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Amtlicher Anzeiger

Nr. 259

Bezugspreis vierteljährlich für Hersfeld 1.50 Mark, durch die Post be- <%.

zogen 1.60 Mark. Druck und Verlag von Ludwig Funks Vuchdruckerei 5)|Cl0R Hersfeld. Für die Redaktion verantwortlich Franz Funk in Hersfeld.

er Tageblatt

für den Kreis Hersfeld

Willst

Der Anzeigenpreis beträgt für die einspaltige Zeile 10 Pfennig, im amtlichen Teile 20 Pfennig, Reklamen die Zeile 25 Pfg. Bei Wieder­holungen wird Rabatt gewährt. Erscheint jeden Werktag nachmittags.

Donnerstag, den 4. November

1915

Amtlicher Teil

r Hersfeld, den 1. November 1915.

Auf Anordnungdes Herrn Regierungs-Präsidenten ist die Abhaltung des auf den 4. November ös. Js. angesetzten Rindviehmarktes in der Stadt Fulda aus veterinärpolizeilichen Gründen verboten worden.

i. 12434. Der Landrat.

v. Hedemann, Reg.-Assessor.

Befehl,

betreffend die russischen Arbeiter.

Auf Grund der 88 4 und 9 des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 (Gesetzsamml. S. 451) verordne ich für den Bezirk des 11. Armee­korps folgendes:

8 1.

Allen russischen Arbeitern männlichen und weib­lichen Geschlechts ist es bis auf weiteres auch künftig­hin verboten, rechtswidrig das Inland zu verlassen. Nicht betroffen werden von diesem Vorbot lediglich diejenigen durch Arbeitsverträge nicht gebundenen weiblichen und im Alter von unter 17 oder über 45 Jahre stehenden männlichen Arbeiter, welche im Be­sitze einer direkten Fahrkarte nach einer Eisenbahn­station eines neutralen Landes sowie eines von der gesandtschaftlichen oder konsularischen Vertretung des neutralen Staates visierten Passes sind und den für die Ueberschreitung der Reichsgrenze bestehenden Vorschriften genügen.

8 2.

Sämtliche russischen Arbeiter und Arbeiterinnen dürfen die Grenzen des Ortsbezirks (Gemeinde- und Gutsbezirk) ihrer Arbeitsstelle, sowM nicht der Be­such des sonn- und festtäglichen Gottesdienstes in der der Arbeitsstelle nächstgelegenen Kirche ihrer Konfession in Frage kommt, nicht anders als mit schriftlicher Genehmigung der Ortspolizeibehörde überschreiten.

Der Uebergang in eine neue Arbeitsstelle ist nur unter Beachtung der für die Umschreibung der Ar- beiter-Legitimationskarte geltenden Vorschriften zu­lässig und, wenn die Arbeitsstelle in einem anderen Ortsbezirk (Gemeinde- und Gutsbezirk) desselben Ortspolizeibezirks liegt, an die Genehmigung der Ortspolizeibehörde, wenn sie in einem anderen Orts­polizeibezirk liegt, an die Genehmigung des für die bisherige Arbeitsstelle zuständigen Landrats (Bezirks­direktors, Kreisamtmanns, in Stadtkreisen des Ersten Bürgermeisters) gebunden.

Die für den Aufenthalt und die polizeiliche Meldung von ausländischen Arbeitern bestehenden allgemeinen Vorschriften bleiben hierdurch unberührt.

8 3.

Für die von dem Verbot des § 1 betroffenen, in der Landwirtschaft und ihren Nebenbetrieben be­schäftigten russischen Arbeiter gelten ferner folgende besondere Vorschriften:

Sie werden beim Ablauf ihrer derzeitigen Ar- beitsvertrüge neue für die Wintermonate und das Wirtschaftsjahr 1916 geltende Arbeitserträge abzu- schließen haben und sind verpflichtet, spätestens bis zum 31. Januar 1916 die Ausstellung der Arbeiter- Legitimationskarte für 1916 bei der Ortspolizeibehörde zu beantragen.

Die Arbeitgeber haben sich zu vergewissern, daß letztgedachter Verpflichtung pünklich nachgekommen wird, und haben die säumigen Arbeiter bis spätestens zum 5. Februar dem zuständigen Landrat zu melden, hierbei auch mitzuteilen, ob der Abschluß eines neuen Arbeitsvertrages erfolgt'ist oder nicht.

Denjenigen russischen Arbeitern, welche beim Ab­lauf ihres diesjährigen Arbeitsvertrages einen neuen Vertrag noch nicht abgeschlossen haben, ist für die Zeit vom Ablauf des Vertrages bis zum Abschluß eines neuen von dem bisherigen Arbeitgeber Unterkunft und Verpflegung gegen eine vom Arbeitnehmer ein- zuziehende, erforderlichenfalls von seiner Staution in ^'bzug zu bringende Entschädigung von 0,70 M. pro stopf und Tag zu gewähren.

8 4.

Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen im 8 1 werden mit Gefängnis bis zu einem Jahre be­straft Der Versuch ist strafbar.

Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen im

Herden, sofern sie zum Zwecke des Kontrakt- vruches erfolgt sind, ebenfalls mit Gefängnis bis zu ^^T.e* andernfalls mit Geldstrafen von 10 bis Haft bestraft^ ^uvermögensfalle mit entfpechender im Falle des 8 2 die Absicht des Kontrakt­or ucyes nicht vor und beträgt die verbotswidrige ^Er der Entfernung aus dem Gemeinde- bezw. outsbezrrk, vom Mittag des Tages der Entfernung an gerechnet nicht länger als 24 Stunden, so tritt im und zweiten Falle des Zuwiderhandelns Geld- I 3 bis 9 Mark, im Unvermögensfalle ent­sprechende Haftstrafe ein.

Arbeitgeber, die den Bestimmungen im 8 8 zu-

widerhandeln, werden mit Geldstrafe bis zu 300 Mark bestraft.

§ 5.

Dieser Befehl tritt mit dem Tage seiner Ver­öffentlichung in Kraft. Der Befehl vom 4. Oktober 1914 wird gleichzeitig aufgehoben.

Caffel, den 1. November 1915.

Der stellvertretende kommandierende General des 11. Armeekorps

von Haugwitz, General der Infanterie.

*

*

*

Hersfeld, den 2. November 1915.

Wird veröffentlicht.

Der Landrat.

v. H e d e m a n n, Reg.-Assessor.

Bekanntmachung

über die Festsetzung der Höchstpreise für Kartoffeln und die Preisstellung für den Weiterverkauf.

Vom 28. Oktober 1915.

Auf Grund der §§ 1 und 2 der Bekanntmachung über die Regelung der Kartoffelpreise vom 28. Oktober 1915 wird folgendes bestimmt:

1.

Der Höchstpreis für Kartoffeln beim Verkaufe durch den Kartoffelerzeuger im Großhandel beträgt

für die Tonne

den preußischen Provinzen Ostp reußen, Westpreutzen,

in

in

in

in

Posen, Schlesien, Pommern, Brandenburg, in den Großherzogtümern Mecklenburg-Schwerin, Mecklen-

burg-Strelitz 55

der preußischen Provinz Sachsen, im Kreise Herrschaft Schmalkalden, im Königreiche Sachsen, im Großherzogtume Sachsen ohne die Enklave Ostheim a. Rhön, im Kreise Blankenburg, im Amte Ealvöröe, in den Herzogtümern Sachsen-Meinigen, Sachsen- Altenburg, Sachsen-Coburg und Gotha ohne die Enklave Amt Königsberg in. Fr., An­halt, in den Fürstentümern Schwarzburg- Sondershausen, Schwarzburg Rudolstadt Reuß ä. L., Reuß j. L........57

den preußischen Provinzen Schleswig-Hol­stein, Hannover, Westfalen ohne den Re­gierungsbezirk Arnsberg und den Kreis Recklinghausen,imKreise Grafschaft Schaum­burg, im Großherzogtum Oldenburg ohne das Fürstentum Birkenfeld, im Herzogtumc Braunschweig ohne den Kreis Blankenburg und das Amt Calvörde, in den Fürsten­tümern Schaumburg-Lippe, Lippe, in Lübeck, Bremen und Hamburg,.......59

den übrigen Teilen des Deutschen Reichs 61

2.

Mk.,

//

//

Der Kleinhandelhöchstpreis darf den Erzeuger­höchstpreis desjenigen Preisgebiets, in welches die Kartoffeln zum Verbrauche geschafft werden, um nicht mehr als insgesamt eine Mark 30 Pfennig für 50 Kilogramm übersteigen.

Diese Bestimmung tritt mit dem Tage der Ver- kündung in Kraft.

Berlin, den 28. Oktober 1915.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Delbrück.

Bekanntmachung

über die Abänderung der Bekanntmachung über die Kartoffelversorgung vom 9. Oktober 1915.

Vom 28. Oktober 1915.

Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Ge­setzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen :

Artikel 1

In der Bekanntmachung über die Kartoffelver­sorgung vom 9. Oktober 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 047) werden folgende Aenderungen vorgenommen:

1) Im § 6 Satz 2 werden die Wortezu den Grund­preisen (§ 10) bei Lieferungen nach dem 31. Dez. 1915 zuzüglich einer Vergütung für Verwahrung (§ 8 Abs. 2)" gestrichen.

2) Im 8 7 Abs. 1 Zeile 2 werden die Worte10 Hektar" ersetzt durch1 Hektar". Hinter Abs. 1 ist folgender Absatz einzufügen:

Auf die hiernach zur Verfügung zu hal­tenden Mengen sind diejenigen Kartoffeln anzurechnen, die der Landwirt nachweislich nach dem 10. Oktober 1915 als Speisekar­toffeln verkauft hat."

3) Die 88 8, 10, 11, 12, 13, 16 werden gestrichen.

4) Im 8 9 sind die Wortedem Kartoffelerzeuger auf die nach 8 7 zur Verfügung zu haltenden" zu streichen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Ver kündung in Kraft.

Berlin, den 28. Oktober 1915.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers.

Delbrück.

* * *

Hersfeld, den 30. Oktober 1915.

Wird veröffentlicht.

I.

12391.

Der Landrat.

v. Hede m a n n, Reg.-Assessor.

Der Anbau von Selfrüchten.

Der Preußische Laudwirtschaftsminister gibt fol­gendes bekannt:

Die Erfahrung der Kriegszeit hat gelehrt, daß die Getreideernten Deutschlands bei der nunmehr durch­geführten Regelung des Verbrauches für die Brot- versorgung auch bei weniger guten Ernten nicht nur vollkommen ausreichen, sondern, daß auch noch ein beträchtlicher Ueberschnß verbleibt. Hiernach scheint es geboten, zu prüfen, ob die verfügbaren Ackerflächen daneben für andere besonders dringliche Bedürfnisse der nationalen Wirtschaft in Anspruch genommen werden können. Die Quellen, aus denen zu nor­malen Zeiten der Bedarf an pflanzlichen und tierischen Fetten gedeckt wird, fließen in der Kriegszeit spärlicher Aufhören der Einfuhr von Oelsaaten, beschränkte Schweinehaltung, auf der anderen Seite stellt der Heeresbedarf hohe Anforderungen an den Fettbestand. Demgemäß verdient die Fettwirtschaft neben der Brotversvrgung ernste Berücksichtigung. Unter diesen Umständen muß ein vermehrter Anbau der Oelfrüchte als dringend erwünscht bezeichnet werden.

Der einheimische Oelfruchtbau ist bekanntlich in­folge der weichenden Preise, die ihrerseits in der stets steigenden Einfuhr ausländischer Oelsaaten ihren Grund hatten, in den letzten Jahrzehnten immer mehr zurückgegangen. Die durch die Bundesratsver­ordnung über den Verkehr mit Oelfrüchten vom 15. Juli 1915 festgestellten Höchstpreise für Oelfrüchte sind I aber so bemessen, daß ihr Anbau mindestens ebenso lohnend ist, wie der der Getreidearten. Die Saatzeit der ergiebigsten Oelfriichte, des Winterrapses und Winterrübsens, fällt in den August, sie ist also schon verstrichen. Zur Zeit als zu ihrem vermehrten An­bau hätte angeregt werden müssen, also im Juli, ließ sich aus den Nachrichten über die Erträge der Ge­treideernte noch kein hinreichendes Bild über ihre Auskömmlichkeit bezüglich der Brotversvrgung ge­winnen. Heute kann nach Lage der Dinge, soweit das nächste Wirtschaftsjahr in Betracht kommt, ein vermehrter Anbau nur noch bezüglich der Sommer­ölfrüchte stattfinden. Es kommen hauptsächlich die folgenden in Betracht:

1. Sommerraps undSommerrübsen. Im allgemeinen ist der erstere seines höheren Kornertrages und Oel- gehaltes wegen mehr zu empfehlen, als der letztere/

2. der Oelrettich (Raphanus), der sich zuZeiten besserer Oelpreiseals Kulturpflanze ziemlich eingebürgert hatte, und der vor Raps und Rübsen den Vorzug größerer Sicherheit und geringerer Ansprüche bezüglich des Bodens hat. Er kann auch auf leichteren Böden und auf Moorböden gebaut werden. Im Ertrage und im

I Oelgehalt des Samens übertrifft er der Regel nach den Raps und den Rübsen;

3. der Leindotter, eine Oelfrucht, die auch auf leichten Böden gedeiht, verhältnismäßig sicher ist, im übrigen aber wegen ihrer mäßigen Ertrüge und geringeren Oelgehaltes weniger verbreitet ist/

4. der Mohn, dessen Preis in der Bundesratsver- vrdnung auf 80 Mark für 100 Kilogramm festgesetzt ist, so daß sein Anbau in Süddeutschland, wo er noch allgemein gebräuchlich ist, gewiß wird ausgedehnt werden können /

5. Die Sonnenblume. Sie wird im geschlossenen Bestand in Deutschland kaum gebaut, dagegen viel­fach in Gärten und im Gemisch mit Hackfrüchten in Gegenden, in denen der Kleinbetrieb vorherrscht. Manches sonst brach liegende Landstück kann, wie es im verflossenen Jahr schon seitens der Preußischen Eisenbahn-Verwaltung geschehen ist, durch den Anbau der Sonnenblume nutzbar gemacht werden;

6. Hanf und Lein, deren vermehrter Anbau nicht nur wegen der Oelgewinnung, sondern auch wegen der Vermehrung des Bestandes an Faserstoffen im höchsten Grad erwünscht ist.

Bei der Aufstellung des Bestellungsplanes für das nächste Frühjahr sollte der Anbau der Oelfrüchte, überall wo er am Platze ist, eine gebührende Berück­sichtigung finden, da eine Vermehrung des Bestandes an Fetten nach der Brotbeschaffung augenblicklich die dringendste wirtschaftliche Aufgabe darstellt.

Berlin, den 21. Oktober 191:7.

8 Hersfeld, 3. November. Am Freitag, den 5. November d. Js., Mittags 12. Uhr findet in Mar­burg auf demViehmarktplatze bei Weiden- Hausen eine Versteigerung von 24 meist 2' ffährtgcn Johlen statt, welche die Landwirtfchaftskammer in Belgien gekauft hat. Näheres siehe Anzeigenteil.