Hers seid er Tageblatt
Amtlicher Anzeiger
l Bezugspreis vierteljährlich für Hersfeld 1.50 Mark, durch die Post bezogen 1.60 Mark. Druck und Verlag von Ludwig Funks Buchdruckerei Hersfeld. Für die Redaktion verantwortlich Franz Funk in Hersfeld.
Meliw
für den Kreis Hersfeld
MIott
Der Anzeigenpreis beträgt für die einspaltige Zeile 10 Pfennig, im amtlichen Teile 20 Pfennig, Reklamen die Zeile 25 Pfg. Bei Wiederholungen wird Rabatt gewährt. Erscheint jeden Werktag nachmittag».
Nr. 248.
Freitag, den 22. Oktober
1915
Amtlicher Teil.
Bekanntmachung, betreffend Bestandserhebnng für elektrische Maschinen, Transformatoren und Apparate.
Nachstehende Bekanntmachung wird auf Grund des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 bezw. auf Grund des bayerischen Gesetzes über den Kriegszustand vom 5. November 1912 hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht mit dem Bemerken, daß jede Uebertretung — worunter auch verspätete oder unvollständige Meldung fällt —, soweit nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, nach83*)derBekanntmachung über Vorratserhebungen vom 2. Februar 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 54) bestraft wird.
§ 1.
Inkrafttreten der Verordnung.
Die Verordnung tritt mit Beginn des 15. Oktober 1915 in Kraft.
§ 2.
Von der Verordnung betroffene Gegenstände.
Von der Verordnung betroffen sind: sämtliche elektrische Maschinen nebst Anlassern und Regulatoren, Transformatoren Apparate für jede Stromart und Spannung der nachstehend aufgeführten Klassen 1—5: 1. Elektromotoren von mehr als 5 PS (3,7 KW) nebst Zubehör,
2. Stromerzeuger (Dynamomaschinen, Generatoren) von mehr als 4,5 KW bezw. KVA nebst Zubehör, 3. Umformer und Motorgeneratoren von mehr als 4, 5 KW bezw. KVA an der Sekundärseite nebst Zubehör.
4. Transformatoren von mehr als 4,5 KVA nebst Zubehör,
5. Schaltapparate, Sicherungen, Anlaß- und Regu- lierapparate, Zellenschalter, Elektrizitätszähler usw. für Stromstärken von mehr als 500 A, soweit sie nicht schon als Zubehör zu den unter 1 bis 4 aufgeführten Maschinen und Transformatoren gehören.
§3.
Von der Verordnung betroffene Personen, Gesellschaften usw.
Von dieser Verordnung werden betroffen:
a) alle gewerblichen Unternehmer und Firmen, in deren Betrieben die im § 2 aufgeführten Gegenstände erzeugt, repariert, gebraucht gehandelt oder vermietet werden, soweit die Gegenstände sich in ihrem Gewahrsam oder bei ihnen unter Zollaufsicht befinden, einschließlich derjenigen, die ihnen zum weiteren Verkauf oder Vermietung von anderen Personen, Firmen usw. übergeben sind,-
b) alle Personen und Firmen, die solche Gegenstände aus Anlaß ihres Wirtschaftsbetriebes, ihres Handelsbetriebes oder sonst des Erwerbes wegen für sich oder für andere in Gewahrsam haben, oder wenn sie sich bei ihnen unter Zvllaufsicht befinden ;
c) alleKommunen, öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Verbände und alle Gutsöezirke, in deren Betrieben solche Gegenstände gebraucht, erzeugt, repariert, gehandelt oder vermietet werden, oder die solche Gegenstände in Gewahrsam haben, soweit die Gegenstände sich in ihrem Gewahrsam oder bei ihnen unter Zollaufsicht befinden;
d) Personen, welche zur Wiederveräußerung, Reparatur oder Benutzung durch sie oder andere bestimmte Gegenstände der im 8 2 aufgeführten Art in Gewahrsam genommen haben, auch wenn sie im übrigen kein Handelsgewerbe betreiben,-
e) alle Empfänger (der unter a bis d) bezeichneten Art) solcher Gegenstände nach Empfang derselben, falls die Gegenstände sich am Meldetage auf dem Versand befinden und nicht bei einem der unter a bis d aufgeführten Unternehmer, Personen usw. im Gewahrsam oder unter Zollaufsicht gehalten werden.
Gegenstände, die in fremden Speichern, Lagerräumen und anderen Aufbewahrungsräumen lagern, sind, falls der Verfügungsberechtigte seine Vorräte nicht unter eigenem Verschluß hält, von den Inhabern der betreffenden Aufbewahrungsräume zu melden und gelten bei diesen als den Bestimmungen dieser Verordnung unterworfen.
Zweigstellen (Zweigfabriken, Filialen Zweig- bureaus) sind einzeln von den Bestimmungen dieser Verordnung betroffen.
*)Wer vorsätzlich die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Verordnung verpflichtet ist, nicht in der gesetzten Frist erteilt, oder wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark bestraft, auch können Vorräte, die verschwiegen sind, im Urteil für dem Staate verfallen erklärt werden. Wer fahrlässig die Auskunft, zu der er aus Grund dieser Verordnung verpflichtet ist, nicht in der gesetzten Frist erteilt oder unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark oder im Unvermögensfalle mit Gefängnis bis zu sechs Monaten bestraft.
§4. Meldepflicht.
Die von dieser Verordnung betroffenen Gegenstände (§ 2) sind von den im 8 3 Bezeichneten (Meldepflichtigen) nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen zu melden, soweit sie verfügbar sind.
Als „vorfügbar" werden solche in den in § 2 genannten Klassen 1 bis 5 aufgeführten Gegenstände angesehen, soweit sie bei den von der Verfügung betroffenen Personen, Gesellschaften usw. (§ 3)
1. auf Lager sind,
2. sich in Bestellung befinden, aber während des Krieges nicht gebraucht werden,
3. aufgestellt sind, aber während des Krieges nicht mehr gebraucht werden.
Als „nicht verfügbar" können nur solche noch nicht in Betrieb befindliche Maschinen angesehen werden, für welche eine Inbetriebnahme innerhalb der nächsten 3 Monate schon als notwendig und sicher vorauszu- sehen ist.
Bei elektrischen Anlagen, deren Belastung zeitweilig sehr verschieden ist, wie z. B. bei Elektrizitätswerken, Einzelanlagen, Eisfabriken, Pumpanlagen usw., sind für den Betrieb in der Erzeugerstation bzw. in Unterstationen als „nicht verfügbar" im Sinne des vorstehenden Absatzes nur diejenigen Maschinen, Transformatoren und Apparate zu erachten, welche die höchste Belastung decken können, hierzu darf dann noch ein weiterer Maschinensatz als Reserve als „notwendig" gerechnet werden. Im Verteilungsnetz können als Reserve Transformatoren mit einer Leistung von 15 v. H. der zu erwartenden Höchstbelastung gerechnet werden.
Meldungen, die bisher schon dem Kriegsministerium oder anderen Stellen gemacht worden sind, entbinden nicht von den durch diese Verordnung vorge- schriebenen Meldungen.
Es ist zulässig, auch elektrische Maschinen, Transformatoren, Apparate usw. zu melden, deren Be- lastungsfäHigkeit geringer ist als die in § 2 für die Klassen 1 bis 5 aufgeführte.
Meldebestimmungen.
Für die Meldung ist der mit Beginn des 20. Oktober 1915 vorhandene Bestand maßgebend.
Für die in § 3 Absatz d bezeichneten Personen, Gesellschaften usw. treten die Anordnungen dieser Bekanntmachung erst mit Empfang oder Einlagerung der Gegenstände in Kraft.
Die Meldungen haben unter Benutzung der amtlichen „Meldekarten für elektrische Maschinen, Transformatoren und Apparate" (§ 6) zu erfolgen. Auf jeder Meldekarte darf nur eine Maschine bzw. ein Maschinensatz (Motorgenerator), ein Transformator- oder Apparat gemeldet werden.
Die Meldungen müssen erstattet sein
bei Abgabe von 100 Meldekarten und darunter bis zum 25. Oktober 1915,
bei Abgabe von über 100 Meldekarten bis zum 30. Oktober 1915.
Die Meldungen sind zu richten an: Verteilungsstelle für elektrische Maschinen des Kriegs- ministeriums, Berlin SW 11, Königgrätzer Str. 106.
Bei elektrischen Anlagen, deren Belastung zeitweilig sehr verschieden ist (siehe § 4, vierter Absatz), sind die als unentbehrlich angesehenen und deshalb nicht gemeldeten Maschinen, Transformatoren und Apparate in einer besonderen Aufstellung aufzu- führen unter Hinzufügung der zu erwartenden Höchstbelastung.
§ 6.
Meldekarten.
Die Vordrucke für die „amtlichen Meldekarten für elektrische Maschinen, Transformatoren und Apparate" sind von der „Verteilungsstelle für elektrische Maschinen des Kriegsministeriums" anzufordern; sie werden auf schriftliche (frankierte) Bestellung zugesandt oder können dort in der Zeit von 9 bis 11 Uhr vormittags abgeholt werden.
Es bestehen 6 Arten von Meldekarten, und zwar solche mit dem
Kennbuchstaben A für Gleichstrommaschinen (Generatoren und Motoren),
„ B „ Wechselstrom- (Drehstrom) Motoren,
„ C „ Wechselstrom- (Drehstrom-) Generatoren,
D „ Motorgeneratoren oder Umformer,
E „ Transformatoren,
" F „ Apparate.
Bei dem Anfordern der Meldekarten ist stets besonders anzugeben, wieviel von jeder Art (Kennbuchstaben) benötigt werden.
Auf den Meldekarten ist anzugeben, ob etwa und gegebenenfalls durch welche Stelle beretts eme Beschlagnahme der zu meldenden Gegenstände erfolgt t)t.
Sämtliche in den Meldekarten gestellten Fragen find genau zu beantworten. Weitere Mitteilungen irgendwelcher Art dürfen die Meldekarten nicht ent- ^^ie Meldekarten sind, geordnet nach gleichartigen Kennbuchstaben und innerhalb des Buchstabens nach
der Leistung, frankiert an die „Verteilungsstelle für elektrische Maschinen des Krtegsministcrinms, Berlin SW 11, Königgrätzer Str. 106" vorschriftsmäßig ausgefüllt bis zu den oben festgesetzten Zeitpunkten (§ 5) einzureichen.
Nachweis der Be^tandsveränderung.
Es sind Verzeichnisse einzurichten, aus welchen der jeweilige Bestand der den Anordnungen dieser Bekanntmachung unterliegenden elektrischen Maschinen, Transformatoren und Apparate ersichtlich ist.
Aendern sich die Bestände nach dem für die Bestandsaufnahme festgesetzten Meldetag (20. Oktober 1915), so muß im Falle des Besitzwechsels aus den Verzeichnissen ersichtlich sein, in wessen Gewahrsam die Gegenstände übergegangen sind. Der Besitzwechsel selbst wird jedoch durch diese Verordnuug nicht beschränkt.
Die Aenderung muß von dem bisherigen Besitzer innerhalb von 3 Tagen au die in 8 5 genannte Verteilungsstelle gemeldet werden unter Angabe, zu welchem Zwecke die Maschinen usw. bei dem neuen Besitzer gebraucht werden sollen; dabei sind anzugeben: Art des Betriebes und Art der besonderen Verwendung der betreffenden einzelnen Gegenstände. Der neue Besitzer muß, falls der von ihm erworbene Gegenstand nach den Bestimmungen des 8 4 bei ihm als „verfügbar" gilt, denselben innerhalb 8 Tagen nach Empfang melden. Zweigstellen werden auch hierbei einzeln betroffen. (Vgl. § 3 letzter Satz.)
Maschinen, Transformatoren und Apparate, welche nach dem 20. Oktober 1915 fertiggestellt oder nach diesem Zeitpunkt erst „verfügbar" geworden sind, müssen, soweit sie gemäß 8 4 zu melden sind, innerhalb 3 Tagen gemeldet werden.
Beauftragten der Polizei- und Militärbehörden ist die Prüfung der Verzeichnisse sowie die Besichtigung aller in dem Verzeichnis aufgeführten Gegenstände und die Besichtigung aller Räume, in denen Gegenstände vermutet werden können, die den Anordnungen dieser Bekanntmachung unterliegen, gestattet.
§ 8.
Ausnahmen.
Von den obenstehenden Bestimmungen sind solche von der Verordnung betroffenen Gegenstände (§ 2) ausgenommen, die nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung aus dem Auslande bezogen werden.
Anträge auf Streichung usw. Anfragen.
Sollten die in § 4 gegebenen Bestimmungen Anlaß zu Zweifeln über die „Verfügbarkeit" der von der Verordnung betroffenen Gegenstände geben, oder sollten im Falle der Entziehung dieser Gegenstände empfindliche Betriebsstörungen zu befürchten sein, so kann ein Antrag auf Streichung eingereicht cuerden. Diese Gegenstände sind jedoch in jedem Falle zuvor zu melden.
Alle Anträge und Anfragen, welche die vorliegende Verordnung betreffen, sind an die „Berteilungsstelle für elektrische Maschinen des Kriegsministeriums, Berlin SW 11, Königgrätzer Str. 106" zu richten.
8 10.
Zweck dieser Bestandsaufnahme.
Durch diese Bestandsaufnahme wird beabsichtigt, Kupfer zum Bau von neuen elektrischen Maschinen, Apparaten usw. zu sparen. Die Anträge auf Freigabe von Kupfer zur Herstellung dieser Gegenstände sind dementsprechend vom 15. Oktober 1915 ab nicht mehr an die Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Kriegsministeriums, sondern an die in § 5 genannte Berteilungsstelle einzureichen. Hier wird nach den ge- meldeten Beständen festgestellt, ob entsprechende oder ähnliche brauchbare Maschinen usw. verfügbar sind. Ist dies nicht der Fall, so werden die Anträge an die „Fabriken-Abteilung des Kriegsministeriums" geleitet, wo sie daraufhin geprüft werden, ob das Kupfer usw. sich durch Zink oder Eisen ersetzen läßt, ob die Maschinen usw. im Interesse der Heeresverwaltung gebraucht werden, oder ob sich etwa eine andere Betriebsart ermöglichen läßt. Von hier aus werden dann die Anträge nötigenfalls an die zuständige Abteilung zur Freigabe von Kupfer weitergeleitet.
Cassel, den 11. Oktober 1915.
Der Stello. Kommandierende General des 11. Armeekorps gez. von Haugwitz.
* * * Hersfeld, den 19. Oktober 1915. Wird veröffentlicht.
Der Landrat.
J. V.:
v. Hedemann, Reg.-Affessor.
Aus der Heimat.
):( Hersfeld, 21. Oktober. (Geldsammlung für die in russischer Gefangenschaft befindlichen Deutschen.) Die von der Jung- mannschaft der Hersfelder Kriegsjugendwehr in Hersfeld vorgenommenen Sammlung ergab die Summe von 3031 Mark 85 Pfg.