stroh, das nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung aus dem Ausland erngefuhrt wird.
Der Reichskanzler kann nähere Bestimmungen über den Verkehr mit aus dem Ausland eingeführtem Stroh treffen und bestimmen, daß Zuwiderhandlungen mit Gefängnis bis zu fechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu fünfzehntausend Mark bestraft werden. Er kann Preise für dieses Stroh sestsetzen.
Als Ausland im Sinne dieser Verordnung gilt nicht das besetzte Gebiet.
Der Reichskanzler kann von den Vorschriften dieser Verordnung Ausnahmen gestatten und andere Preise festsetzen, insbesondere für den Kleinhandel mit Stroh und Häcksel.
8 16.
Die in den 88 9 und 10 festgesetzten Preise sind Höchstpreise im Sinne des Gesetzes, betreffend Höchstpreise vom 4. August 1914 in der Fassung der Be
kanntmachung vom 17. Dezember 1914 iReichs-Gesetzbl. S. 516) in Verbindung mit den Bekanntmachungen vom 21. Januar 1915 sReichs-Gesetzbl. S. 25) und vom 23. September 1915 sReichS-Gesetzbl. S. 603.) Dies gilt auch für die Preise, die der Reichskanzler nach § 14 oder in Aenderung der Preise in §§ 9, 10 nach 8 15 festsetzt.
8 17.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Ver- kündung, der 8 13 aber erst mit dem 12. November 1915 in Kraft. Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.
Berlin, den 8. November 1915.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. D e l b r tt ck.
* * *
Hersfeld, den 11. November 1915. Wird veröffentlicht.
I. 12917. Der Landrat.
v. Hedem a n n, Neg.-Assessor.
Hersfeld, den 10. November 1915.
Seit einiger Zeit besteht in der Stadt Hersfeld ein wesentlicher Mangel an Butter. Ich sehe mich daher veranlaßt, bei Verteilung der Futtermittel, die dem Kreise zur Verfügung stehen sKleie, Schrot, Zuckerfutter) in erster Linie diejenigen Landwirte zu berücksichtigen, die ihre Butter in die Stadt Hersfeld liefern. Dies trifft auch auf diejenigen Landwirte zu, die die Milch einer Molkerei liefern, wenn diese die Butter der Stadt Hersfeld liefert. Falls ein Landwirt sich verpflichtet, Butter oder Milch in größerem Umfange mindestens bis zum 1. Mai 1910 regelmäßig zu den bestehenden Höchstpreisen nach Hersfeld zu liefern, so ist der Kreis bereit, ihm in erster Linie geeignete Futtermittel zur Verfügung zu stellen. Es ergibt sich hieraus ohne weiteres, daß für solche Landwirte, die ihre Milch oder Butter nach auswärts liefern, nur noch eine kleine Menge Futtermittel zur Verfügung stehen werden.
Landwirte oder Molkereien, die nach Vorstehendem bereit sind, in Zukunft ihre Butter nach Hersfeld oder ihre Milch an eine Molkerei zu liefern, die Butter nach Hersfeld liefert, ersuche ich, sich umgehend beim Landratsamt zu melden unter Angabe der Menge Butter, die sie zu den bestehenden Höchstpreisen im Laufe des Winters nach Hersfeld zu liefern in der Lage sind und mindestens bis zum 1. Mai 1916 zu liefern sich verpflichten wollen.
Der Vorsitzende des Kreisansschusses.
I. A. No. 11695. ' I. V.
v. Hedemann, Reg.-Assessor.
Fortsetzung auf der 4. Seite.
Anzeigen.
MmimchiW.
Die unter dem Schweine- bestande des Gastwirts Her wann Altenburg hier ausgebrochene Schweine- s e u ch e ist wieder e r - loschen.
HerSfeld, den lö.Nov. 1915. Die Polizeiverwaltung. P. Nr. 5388. Strauss.
Diejenigen Steuerpflichtigen hiesiger Stadt, welche ein einhommen unter 3000 JVIark haben und welche zur bevorstehenden Einkommensteuerveranlagung für das Steuerjahr 1916 Schul- denzinfen, Cebensverlicbe- rungsprämien usw. anzu- melden haben, werden nochmals aufgefordert, diese Anmeldung nicht zu unterlassen, da nur die jetzt von neuem angemeldeten Schulden usw. bei der Neuver- anlagung berücksichtigt werden können. Die Anmeldung hat bis zum 20. d. ^Ite. bei dem Stadtfteueramt, Zimmer ^Ir. 11 des Rathauses, zu erfolgen.
Hersseld, den 16. Nov. 1915.
Der Magistrat
Strauss.
Zum Freitag empfehle
Seelachs shneMf und bitte um rechtzeitige
Bestellung
J. H. Otto.
Zum baldigsten Eintritt
Lehrling
mit höherer Schulbildung gesucht.
Mitteldeutsche Privat-ßanH,
A.-G.
Filiale Hersfeld.
Kirchliche Wachten.
Am Buß- und Bettag.
Vormittags ValO Uhr: Herr Superintendent Fyerabend. Nachmittags '/aß Uhr: Herr
Pfarrer Scheffer.
Kathol. Gottesdienst.
Mittwoch, Fest der Heili. Elisabeth.
7 Uhr: hl. Messe.
8 Uhr: Militärgottesdienst. 8/<10 Uhr: Amt u. Predigt. 2Vs Uhr: Andacht.
Gelegenheit zur hl. Beichte
Dienstag, 5 und 8 Uhr.
Mittwoch Va? Uhr.