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Hersfelder Tageblatt

Amtlicher Anzeiger

Bezugspreis vierteljährlich für Hersfeld 1.50 Mark, durch die Post be- ftawAfafhfB* zogen 1.60 Mark. Druck und Verlag von Ludwig Funks Buchdruckerei

»Hersfeld. Für die Redaktion verantwortlich Franz Funk in Hersfeld.

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für den Kreis Hersfeld

^ o n Der Anzeigenpreis beträgt für die einspaltige Zeile 10 Pfennig, im . amtlichen Teile 20 Pfennig, Reklamen die Zeile 25 Pfg. Bei Wieder- > holungen wird Rabatt gewährt. Erscheint jeden Werktag nachmittags.

Nr. 263. _______

Amtlicher Teil

Hersfeld, den 4. November 1915.

Betrifft

Candsturmmusterung

des Jahrgangs 189^

Zur Musterung und Aushebung des Landsturms des Jahrgangs 1897,

also derjenigen männlichen Personen welche in der geil vom 1. Januar 1897 bis einschließlich 31. Dezember 1897 ge­boren sind,

sind folgende Termine bestimmt worden:

Am Mittwoch, den 10. November d. 3s von Morgens 8 Uhr ab

Musterung und Aushebung der vorbezeichneten Land­sturmpflichtigen aus den Landgemeinden Allendorf, Allmershausen, Asbach, Aua, Ausbach, BeierDausen, Bengendorf, Biedebach, Bingartes, Conrode, Dünkel- rode, Eichhof, Eitra, Engelbach, Friedewald, Friedlos, Frielingen, Gersdorf, Gershausen, Gelhsemane, Gittersdorf, Goßmannsrode, Harnrode, Hattenbach, Heddersdorf,Heenes,Heimboldshausen,Herfa,Heringen, Hillartshausen, Hilmes, Hilperhaufen, Holzheim, Kal- kobes, Kathus, Kemmerode, Kerspenhausen, Kirchheim, Kleba, Kleinensee, Kohlhausen, Kruspis, Lampersfeld, Landershausen, Lautenhausen, Leimbach, Lengers und Malkomes.

Am Donnerstag, den 11. November d. Is., von Morgens 8 Uhr ab

Musterung und Aushebung der vorbezeichneten Land- sturmpflichtigen aus den Landgemeinden Meckbach, Ntecklar, Meisebach, Mengshausen, Motzfeld, Nieder- aula, Niederjossa, Obergeis, Oberhaun, Oberlengsfeld, Oberrode, Petersberg, Philippsthal, Ransbach, Recke- rode, Reilos, Reimboldshausen, Röhrigshof, Rohrbach, Roßbach, Rotensee, Rotterterode, schenklengsseld, Schenksolz, Sieglos, Solms, Sorga, Stärklos, Tann, Untergeis, Unterhaun, Unterneurode, Unterweisenborn, Wehrshausen, Widdershausen, Wilhelmshof, Willings- Hain, Wippershain, Wölfershausen und Wüstfeld.

Am Freitag, den 12. November d. Js., von Morgens 8 Uhr ab Musterung der Landstürmpflichtigen aus der Stadt Hersfeld.

Die Musterung findet zu Hersfeld, in der neuen Turnhalle (Angust-Gottlieb-Straße) statt.

Die Herren Ortsvorstände des Kreises werden hiermit angewiesen, Vorstehendes alsbald und wieder­holt auf- ortsübliche Weise zur Kenntnis der Be­teiligten zu bringen und dafür zu sorgen, daß sämt­liche Gestellungspflichtige zu den bestimmten Terminen erscheinen. Etwa fehlende Personen find mir sofort namhaft zu machen.

Die Herren Ortsvorsteher haben zu den Terminen ebenfalls zu erscheinen und solange zur Stelle zu sein, bis sämtliche Mannschaften ihrer Gemeinde gemustert sind. Im Falle einer Verhinderung ist für die An­wesenheit eines Stellvertreters Sorge zu tragen,

Der Landrat

* * J. V.:

I. M. 10085. v. Hebemann, Reg.-Assessor.

Bekanntmachung

über die Vornahme einer Erhebung der Vorräte von Brotgetreide, Hafer und Mehl am 16. November 1915.

Vom 22. Oktober 1915.

Der Bundesrat hat auf Grund des § 8 des Ge­setzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. Seite 327) folgende Verordnung erlassen:

§ 1.

Am 16. November 1915 findet eine Ausnahme der Vorräte von Brotgetreide, Hafer und Mehl statt.

Die Aufnahme der Brotgetreide- und Hafervor- räte erstreckt sich auf sämtliche landwirtschaftlichen Betriebe.

Die Aufnahme der Mehlvorräte erstreckt sich auf Unternehmer landwirtschaftlicher Betriebe, die nach § 6 der Verordnung über den Verkehr mit Brot­getreide und Mehl aus dem Erntejahr 1915 vom 28. Zuni 1913 (Reichs-Gesetzbl. S. 363) das Recht als ^elbstveriorger in Anspruch genommen haben.

.-/"Werdern sind die Brotgetreide-, Hafer- und Mehlvorrate festzustellen,die sich im Gewahrsam von Kommunalverbänden oder für einen Kommunalver-

als Empfänger am Erhebungstag aus dem ^ransporte befinden oder von Kommunalverbänden bereits an Backer, Konditoren und Händler sowie an Tierhalter abgegeben, aber am 16. November 1915 noch vorhanden sind.

Dienstag, den 9. November

§ 3-

Zur Aufnahme der Vorräte und wahrheitsge­mäßen Anzeige der vorhandenen Borräte sind die Betriebsinhaber oder deren Vertreter verpflichtet.

§ 4.

Die Aufnahme soll die Vorräte der nachstehend aufgeführten Getreide- und Mehlarten erfassen, die sich in der Nacht vom 15. zum 16. November 1915 im Gewahrsam der zur Angabe Verpflichteten befunden

^ a^Roggen, Weizen, Spelz (Dinkel, Fesen) sowie Emer und Einkorn, allein oder mit anderem Ge­treide außer Hafer gemischt;

b) Hafer sowie Mengkorn und Mischfrucht, worin sich Hafer befindet;

Roggen- und Weizenmehl (auch Dunst), allein oder mit anderem Mehl gemischt, einschließlich des zur menschlichen Ernährung dienenden Schrotes und Schrotmehls.

Vorräte, die in fremden Speichern, Getreideböden, Schrannen, Schiffsräumen und dergleichen lagern oder von Selbstversorgern oder Kommunalverbünden an Trocknungsanstalten oder Mühlen zum Trocknen oder Vermahlen überwiesen worden sind, sind vom Ver­fügungsberechtigten anzugeben, auch dann, wenn er die Vorräte nicht unter eigenem Verschlüsse hat.

§ 5.

Die Anzeigepflicht erstreckt sich nicht:

a) auf Vorräte, die im Eigentume des Nerchs, eines Bundesstaats oder Elsaß-Lothringens, insbe­sondere im Eigentum eines Militärsiskus oder der Marineverwaltung stehen;

b) auf Vorräte, die im Eigentume der Reichsge­treidestelle G. m. b. H. oder der Zentral-Einkaufs- Gesellschaft m. b. H. steheü;

c) auf Hinterkorn und Hinterkornfchrot, das von einem Kommunalverbande. sowie auf zur mensch­lichen Ernährung ungeeignetes Brotgetreide und Mehl, das von der Reichsgetreidestelle zum Ver­füttern freigegeben worden ist;

d) aus Brotgetreideschrot, das von der Reichsge­treidestelle zum Verfüttern freigegeben worden ist.

Die Landeszentralbehörden erlassen die zur Aus­führung der Erhebung erforderlichen Verordnungen und Bekanntmachungen.

§ 7.

Die Erhebung der Vorräte erfolgt gemeindeweise. Die Ausführung der Erhebung liegt den Gemeinde­behörden ob. Sie erfolgt grundsätzlich durch Orts­listen. Die Landeszentralbehörden können bestimmen, inwieweit neben oder an Stelle von Ortslisten An­zeigeformulare zu verwenden sind. Bei der Erhebung kommen folgende Drucksachen in Anwendung:

1. Ortsliste,

2. Zusammenstellungsmuster,

3. Anzeige.

Diese Drucksachen sind für die Ausführung der Er­hebung hinsichtlich des Inhalts maßgebend. Die Landeszentralbehörden sind berechtigt, Aenderungen der Fassung der Ortsliste und Anzeige vorzunehmen.

§ 8.

Die Bevölkerung ist in geeigneter Weise auf die bevorstehende Erhebung aufmerksam zu machen. Die mit der Durchführung der Erhebung betrauten Be­hörden haben die Verteilung der Drucksachen an die Gemeindebehörden so zeitig vorzunehmen, daß das Ausfüllen der Zählpapiere am 16. November 1915 er­folgen kann. Die Gemeindebehörden haben die ab­geschlossenen Ortslisten bis zum 20. November 1915 an die Kommunalverbände einzusenden.

Die Kommunalverbände haben bis zum 27. Nov. 1915 der von der Landeszentralbehörde bestimmten Behörde eine Zusammenstellung der vorhandenen Vor­räte einzureichen. Vorräte an ausländischem Brot­getreide. oder Mehl, die nach dem 31. Januar 1915, sowie Vorräte an ausländischem Hafer, die nach dem 16. Februar 1915 aus dem Ausland eingeführt wurden und sich nach derKenntnis des Kommunalverbandes im Bezirke befinden, sind gesondert anzugeben.

Die Landeszentralbehörden haben bis zum 11. Dezember 1915 der Reichsgetreidestelle ein Verzeichnis der vorhandenen Voträte an Brotgetreide und Mehl, der Reichsfutermittelstelle ein solches dey Vorräte an Hafer nach Kommunalverbänden einzureichen.

Die Herstellung und Versendung der Drucksachen erfolgt durch die mit der Durchführung der Erhebung betrauten Landesbehörden. Die durch die Herstellung und Versendung der Drucksachen entstehenden Kosten werden den Landesbehörden ersetzt.

8 10.

Die zuständige Behörde oder die von ihr beauf­tragten Beamten sind befugt, zur Ermittlung richtiger Angaben Vorrats- und Betriebsräume oder sonstige Aufbewahrungsorte, wo Vorräte von Brotgetreide, Hafer oder Mehl zu vermuten sind, zu untersuchen und die Bücher des zur Anzeige Verpflichteten zu prüfen.

§ 11.

Wer vorsätzlich die Anzeige, zu der er aus Grund dieser Verordnung verpflichtet ist, nicht in der gesetzten Frist erstattet oder wissentlich unrichtige oder unvoll­

1915

ständige Angaben macht, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark bestraft; auch können die Vorräte, die ver­schwiegen sind, im Urteil als dem Staate verfallen erklärt werden.

Wer fahrlässig die Anzeige, zu der er auf Grund dieser Verordnung verpflichtet ist, nicht in der gesetzten Frist erstattet oder unrichtige oder unvollständige An­gaben macht, wird mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark oder im Unvermögensfalle mit Gefängnis bis zu sechs Monaten bestraft.

8 12.

Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Ber- kündung in Kraft.

Berlin, den 22. Oktober 1915.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers.

D e l b r ii ck.

Hersfeld, den 4. November 1915.

Die Ehefrau Margarethe Axt zu Heringen ist von der Liste der Gewohnheitstrinker ivieder gestrichen worden.

1. 12283. Der Landrat.

v. H e d e m a n n, Reg.-Assessor.

Unsere D Helden

Mit demEisernen K r e u z" ausgezeichnet wurden: Unteroffizier Hans Eidt, Hatterode. Vizefeldwebel Johannes Will, Untergeis. Vtze- wachtmeister Georg Brentzel, Jba. Unteroffizier Barth, Friedewald. Gefreiter Peter Pfaff, Rans­bach.

Auf demFelde d e r E h r e" sielen: Gefreiter Christian Ellenberger, Sorga. Pionier Dietrich Vollmer, Blaukenheim. - Jäger Fritz Ludwig, Breitenbach b. Vebra. Musketier Georg Engelbrecht, Schenklengsfeld. - Musketier Georg Riebold 2, Röhrigshof. Musketier Adam Dickert, Schlotzau. Musketier August Röth, Rotenburg.

Hus der Heimat

8 Hersfeld, 8. November. sWeihnachts- pakete.) Gelegentlich eines Transportes können zuWeihnachten Pakete an Angehörige desFeldartillerie- Regiments Nr. 47 durch diesettige Vermittelung be­fördert werden. Die betreffenden Sendungen würden bis Ende dieses Monats nach Fulda zu übenveifen sein. II. Ersatz-Abteilung Feldartillerie-Regiments Nr. 47.

Hönebach (Kr. Rotenburg), 6. November. Die hiesige Tunnelwache nahm am Donnerstag nachmittag im hiesigen Orte zwei von ihrer Arbeitsstätte ent­wichene russische Gefangene fest. Soweit sich dieselben verständlich machen konnten, hat ihnen die Arbeit nicht behagt und sie wollten sich nach Erfurt begeben, da sie, wie sich später herausstellte, dem dortigen Ge­fangenenlager angehörten.

Melsnnge», 8. November. Die hiesige Landwirt­schaftliche Winterschule wird am 18. November vor­mittags eröffnet.

Waldkappel, 7. November. Gestern früh legte ein Brand die Mühle, das Sägewerk und das Elektriztäts- werk in Asche. Die Stadt ist jetzt ohne elektrisches Licht.

Hann.-Münde», 7. November. In der Seiler- warenfabrik von Haßelberg und Blume geriet ein Kessel mit pechartiger Masse in Brand. Die Flammen erfaßten die 21jährige Arbeiterin Elisabeth Dehnardt aus Klein-Almerode und fügten ihr entsetzliche Ver­letzungen zu. Denen ist die Bedauernswerte nach großen Qualen jetzt im Krankenhause erlegen.

Frankfurt a. M., 5. Novemb. Vor dem Schöffen­gericht in Höchst spielte sich ein eigenartiger Vorfall ab. Ein Frankfurter Kaufmann war von einer Ver­mieterin auf Zahlung von 15 Mark Miete für den Monat März verklagt. Er behauptete, das Geld be­zahlt zu haben. Als die Frau beharrlich leugnete, schob der Beklagte ihr den Eid zu. Die Frau erklärte sich dazu bereit. Gerade als sie den Arm heben will, zieht der Kaufmann die Quittung über 15 Mark Monatsmiete für März mit der Unterschrift der Frau aus der Tasche und zeigt sie der Leichtsinnigen. Die Frau unterließ den Schwur und zog die Klage schleunigst zurück.

Trusifreie Ziäareffen -

Perlen; feldherr= Beider 3 Ö?G 5pE i 3pI