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Hersfelder Tageblatt

Amtlicher Anzeiger

für den Kreis Hersfeld

Bezugspreis vierteljährlich für Hersfeld 1.50 Mark, durch die Post be- zogen 1.60 Mark. Druck und Verlag von Ludwig Funks Vuchdruckerei Hersfeld. Für die Redaktion verantwortlich Franz Funk in Hersfeld.

ß . ,| ., Der Anzeigenpreis beträgt für die einspaltige Zeile 10 Pfennig, im amtlichen Teile 20 Pfennig, Reklamen die Zeile25 Pfg. Bei Wieder­holungen wird Rabatt gewährt. Erscheint jeden Werktag nachmittags.

Nr. 268.

Sonntag, den 14. November

1915

Amtlicher Teil.

Viehseuchenpolizettiche Anordnung.

Zum Schutze gegen die Maul- und Klauenseuche wird auf Grund der 88 18 ff des Viehseuchengesetzes vom 26. Juni 1909 sReichsgesetzbl. S. 519) mit Er­mächtigung des Herrn Ministers für Landwirtschaft, Domänen und Forsten folgendes bestimmt:

§ 1.

Aus den Gemeinden Mecklar und Tann Kreis Hersfeld wird ein Sperrbezirk gebildet.

An den Haupteingängen des Sperrbezirkes sind Tafeln mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift: Maul- und Klauenseuche-Sperrbezirk. Einfuhr- und Durchtreiben von Klauenvieh sowie Durchfahren mit Wiederkäuergespannen verboten", leicht sichtbar an- zubringen.

Ä. Vorschriften für Seuchengehöfte.

§ 2.

Ueber alle Ställe in denen Klauenvieh steht, wird die Sperre verhängt.

An den Haupteingängen der Seuchengehöfte und an den Eingängen der Ställe, wo sich seuchenkrankes oder der Seuche verdächtiges Klauenvieh befindet, sind Tafeln mit der deutlichen und haltbaren Auf­schriftMaul- und Klauenseuche" leicht sichtbar an- zubringen.

§ 3.

Die Stallgänge der verseuchten Ställe des Ge­höfts, die Plätze vor den Türen dieser Ställe und vor den Eingängen des Gehöfts, die Wege an den Ställen und in den zugehörigen Hofräumen sowie die etwaigen Abläufe aus der Dungstätte oder dem Jauchenbehälter sind täglich mindestens einmal mit dünner Kalkmilch zu übergießen. Bei Frostwetter kann an Stelle des Uebergießens mit Kalkmilch, Bestreuen mit gepulvertem, frisch gelöschten Kalk er­folgen.

§ 4.

Die Verwendung der auf dem Gehöfte befindlichen Pferde und sonstigen Einhufer außerhalb des ge­sperrten Gehöfts ist, soweit diese Tiere in gesperrten Ställen untergebracht sind, nur unter der Bedingung gestattet, daß ihre Hufe vor dem Verlassen des Ge­höfts desinfiziert werden.

§ 5.

Das Geflügel ist so zu verwahren, daß es das Gehöft nicht verlassen kann. Für Tauben gilt dies insoweit, als die örtlichen Verhältnisse die Verwahrung gestatten.

§ 6.

Das Weggeben von Milch und Molkereirückständen ist nur nach vorheriger Abkochung, oder einer anderen ausreichenden Erhitzung zulässig; als solche gilt:

a. Erhitzung über offnem Feuer bis zum wieder­holten Aufkochen,

b. Erhitzung durch unmittelbar oder mittelbar ein­wirkenden strömenden Wasserdampf bis auf 85°, e. Erhitzung im Wasserbade auf 85° für die Dauer einer Minute.

§ 7.

Der Dünger darf aus den verseuchten Ställen nur gemäß den von der Polizeibehörde zu erlassenden Anordnungen entfernt werden.

Die Abfuhr von Dünger und Jauche vom Klauen­vieh aus dem verseuchten Gehöfte ist nur mit Ge­nehmigung des Landrats zulässig.

§ 8.

Futter- und Streuvorräte dürfen für die Dauer der Seuche nur mit Erlaubnis des Landrats und nur insoweit ausgeführt werden, als sie nach dem Orte itjrer Lagerung und der Art des Transportes Träger des Ansteckungsstoffs nicht sein können.

§ 9.

Gerätschaften, Fahrzeuge und sonstige Gegenstände müssen, soweit sie mit den kranken oder verdächtigen Tieren oder deren Abgängen in Berührung gekommen sind, gereinigt und desinfiziert werden, bevor sie aus dem Gehöfte herausgebracht werden.

Milchtransportgefäße sind nach ihrer Entleerung 5n reinigen und zu desinfizieren.

Wolle darf nur in festen Säcken verpackt aus dem Gehöft ausgeführt werden.

§ 10.

Bon gefallenen seuchenkranken oder der Seuche verdächtigen Tieren sind die veränderten Teile ein­schließlich der Unterfüße samt Haut, bis zum Fessel­gelenk, des Schlundes, Magens und Darmkanals samt Inhalt sowie des Kopfes und der Zunge unschädlich du beseitigen.

Häute und Hörner dürfen erst nach Desinfektion entfernt werden und sind bis zur Vornahme der Desinfektion unter Verschluß zu halten.

§ 11.

Die gesperrten Ställe dürfen abgesehen von Not- fauen nur vom Besitzer der Tiere oder der Ställe, dessen Vertreter, den mit der Beaufsichtigung, Wartung und Pflege betrauten Personen und Tierärzten be­treten werden.

Personen, die in abgesperrten Ställen verkehrt

haben, dürfen erst nach vorschriftsmäßiger Desinfektion das Gehöft verlassen.

§ 12-

Zur Wartung des Klauenviehs dürfen Personen nicht verwendet werden, die mit fremden Klanenvieh in Berührung kommen.

B. Vorschriften für nicht versenchte Gehöfte des Sperrbezirks.

8 13.

Sämtliches Klauenvieh unterliegt der Absonderung im Stalle.

§ 14.

Sämtliche Hunde sind festzulcgen. Der Festlegung ist das Führen an der Leine und bei Ziehhunden die feste Anschirrung gleich zu achten.

§ 15.

Schlächtern, Viehkastrierern sowie Händlern und anderen Personen, die gewerbsmäßig in Ställen ver­kehren, ferner Personen, die ein Gewerbe im llmher- ziehen ausüben, ist das Betreten aller Ställe und sonstigen Standorte von Klauenvieh im Sperrbezirke, desgleichen der Eintritt in die Seuchengehöfte ver­boten.

In besonders dringlichen Füllen kann die Orts­polizeibehörde Ausnahmen zulassen.

§ 16.

Dünger und Jauche von Klauenvieh, ferner Ge­rätschaften und Gegenstände aller Art, die mit solchem Vieh in Berührung gekommen sind, dürfen aus dem Sperrbezirke nur mit ortspolizeilicher Erlaubnis unter den polizeilich anzuordnenden Vorsichtsmaß­regeln ausgeführt werden.

§ 17.

Die Einfuhr von Klanenvieh in den Sperrbezirk sowie das Durchtreiben von solchem Vieh durch den Bezirk ist verboten. Dem Durchtreiben von Klauen­vieh ist das Durchfahren mit Wiederkäuergespannen gleichzustellen.

Die Einfuhr von Klauenvieh zur sofortigen Ab- schlachtung kann vom Landrat gestattet werden.

Die Einfuhr von Klauenviry zu Nutz- und Zuchi- zwecken ist nur im Falle eines besonderen wirtschaft­lichen Bedürfnisses mit Genehmigung des Regierungs­Präsidenten, die beim Landratsamt zu beantragen ist, zulässig.

§ 18.

Die Ausfuhr von schlachtreifem Vieh zur so­fortigen Abschlachtung kann ausnahmsweise und nur indringendenFällenmitGenehmigungdesRegierungs- Präsidenten erfolgen, die wie in § 17 Abs. 3 zu be­antragen ist.

§ 19.

Beobachtungsgebiet.

Von der Bildung eines Beobachtungsgebietes wird abgesehen.

Ueber das Sperrgebiet hinausgehende Beschränkungen.

§ 20.

In den Gemeinden Mecklar und Tann sind ver­boten :

a. die Abhaltung von Klauenviehmärkten, sowie der Auftrieb von Klauenvieh auf Jahr- und Wochen- märkte. Dieses Verbot erstreckt sich auch auf marktähnliche Veranstaltungen;

b. der Handel mit Klauenvieh und Geflügel, der ohne vorgängige Bestellung entweder außerhalb des Gemeindebezirks der gewerblichen Nieder­lassung des Händlers oder ohne Begründung einer solchen stattfindet. Als Handel im Sinne dieser Vorschrift gilt auch das Aufsuchen von Be­stellungen durch Händler ohne Mitführen von Tieren und das Aufkaufen von Tieren durch Händler;

c. die Veranstaltung von Versteigerungen von Klauenvieh. Das Verbot findet keine Anwendung auf Viehversteigerungen auf dem eigenen, nicht gesperrten Gehöfte des Besitzers, wenn nur Tiere zum Verkaufe kommen, die sich mindestens 3 Monate im Besitze des Versteigert befinden:

d. die Abhaltung von öffentlichen Tierschauen mit Klauenvieh.

Allgemeines.

8 21.

Zuwiderhandlungen' gegen vorstehende Be­stimmungen werden nach den ^4 ss. des Viehseuchen­gesetzes vom 26. Juni 1909 fReichs-Gesetzbl. S. 519) befttaft.

§ 22.

Diese Anordnung tritt sofort in Kraft. Sie wird aufgehoben werden, sobald die Gefahr der Seuchen- verschleppung, für die Gemeinde Mecklar nnd Tann beseitigt ist.

Hersfeld, den 11. November 1915.

Der Landrat.

J. V.: v. Hedemann, Reg-Assessor.

Hersfeld, den 9. Nov. 1915.

In letzter Zeit mehren sich die Anzeigen über das Abhandenkommen von Anerkenntnissen über Ver­gütungen für Kriegslefftungen.

Angesichts dessen, daß die Auszahlung der Ver­gütungen durch die Kreiskassen nur auf Grund dieser Anerkenntnisse erfolgen darf, ersuche ich die Herrn

Bürgermeister der Landgemeinden dafiir zu sorgen, daß die Vergütungsanerkenntnisse aufs sorgfältigste aufbewahrt werden.

>. 12616. Der Landrat.

I. B.:

Funke, Kreissekretär.

Fortsetzung auf der 4. Seite.

Unsere H Helden

Das E i s e r n e K r e u z 1. Klasse erhielt Leutnant Schröder, Führer einer Fernsprechabtetlnng auf dem westlichen Kriegsschauplatz, Hersfeld. Mit dem Eisernen Kreuz 2. Klasse ausgezeichnet wurden: Degenfähnrich im Jnf. Regt. Nr. 167 Hermann Hüter, Hersfeld; Unteroffizier Kirschnes213. Pionier Komp., Hetmbolds- hausen ; Musketier Martin Pfeffer, Masch.-Gew.-Komp. des Jnf. Regts. Nr. 138, Obersuhl; Wachtmeister Troch, Meckbach; Unteroffizier und Bataillons-Tam- bour, Res. Jnf. Regt. 252 Michael Herbst, Mansbach; Kriegsfreiwilliger Adam Licht, Landershausen; Unter­offizier Hans Schuhmann, Res. Jnf. Regt. 71, Mecklar; Georg Jäger, Jnf. Regt. Nr. 32 Mecklar; Gefreiter Wilhelm Ehring; Jnf. Rgt. Nr. 167 Hersfeld. Der Gefreite Georg Diebel, Neimboldshausen erhielt die sächsische Friedrich August-Medaille.

Auf dem Felde der Ehre fielen: Gefreiter Heinrich Sinning, Rotenburg; Musketier Georg Höll, Hersfeld; Musketier Johann Rüger, Motzfeld; Res. Johannes Müller, Fischbach; Unteroffizier Karl Wenk, Hersfeld; Krtegsfreiw. Konrad Brandau, Hersfeld.

Bus der Heimat«

):( Hersfeld, 13. November. Der Zweigverein vom Roten Kreuz konnte heute Dank der ihm für diesen Zweck zur Verfügung gestellten Mittel eine Sendung Liebesgaben im Werte von etwa 700 Mark, an die Marine, Abnahmestelle für Liebesgaben in Wilhelmshaven abgehen lassen. Dieselbe enthielt 150 Paar Strümpfe, 14 Dutzend Taschentücher, 7'/r Dutzend Handtücher, 8 Dutzend Taschenmesser, 200 Stück Seife, 8 Kisten Zigarren und 30 größere und kleinere Schach­teln Zigarretten. Da nach Mitteilung des Krtegsaus- schusses für warme Unterkleidungin Berlin jetzt wieder zahlreiche dringende Anforderungen der Truppen im Felde und der Lazarette nach allerlei Wollsachen vvr- liegen, und deshalb wieder möglichst viele dieser Gaben an die betreffenden Abnahmestellen abgeführt werden müssen, ergeht hiermit an alle Bürger unserer Stadt und die benachbarten Gemeinden die herzliches Bitte, doch dem Roten Kreuz für die Truppen im Felde weitere Geldmittel oder geeignete Wollsachen zu­wenden zu wollen, damit auch der hiesige Zweigverein die Ehrenpflicht, für die für uns im Kampfe stehenden Söhne unseres Vaterlandes in etwas zu sorgen, weiter­hin zu erfüllen vermag. L. Pfeiffer, Depositenkasse Hersfeld, ist zur Empfangnahme jeder Geldgabe für diesen Zweck gern bereit. Also kommt und helft uns!

):( Hersfeld, 13. November. sW e i n a ch t e n 1915 im Felde.) In allen deutschen Herzen regt sich beim Nahen des Weihnachtsfestes der Wunsch, unsern Helden draußen im Feld einen kleinen Teil der Dankesschuld abzutragen, die sie sich bei den Daheim­gebliebenen erworben haben. Die Versorgung aller Truppen mit Weihnachtsgaben ist nur dann durchzu- führen, wenn alle eingehenden Spenden den Stellen zugeführt werden, die zu ihrer Verteilung beauftragt sind. Die hiesigen Vereine vom Roten Kreuze liefern dorthin ab und bitten daher um Gaben an ihre be= bekannte Sammelstelle. Besonders erwünscht sind Einzclpakete in ungefährem Umfang einer Zigarrenkiste, welcher man die Adresse des Gebers beifügen kann, damit der Empfänger sieht, von wem er bedacht worden ist. Doch auch einzelne k l e i n st e Gaben werden gern von Uns angenommen, es kann sich also jeder an der Weihnachtsspende beteiligen.

):( Hersfeld, 13. November. Wir machen auch an dieser Stelle nochmals auf den Morgen Sonntag abend, in der Turn halle des Turnvereins stattfindenden Vaterländischen Abend be­sonders anfmerksam. Aus der reichhaltigen Vortrags- folge sei noch besonders erwähnt, daß das neueste VolksliedAuf den Jtaliano", vertont von Hofkapell­meister Robert Längs, gedichtet vom Bayr. Major Carl Freiherr von Seckendorff, zum Vortrag gelangt.

- Trusffreie Zidareffen *

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