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Hersfelder Tageblatt

Amtlicher Anzeiger ^^^ für den Kreis Hersfeld SmWer Sreisblott

Bezugspreis vierteljährlich für Hersfeld 1.50 Mark, durch die Post be­zogen 1.60 Mark. Druck und Verlag von Ludwig Funks Buchdruckerei Hersfeld. Für die Redaktion verantwortlich Franz Funk in Hersfeld.

Der Anzeigenpreis beträgt für die einspaltige Zeile 10 Pfennig, im amtlichen Teile 20 Pfennig, Reklamen die Zeile 25 Pfg. Bei Wieder­holungen wird Rabatt gewährt. Erscheint jeden Werktag nachmittags.

Nr. 267

Sonnabend, den 13. November

1815

Amtlicher Teil

Bekanntmachung, betreffend Beschlagnahme««!» Nachmeldung von Stupf er in Fertigfabrikaten.

Auf Ersuchen des Kriegsministeriums wird nach­stehende Verordnung auf Grund des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851, des Bayer­ischen Gesetzes über den Kriegszustand vom 5. Nov. 1915 in Verbindung mit der Allerhöchsten-Verordnung vom 31. Juli 1914, der Bekanntmachung über Vorrats­erhebungen vorn 2. Februar 1915*) und der Erweite­rung der Bekanntmachung über Vorratserhebungen vom 3. September 1915 und der Bekanntmachung über die Sicherstellung von Kriegsbedarf vom 24. Juni 1915**) hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht.

§1.

Inkrafttreten der Verordnung.

Die Verordnung tritt mit ihrer Bekannt- machung am 2. November 1915 in Kraft.

§2.

Von der Verordnung betroffene Gegenstände.

Von den auf Grund der Verfügung M. 1 7. 15.

K.R.A. Meldepflichtigen Gegenständen aus Kupfer- werden folgende beschlagnahmt***):

1. alle verlegten Freileitungen inStarkstromanlagen einschließlich Fahrleitungen elektrischer Bahnen und freiliegender Schienenverbinder,-

2. Kabel und Leitungen in Starkstromanlagen ein­schließlich Sammelschienen und Anschlußleitungen von Schaltanlagen.

a) oberirdisch verlegt, von mehr als 50 qmm Quer­schnitt des einzelnen Leiters,-

b) unterirdisch verlegt, von mehr als 95 qmm Quer­schnitt des einzelnen Leiters;

3. alle kupfernen Feuerbuchsen

4- alle ganz oder teilweise aus Kupfer bestehenden Destillations-, Extraktionsapparate und Kühl­vorrichtungen,-

5. alle ganz oder teilweise aus Kupfer bestehenden Braukessel;

6. kupferne Röhren von und über 10 mm äußerem

Durchmesser, soweit sie nicht schon nach der Ver­fügung M. 1 4. 15. K.R.A. beschlagnahmt sind

7. alle Wasch- und Zentrifugentrommeln aus Kupfer. §8.

Von der Verordnung betroffene Personen usw.

Von dieser Verordnung werden betroffen:

a) alle Personen, Kommunen, öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Verbünde, welche Gegenstände der im § 2 aufgeführten Art in Gewahrsam haben, oder für welche sich die Gegenstände unter Zoll­aufsicht befinden;

b) alle Empfänger solcher Gegenstände nach Empfang derselben, falls die Gegenstände sich am Tage der Beschlagnahme auf dem Versand befinden und nicht bei einer der unter a bezeichneten Personen usw. in Gewahrsam oder unter Zollaufsicht ge­halten werden.

§4.

Beschlagnahme.

Die von der Verfügung betroffenen Gegenstände (§ 2) sind beschlagnahmt.

Die Beschlagnahme hat folgende Wirkung:

a) Alle rechtsgeschäftlichen Verfügungen, also auch Verkäufe, selbst wenn sie der Ausfüh

Kriegslieferungen dienen sollen, sind

rung von verboten

und nichtig. Den rechtsgeschäftlichen Verfügungen stehenVerfügungen gleichwie im Wege derZwangs- vollstreckung oder Arrestvollziehung erfolgen.

Zulässig ist der Verkauf ausschließlich an die

*) Wer vorsätzlich die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Verordnung verpflichtet ist, nicht in der gesetzten Frist erteilt oder wissentlich unrichtige oder unvoll­ständige Angaben macht, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend können Vorräte, die verschwiegen

Mark bestraft, auch sind, im Urteil für 6

sind, im Urteil für dem Staate verfallen erklärt werden. Wer fahrlässig, die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Verordnung verpflichtet ist, nicht in der gesetzten Frist erteilt oder unrichtige oder unvollständige An­gaben macht, wird mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark oder im Unvermögensfall mit Gefängnis bis zu sechs Monaten bestraft.

**) Bitt Gefängnis bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark wird, sofern nicht nach allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen ver­wirkt sind, bestraft:

1. wer unbefugt einen beschlagnahmten Gegenstand beiseiteschafft, beschädigt oder zerstört, verwendet, verkauft oder kauftoder ein anderes Veräußerungs- oder Erwerbsgeschäft über ihn abschließt;

21 'v?r der Verpflichtung, die beschlagnahmten Gegen­stände zu verwahren und pfleglich zu behandeln, zuwrderhandelt,

3. wer den erlassenen Ausführungsbestimmungen

2 Gegenstände, die kein Kupfer, sondern nur a^ere Kupferlegierungen enthalten, werden von der Verordnung nicht betroffen.

Metall-Mobilmachungsstelle. Es wird anheim­gestellt, Angebote an deren Adresse, Berlin W 9, Potsdamer Straße 10 11, einzureichen. Zulässig sind ferner rechtsgeschäftliche Verfügungen, die auf Anordnung oder mit Zustimmung der Metall-Mobilmachungsstelle erfolgen.

b) Jede Verwendung der beschlagnahmten Gegen­stände, durch welche das darin enthaltene Kupfer der Beschlagnahme entzogen wird, ist verboten.

c) Die von dieser Verordnung betroffenen Personen usw. sind verpflichtet, der Metall-Mobilmachungs- stelle und deren Beauftragten über die beschlag­nahmten Gegenstände jede gewünschte Auskunft zu erteilen und ihnen den Zutritt zu den Be­triebsräumen zu gestatten.

Die Vorschrift des § 5 der Bekanntmachung M. 1 7. 15. K.R.A. vorn 20. Juli 1915 wird bezüglich der iu § 2 der vorliegenden Verordnung bezeichneten Gegenständen aufgehoben.

§5.

Nachmeldung.

Alle Personen usw., welche die durch die Ver­fügung M. 1/7. 15. K.R.A., betr.Bestandsmeldung und Verwertung von Kupfer in Fertigfabrikaten" vor­geschriebene Meldung versäumt haben sollten, in welcher auch die durch § 2 der vorliegenden Verord­nung beschlagnahmten Gegenstände zu melden waren, haben bis spätestens 30. November 1915 nachträglich Meldung an die Metall-Mobilmachungsstelle der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums in Berlin W 9, Potsdamer Straße 10 11, zu erstatten. Für alle Nachmeldungen ist der Bestand zur Zeit des Inkrafttretens der vor­liegenden Verordnung maßgebend. Der Meldeschein für Kupfer in Fertigfabrikaten ist durch die Metall- Mobilmachungsstelle erhältlich und ist bis zum oben­genannten Zeitpunkte ordnungsmäßig ausgefüllt au die Metall-Mobilmachungsstelle, Berlin W 9, Pots­damer Straße 10 11, einzusenden.

Die Metall-Mobilmachungsstelle des Königlich Preußischen Kriegsministeriums hat das Recht, die Beschlagnahme auch auf solche ganz oder teilweise aus Kupfer bestehenden Fertigfabrikate auszudehnen, die nicht im § 2 aufgeführt sind.

Cassel, den 30. Oktober 1915.

Der Stellv Kommandierende General des 11. Armeekorps gez. von Haugwitz. * * * Hersfeld, den 6. Nov. 1915. Wird veröffentlicht.

Der Landrat.

Funke, Kreissekretär.

Bekanntmachung

zur Ergänzung der Bekanntmachnng über die Er­richtung von Preisprüfungsstellen und die Ver- forgungsregelung vom 25. September 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 607.)

Vom 4. November 1915.

Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Ge­setzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. Seite 327) folgende Verordnung er-

lassen:

Artikel 1.

In der Bekanntmachung über die Errichtung von Preisprüfungsstellen und die Versorgungsregelung vom 25. September 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 607) er­hält Abschnitt 2 Versorgungsregelung folgende neue Fassung:

2. Versorgungsregelung.

§ 12.

Zur Durchführung der Versorgung der Be­völkerung mit bestimmten Gegenständen des not­wendigen Lebensbedarfs zu angemessenen Preisen können die Gemeinden mit Zustimmung der Landes- zentralbehörden oder der von ihnen bestimmten Be­hörden

1) für die Erzeuger und Hersteller solcher Gegen­stände sowie für die Handel- und Gewerbe­treibenden ihres Bezirks Vorschriften hinsichtlich des Betriebs, insbesondere des Absatzes, des Erwerbes,-der Preise und der Buchführung, er- lasfen,

2) unter Ausschluß des Handels und Gewerbes die Versorgung selbst übernehmen,

3) in Verträge über Lieferung solcher Gegenstände eintreten,

4) die ausschließliche Versorgung gemeinnützigen Einrichtungen oder bestimmten Handel- und Ge­werbetreibenden übertragen und dabei über den Betrieb, insbesondere den Weiterverkauf und die Preise, Bestimmungen treffen,

5) Vorschriften zur Regelung des Verbrauchs er- lassen.

£ 13.

Mit Zustimmung der Landeszentralbehörden oder

der von ihnen bestimmten Behörden können dtelGe- mciuden für ihre Bezirke anordnen,

1) daß, wer Gegenstände des notwendigen Lebens- bedarfs in Gewahrsam hat, die vorhandenen Mengen getrennt nach Arten und Eigentümern unter Nennung der letzteren binnen einer zu be­stimmenden Frist anzeigt;

2) daß Handel- und Gewerbetreibende verpflichtet sind, a. binnen einer zu bestimmenden Frist Auskunft über die Verträge zu geben, kraft deren sie Lieferung von Gegenständen der von einer Maßnahme nach § 12 betroffenen Art verlangen können;

b. ihre Vorräte der Gemeinde auf Verlangen käuf­lich zu überlassen ;

c) der Gemeinde die Benutzung der Betriebsmittel gegen Entgelt zu gestatten.

§ 14.

Erfolgt die lleberlassung ihrer Vorräte (§ 13 Nr

2 b) nicht freiwillig, so kann das Eigentum daran dc r Fortsetzung auf der 4. Seite.

Bus der Heimat«

* In Belgien nehmen am Briefverkehr mit Deutschland jetzt auch noch eine größere Anzahl Vor- und Nachbarorte von Namur teil. Welche Orte in Frage kommen, kann bei den PostanstaUen erfragt werden. Fortan können unter den bei den Postanstalten zu erfragenden Bedingungen zwischen Deutschland und Antwerpen Wertküstchen mit der Post versandt werden.

§ Hersfeld, 11. November. (Bekanntmachung be­treffend Beschlagnahme und Nachmeldung von Kupfer und Fertigfabrikaten.) Durch die Bekanntmachung M. 1/7. 15. KRA. (in Kraft getreten am 20. Juli 1915) ist eine Bestandsmeldung von Fertigfabrikaten, die ganz oder teilweise aus reinem Kupfer bestehen, an- geordnet worden. Die Verfügung über Kupfer aus Fertigfabrikaten wurde darin gewissen Beschränkungen unterworfen, doch enthielt dir damalige Anordnung noch keine Beschlagnahme. Neuerdings werden nur durch die,, Bekannntmachung, betreffend Beschlagnahme und Nachmeldung von Kupfer in Fertigfabrikaten", Nr. M. 5895/9. 15. KRA. vom 2. November 1915 eine Reihe der in Bekanntmachung M. 1/7 15. KNA. aufgezählten Gegenstände der Beschlagnahme unter­worfen. Es handelt sich nach § 2 der Bekannt­machung 'hauptsächlich um 'gewerbliche Anlagen und Apparate, sodaß unter normalen Umständen Privat­personen nnd Haushaltungen von der Beschlagnahme nicht betroffen werden. Den Kreis der betroffenen Personen usw. legt § 3 der Bekanntmachung fest. Die von der Bekannntmachung betroffenen Gegen­stände dürfen an die Metall-Mobilmachungsstelle des Königlich Preußischen Kriegsministernms, Berlin w. 9, Potsdamerstr. 10/11 verkauft werden. Ander­weitige Verfügung (auch zur Ausführung von Kriegslieferungen!) ist nur mit Zustimmung der Metallmobilmachungsstellezulüssig. FürallePersonen, die ihrer Meldepflicht nach Verfügung M. 1/7. 15. KNA. bisher nicht genügt haben, wird eine neue Meldefrist bis zum 30. November 1915 gesetzt. Es wird dringend davor gewarnt, diese Nachfrist nnge- nutzt verstreichen zu lassen, da ein Unterlassen der Meldnng strafrechtliche Verfolgung nach sich zieht. Die Bekanntgabe der neuen Verordnung M. 5895/9. 15. KRA. erfolgt in der üblichen Weise durch die zu­ständigen Militärbefehlshaber mittelst Anschlages und Abdrucks in amtlichen Zeitungen. Die Be­schlagnahme von fertigen, gebrauchten und unge- gebrauchten Gegenständen aus Kupfer, Messing und Reinnickel nach Bekanntmachung M. 825 7. 15. KRA. bezw. M. 325e 7. 15. KRA. mit deren Durchführung die Komunalverbände beauftragt sind, hat mit der Verordnug M. 5395 9. 15. KNA. nichts zu tun.

):( Hersfeld, 11. November. Dem heutigen V i e h m a r k t waren 187 Stück Rindvieh zugetrieben. Der Handel ging bei hohen Preisen flott. Auf dem Schweinemarkt waren 394 Schweine aufgefahren und war auch hier der Handel gut. Das Paar Ferkel kostete je nach Alter 80 bis 50 Mark Läufer 60 bis 80 Mark. Der nächste Viehmarkt findet am 28. dieses Monats statt.

§ Hersfeld, 12. November. Dem Vaterländischen Abend zum Besten der Kriegshilfe wird bereits all­gemein ein Interesse entgegengebracht. Die vorliegende Vortragsfolge verspricht einen herrlichen Kunstgenuß. Die beliebte Konzertsängerin Frau E. Pabst steht ja noch von ihrem letzten hiesigen Auftreten in bester Erinnerung. Herr W. Bünting vom Kgl. Hof­theater in Cassel ist ein rühmlichst bekannter Meister der Vortragskunst, der mit seinen zeitge­mäßen Dichtungen die Zuhörer zu packen und htuzu- reißen versteht. Herr Paul H t l l e (Cello), Fräu­lein Anny Gebhardt als Geigenkünstlerin und Frau Frieda Weiler-Dellevie am Klavier werden die Stimmung ganz gewiß noch erhöhen. Möge den wackeren Künstlern ein volles Haus bc- fchteden sein, zumal der Reinertrag zur Hälfte den Hinterbliebenen hiesiger Krieger, zur anderen Hälfte den erblindeten Soldaten zu Gute kommt.