Amtlicher Anzeiger
Nr. 259
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er Tageblatt
für den Kreis Hersfeld
Willst
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Donnerstag, den 4. November
1915
Amtlicher Teil
r Hersfeld, den 1. November 1915.
Auf Anordnungdes Herrn Regierungs-Präsidenten ist die Abhaltung des auf den 4. November ös. Js. angesetzten Rindviehmarktes in der Stadt Fulda aus veterinärpolizeilichen Gründen verboten worden.
i. 12434. Der Landrat.
v. Hedemann, Reg.-Assessor.
Befehl,
betreffend die russischen Arbeiter.
Auf Grund der 88 4 und 9 des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 (Gesetzsamml. S. 451) verordne ich für den Bezirk des 11. Armeekorps folgendes:
8 1.
Allen russischen Arbeitern männlichen und weiblichen Geschlechts ist es bis auf weiteres auch künftighin verboten, rechtswidrig das Inland zu verlassen. Nicht betroffen werden von diesem Vorbot lediglich diejenigen durch Arbeitsverträge nicht gebundenen weiblichen und im Alter von unter 17 oder über 45 Jahre stehenden männlichen Arbeiter, welche im Besitze einer direkten Fahrkarte nach einer Eisenbahnstation eines neutralen Landes sowie eines von der gesandtschaftlichen oder konsularischen Vertretung des neutralen Staates visierten Passes sind und den für die Ueberschreitung der Reichsgrenze bestehenden Vorschriften genügen.
8 2.
Sämtliche russischen Arbeiter und Arbeiterinnen dürfen die Grenzen des Ortsbezirks (Gemeinde- und Gutsbezirk) ihrer Arbeitsstelle, sowM nicht der Besuch des sonn- und festtäglichen Gottesdienstes in der der Arbeitsstelle nächstgelegenen Kirche ihrer Konfession in Frage kommt, nicht anders als mit schriftlicher Genehmigung der Ortspolizeibehörde überschreiten.
Der Uebergang in eine neue Arbeitsstelle ist nur unter Beachtung der für die Umschreibung der Ar- beiter-Legitimationskarte geltenden Vorschriften zulässig und, wenn die Arbeitsstelle in einem anderen Ortsbezirk (Gemeinde- und Gutsbezirk) desselben Ortspolizeibezirks liegt, an die Genehmigung der Ortspolizeibehörde, wenn sie in einem anderen Ortspolizeibezirk liegt, an die Genehmigung des für die bisherige Arbeitsstelle zuständigen Landrats (Bezirksdirektors, Kreisamtmanns, in Stadtkreisen des Ersten Bürgermeisters) gebunden.
Die für den Aufenthalt und die polizeiliche Meldung von ausländischen Arbeitern bestehenden allgemeinen Vorschriften bleiben hierdurch unberührt.
8 3.
Für die von dem Verbot des § 1 betroffenen, in der Landwirtschaft und ihren Nebenbetrieben beschäftigten russischen Arbeiter gelten ferner folgende besondere Vorschriften:
Sie werden beim Ablauf ihrer derzeitigen Ar- beitsvertrüge neue für die Wintermonate und das Wirtschaftsjahr 1916 geltende Arbeitserträge abzu- schließen haben und sind verpflichtet, spätestens bis zum 31. Januar 1916 die Ausstellung der Arbeiter- Legitimationskarte für 1916 bei der Ortspolizeibehörde zu beantragen.
Die Arbeitgeber haben sich zu vergewissern, daß letztgedachter Verpflichtung pünklich nachgekommen wird, und haben die säumigen Arbeiter bis spätestens zum 5. Februar dem zuständigen Landrat zu melden, hierbei auch mitzuteilen, ob der Abschluß eines neuen Arbeitsvertrages erfolgt'ist oder nicht.
Denjenigen russischen Arbeitern, welche beim Ablauf ihres diesjährigen Arbeitsvertrages einen neuen Vertrag noch nicht abgeschlossen haben, ist für die Zeit vom Ablauf des Vertrages bis zum Abschluß eines neuen von dem bisherigen Arbeitgeber Unterkunft und Verpflegung gegen eine vom Arbeitnehmer ein- zuziehende, erforderlichenfalls von seiner Staution in ^'bzug zu bringende Entschädigung von 0,70 M. pro stopf und Tag zu gewähren.
8 4.
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen im 8 1 werden mit Gefängnis bis zu einem Jahre bestraft Der Versuch ist strafbar.
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen im
Herden, sofern sie zum Zwecke des Kontrakt- vruches erfolgt sind, ebenfalls mit Gefängnis bis zu ^^T.e* andernfalls mit Geldstrafen von 10 bis Haft bestraft^ ^uvermögensfalle mit entfpechender im Falle des 8 2 die Absicht des Kontraktor ucyes nicht vor und beträgt die verbotswidrige ^Er der Entfernung aus dem Gemeinde- bezw. outsbezrrk, vom Mittag des Tages der Entfernung an gerechnet nicht länger als 24 Stunden, so tritt im und zweiten Falle des Zuwiderhandelns Geld- I 3 bis 9 Mark, im Unvermögensfalle entsprechende Haftstrafe ein.
Arbeitgeber, die den Bestimmungen im 8 8 zu-
widerhandeln, werden mit Geldstrafe bis zu 300 Mark bestraft.
§ 5.
Dieser Befehl tritt mit dem Tage seiner Veröffentlichung in Kraft. Der Befehl vom 4. Oktober 1914 wird gleichzeitig aufgehoben.
Caffel, den 1. November 1915.
Der stellvertretende kommandierende General des 11. Armeekorps
von Haugwitz, General der Infanterie.
*
*
*
Hersfeld, den 2. November 1915.
Wird veröffentlicht.
Der Landrat.
v. H e d e m a n n, Reg.-Assessor.
Bekanntmachung
über die Festsetzung der Höchstpreise für Kartoffeln und die Preisstellung für den Weiterverkauf.
Vom 28. Oktober 1915.
Auf Grund der §§ 1 und 2 der Bekanntmachung über die Regelung der Kartoffelpreise vom 28. Oktober 1915 wird folgendes bestimmt:
1.
Der Höchstpreis für Kartoffeln beim Verkaufe durch den Kartoffelerzeuger im Großhandel beträgt
für die Tonne
den preußischen Provinzen Ostp reußen, Westpreutzen,
in
in
in
in
Posen, Schlesien, Pommern, Brandenburg, in den Großherzogtümern Mecklenburg-Schwerin, Mecklen-
burg-Strelitz 55
der preußischen Provinz Sachsen, im Kreise Herrschaft Schmalkalden, im Königreiche Sachsen, im Großherzogtume Sachsen ohne die Enklave Ostheim a. Rhön, im Kreise Blankenburg, im Amte Ealvöröe, in den Herzogtümern Sachsen-Meinigen, Sachsen- Altenburg, Sachsen-Coburg und Gotha ohne die Enklave Amt Königsberg in. Fr., Anhalt, in den Fürstentümern Schwarzburg- Sondershausen, Schwarzburg Rudolstadt Reuß ä. L., Reuß j. L........57
den preußischen Provinzen Schleswig-Holstein, Hannover, Westfalen ohne den Regierungsbezirk Arnsberg und den Kreis Recklinghausen,imKreise Grafschaft Schaumburg, im Großherzogtum Oldenburg ohne das Fürstentum Birkenfeld, im Herzogtumc Braunschweig ohne den Kreis Blankenburg und das Amt Calvörde, in den Fürstentümern Schaumburg-Lippe, Lippe, in Lübeck, Bremen und Hamburg,.......59
den übrigen Teilen des Deutschen Reichs 61
2.
Mk.,
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//
Der Kleinhandelhöchstpreis darf den Erzeugerhöchstpreis desjenigen Preisgebiets, in welches die Kartoffeln zum Verbrauche geschafft werden, um nicht mehr als insgesamt eine Mark 30 Pfennig für 50 Kilogramm übersteigen.
Diese Bestimmung tritt mit dem Tage der Ver- kündung in Kraft.
Berlin, den 28. Oktober 1915.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Delbrück.
Bekanntmachung
über die Abänderung der Bekanntmachung über die Kartoffelversorgung vom 9. Oktober 1915.
Vom 28. Oktober 1915.
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen :
Artikel 1
In der Bekanntmachung über die Kartoffelversorgung vom 9. Oktober 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 047) werden folgende Aenderungen vorgenommen:
1) Im § 6 Satz 2 werden die Worte „zu den Grundpreisen (§ 10) bei Lieferungen nach dem 31. Dez. 1915 zuzüglich einer Vergütung für Verwahrung (§ 8 Abs. 2)" gestrichen.
2) Im 8 7 Abs. 1 Zeile 2 werden die Worte „10 Hektar" ersetzt durch „1 Hektar". Hinter Abs. 1 ist folgender Absatz einzufügen:
„Auf die hiernach zur Verfügung zu haltenden Mengen sind diejenigen Kartoffeln anzurechnen, die der Landwirt nachweislich nach dem 10. Oktober 1915 als Speisekartoffeln verkauft hat."
3) Die 88 8, 10, 11, 12, 13, 16 werden gestrichen.
4) Im 8 9 sind die Worte „dem Kartoffelerzeuger auf die nach 8 7 zur Verfügung zu haltenden" zu streichen.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Ver kündung in Kraft.
Berlin, den 28. Oktober 1915.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
Delbrück.
* * *
Hersfeld, den 30. Oktober 1915.
Wird veröffentlicht.
I.
12391.
Der Landrat.
v. Hede m a n n, Reg.-Assessor.
Der Anbau von Selfrüchten.
Der Preußische Laudwirtschaftsminister gibt folgendes bekannt:
Die Erfahrung der Kriegszeit hat gelehrt, daß die Getreideernten Deutschlands bei der nunmehr durchgeführten Regelung des Verbrauches für die Brot- versorgung auch bei weniger guten Ernten nicht nur vollkommen ausreichen, sondern, daß auch noch ein beträchtlicher Ueberschnß verbleibt. Hiernach scheint es geboten, zu prüfen, ob die verfügbaren Ackerflächen daneben für andere besonders dringliche Bedürfnisse der nationalen Wirtschaft in Anspruch genommen werden können. Die Quellen, aus denen zu normalen Zeiten der Bedarf an pflanzlichen und tierischen Fetten gedeckt wird, fließen in der Kriegszeit spärlicher — Aufhören der Einfuhr von Oelsaaten, beschränkte Schweinehaltung —, auf der anderen Seite stellt der Heeresbedarf hohe Anforderungen an den Fettbestand. Demgemäß verdient die Fettwirtschaft neben der Brotversvrgung ernste Berücksichtigung. Unter diesen Umständen muß ein vermehrter Anbau der Oelfrüchte als dringend erwünscht bezeichnet werden.
Der einheimische Oelfruchtbau ist bekanntlich infolge der weichenden Preise, die ihrerseits in der stets steigenden Einfuhr ausländischer Oelsaaten ihren Grund hatten, in den letzten Jahrzehnten immer mehr zurückgegangen. Die durch die Bundesratsverordnung über den Verkehr mit Oelfrüchten vom 15. Juli 1915 festgestellten Höchstpreise für Oelfrüchte sind I aber so bemessen, daß ihr Anbau mindestens ebenso lohnend ist, wie der der Getreidearten. Die Saatzeit der ergiebigsten Oelfriichte, des Winterrapses und Winterrübsens, fällt in den August, sie ist also schon verstrichen. Zur Zeit als zu ihrem vermehrten Anbau hätte angeregt werden müssen, also im Juli, ließ sich aus den Nachrichten über die Erträge der Getreideernte noch kein hinreichendes Bild über ihre Auskömmlichkeit bezüglich der Brotversvrgung gewinnen. Heute kann nach Lage der Dinge, soweit das nächste Wirtschaftsjahr in Betracht kommt, ein vermehrter Anbau nur noch bezüglich der Sommerölfrüchte stattfinden. Es kommen hauptsächlich die folgenden in Betracht:
1. Sommerraps undSommerrübsen. Im allgemeinen ist der erstere seines höheren Kornertrages und Oel- gehaltes wegen mehr zu empfehlen, als der letztere/
2. der Oelrettich (Raphanus), der sich zuZeiten besserer Oelpreiseals Kulturpflanze ziemlich eingebürgert hatte, und der vor Raps und Rübsen den Vorzug größerer Sicherheit und geringerer Ansprüche bezüglich des Bodens hat. Er kann auch auf leichteren Böden und auf Moorböden gebaut werden. Im Ertrage und im
I Oelgehalt des Samens übertrifft er der Regel nach den Raps und den Rübsen;
3. der Leindotter, eine Oelfrucht, die auch auf leichten Böden gedeiht, verhältnismäßig sicher ist, im übrigen aber wegen ihrer mäßigen Ertrüge und geringeren Oelgehaltes weniger verbreitet ist/
4. der Mohn, dessen Preis in der Bundesratsver- vrdnung auf 80 Mark für 100 Kilogramm festgesetzt ist, so daß sein Anbau in Süddeutschland, wo er noch allgemein gebräuchlich ist, gewiß wird ausgedehnt werden können /
5. Die Sonnenblume. Sie wird im geschlossenen Bestand in Deutschland kaum gebaut, dagegen vielfach in Gärten und im Gemisch mit Hackfrüchten in Gegenden, in denen der Kleinbetrieb vorherrscht. Manches sonst brach liegende Landstück kann, wie es im verflossenen Jahr schon seitens der Preußischen Eisenbahn-Verwaltung geschehen ist, durch den Anbau der Sonnenblume nutzbar gemacht werden;
6. Hanf und Lein, deren vermehrter Anbau nicht nur wegen der Oelgewinnung, sondern auch wegen der Vermehrung des Bestandes an Faserstoffen im höchsten Grad erwünscht ist.
Bei der Aufstellung des Bestellungsplanes für das nächste Frühjahr sollte der Anbau der Oelfrüchte, überall wo er am Platze ist, eine gebührende Berücksichtigung finden, da eine Vermehrung des Bestandes an Fetten nach der Brotbeschaffung augenblicklich die dringendste wirtschaftliche Aufgabe darstellt.
Berlin, den 21. Oktober 191:7.
8 Hersfeld, 3. November. Am Freitag, den 5. November d. Js., Mittags 12. Uhr findet in Marburg auf demViehmarktplatze bei Weiden- Hausen eine Versteigerung von 24 meist 2' ffährtgcn Johlen statt, welche die Landwirtfchaftskammer in Belgien gekauft hat. Näheres siehe Anzeigenteil.