Hersfelder Tageblatt
Amtlicher Anzeiger ^Dz^ für den Kreis Hersfeld
SersieWet SteisMott
Der Anzeigenpreis beträgt für die einspaltige Zeile 10 Pfennig, im ' amtlichen Teile 20 Pfennig, Reklamen die Zeile 25 Pfg. Bei Wiederholungen wird Rabatt gewährt. Erscheint jeden Werktag nachmittags.
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Nr. 356.
Sonntag, den 31. Oktober
1915
Amtlicher Teil.
Hersfeld, den 25. Oktober 1915.
Der Landwirt Valentin Neuber in Beiershausen ist als Bürgermeister dieser Gemeinde von mir bestätigt und am 21. Oktober ds. Js. vereidigt worden.
Der Vorsitzende des Kreisausschusses.
I. A. Nr. 10819. I. V.:
v. H e ö e m a n n, Reg.-Assessor.
Hersfeld, den 29. Oktober 1915.
Am 1. November ds. Js., wird die dritte Rate der für das laufende Rechnungsjahr zu entrichtenden Kreissteuer fällig.
Ich ersuche die Herren Bürgermeister und Gutsvorsteher des hiesigen Kreises, gefälligst dafür Sorge tragen zu wollen, daß die Zahlung pünktlich, spätestens jedoch bis zum 18.Nov. d. 3s., bei der Kreiskommuualkaffe hier erfolgt.
Der Vorsitzende des Kreisansschnsses:
J. V.:
v. H e d e m a n n, Reg.-Assessor.
Hersfeld, den 26. Oktober 1915.
Die Herren Bürgermeister und Gutsvorsteher des Kreises weise ich unter Bezugnahme auf meine Verfügung vom 5. Oktober 1914 — 1. 10250, betreffend Meldevorschriften für Verwundete und Genesende, darauf hin, daß die fraglichen Vorschriften auch auf österreichisch-ungarische Militärpersonen während ihres Aufenthalts in Deutschland Anwendung finden. Soweit sich österreichisch-ungarische Militärpersonen in den Ortschaften des Kreises aufhalten, ersuche ich die Herren Bürgermeister, dieselben auf ihre Meldepflicht aufmerksam zu machen und ihre Personalien entsprechend der obengenannten Verfügung aufzunehmen und mir anzuzeigen.
I. 12086. Der Landrat.
X V.:
v. Hede m a n n, Reg.-Assessor.
Bekanntmachung, betreffend Ergänzung der Verordnung über den Verkehr mit Gerste aus dem Erntejahr 1915 vom 28.
Juni 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 384).
Vom 21. Oktober 1915.
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen :
Artikel 1.
In der Verordnung über den Verkehr mit Gerste aus dem Erntejahr 1915 vom 28. Juni 1915 (Reichs- Gesetzbl. S. 384) werden folgende Aenderungen vorgenommen :
1. Der § 11 Abs. 3 erhält folgenden Zusatz:
Unternehmer, die weniger als 20 Doppelzentner Gerste geerntet haben können im Falle nachgewiesenen Bedürfnisses durch den Kommunalverband von der Lieferungspflicht nach Abs. 1 insoweit befreit werden, als ihnen im Falle der Lieferung weniger als 10 Doppelzentner verbleiben würden, die ihnen hiernach über die Hälfte ihrer Ernte verbleibenden Mengen sind auf die den Kommunalverbande nach dem dritten Abschnitt obliegenden Lieferungen anzurechnen.
2. § 24 erhält folgenden Satz 2:
Anzurechnen sind ferner die nach § 11 Abs. 3 Satz 2 freigelassenen Mengen.
8. Im § 26 ist hinter, den Worten „herausgegangen ist" einzufügen, wieviel Gerste nach § 11 Abs. 3 Satz 2 freigelassen ist.
Artikel 2.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Ver- kündung in Kraft.
Berlin, den 21. Oktober 1915.
Der Stellvertreteter des Reichskanzlers, gez. Delbrück.
* * * Hersfeld, den 25. Oktober 1915. Wird veröffentlicht.
I. 12170. Der Landrat.
3. B.:
v. Hedemann, Reg.-Assessor.
Bekanntmachung einer Aenderung der Verordnung vom 8. Juli 1915 Merchs-Gesetzbl. S. 420) über die Höchstpreise für Petroleum und die Verteilung der Petroleumbestände.
Vom 21. Oktober 1915.
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Ge- jetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 lassen^ ^^^^^^ S^tE 327) folgende Verordnung er-
s , Artikel 1.
In der Bekanntmachung über die Höchstpreise für Petroleum und die Verteilung der Petroleumbestände
vom 8. Juli 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 420) werden folgende Aenderungen vorgenommen:
1) Im § 2 wird als dritter Absatz folgende Vorschrift eingestellt:
Bei Lieferung ans Straßentankwagen darf ohne Rücksicht auf die Größe der abgegebenen Mengen der Preis für je einen Liter Petroleum bis zu 28 Pfg. betragen.
2) § 6 erhält folgende Fassung:
Unter Berücksichtigung der von den Landeszentralbehörden zu beschaffenden Bedarfsnachweisungen kann der Reichskanzler die Grundsätze bestimmen, nach denen die Verteilung der im Handel befindlichen und in den Handel kommenden Petroleumbestände an die Verbraucher zu erfolgen hat. Der Reichskanzler kann die zur Durchführung der Verteilung erforderlichen Anordnungen erlassen. Soweit er von dieser Befugnis keinen Gebrauch macht, können die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bezeichneten Stellen solche Anordnungen erlassen.
Der Reichskanzler kann die Verwendung von Petroleum für bestimmte Zwecke verbieten.
Wer den auf Grund des Abs. 1 Satz 2 und 3, oder auf Grund des Abs. 2 erlassenen Anordnungen zu- widerhandelt, wird mit Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert Mark oder mit Gefängnis bis zu drei Monaten bestraft.
Artikel 2.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Ver- kündung in Kraft.
Berlin, den 21. Oktober 1915.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers Delbrück.
* •* *
Hersfeld, den 25. Oktober 1915. Wird veröffentlicht.
1. 12170. Der Landrat.
v. Hedemann, Reg.-Assessor.
BekSNNtM«Äung, betreffend Aenderung der Verordnung vom 26. August 1915 über den Verkehr mit Hülsenfrüchten (Retchs- Gesetzblatt S. 520.)
Vom 21. Oktober 1915.
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen :
Artikel 1.
In der Verordnung über den Verkehr mit Httlsen- früchten vom 26. August 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 520) fällt der § 1 Abs. 3 fort.
Artikel 2.
Diese Verordnung tritt mit dem 25. Oktober 1915 in Kraft.
Berlin, den 21. Oktober 1915.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers, gez. Delbrück.
* * *
Hersfeld, den 25. Oktober 1915.
Wird veröffentlicht.
L 12170. Der Landrat.
J. V.:
v. Hedemann, Reg.-Assessor.
Bekanntmachung,
über das Verbot des Vorverkaufs von Stroh der Ernte des Jahres 1915.
Vom 21. Oktober 1915.
Auf Grund des § 2 der Verordnung über das Verbot des Vorverkaufs der Ernte des Jahres 1915 und des Vorverkaufs von ZuckerZvom 17. Juni 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 341.) bestimme ich: Kaufverträge über das Stroh von Roggen, Weizen, Hafer und Gerste aus der inländischen Ernte des Jahres 1915 sind nichtig. Dies gilt auch für Verträge, die vor Verkündung dieser Verordnung geschlossen sind, es gilt nicht für Verträge mit den Heeresverwaltungen oder der Marine- verwaltung.
Berlin, den 21. Oktober 1915.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers, gez. Delbrück.
* * * Hersfeld, den 25. Oktober 1915.
Wird veröffentlicht.
I. 12170. Der Landrat.
A V.
v. H e d e m a n n, Reg.-Afsesfor.
Unsere M Helden
Mit dem „Eisernen Kreuz" ausgezeichnet wurden: Musketier Franz Liebezeit, Jnf.-Regt. 167, Hersfeld. — Gefreiter Kurz, 24. Res.-Jäger-Bataillon, Gershausen. — Sergeant Klotzbach, beim Stab der 22. Kavallerie-Brigade, Reckerode.
Auf dem „Felde der Ehre" 'fielen: ^Wehr- mann Heinrich Meckbach, Hattenbach. — Landsturmmann Johannes Schäfer, Wetzlos. — Kriegsfretw. Vizefeldwebel Konrad Seelig, Hersfeld. — Musketier Heinrich Bock, Wtppershain. -- Res. Johann August Lotz, ttntergeis. — Musketier Georg Ries, Wippers- Hatn. — Gefreiter Johannes Scheer, Ransbach. — Kriegsfretw. Karl Knauff, Hersfeld. — Pionier Johannes Hebel, Jbra.
Bus der Heimat.
* (Die sieben Gebote für Kriegsur- la u bs r ei se n.j Insoweit während des Krieges beurlaubten Offizieren und Mannschaften von den Truppenteilen freie Fahrt bewilligt ivird, werden sie auf Militärfahrschein unter Uebernahme der Fahr- kosten auf den Etat der Heeresverwaltung befördert. Die freie Fahrt wird also vom Reiche, nicht von den Staatseisenbahnverwaltungen der Bundesstaaten gewährt. Im einzelnen sind hierbei die folgenden, vom Kriegsministerium aufgestellten sieben Punkte zu beachten : 1. Offizieren, Sanitätsoffizieren, Veterinäroffizieren, oberen Beamten und Stellvertretern in oberen Beamtenstellen als Kriegsteilnehmern, die aus dem Felde, aus Lazarette« oder von Ersatztruppen nsm. zur Wiederherstellung der Gesundheit beurlaubt werden, wird für die Urlaubsreife auf Grund eines Militärfahrscheins freie Eisenbahnfahrt gewährt, wie dies auch im § 30 Kriegsbesoldungsverordnung für die Fahrten zu Kurzwecken vorgesehen ist. Generalen steht diese Vergünstigung nicht zu. (8 30, 2.) Bei allen Beurlaubungen aus anderer Ursache haben die Offiziere usw. die Fahrkosten aus eigenen Mitteln zu bestretten. 2. Offizierstellvertreter, Unteroffiziere und Gemeine haben bei Urlaubsreifen Anspruch auf freie Eisenbahnfahrt auf Grund eines Militärfahrscheines mit Ausnahme der Fälle, in denen es sich um häufiger wiederkehrende Beurlaubungen — Sonntagsurlaub und dergleichen —, sowie um solche für Hilfeleistungen in fremden landwirtschaftlichen und gewerblichen Betrieben handelt. 8. Unterbeamten und Stellvertretern in unteren Beamtenstellen als Kriegsteilnehmern wird freie Reise auf Grund eines Militärfahrscheines nur bet Reisen zur Wiederherstellung der Gesundheit gewährt. 4. Für die Hin- und Rückreise ist je ein besonderer Fahrschein auszustellcn. 5. Bei Entfernungen von über 100 Kilometer ist Schnellzugsbenutzung gestattet. 6. Sollte für Offiziere usw. (Ziffer 1) mit Rücksicht auf den Gesundheitszustand die Benutzung des Schlafwagens geboten sein, so ist die Notwendigkeit auf dem Militärfahrschein ausdrücklich zu bescheinigen. 7. Rundreisen sind ausgeschlossen.
):( Hersfeld, 30. Oktober. Die Gebefreudigkeit der Einwohner unserer Stadt und einiger Nachbargemeinden hat sich auch bei der von dem hiesigen Vaterländischen Frauenverein zum Geburtstag der Kaiserin veranstalteten O b st s a m m l u n g wieder bestens bewährt. Trotz der mancherlei Ansprüche, die in dieser ernsten Zeit an die Opferwilligkett immer wieder gestellt werden, ist die Beteiligung an der Geburtstagsgabe für die Kaiserin eine recht erfreuliche gewesen. Wurden doch neben anderem 626 Flaschen Fruchtsaft, 401 Gläser und 115 Büchsen eingekochtes Obst, 610 Gläser, 106 Steintöpfe, mehrere Eimer und Büchsen Mus und Marmeladen, 47 Gläser Honig, viele Gläser und Büchsen mit Kürbis, Gurken und Bohnen, verschiedene Söckchen getrockneten Obstes und mehrere Zentner frischen Obstes gespendet. Besonders erfreulich ist, daß sich alle Kreise der Bevölkerung an der Spende beteiligten und zu dem günstigen Ergebnis der Sammlung beigetragen haben. Ganz besonderer Dank gebührt all den freundlichen Helferinnen und willigen Helfern, die bet dem Einsammeln, der Empfangnahme und dem Ordnen der schönen Gaben sich in den Dienst der guten Sachen stellten. Der schönste Lohn mag den Spendern das Bewußtsein sein, daß sie wieder einmal etwas haben dazu beitragen können, unsere braven Truppen im Felde und unsere verwundeten Krieger in den Lazaretten zu erquicken und zu erfreuen.
):( Hersfeld, 30. Oktober. Wie wir von zuständiger Seite erfahren, wird von Montag ab der Preis für M 0 l k e r e i b u t t e r auf 2 Mk. herabgesetzt werden.
):( Hersfeld, 30. Oktober. Sonntag, den 7. November findet in der neuen Turnhalle vorn Orchester, Verein aus, ein W 0 h l t ä tig ke i ts -K0 n z e r t unter Mitwirkung von Frl. Giesecke, die in Eisenach und Fulda großen Erfolg erntete, und einigen Mitgliedern der Kapelle des hiesigen Landsturmbataillons, statt. Wir möchten nicht verfehlen, an dieser Stelle auf das Konzert aufmerksam zu machen, da wir allen Besuchern einige genußreiche Stunden in Aussicht stellen können.
):( Hersfeld, 30. Oktober. Auf die morgen Abend in der Turnhalle stattfindente Abend Unterhaltung, veranstaltet von der Hersfelder Jugendwehr, machen wir nochmals besonders aufmerksam.
§ Hersfeld, 30. Oktober. Gesuche um Ueber- sendung von Gedenkblättern sind allein an die Ersatztruppenteile und nicht an das Kriegsministertum zu richten.