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Hersfelder Tageblatt

Amtlicher Anzeiger ^H^ für den Kreis Hersfeld HmWtt KMbM

Bezugspreis vierteljährlich für Hersfeld 1.50 Mark, durch die Post be­zogen 1.60 Mark. Druck und Verlag von Ludwig Funks Buchdruckerei Hersfeld. Für die Redaktion verantwortlich Franz Funk in Hersfeld.

Der Anzeigenpreis beträgt für die einspaltige Zeile 10 Pfennig, im amtlichen Teile 20 Pfennig, Reklamen die Zeile 25 Pfg. Bei Wieder­holungen wird Rabatt gewährt. Erscheint jeden Werktag nachmittags.

Nr. 250,

Sonntag, den 24. Oktober

1915

Amtlicher Teil.

Bekanntmachung über die Kartoffel- oersorgung.

Vom 9. Oktober 1915.

Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Ge­setzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 «Reichs-Gesetzbl. Seite 327) folgende Verordnung er­lassen :

1. Reichskartoffelstelle.

§ 1.

Es wird eine Reichskartoffelstelle mit einer Ver­waltungsabteilung und einer Geschäftsabteilung ge­bildet. Die Verwaltungsabteilung hat die Ver­waltungsangelegenheiten zu erledigen, die Geschäfts­abteilung nach den grundsätzlichen Anweisungen der Verwaltungsabteilung die ihr danach obliegenden ge­schäftlichen Aufgaben öurchzuführen. Der Reichs­kanzler führt die Aufsicht.

§ 2.

Die Verwaltungsabteilung ist eine Behörde; sie besteht aus einem Vorstand und einem Beirat.

Der Vorstand besteht aus einem Vorsitzenden, einem oder mehreren stellvertretenden Vorsitzenden, aus ständigen und nichtständiger »-Mitgliedern. Der Reichskanzler ernennt deu Vorsitzenden, die stellver­tretenden Vorsitzenden, die ständigen und nicht­ständigen Mitglieder.

Der Beirat setzt sich zusammen aus dem Vor­sitzenden de^ Vorstandes als Vorsitzenden, vier Be­vollmächtigten zum Bundesrate, vier Vertretern der Landwirtschaft, einschließlich der landwirtschaftlichen Genossenschaften, vier Vertretern der Kommunalver­bände und vier Vertretern des Handels und der Verbraucher, Reichskanz'" . rnennt die Mit­glieder des Beirats. Er erläßt die näheren Be­stimmungen.

§ 3.

Die Geschäftsabteilung ist eine Abteilung mit beschränkter Haftung.

Bei der Gesellschaft wird ein Aufsichtsrat gebildet­er besteht aus dem Vorsitzenden des Vorstandes der Verwaltungsabteilung als Vorsitzenden und sechsund­zwanzig Mitgliedern, von denen sieben auf Reich und Bundesstaaten, sieben auf Kommunalverbände und Verbraucher, vier auf den Handel, vier auf die Land­wirtschaft, vier auf die landwirtschaftlichen Genossen­schaften entfallen. Die Vertreter der Kommunalver­bände und Verbraucher, des Handels sowie der land­wirtschaftlichen Genossenschaften werden von den entsprechenden Gruppen der Gesellschaften bezeichnet. Die übrigen Mitglieder ernennt der Reichskanzler.

Der Aufsichtsrat bestellt die Geschäftsführer. Die Bestellung bedarf der Bestätigung des Reichskanzlers.

Die Reichskartoffelstelle hat für die Verteilung von Kartoffelvorräten zur Ernährung der Bevölkerung zu sorgen. Sie kann sich dabei der Hilfe der Kom­munalverbände bedienen. Diese haben der Reichs- kartoffelstelle auf Erfordern Auskunft zu geben und ihren Ersuchen Folge zu leisten.

2. Beschaffung der Kartoffeln.

§ 5.

Insoweit die zur Ernährung der Bevölkerung eines Kommunalverbandes für Herbst und Winter 1915/16 erforderlichen Kartoffeln nicht beschafft worden sind oder zu angemessenen Preisen anderweitig nicht beschafft werden können, hat der Kommunalverband den Fehlbetrag bei der Reichskartoffelstelle anzumelden. Die Heeresverwaltungen und die Marineverwaltung sind berechtigt, ihren nicht anderweitig gedeckten Be­darf ebenfalls bei der Reichskartoffelstelle anzumelden.

Die Kommunalverbände, die Heeresverwaltungen und die Marineverwaltung haben den von ihnen an- gemeldeten Bedarf abzunehmen. Die näheren Be­stimmungen über die Abnahme erläßt die Reichs­kartoffelstelle, soweit keine Vereinbarung zustande kommt.

Die Kommunalverbände haben dafür zu sorgen, baß während der Kälteperiode ausreichende Kartoffel­mengen zur Ernährung der Bevölkerung zur Ver­fügung stehen. Die zuständige Behörde kann Vor­schriften darüber erlassen, welche Mengen zu sichern und wie sie zu lagern sind.

Ueber Streitigkeiten, die sich bei der Durchführung dieser Verordnung zwischen einem Kommunalverband und der Reichskartoffelstelle ergeben, entscheidet die Verwaltungsabteilung der Reichskartoffelstelle end­gültig.

8 6.

Die Reichskartoffelstelle hat zunächst zu versuchen, den angemeldeten Bedarf im freien Verkehre zu decken. Insoweit dies zu den Grundpreisen (§ 10), bei Liefe­rungen nach dem 31. Dezember 1915 zuzüglich einer ^ereutung für Verwahrung (§ 8 Abs. 2) nicht mög- "ch ist, kann sie bestimmen, welche Kartoffelmengen aus den Kommunalverbänden an die Reichskartoffel- stelle oder an die von dieser bezeichneten Personen

abzugeben sind. Dabei sind den Kommunalverbänden die zur Deckung ihres Bedarfs erforderlichen Mengen zu belassen.

§7.

Zum Zwecke der Sicherstellung der nach § 6 ab- zugebenden Mengen sind alle Kartoffelerzeuger mit mehr als 10 Hektar Kartoffelanbaufläche verpflichtet, 10 vom Hundert ihrer gesamten Kartoffelernte bis zum 29. Februar 1916 zur Verfügung des Kommunal- verbandes zu halten. Die Kartoffeln müssen Speise­kartoffeln oder Kartoffeln sein, aus denen Speisekar­toffeln verlesen werden können.

Schuldhafte Zuwiderhandlungen gegen diese Ver­pflichtung begründen eine Schadensersatzpflicht gegen­über der Reichskartoffelstelle. Mit Zustimmung der Reichskartoffelstelle kann die Verpflichtung aufgehoben werden.

Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bezeichneten Behörden können nähere Besttmmnngen über die Durchführung der Verpflichtung ans Abs. 1 erlassen.

§8.

Zur Beschaffung der nach 8 6 abzugebenden Mengen kann das Eigentum an Vorräten der Kar­toffelerzeuger mit mehr als 10 Hektar Kartoffelanbau- fläche bis zur Höhe von 10 vom Hundert ihrer Ernte auf Antrag des Kommunalverbandes oder der Reichs- kartoffelstelle durch Anordnung der zuständigen Be­hörde einer in der Anordnung bezeichneten Person übertragen werden. Die Anordnung ist an den Be­sitzer der Vorräte zu richten- sobald sie dem Besitzer zugeht, geht das Eigentum über. Der Anordnung hat eine Aufforderung an den Besitzer vorauszugehen, die zu enteignende Menge innerhalb einer bestimmten Frist auszusondern. Der Enteiguungspreis wird unter Berücksichtigung der Güte und Verwertbarkeit der Kartoffeln von der höheren Verwaltungsbehörde nach Anhörung von Sachverständigen endgültig festgesetzt und darf den Grundpreis nach § 10 nicht übersteigen. Die>re Verwaltungsbehörde bestimmt darüber, wer die baren Auslagen des Verfahrens zu tragen hat.

Bei Enteignungen nach dem 31. Dezember 1915 kann die zuständige Behörde neben dem Enteignungs­preis eine Vergütung für Verwahrung gewähren, die die von der Reichskartoffelstelle festgesetzten Höchst­grenzen nicht übersteigen darf. Ueber Streitigkeiten, die sich bei den Enteignungsverfahren ergeben, ent­scheidet vorbehaltlich der Vorschrift im § 5 Abs. 4 die höhere Verwaltungsbehörde endgültig.

Die Reichskartoffelstelle kann Kommunalverbände zur Deckung des von ihnen angemeldeten Bedarfs durch Ausstellung von Bezugsscheinen ermächtigen, Kartoffeln aus den gemäß § 6 Satz 2 abzugebenden Vorräten zu erwerben. Diese Mengen sind dem Kom­munalverband, aus dessen Bezirke sie erworben werden, auf die abzugebenden Mengen dem Kartoffelerzeuger auf die nach § 7 zur Verfügung zu haltenden Mengen anzurechnen. Der erwerbende Kommunalverband hat der Reichskartoffelstelle und dem Kommunalverband, aus dessen Bezirke die Kartoffeln erworben werden, Mitteilung zu machen.

§ 10.

Der Grundpreis (§ 8) für die Tonne inländischer Speisekartoffeln aus der Ernte 1915 beträgt beim Ver­kaufe durch den Kartoffelerzeuger

Mark

in den preußischen Provinzen Ostpreußen, Westpreußen, Posen, Schlesien, Pommern, Brandenburg, in den Großherzogtümern Mecklenburg-Schwerin, Mecklenburg- Strelitz.......55

in derpreußischenProvinzSachsen,im Kreise Herrschaft Schmalkalden, im Königreiche Sachsen, im Großherzogtume Sachsen ohne die Enklave Ostheim a. Rhön, im Kreise Blankenburg, im Amte Calvörde, in den Herzogtümern Sachsen-Meiningen, Sach- sen-Altenburg,Sachsen-CoburgundGotha ohne die Enklave Amt Königsberg i. Fr., Anhalt, in den Fürstentümern Schwarz- burg-Sondershausen, Schwarzburg- Rudolstadt, Reuß ä. L., Reuß j. L. 57

in den preußischen Provinzen Schleswig- Holstein, Hannover, Westfalen ohne den Regierungsbezirk Arnsberg und denKrets Recklinghausen, im Kreise Grafschaft Schaumburg, im Großherzogtum Olden­burg ohne das Fürstentum Birkenfeld, im Herzogtume Braunschweig ohne den Kreis Blankenburg und das Amt Cal­vörde, in den FürstentümerrüSchaumburg Lippe, Lippe,in Lübeck,Bremen,Hamburg 59 in den übrigen Teilendes Deutschen Reichs 61.

Die Grundpreise gelten für gute, gesunde Speise­kartoffeln von 3,4 Zentimeter Mindestgröße bet jorten- reiner Lieferung. $

Die Grundpreise eines Bezirkes gelten für die in diesem Bezirk erzeugten Kartoffeln.

Die Grundpreise gelten für Lieferung ohne Sack

und für Barzahlung bei Empfang- wird der Kauf­preis gestundet, so dürfen bis zu zwei vom Hundert Jahreszinsen über Reichsbankdiskont htnzugeschlaaen werden. Die Grundpreise schließen die Kosten des Transports bis aum nächsten Güterbahnhofe, bet Wassertransport bis zur nächsten Anlegestelle deS Schiffes oder Kahnes und die Kosten der Berladung ein. Die Kartoffeln sind an der Verladestation abzu­nehmen. Die näheren Bestimmungen setzt die ReichS- kartoffelstelle fest.

3. Versorgung der Bevölkerung.

§ 14

Die Kommunalverbände haben die zur Versorgung der Bevölkerung mit Kartoffeln notwendigen Maß­nahmen zu treffe«. Sie können den Gemeinden die Versorgung der Bevölkerung für den Bezirk der Ge- metnde übertragen. Gemeinden, die nach der letzten Volkszählung mehr als 10 000 Einwohner hatten, können die Uebertragung verlangen.

§ 15.

Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten Verwaltungsbehörden können die Art der Regelung (§ 14) vorschreiben.

8 16.

Die Kvmmunalverbände oder diejenigen Ge- «reinden, denen die Versorgung übertragen ist, haben den Preis für die Kartoffeln, die sie unmittelbar oder durch Bermittlung des Handels abgeben, nach den von der Reichskartoffelstelle aufgestellten Grund­sätzen festzusetzen. Etwaige Ueberschüsse sind für die Volksernährung zu verwenden.

8 17.

Die Kommunalverbände oder diejenigen Gemein- den, denen die Versorgung übertragen ist, können in ihrem Bezirke Lagerräume für die Lagerung der Mengen in Anspruch nehmen. Die Vergütung setzt die höhere Verwaltungsbehörde endgültig fest.

§ 18.

Die Landeszentralbehörden können Bestimmungen über das Verfahren beim Erlasse der Anordnungen treffen. Diese Bestimmungen können von den Lan- desgesetzen abweichen.

§ 19.

Ueber Streitigkeiten, die bet der Regelung der Versorgung (§§ 14 bis 18) entstehen, entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde entgültig.

4. Schlnstbestimmnngen.

8 20.

Die Landeszentralbehörden erlassen die erforder­lichen Ausführungsbesttmmungen. Sie bestimmen, wer als höhere Verwaltungsbehörde, als zuständige Behörde, als Kommunalverband oder als Gemeinde im Sinne dieser Verordnung anzusehen ist.

8 21.

Der Reichskanzler kann Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung gestatten.

8 22.

Wer den Anordnungen zuwiderhandelt, die ein Kommunalverband oder eine Gemeinde, der die Versorgung übertragen ist gemäß 8 14 erlassen hat, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu eintausendfünfhundert Mark be­straft, ebenso wird bestraft, wer den von den Landes­zentralbehörden erlassenen Ausführungsbestimmungen oder den auf Grund des § 7 Abs. 3 erlassenen Be­stimmungen zuwiderhandelt.

8 23.

Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Ber- kündung in Kraft. Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.

Berlin, den 9. Oktober 1915.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers D e l b r ii ck.

Hersfeld, den 20. Oktober 1915.

In den Gehöften des Landwirts Fr. Joseph Heß und des Christian Trabert zu Rimmels, des Maurers Franz Möller in Michelsrombach und des Adam Webert zu Rhina ist die Maul- und Klauenseuche amtlich festgestellt worden.

I. 11917. Der Landrat.

I. V.

v. H e d e m a n n, Reg.-Assessor.

Hersfeld, den 20. Oktober 1915.

In der Gemeinde Oberaula, Kreis Ziegenhain ist die Maul- und Klauenseuche amtlich festgestellt

worden. I. 11918.

Der Landrat.

v. Hedemann, Reg. Assessor.

Perlen Teldherr

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