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Amtlicher Anzeiger

für den Kreis Hersfeld

Bezugsprei- vierteljährlich für Hersfeld 1.50 Mark, durch die Post be- ^Ai^LifhÄN zogen 1.60 Mark. Druck und Verlag von Ludwig Funks Buchdruckerei

^Hersfeld. Für die Redaktion verantwortlich Franz Funk in Hersfeld.

. Der Anzeigenpreis beträgt für die einspaltige Zeile 10 Pfennig, im amtlichen Teile 20 Pfennig, Reklamen die Zeile 25 Pfg. Bei Wieder­holungen wird Rabatt gewährt. Erscheint jeden Werktag nachmittags. /

Nr. 265.

Donnerstag, den 11. November

1915

Amtlicher Teil

Aurjährangsanweisung

für die Erhebung der Vorräte von Brotgetreide, Hafer und Mehl am 16. November 1915.

Gemäß § 6 der Bekanntmachung vom 22. Oktober 1915 über die Vornahme einer Erhebung der Vorräte von Brotgetreide, Hafer und Mehl am 16. November 1915 (Reichs-Gesetzblatt S. 691) wird zu deren Durch­führung folgendes bestimmt:

1. Durch die Aufnahme sollen festgestellt werden: a) Die Brotgetreide- und Hafervorräte in sämtlichen landwirtschaftlichen Betrieben.

b) Die Mehlvorräte bei den Unternehmern laud- wirtschaftlicher Betriebe, die nach § 6 der Ver­ordnung über den Verkehr mit Brotgetreide und Mehl aus dem Erntejahr 1915 vom 28. Juni 1915 (Reichs-Gesetzblatt S. 363) das Recht als Selbst­versorger in Anspruch genommen haben.

Als Selbstversorger- gelten, vorbehaltlich einer anderen Bestimmung nach 8 49 d a. a. O., der Unternehmer des landwirtschaftlichen Betriebes, die Angehörigen seiner Wirtschaft einschl. des Ge­sindes sowie ferner Naturalberechtigte, insbesondere Altenteiler, und Arbeiter, soweit sie kraft ihrer Berechtigung oder als Lohn Brotgetreide oder Mehl zu beanspruchen haben.

c) Die Brotgetreide-, Hafer- und Mehlvorräte, die sich im Gewahrsam von Kommunalverbänden oder für einen Kommunalverband als Empfänger am Erhebungstage auf dem Transporte befinden oder von Kommunalverbänden bereits an Bäcker, Konditoren und Händler sowie an Tierhalter ab­gegeben, aber am 16. November 1915 noch vor­handen sind.

Kommunalverbände im Sinne der Bundesrats­verordnung sind die Kreise (Stadtkreise.)

2. Zur Aufnahme der Vorräte und wahrheitsge­mäße u Anzeige der vorhandenen Vorräte sino die Betriebsinhaber oder deren Vertreter verpflichtet.

3. Die Aufnahme soll die Vorräte der nachstehend aufgeführten Getreide- und Mehlarten erfassen, die sich in der Nacht vom 15. zum 16. November 1915 im Gewahrsam der zur Angabe Verpflichteten befunden haben:

a) Roggen, Weizen, Spelz (Dinkel, Fesen) sowie Emer und Einkorn, allein oder mit anderem Ge­treide außer Hafer gemischt;

b) Hafer sowie Mengkorn und Mischfrucht, worin sich Hafer befindet;

c) Roggen- und Weizenmehl (auch Dunst), allein oder mit anderem Mehl gemischt, einschließlich des zur menschlichen Ernährung dienenden Schrotes und Schrotmehls.

Vorräte die in fremden Speichern, Getreideböden, Schrannen, Schiffsräumen und dergleichen lagern|ober von Selbstversorgern oder Kommunalverbänden an Trocknungsanstalten oder Mühlen zum Trocknen oder Vermahlen überwiesen worden sind, sind vom Ver­fügungsberechtigten anzugeben, auch dann, wenn er die Vorräte nicht unter eigenem Verschlüsse hat.

4. Die Anzeigepflicht erstreckt sich nicht:

a) auf Vorräte, die im Eigentume des Reichs, eines Bundesstaats oder Elsaß-Lothringens,insbesondere im Eigentume eines Militärfiskus oder der Ma­rineverwaltung stehen;

b) auf Vorräte die im Eigentume der Reichsgetreide­stelle G. m. b. H. oder der Zentral-Einkaufs-Ge- sellschaft m. b. H. stehen;

c) auf Hinterkorn und Hinterkornschrvt, das von einem Kommunalverbande, sowie auf zur mensch­lichen Ernährung ungeeignetes Brotgetreide und Mehl, das von der Reichsgetreidestelle zum Ver­füttern freigegeben worden ist;

d) auf Brotgetreideschrot, das von der Reichsgetreide­stelle zum Verfüttern freigegeben worden ist.

5. Alle Vorräte, gleichviel in welcher Menge, sind anzugeben, und zwar nur in Zentnern und über­schießende Mengen in Pfunden (also z. B. 4 Zentner 12 Pfund) jede andere Gewichtsangabe ist verboten.

Ungedroschenes Getreide ist nach dem Körnerer- trage gewissenhaft zu schätzen und mit gedroschenem Getreide gleicher Art zusammenzufassen.

Dinkel (Spelz) ist nach seinem Ertrag in Kernen anzugeben. Hierbei sind für je 100 Pfund Dinkel (Spelz) 70 Pfund Kernen zu rechnen.

6. Die Erhebung der Vorräte erfolgt gemeinde- wer,e. Die Ausführung der Erhebung liegt den Ge- merndebehörden ob. In den Orten mit Königlicher v1 Verwaltung ist diese zur Mitwirkung vcr-

<'-?^Er^bung erfolgt nur durch Ortslisten, die ^-«Eichender Zahl den Gemeinden zugehen werden, aufgedruckte Anweisung ist genau flacht es die zerstreute Lage oder die ^^^usah. einer Gemeinde wünschenswert, Zählbe-

10 kann die Ortsliste unter ent- w^ch/uder Aenderung des Vordrucks auch als Zähl- ^,^ksllste benutzt werden: eine Ortsliste ist aber Jalle aufzustellen, sie braucht dann aber nicht die Namen der Anzeigepflichtigen und deren

Vorräte im einzelnen zu enthalten, es genügt viel mehr die Eintragung der Schlußsummen der Zähl- bezirkslisten.

8. Da bei dieser Erhebung außer den Kommunal­verbänden nur die landwirtschaftlichen Betriebe in Betracht kommen, ist die Verwendung von Einzelan- zeigen für jeden Anzeigepflichtigen nicht vorgesehen.

9. Die abgeschlossenen Ortslisten sind von den Gemeindevorstehern (Gutsvorstehern f mit Ausnahme der Magistrate (Oberbürgermeister) der Stadtkreise bis zum 20. November 1915 dem Landrat (Oberamt­mann) einzusenden; Abschrift ist zurückzubehalten. Die etwa ausgestellten Zählbezirkslisten sind sorg­fältig aufzubewahren.

Die Stadtkreise übertragen die Schlußsumme der Ortsliste in die Zeile 1 derZusammenstellung für den Kommunalverband" und weisen unter 2 und 3 des Formulars die in ihrem Gewahrsam vorhandenen Vorräte nach, denen die bereits abgegebenen und die 'auf dem Transport befindlichen Mengen hinzuzu- rechnen sind. (Siehe Ziffer 2 der Anweisung für die Verwendung des Zusammenstellungsformulars.)

Die aufgerechnete Zusammenstellung ist bis zum 27. November 1915 an das Königlich Preußische Statistische Landesamt in Berlin, SW 68, Lindenstr. 28, einzusenden. Die Ortslisten sowie die etwa auf­gestellten Zählbezirkslisten sind sorgfältig aufzube­wahren.

10. Die Landräte (Oberamtmänner) stellen das Gesamtergebnis aller Ortslisten fest, wobei streng darauf zu achten ist, daß die Ortslisten von sämtlichen Gemeinden und Gutsbezirken ihres Kreises vor­handen sind. Die Schlußsumme ist in die Zeile 1 der Zusammenstellung für den Kommunalverband" zu übertragen. Unter 2 und 3 des Formulars weisen die Kommunalverbände die in ihrem Gewahrsam vorhandenen Vorräte nach, denen die bereits abge­gebenen und die auf dem Transport befindlichen Mengen hinzuzurechnen sind. (Siehe Ziffer 2 der Anweisung für die Verwendung des Zusammen- fteüungssormulars.j

Die ausgerechnete Zusammenstellung ist bis zum 27. November 1915 dem Statistischen Landesamte zu übersenden; Abschrift ist zurückzubehalten. Die Orts­listen find sorgfältig aufzubewahren.

11. Die Herstellung und Versendung der Formulare für Ortslisten und Zusammenstellungen erfolgt durch das mit der Durchführung der Erhebung beauftragte Statistische Landesamt, bei dem auch ein etwaiger Mehrbedarf an solchen Vordrucken anzumelden ist.

12. Es ist Sorge dafür zu tragen, daß die Be­völkerung rechtzeitig vor der Erhebung in sämtlichen Gemeinden und Gutsbezirken durch öffentliche Be­kanntmachung in geeigneter Weise auf ihre Anzeige­pflicht hingewiesen wird.

13. Die zuständige Behörde oder die von ihr be­auftragten Beamten sind befugt, zur Ermittlung richtiger Angaben Vorrats- und Betriebsräume oder sonstige Aufbewahrungsorte, wo Vorräte von Brot­getreide, Hafer oder Mehl zu vermuten sind, zu unter­suchen und die Bücher des zur Anzeige Verpflichteten zu prüfen.

Als zuständige Behörde gilt der Landrat (Ober­amtmann), in den Stadtkreisen der Magistrat (Ober­bürgermeister).

14. Wer vorsätzlich die Anzeige, zu der er ver­pflichtet ist, nicht in der gesetzten Frist erstattet oder wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark bestraft: auch können die Vorräte, die verschwiegen sind, im Urteil als dem Staate verfallen erklärt werden.

Wer fahrlässig die Anzeige, zu der er verpflichtet ist, nicht in der gesetzten Frist erstattet oder unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird mit Geld­strafe bis zu dreitausend Mark oder im Unvermögens­falle mit Gefängnis bis zu sechs Monaten bestraft.

Berlin, am 22. Oktober 1915.

Der Minister des Innern.

v. L o e b e l.

Der Minister für Landwirtschaft, Domänen und Forsten J. V.: K ü st e r.

Nachtrag

zu den Bekanntmachungen, betreffend Beschlagnahme, Meldepflicht und Ablieferung von fertigen, gebrauchten und ungebrauchten Gegenständen aus Kupfer, Messing nnd Reinnickel Nr M 325 7. 15. K. R. A. und

Nr. M. 325e 7.15 K. R. A.

1. Die Einleitung erhält folgende Fassung:

Nachstehende Verordnung wird auf Grund des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851, des bayrischen Gesetzes über den Kriegszustand vom 5. November 1912 in Verbindung mit der Aller­höchsten Verordnung vom 81. Juli 1914, der Bekannt­machungen über Vorratserhebungen vom 2. Februar 1915 und zur Erweiterung der Bekanntmachung über Vorratserhebungen vom 3. September 1915 und der Bekanntmachung über die Sicherstellung von Kriegs­bedarf vom 24. Juni 1915 hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht.

2. Der § 12 erhält folgende Fassung: Gtrafbestimmungen.

Wer vorsätzlich die Bestandsmeldung auf dem vor» geschriebenen Vordruck nicht in der gesetzten Frist ein- reicht oder wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mk. bestraft; auch können Vorräte, die verschwiegen sind, im Urteil für dem Staat verfallen erklärt werden. Wer fahrlässig die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Verordnung verpflichtet ist, nicht in der ge­setzten Frist erteilt oder unrichtige oder unvoll­ständige Angaben macht, wird mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark oder im Unvermögensfalle mit Ge­fängnis bis zu sechs Monaten bestraft.

Mit Gefängnis bis zn einem Jahre oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mk. wird, sofern nicht nach allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen ver­wirkt sind, bestraft:

1. wer unbefugt einen beschlagnahmten Gegenstand beiseite schasst, beschädigt oder zerstört, verwendet, verkauft oder kauft oder ein anderes Veräußernngs- oder Erwerbsgeschäft über ihn abschließt;

2. wer der Verpflichtung, die beschlagnahmten Gegen­stände zu verwahren und pfleglich zu behandeln, zuwiderhandelt.

3. wer den erlassenen Ausführungsbestimmungen zuwiderhandelt.

Cassel, den 30. Oktober 1915.

Der Stelln. Kommandierende General des 11. Armeekorps. gez. von Haugwitz.

* * * Hersfeld, den 6. November 1915.

Wird veröffentlicht.

Die Bekanntmachungen Nr. M. 825/7.18. K. R. A. und Nr. M. 325 a7. 15. K. R. A. sind abgedruckt in den Kreisblättern Nr. 185 bezw. 228.

Der Landrat.

I. V.:

Funke, Kreissekretär.

Hersfeld, den 5. November 1915.

Die Wählerlisten für den Vollzug der Er- gäuznngswahlen für den Kreistag im I. iv. vi. & vn. Wahlbezirk der Landgemeinden und im Wahlverbande der Großgrundbesitzer sind aufgstellt und liegen int Kreisauschußbüro zu Jedermanns Einsicht offen.

Der Vorsitzende des Kreisausschusses.

I. A. No. 11474. I. B.

v. H e d e m a n n, Reg.-Assessor.

):( Hersfeld, 10. November. (A l l g. Beamten- verein.) Die am Sonnabend stattgefundene Ver­sammlung erfreute sich eines guten Besuches. Unser verehrter Vereins.senior HerrLohrmann hieltwiederum einen sehr interessanten, aus Feldpostbriefen ge­sammelten Vortrag über das gewaltige Völkerringen. Wenn aus dem ersten Teil Tapferkeit, persönlicher Mut und Ausdauer unserer Braven Feldgrauen zu ersehen war, konnte der zweite Teil beweisen, daß auch der Humor im Felde nicht verloren geht. Jeden­falls konnte man aus dem sehr sachgemäß zusammen­gestellten mit großem Verständnis gehaltenen Vortrag ersehen, welch große Bedeutung richtige Schilderungen einzelner Kriegsteilnehmer erhalten.

):( Hersfeld, 10. November. Bet der stattgehabten Ergänzungswahl für den Kreistag des Kreises Hersfeld wurden die ausscheidenden beiden Herren Bürgermeister Strauß und Baurat .T y l a n d e r dahier einstimmig wieder gewählt.

die amtlichen Bekanntmachungen

Nicht nur an den Tagen, an denen man etwas wichtiges unter ihnen vermutet, sondern

Unter den amtlichen Bekanntmachungen werden fast Tag für Tag Bestimmungen wirtschaftlichen Inhalts verzeichnet, die man in dieser ernsten Zeit wissen und befolgen muß Einmal im Interesse des allgemeinen Wohles und dann auch um sich vor Strafe zu schützen.