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Amtlicher Anzeiger

Bezugspreis vierteljährlich für Hersfeld 1.50 Mark, durch die Post be­zogen 1.60 Mark. Druck und Berlag von Ludwig Funks Buchdruckerei Hersfeld. Für die Redaktion verantwortlich Franz Funk in Hersfeld.

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für den Kreis Hersfeld

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Der Anzeigenpreis beträgt für die einspaltige Zeile 10 Pfennig, im / amtlichen Teile 20 Pfennig, Reklamen die Zeile 25 Pfg. Bei Wieder­holungen wird Rabatt gewährt. Erscheint jeden Werktag nachmittags.

Nr. 360,

Freitag, den 5. November

1915

Amtlicher Teil

Hersfeld, den 26. Oktober 1015.

Um den Bedarf an Saathafer für das nächste Frühjahr im Kreise Hersfeld sicher zu stellen, fordere ich alle diejenigen, welche sich in den letzten 2 Jahren nachweislich mit dem Verkauf von Saathafer befaßt haben und zur Saat geeigneten Hafer besitzen, auf, diesen bei mir anzumelden, damit der Hafer von der Lieferung an die Heeresverwaltung ausgenommen werden kann. Es gelten nur solche Haferbestände als von der Lieferung an die Heeresverwaltnng be­freit, deren Besitzer eine schriftliche Bescheinigung des Landratsamts vorzuzeigen in der Lage sind.

I. 12392. Der Landrat.

v. Hedemann, Reg.-Assessor.

Aussührungsbestimmungen zur Bekanntmachung, betreffend die Einfuhr von Ge­treide, Hülsenfrüchten, Mehl und Futtermitteln.

Auf Grund der Vorschriften der §§ 1 und 3 der Bekanntmachung, betreffend die Einfuhr von Getreide, Hülsenfrüchten, Mehl und Futtermitteln, vom 11. September 1915 (Reichs-Gesetzblatt Seite 569 f), be­stimme ich:

§1.

Die Empfänger von Roggen, Weizen, Gerste, Hafer, Mais, Hülsenfrüchte, Roggen- undWeizenmehl, Roggen-, Weizen- und Gerstenkleie, allein oder in Mischungen anch mit anderen Erzeugnissen, die vom 13. Sept. 1915 ab aus dem Ausland eingeführt sind, sind verpflichtet, die empfangenen Mengen getrennt nach Arten und Eigentümern und Nennung der Eigentümer, der Zentral-Einkaufsgesellschaft m. b. H. in Berlin schrift­lich anzuzeigen. Die Anzeige ist binnen einer Woche nach dem Empfange zu erstatten. Geht der Gewahr­sam an den angezeigten Mengen nach Erstattung der Anzeige auf einen anderen über, so hat der Anzeige­pflichtige und jeder spätere Inhaber des Gewahrsams binnen einer Woche den Verbleib der Mengen der Zentral-Einkaufsgesellschaft schriftlich anzuzeigen.

§2.

Die Besitzer der in § 1 bezeichneten Erzeugnisse haben diese bis zur Abnahme durch die Zentral-Ein­kaufsgesellschaft aufzubewahren, pfleglich zu behandeln und in handelsüblicher Weise zu versichern. Sie haben der Gesellschaft auf Anfordern Auskunft zu geben, Proben gegen Erstattung der Portokosten einzusenden, die Besichtigung zu gestatten und auf Abruf zu ver­laden.

Die Besitzer sind befugt, die Zentral-Einkaufsge­sellschaft schriftlich aufzufordern, die Erzeugnisse inner­halb zweier Wochen abzunehmen. Nach Ablauf dieser Frist geht die Gefahr der Verschlechterung und des Untergangs auf die Zentral-Einkaufsgesellschaft über, und der Kaufpreis ist mit 1 vom Hundert über Reichsbank-Diskont seitens der Zentral-Einkaufsge­sellschaft zu verzinsen.

§3.

Die Zentral-Einkaufsgesellschaft hat den Verkäufer für die abgenommenen Mengen einen angemessenen Uebernahmepreis zu zahlen, wobei auf Art und Güte Rücksicht zu nehmen ist.

Der von der Zentral-Einkaufsgesellschaft zu zahlende Preis soll regelmäßig den dem ausländischen Produzenten gezahlten Einkaufspreis mit einem Zu­schlag von 10 vom Hundert, falls der Verkäufer vor dem 13. September 1915 fest gekauft hatte, und mit einem Zuschlag von 5 vom Hundert für alle sonstigen Fälle zuzüglich der Kosten der Einfuhr und der in­ländischen Lagerung nicht übersteigen.

Wenn die Ware seit dem nach Absatz 2 für die Preisbemessung zugrunde zu legenden Einkauf bis zu dem Zeitpunkt, zu welchem die Gefahr auf die Zentral- Einkaufsgesellschaft übergeht, sich verschlechtert hat, vermindert sich der in Absatz 2 bezeichnete Preis ent­sprechend.

Für leihweise Ueberlaffung der Säcke darf eine Ä-ackleihgebühr bis zu 1 Mk. für die Tonne gezahlt werden. Werden die Säcke nicht binnen einem Monat nach der Lieferung zurückgegeben, so darf die Leihge­bühr um 25 Pfg. für die Woche bis zum Höchstbetrage von 2 Mark erhöht werden. Werden die Säcke mit­verkauft, so darf der Preis für Säcke, die 75 Kilo- ^rarnm ober mehr enthalten, nicht mehr als 1,20 Mk., übrigen nicht mehr als 80 Pfg. betragen.

§ 5.

der Verkäufer mit dem von der Zentral-Ein- s»"^r»i^1chaft festgesetzten Preise nicht einverstanden, "/"gültige Entscheidung über den Preis Dieser besteht aus einem Vor- und 4 Mitgliedern sowie deren Stellver- werden ?om Reichskanzler ernannt mprhpn'rA c^At6lte6er und ihre Stellvertreter aus Sachverständigen des Handels Vorschlag des Deutschen eithw^ UnÖ ^ Deutschen Landwirtschaftsrats

-ue Reichsgetreidestelle, die Reichsfuttermittelstelle

und die Zentral-Einkaufsgesellschaft sind von den Sitzungen des Ausschusses zu benachrichtigen - sie sind befugt zu den Sitzungen Vertreter ohne Stimmrecht zu entsenden.

Der Reichskanzler kann allgemeine Grundsätze aufstellen, an die der Ausschuß bei seinen Entscheidungen gebunden ist.

Der Ausschuß darf von den Bestimmungen des § 3, Absatz 2 abweichen, soweit die Anwendung dieser Bestimmungen zu offenbaren Unbilligkeiten führen würde.

Der Ausschuß bestimmt wer die baren Auslagen des Verfahrens zu tragen hat.

§6.

Erfolgt die Ueberlaffung nicht freiwillig, so wird das Eigentum auf Antrag der Zentral-Einkaufsgesell­schaft durch Anordnung zuständigen Behörde auf die Zentral-Einkaufsgesellschaft oder die von ihr in den Antrag bezeichnete Person übertragen. Die Anord­nung ist an den Besitzer zu richten. Das Eigentum geht über, sobald die Anordnung dem Besitzer zugeht.

§7.

Soweit nicht nach § 5 der Ausschuß zuständig ist, entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde endgültig über alle Streitigkeiten, die sich zwischen den Beteiligten aus der Aufforderung zur käuflichen Ueberlaffung sowie aus der Ueberlaffung ergeben.

§8.

Die Landes-Zentralbehörden bestimmen, wer als zuständige Behörde und als höhere Verwaltungsbe­hörde im Sinne dieser Bestimmungen anzusehen ist.

§9.

Die Zentral-Einkaufsgesellschaft darf die erworbe­nen Mengen nur an die von dem Reichskanzler zu bestimmenden Stellen abgeben.

§ 10.

Auf Hülsenfrüchte, die der Bekanntmachung über den Verkehr mit Hülsenfrüchten vom 26. August 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 520) unterliegen, finden die vor­stehenden Vorschriften keine Anwendung, soweit sie mit denen der Bekanntmachung vom 26. August 1915 nicht vereinbar sind. Hülsenfrüchte dieser Art unter­liegen der Anzeigepflicht aus § 1 nicht, soweit sie vor dem 1. Oktober 1915 ins Inland gelangt ftnb; im üb­rigen sind sie nach § 1 anzeigepflichtig.

§ 11.

Die Bekanntmachung, betreffend die Einfuhr von Getreide, Hülsenfrüchten, Mehl undFuttermitteln, vom 11. September 1915 findet keine Anwendung

1) auf frifches Gemüse und auf eingemachte Hülfen- früchten in geschlossenen Behältern (Konserven),

2) auf die unmittelbare Durchfuhr durch Deutschland, sofern die Frachtbriefe auf das Reichsausland lauten, und die Durchfuhr ohne absichtlich hervor­gerufene Verzögerung oder Unterbrechung erfolgt.

Berlin, den 1. Oktober 1915.

Der Reichskanzler (Reichsamt des Jnnerfl). Im Auftrage: Richter.

* * * Hersfeld, den 26. Oktober 1915.

Wird veröffentlicht.

i. 12021. Der Landrat.

3- V.:

v. Hedemann, Reg.-Assessor.

Abendunterhaltung der Hersletder

Kriegsjugendwehr!

Der verflossene Sonntag brächte uns die von der Hersfelder Kriegsjugendwehr vorgesehene Abend­unterhaltung. Die Hauptprobe, zu der den Schülern und Schülerinnen der hiesigen Schulen gegen ein Eintrittsgeld von 10 Pfg. der Besuch gestattet war, fand nachmittags statt. Ueber 800 Kinder hatten sich eingefunden. Am Abend konnte der sehr geräumige Turnsaal die Gäste kaum sahen, so zahlreich hatten sie der Einladung Folge geleistet. Wohl nahezu 900 Personen waren gekommen.

War auch die Platzfrage dadurch sehr erschwert, so wußten doch die am Saaleingang stehenden jugend­lichen Mitglieder der Wehr in freundlicher Weise Rat zu schaffen. Pünktlich um 8 Uhr nahm der Unter­haltungsabend mit der Begrüßung der Anwesenden seitens der Leitung der Jugendwehr seinen Anfang, an die sich ein EröffnungsspruchDeutschlands Jugend", den Freiwilligen gewidmet von Franz Herwig, in stimmungsvoller Weise von dem Jugend­lichen August Brod vorgetragen, anschloß. Unter dem Eindruck der tiefergreifenden Verse erklang hierauf das gemeinsam gesungene Lied:Deutschland, Deutsch­land über alles". Es erfolgte ein vaterländisches Spiel in 2 Bildern von Paul Matzdorf:An der Ostgrenze 1914", wiedergegeben von Jugendlichen der Damenriege des Hersfelder Turnvereins und Jugend­lichen der Kriegsjugendwehr. Beide Bilder: Vor dem Kriege und Kriegsnot und Errettung wurden gut gespielt. Alle Mitwirkende zeichneten sich dabei durch ruhiges und sicheres Spiel aus. Es waren dies die Damen: Fräulein E. Wiegand, E. Roßnagel, E. Hüter, E. Cornelius, und die Herren: Fritz Winter, Adam Caselitz, Otto Liebezeit, Hans Mohr, Georg

Schade, Moritz Kurz, Hans Magkranz und Heinrich Trinter. Das sich anschließende Turnen am Reck ver­setzte wohl alle Anwesenden in's Erstaunen über die hervorragenden Leistungen der 16 und 17jährigen Turner Peter Stiehl, Georg Schade, Walter Braun, Christian Wagner, Fritz Gesing, Adolf Wilhelm, Fritz Weidmann, Otto Stuckhardt, Fritz Huth und Peter Hellwig, all diesem Gerät. Freilich stand ihnen aber auch ein ganz vorzüglicher Vorturner in der Person des Sanitätssoldaten Hofmann zur Seite. Seiner rastlosen Vorarbeit ist es zu verbauten, daß die Jugendlichen Uebungen zeigten, die man sonst nur bei älteren, erfahrenern Vorturnern zu sehen ge­wohnt war.

Der Ltchtbildervortrag in der Vortragsfolge war recht anschaulich und belehrend. Der Vortrag zu den einzelnen Bildern erfolgte durch Heinrich Reuß Ver­ständnis- und wirkungsvoll. Die Lichtbilder wiesen auf unsere Krieger an der Front hin, sodatz das nach Schluß des Vortrags gemeinsam gesungene Lied: Es braust ein Rus wie Donnerhall" einen schönen Abschluß bildete.

Jetzt traten wieder die obengenannten Turner an, zu denen sich noch Hans Heuckeroth und Adam Caselitz beigestellt hatten, um ihr Können am Barren zu zeigen. Auch da wieder nur eine Stimme des Lobes über die vorzüglichen Leistungen dieser Muster- schaar an dem Gerät. Ihren Dank für den ihnen so­wohl am Reck wie am Barren zu wiederholten Malen gewordenen Beifall, statteten sie durch eine wohlge- lungene und gefällige lebende Puramide am Barren ab. Ein kurzes aber schönes Bild von Jugendfrische und Jugendkraft.

Nun sollte noch einmal in einem vaterländischen Spiel die fleißige Arbeit der Jugendlichen sich zeigen, und zwar warder Husarenstreich von Lüttich" aus­gewählt. Die in diesem Stück mitwirkenden Damen Fräulein E. Cornelius, E. Pilgramm und Herren Hans Heuckeroth, Peter Hellwig, Heinrich Komp, Peter Geilfuß, Heinrich Trinter, Oskar Klappert, zeigten ebenfalls volles Verständnis für die ihnen gewordene Aufgabe - ihr Spiel war frisch und herzer- sreuend. Reicher Beifall wurde allen Spielern zuteil. Ihr gutes Spiel durften die Jugendlichen auch mit­verdanken dem Herrn Theatersekretär Eckstein aus Gera, der z. Z. hier als Soldat im Dienst des Vater­landes steht. Er hatte die Proben geleitet. Es darf auch nicht unerwähnt gelassen werden, daß die Jugendlichen: Richardt Schott, Peter Stiehl, Peter Hellwig, Fritz Geilfuß, Friedrich Lotz, H. Sachs, G. Schmelz und O. Klappert eine eigene Hauskapelle gebildet hatten. Die Kapelle füllte die Pausen in an­genehmer Weise aus.

GegenAll Uhr konnte mit dem gemeinsamen Lied:O Deutschland hoch in Ehren", der schöne Abend geschlossen werden.

War in den Begrüßungsworten die Bitte enh halten, die Hersfelder Kriegsjugendwehr auch für die Folgezeit in ihren vaterländischen Bestrebungen wie bisher zu unterstützen, der Verlauf des Abends und die freundliche Aufnahme, welche die Darbietungen der Jugendlichen bei den Besuchern gefunden haben, berechtigen zu der Hoffnung, daß die Bitte nicht un­erhört bleibt. '

Bus der Heimat.

§ Hersfeld, 3. November. Die Bahnhofskasse be- stohlen hatte der 23jährige Arbeiter Paul Rietz von hier, der sich deshalb vor der Strafkammer l in Cassel wegen schweren Diebstahls zu verantworten hatte. Mit ihm auf der Anklagebank saß der wegen Mein- eids bereits mit 1 Jahr und 3 Monaten Zuchthaus vorbstrafte Arbeiter Alexander Erdmann aus Bebra. Rietz hatte am 9. August b. I. das Drahtgewebe eines Schalterraumes des Bahnhofs Hersfeld ge­waltsam zerrissen und nunmehr 75,50 Mark aus der Bahnhofskasse entwendet. Dieses Geld soll ihm der Bierfahrer Erdmann auf der Fahrt von Hersfeld nach Bebra unter der Drohung abgenommen haben, die ganze Geschichte zur Anzeige zu bringen, wenn Rietz ihm nicht das Geld freiwillig abliefere. Erdmann bestritt seine Schuld und da sich der Angeklagte Rietz in erhebliche Widersprüche verwickelte, so beschloß das Gericht, den Angeklagten auf seinen Geisteszustand in Marburg untersuchen zu lassen; zu diesem Zweck wurde die Verhandlung vertagt.

Cassel, 3. November. Einen eigenartigen Gedenk­tag konnte Cassel am 1. November begehen. Es waren nämlich an diesem Tage 100 Jahre verflossen, daß die unter der Herrschaft König Jeromes aus den Kunstsammlungen und Schlössern Cassels und der Umgegend von den Franzosen geraubten, und nach Paris verschleppten Gemälde und Kunstschätze wieder von dort zurückkamen.

Marburg, 2. November. Das 8 Jahre alte Söhnchen der Eheleute Thomas in Weidenhausen (Kreis Biedenkopf) wurde beim Spielen mit einer Schußwaffe von einem anderen Kinde so in den Kopf getroffen, daß es in der hiesigen Klinik verstarb.