Hersfelder Tageblatt
Amtlicher Anzeiger
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Hersfeld. Für die Redaktion verantwortlich Franz Funk in Hersfeld. ’
für den Kreis Hersfeld
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Nr. 249.
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Amtlicher Teil.
Zweite Nachtragsoerordnung
zu der Bekanntmachung betreffend Bestandsmeldung und Beschlagnahme von Metallen vom 1. Mai 1915. Nr. M. 1. 4. 15. K. R. A.
I Nickel. |
Nachstehende Bekanntmachung wird hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht mit dem Bemerken, daß jede Uebertretung — worunter auch verspätete oder unvollständige Meldung fällt — sowie jedes Anreizen zur Uebertretung der erlassenen Bekanntmachung, soweit nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, nach § 9 Buchstabe b*) des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 oder Artikel 4 Ziffer 2**) des Bayerischen Gesetzes über den Kriegszustand vom 5. November 1912 oder nach § 5***) der Bekanntmachung über Vorratserhebungen vom 2. Februar 1915 oder nach § 6f) der Bundesratsverordnung vom 24. Juni 1915 über die Sicherstellung von Kriegsbedarf bestraft wird.
§ 1.
Bon der Nachtragsverordnung betroffene Gegenstände.
Die nachstehenden Anordnungen betreffen die Klassen 12 und 13 (§ 2a) der Bekanntmachung Nr. M. 1. 4. 15. K. R. A., betreffend Bestandsmeldung und Beschlagnahme von Metallen, vom 1. Mai 1915 fHauptverfügung.) Klasse 12. Nickel, unverarbeitet und vorgearbeitet, mit einem Reingehalt von mindestens 80 Prozent, insbesondere in Würfeln, Blechen, Drähten und Anoden, auch als Altmaterial n d A6Jg jeder Art. Klasse 13. Nickel, in Fertigfabrikaten mit einem Reingehalt von mindestens 80 Prozent, ausgenommen sind Gebrauchsgegenstände, die für den Haus- und den wirtschaftlichen Betrieb im Gebrauch sind und keiner sichtbaren Abnutzung im Gebrauch unterliegen, jedoch nicht ausgenommen solche Gebrauchsgegenstände, welche zum Verkauf bestimmt sind.
§ 2.
Außer Kraft gesetzt werden für die vorbezeichneten Klassen 12 und 13 die Bestimmungen 1, 2, 3 und 4 des 8 6 Absatz b der Hauvtverfügung, welche die Entnahme aus beschlagnahmten Vorräten betreffen. Alle übrigen Vorschriften, Bestimmungen usw. der Hauptverfügung bleiben für sie unverändert in Kraft.
§ 3.
Entnahme und Verkauf aus beschlagnahmten Vorräten,
a) Außer dem nach § 6 b 6 der Hauptverfügung zulässigen Verkauf an die Kriegsmetall A.-G. dürfen aus den beschlagnahmten Vorräten der Klassen
*) Wer in einem in Belagerungszustand erklärten Orte oder Distrikte ein bei Erklärung des Belagerungszustandes oder während desselben vom Militärbefehlshaber im Interesse der öffentlichen Sicherheit erlassenes Verbot Übertritt oder zu solcher Uebertretung auffordert oder anreizt, soll, wenn die bestehenden Gesetze keine höhere Freiheitsstrafe bestimmen, mit Gefängnis bis zu einem Jahre bestraft werden.
**) Wer in einem in Kriegszustand erklärten Orte oder Bezirke eine bei der Verhängung des Kriegszustandes oder während desselben von dem zuständigen obersten Militärbefehlshaber zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit erlassene Vorschrift Übertritt oder zur Uebertretung auffordert oder anreizt, wrrd, wenn nicht die Gesetze eine schwerere Strafe androhen, mit Gefängnis bis zu einem Jahre bestraft.
***) Wer vorsätzlich die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Verordnung verpflichtet ist, nicht in der gesetzten Frist erteilt oder wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark bestraft, auch können Vorräte, die verschwiegen sind, im Urteil für dem Staate verfallen erklärt werden. Wer fahrlässig die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Verordnung verpflichtet ist, nicht in der gesetzten Frist erteilt oder unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark oder im Unvermögensfalle mit Gefängnis bis zu sechs Monaten bestraft.
t) Wer unbefugt einen beschlagnahmten Gegen- fland beiseiteschafft, beschädigt oder zerstört, verwendet, verkauft oder kauft oder ein anderes Veräußerungsoder Erwerbsgeschäft über ihn abschließt; wer der Verpflichtung, die beschlagnahmten Gegenstände zu verwahren und pfleglich zu behandeln, zuwiderhandelt,' wer den erlassenen Ausführungsbestimmungen zu- wlderhandelt, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark bestraft.
Sonnabend, den 23. Oktober
12 und 13 nur diejenigen Gegenstände verkauft werden, welche gleichzeitig von der „Verordnung betreffend Beschlagnahme, Meldepflicht und Ablieferung von fertigen, gebrauchten und ungebrauchten Gegenständen aus Kupfer, Messing und Reiunickel vom 1. August 1915" Mr. M. 325/7. 15. K. R. A.) betroffen sind, jedoch nur an die hierin genannten Stellen und gemäß den für die genannte Verordnung geltenden Bestimmungen.
b) Zur Ausführung von Lieferungen im eigenen oder in fremden (inländischen) Betrieben dürfen aus den beschlagnahmten Vorräten der Klassen 12 und 13 nur solche Mengen entnommen werden, welche von der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Kgl. Preußischen Kriegsministeriums besonders freigegeben worden sind.
§ 4.
Freigabebedingnngen.
Für die von der Kriegs-Rohstoff-Abteilung freigegebenen Mengen sind folgende Bestimmungen maßgebend :
a) Die Verwendung dieser Mengen ist nur für den auf dem Freigabeschein vorgeschriebenen Zweck gestattet.
b) Die bei Ansführung der Lieferung entfallenden oder übriggebliebenen Mengen an Nickel oder nickelhaltigen Metallen sind erneut beschlagnahmt.
c) Ueber die Aus- und Eingänge sind genaue Eintragungen in dem Lagerbuch zu machen.
d) Der Freigabeschetn ist von dem Antragsteller nach Unterzeichnung an den Lieferer des Nickels weiter- zugeben. Als Lieferer des Nickels gilt diejenige Firma, deren meldepflichtige Bestände durch Lieferung des Nickels verringert werden.
e) Der Freigabeschein ist von dem Lieferer des Nickels als Beleg zu verwahren.
f) Die Freigabe entbindet nicht von der Pflicht zur Erstattung der von den Beschaffungsstellen für das Metall-Zuweisungsamt verlangten Bedarfsangaben.
§ 5.
Antrag auf Freigabe.
Als Antragsteller wird nur diejenige natürliche oder juristische Person oder Firma angesehen, die das gebrauchsfertige Fabrikat, für dessen Herstellung das Nickel benötigt wird, der Beschaffungsstelle zu liefernhat.
Anträge auf Freigabe sind zu richten an die Sektion M bei der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Kgl. Preuß. Kriegsministeriums, Berlin SW 48, Verl. Hedemannstraße 9/10.
Berücksichtigt werden nur Anträge, die unmittelbar oder mittelbar Kriegslieferungen betreffen, für deren Herstellung andere Stoffe als Nickel oder fertige Nickellegierungen mit weniger als 80 Prozent Nickelgehalt nicht verwendet werden können.
Für alle Anträge sind die Vordrucke Bst. 315 b zu benutzen, die von der Kriegs-Rohstoff-Abteilung, Sektion Bst. I, anzuforderw sind. Der Umschlag der Anträge muß den Vermerk erhalten „Nickelfreigabe".
Unvollständige oder unrichtig ausgefüllte Vordrucke sowie Anträge, welche nicht auf den Vordrucken Bst. 315 b eingereicht sind, bleiben unbearbeitet oder werden zurückgestellt.
Inkrafttreten der Nachtragsverordnung.
Diese Nachtragsverordnung tritt mit Beginn des
5. November 1915 in Kraft.
Cassel, den 12. Oktober 1915.
Der Stellv. kommandierende General des 11. Armeekorps
gez. von Haugwitz.
* * *
Hersfeld, den 19. Oktober W15.
Wird veröffentlicht.
Die Bekanntmachungen vom 1. Mai 1915 ist abgedruckt im Kreisblatt Nr. 101, vom 1. Mai 1915 und die erste Nnchtragsverfügung im Kreisblatt Nr. 196, vom 22. August 1915.
Der Landrat.
I. V. :
v. Hedemann, Reg.-Assessor.
Anordnung der Landerrentralbehörden.
Gemäß § 5 der Bekanntmachung über Beschränkung der Milchverwendung vom 2. September 1915 iReichs- gesetzblatt Seite 545) bestimmen wir:
Es ist verboten:
1) Sahne in Verkehr zu bringen, außer zur Herstellung von Butter,-
2) Milch jeder Art oder Sahne zur Herstellung von Schokoladen und anderen kakaohaltigen Zubereitungen, Bonbons und ähnlichen Erzeugnissen zu verwenden,'
8) Schlagsahne herzustellen, auch tm Haushalt,'
4) Vollmilch an Kälber und Schweine, die alter als
6 Wochen sind, zu verfüttern ;
5) Milch jeder Art bet der Brotbereitung zu verwenden,' ,
6) Milch jeder Art bei der Zubereitung von Farben zu verwenden,'
1915
7) Milch zur Herstellung von Kasein für technische Zwecke zu verwenden;
8) Sahnepulver herzustellen.
§2.
Als Milch im Sinne dieser Anordnung gilt auch eingedickte Milch und Trockenmilch,' als Sahne gilt jede mit Fettgehalt angereicherte Milch, auch in eingedickter und eingetrockneter Form.
8 8.
Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden nach86 Ziffer 4 der Bekanntmachung über Beschränkung der Milchverwendung fR. G. Bl. S. 545) mit Geldstrafe bis zu 1500 Mk. oder mit Gefängnis bis zu 3 Monaten bestraft.
§4.
Der Minister für Handel und Gewerbe kann Ausnahmen von dem Verbote in § 1 Ziffer 1, 2, 3, 5, 6, 7 und 8 bewilligen.
8 5.
Diese Anordnung tritt am 25. Oktober 1915 in Kraft.
Berlin, den 18. Oktober 1915.
Der Minister für Landwirtschaft, Domänen und Forsten, gez. von Schorlemer.
Der Minister des Innern, gez. von Loebell.
Der Minister für Handel und Gewerbe.
J. V.: gez. Dr. Göppert.
* * *
Hersfeld, den 20. Oktober 1915.
Wird veröffentlich.
Die Bekanntmachung vom 2. September 1915 ist abgedruckt im Kreisblatt Nr. 220 vom 19. September
1915.
I. 11982.
Der Landrat.
I. V.:
v. H e d e m a n n, Reg.-Assessor.
Aus der Heimat«
§ Hersfeld, 21. Oktober. Eine soeben erschienene Bekanntmachung befaßt sich mit der BestandS- an fnahme von elektrischen Maschinen, Transformatoren und Apparaten. Nach dieser Bekanntmachung sind alle Besitzer von elektrischen Maschinen, Transformatoren und Apparaten, die sich aus Lager befinden oder während des Krieges entbehrlich sind, verflichtet, diese Be- stände der „Verteilungsstelle für elektrische Maschinen des Kriegsministeriums" Berlin S. w. 11. KönigS- grätzerstr. 106, unter Benutzung der vorgeschriebenen Meldekarte anzumelden. Die Meldung hat zu erfolgen: a.) bis zum 25 Oktober 1915, sofern die zu meldende Anzahl an elektrischen Maschinen, Transformatoren und Apparaten 100 Stück oder darunter beträgt; b.) bis zum 30. Oktober 1915 sofern über 100 elektrische Maschinen, Transformatoren und Apparate zu melden sind. Die Verteilungsstelle für elektrische Maschinen ist der Fabriken-Abteilung des Kriegministeriums angegliedert. Sie vermittelt die Deckung des Bedarfs an elektrischen Maschinen. Die Bekanntmachung enthält uoch eine ganze Reihe nähere Bestimmungen, so über die Art der zu meldenden Maschinen, über Meldepflicht bei eintretenden Veränderungen usw. Der Wortlaut der Bekanntmachung kann bei dem Kgl. Landratsamt und der Polizeiverwaltung hier eingesehen werden.
):( Hersfeld, 22. Oktober. Nächsten Montag nachmittag 5 Uhr wird eine Sitzung derStadtverord- n e t e n im Rathaussaal abgehalten werden: Tagesordnung : Jahresrechnung des städt. Gaswerks für 1918. — Nachbewilligungen. — Wahl der Beisitzer u. Stellvertreter zur Vornahme der Stadtverordneten-Er- gänzungswahlen im November d. I. — Beschlußfassung über die Ordnung betr. den Schlachtenzwang innerhalb des Gemeindebezirks der Stadt Hersfeld. — — Sonstiges. — Auf die öffentliche Sitzung folgt eine vertrauliche Beratung u. Beschlußfassung.
):( Hersfeld, 22. Oktober. Vizefeldwebel Heinrich Otto, Sohn des Herrn Kaufmanns Wilhelm Otto, wurde zum Leutnant d. Reserve befördert.
Frankenberg (H.-N.), 18. Oktober. Zur Erleichterung der Lebenshaltung, namentlich der ärmeren Bevölkerung, beabsichtigt der Kreis Frankenberg Lebensmittel usw. zu möglichst niedrigen Preisen zu verkaufen. Der Verkauf findet am kommenden Mittwoch an hilfsbedürftige Leute gegen Vorweisung eines polizeilichen Ausweises statt. Zunächst ist der Verkauf von Nudeln, Zucker, Graupen, Rttbensyrup, Speck, Heringen, Kernseife in Aussicht genommen.
Gersfeld sRhön), 19. Oktober. Daß die Schweinezucht trotz der Futterknappheit immer noch lohnend ist, beweist die Tatsache, daß ein hiesiger Einwohner ein Schwein schlachten ließ, ^das das Gewicht von 373 Pfund aufwies. Der Besitzer erhielt dafür die nette Summe von 519 Mark.
Brückenau sRhön), 19. Oktober. In Kauernburg spielten zwei Knaben tm Alter von 4 und 5 Jahren mit einem geladenen Zimmerstutzen; plötzlich ging ein Schuß los und traf einen Knaben so unglücklich hinter dem Ohr in den Kopf, daß der Tod sofort ein- trat.