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Hersselder Tageblatt

Amtlicher Anzeiger

Bezugspreis vierteljährlich für Hersfeld 1.50 Mark, durch die Post be- aI^aw

zogen 1.60 Mark. Druck und Verlag von Ludwig Funks Buchdruckerei

^Hersfeld. Für die Redaktion verantwortlich Franz Funk in Hersfeld.

für den Kreis Hersfeld

iWott

Der Anzeigenpreis beträgt für die einspaltige Zeile 10 Pfennig, im / amtlichen Teile 20 Pfennig, Reklamen die Zeile 25 Pfg. Bei Wieder­holungen wird Rabatt gewährt. Erscheint jeden Werktag nachmittags.

Nr. 358.

Mittwoch, den 3. November

1915

Amtlicher Teil.

Bekanntmachung

über die Regelung der Kartoffelpreise.

Vom 28. Oktober 1915.

Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Ge­setzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) beschlossen:

Der Reichskanzler ist ermächtigt, nach Preisge­bieten getrennt, für Kartoffeln Höchstpreise festzusetzen, die beim Verkauf im Großhandel durch den Kartoffel- erzeuger nicht überschritten werden dürfen.

Die Höchstpreise eines Bezirkes gelten für die in diesem Bezirk erzeugten Kartoffeln.

Die Höchstpreise gelten für Lieferung ohne Sack und für Barzahlung bei Empfang,' wird der Kauf­preis gestundet, so dürfen bis zu zwei vom Hundert Jahreszinsen über Reichsbankdiskont hinzugeschlagen werden. Die Höchstpreise schließen die Kosten des Transports bis zum nächsten Güterbahnhofe, bei Wassertransport bis zur nächsten Anlegestelle des Schiffes oder Kahnes und die Kosten der Ver­ladung ein.

Die Höchstpreise werden von einem Sachver- ständigenausschuffe, dessen Zusammensetzung und Ver­fahren der Reichskanzler bestimmt, nachgeprüft.

§ 2.

Der Reichskanzler erläßt Vorschriften über die Preisstellung für den Weiterverkauf im Großhandel und im Kleinhandel.

§ 3.

Zur Berücksichtigung der besonderen Marktver­hältnisse in den verschiedenen Wirtschaftsgebieten können die LauLeszentralbehörden mit Zustimmung Hes Reichskanzlers für ihren Bezirk oder Teile ihres Bezirkes Abweichungen von den gemäß §§ 1 und 2 für den Verkauf und den Weiterverkauf im Groß­handel und im Kleinhandel festgesetzten Preisen an­ordnen.

Bei Verschiedenheit der Preise am Orte der ge­werblichen Niederlassung des Käufers und des Ver­käufers sind die für den letzteren Ort geltenden Preise maßgebend.

§ 4.

Gemeinden mit mehr als zehntausend Einwohnern sind verpflichtet, andere Gemeinden sowie Kommunal­verbände sind berechtigt und auf Anordnung der Landeszentralbehörde oder der von ihr bestimmten Behörden verpflichtet, Höchstpreise für den Kleinhandel mit Kartoffeln unter Berücksichtigung der besonderen örtlichen Verhältnisse festzusetzen. Die Höchstpreise müssen- sich innerhalb der nach §§ 2, 3 festgesetzten Grenzen halten. Soweit Preisprüfungsstellen be­stehen, sind diese vor der Festsetzung der Höchstpreise zu hören.

Sind die Höchstpreise am Orte der gewerblichen Niederlassung des Verkäufers andere als am Wohn­ort des Käufers, so sind die ersteren maßgebend.

§ 5.

Gemeinden können sich miteinander und mit Kommunalverbänden zur gemeinsamen Festsetzung von Höchstpreisen (§ 4) vereinigen.

Die Landeszentralbehörden können Kommunal­verbände und Gemeinden zur gemeinsamen Fest­setzung von Höchstpreisen vereinigen.

§ 6.

Soweit die Höchstpreise für einen größeren Be- zrrk geregelt werden, ruht die Verpflichtung oder die Befugnis der zu dem Bezirke gehörenden Gemeinden und Kommunalverbände.

§ 7.

Die auf Grund dieser Verordnung festgesetzten Preise sind Höchstpreise im Sinne des Gesetzes, be­treffend Höchstpreise, vom 4. August 1914 in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 516) in Verbindung mit den Be­kanntmachungen vom 21. Januar 1915 (Neichs-Gesetzbl. S. 25) und vom 23. September 1915 (Neichs-Gesetzbl. S. 603.) Die Befugnisse aus § 2 und § 4 des Ge- letzes, betreffend Höchstpreise, erleiden jedoch gegenüber den Kartoffelerzeugern folgende Einschränkungen:

1) Die Anordnung wegen Uebertragrmg des Eigen­tums und die Aufforderung zum Verkauf ist nur zulässig gegenüber Kartoffelerzeugern mit mehr ... als ein Hektar Kartoffelanbaufläche.

-> Durch die Uebertragung des Eigentums und die Aufforderung zum Verkaufe darf höchstens über zwanzig vom Hundert der gesamten Kartoffelernte ^nes Kartoffelerzeugers verfügt werden.

Auf die Mengen, die hiernach in Anspruch ge- nommen werden können, sind die Mengen anzurechnen, der Landwirt bereits nachweislich nach dem 10. ~>nober 1915 als Speisekartoffeln verkauft hat. Der Anordnung, durch die enteignet wird, hat eine Auf- Toroerung an den Besitzer vorauszugehen, die zu ent- ^6nenbe Menge innerhalb einer bestimmten Frist auszuiondern. Kommt er dieser Aufforderung nicht nach, m kann die zuständige Behörde die Aussonderung

8 strne Kosten vornehmen. Das gleiche gilt von oer Anlieferung der enteigneten Kartoffeln von der

Niederlassung des Landwirts bis zum nächsten Güter- bahnhofe.

§ 8.

Die Landeszeutralbehörden erlassen die Be­stimmungen zur Ausführung dieser Vervrduung. Sie können anordnen, daß die Festsetzungen nach § 4 anstatt durch die Gemeinden und Kommunalverbände durch deren Vorstand erfolgen. Sie bestimmen, wer als Kommunalverband, als Gemeiude oder als Vor­stand im Sinne dieser Verordnung anzusehen ist. -

§ 0.

Als Kleinhandel im Sinne dieser Verordnung gilt der Verkauf an den Verbraucher, soweit er nicht Mengen von mehr als fünfhundert Kilogramm zum Gegenstände hat.

§ 10.

Der Reichskanzler kann Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung znlassen.

Er ist befugt, über ausländische Kartoffeln be­sondere Vorschriften zu erlassen.

§ 11.

Wer den nach § 10 Abs. 2 erlassenen Vorschriften zuwiderhandelt, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert Mark bestraft.

§ 12.

Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Ver- kündung in Kraft. Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.

Berlin, den 28. Oktober 1915.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers.

Delbrück.

* *

Hersfeld, den 30. Oktober 1915.

Wird veröffentlicht. I. 12391.

Der Land rat.

V.

v. Hedemann, Reg.-Asseffvr.

Bekanntmachung

zur Einschränkung des Fleisch- und FettverbrauchS.

/ Bom 28. Oktober 1915.

Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Ge­setzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu mirschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 fReichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen :

§1 .

Dienstags und Freitags dürfen Fleisch, Fleisch­waren und Speisen, die ganz oder teilweise aus Fleisch bestehen, nicht gewerbsmäßig an Verbraucher verab­folgt werden. Dies gilt nicht für die Lieferung un­mittelbar an die Heeresverwaltungen und an die Marineverwaltung.

§2 .

In Gastwirtschaften, Schank- undSpeisewirtschaften sowie in Vereins- und Erfrischungsräumen dürfen

1) Montags und Donnerstags Fleisch, Wild, Geflügel, Fisch und sonstige Speisen, die mit Fett oder Speck gebraten, gebacken oder geschmort sind, sowie zer­lassenes Fett und

2) Sonnabends Schweinefleisch nicht verabfolgt werden.

Gestattet bleibt die Verabfolguug des nach Nr. 1 oder 2 verbotenen Fleisches als Aufschnitt auf Brot.

8 3.

Als Fleisch im Sinne dieser Verordnung gilt Rind-, Kalb-, Schaf-, Schweinefleisch sowie Fleisch von Geflügel und Wild aller Art. Als Fleischwaren gelten Fleischkonserven, Würste aller Art und Speck. Als Fett gilt Butter und Butterschmalz, Oel, Kunstspeise­fette aller Art, Rinder-, Schaf- und Schweinefett.

§ 4.

Die Beamten der Polizei und die von der Poli­zei beauftragten Sachverständigen sind befugt, in die Geschäftsräume der dieser Verordnung unterliegenden Personen, insbesondere in die Räume, in denen Fleisch, Fleischwaren und Fett gelagert, zubereitet, feilgehalten oder verabfolgt werden, jederzeit einzutreten, daselbst Besichtigungen vorzunehmen, Geschäftsaufzeichnungen einzusehen, auch nach ihrer Auswahl Proben zum Zwecke der Untersuchung gegen Empfangsbestätigung zu entnehmen. ,

Die Unternehmer sowie die von ihnen bestellten Betriebsleiter und Aufsichtspersonen sind verpflichtet, den Beamten der Polizei und den Sachverständigen Auskunft über das Verfahren bei Herstellung ihrer Erzeugnisse, über die zur Verarbeitung gelangenden Stoffe und deren Herkunft sowie über Art und Um­fang des Absatzes zu erteilen.

§ 5.

Die Sachverständigen sind, vorbehaltlich der dienst­lichen Berichterstattung und der Anzeige von Gesetz­widrigkeiten, verpflichtet, über die Einrichtungen und Geschäftsverhältnisse, welche durch die Aufsicht zu ihrer Kenntnis kommen, Verschwiegenheit zu beobachten und sich der Mitteilung und Verwertung der Geschasts- und Betriebsgeheimnisse zu enthalten. Sie sind hierauf zu vereidigen.

8

Die Unternehmer haben einen Abdruck dieser Ver­ordnung in ihren Verkaufs- und Betriebsräumen auszuhängen.

§ 7.

Mit Geldstrafe bis zu eintausendfünfhundert Mk. oder mit Gefängnis bis zu drei Monaten wird be­straft :

1) wer den Vorschriften des 8 1 oder des § 2 zu­widerhandelt ;

2) wer den Vorschriften des 8 0 zuwider Ver­schwiegenheit nicht beobachtet oder der Mitteilung von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen sich nicht enthält;

3) wer den im § 6 vorgeschriebenen Aushang unter­läßt ,-

4) wer den nach 8 10 erlassenen Ausführungsvor- schriften znwiderhandelt.

In dem Falle der Nr. 2 tritt die Verfolgung nur auf Antrag des Unternehmers ein.

§ 8.

Die zuständige Behörde kann Gastwirtschaften, Schank- und Speisewirtschaften, Vereins- und Er­frischungsräume schließen, deren Unternehmer oder Betriebsleiter sich in Befolgung der Pflichten unzu­verlässig zeigen, die ihnen durch diese Verordnung oder die dazu erlassenen Ausführungsbestimmmungen auf­erlegt sind. Das gleiche gilt für sonstige Geschäfte, in denen Fleisch, Fleischwaren und Speisen, die ganz oder teilweise aus Fleisch bestehen, feilgehalten werden.

Gegen die Verfügung ist Beschwerde zulässig. Ueber die Beschwerde entscheidet die höhere Verwaltungsbe­hörde endgültig. Die Beschwerde bewirkt keinen Aufschub.

§9 .

Die Vorschriften dieser Verordnung finden auch auf Verbrauchervereinigungen Anwendung.

8 10.

Die Landeszentralbehörden erlassen die Be­stimmungen zur Ausführung dieser Verordnung. Sie bestimmen wer als zuständige Behörde und als höhere Verwaltungsbehörde im Sinne dieser Verordnung an­zusehen ist.

Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bezeichneten Behörden sind befugt, an Stelle der in den 88 1 und 2 bezeichneten Tage andere zu bestimmen sowie' Ausnahmen von den Vorschriften in den 88 1 bis 3 zu gestatten.

8 H.

Diese Verordnung tritt mit dem 1. November 1915 in Kraft. Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.

Berlin, den 28. Oktober 1915.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers.

Delbrück.

* * *

Hersfeld, den 30. Oktober 1915. Wird veröffentlicht.

I. 12390. Der Landrat.

J. V.

v. H e d e m a n n, Reg.-Assessor.

Hersfeld, den 29. Oktober 1915.

Ju dem Gehöfte des Bullenhalters I. Baier in Donmersbach, des Kasper I. Bortt in Michelsrombach und des Valentin Lotz in Rhina, Kreis Hünfeld ist die Maul- und Klauenseuche amtlich festgestellt worden. I. 12286. Der Landrat.

V.

v. Hedemann, Reg.-Assessor.

Aus der Heimat.

):( Hersfcld, 2. November. Gemüse- und Obst - v e r w e r t u n g s st e l l e.) In unserer Sammelstelle wurden wir wieder durch Zusenden von Obst und Gemüse erfreut, das der Verarbeitung harrt. In der letzten Woche hat es an Arbeitskräften gemangelt. Da voraussichtlich nur noch an wenigen Donnerstagen Betrieb sein wird, bitten wir recht herzlich, auszu- harren und uns durch freundliche Mithilfe zu unter­stützen, gilt es doch, den braven Verwundeten wohl­verdiente Erfrischungen zuzuführen.

):( Asbach, 2. November. Dem freiwilligen Krankenpfleger Maler Valentin Hopf wurde die Rote Kreuz-Medaille 3. Klasse verliehen.

):( Niederaula, 2. November. Herr Bürger- meister Schuchhardt hier wurde zum Amtsanwalt ernannt.

Eisleben, 29. Oktober. Im benachbarten Helfta verbrannte beim Spielen mit feuergefährlichen Gegen­ständen ein siebenjähriger Knabe in Abwesenheit der Mutter, die zu ihrem in einem Frankfurter Lazarett liegenden Manne gereist war.

Fulda, 30. Oktober. In diesen Tagen sind hundert Jahre verflossen, daß die ehemalige Fürstabtei Fulda aus preußischem in kurhessischen Besitz überging. Die preußische Herrschaft hatte damals nur 81 Tage ge­dauert. Beim Uebergang Fuldas an Kurhessen erhielt die alte Fürstabtei die BezeichnungGroßherzogtum Fulda" und der Kurfürst von Hessen, Wilhelm L, fügte seinen Titeln den einesGrotzherzogs von Fulda" bei. Damit hatte das alte Hochstift zum siebenten Male seinen Herrn gewechselt. 1866, nach fast genau 51 Jahren, kam Fulda dann endgültig an die Krone Preußens, deren jeweiliger Träger sich auch Fürst zu Fulda" nennt.