Hersselder Tageblatt
Amtlicher Anzeiger
Bezugspreis vierteljährlich für Hersfeld 1.50 Mark, durch die Post bezogen 1.60 Mark. Druck und Verlag von Ludwig Funks Buchdruckerei Hersfeld. Für die Redaktion verantwortlich Franz Funk in Hersfeld.
Melier
für den Kreis Hersfeld
Kreisblatt
Der Anzeigenpreis beträgt für die einspaltige Zeile 10 Pfennig, im , amtlichen Teile 20 Pfennig, Reklamen die Zeile 25 Pfg. Bet Wiederholungen wird Rabatt gewährt. Erscheint jeden Werktag nachmittag«.
Nr. 345.
Dienstag, den 19. Oktober
1915
Amtlicher Teil
Hersfeld, den 14. Oktober 1915.
In der Gemeinde Schorbach, Kreis Ziegenhain ist die Maul- und Klauenseuche amtlich festgestellt worden.
I. 11682. Der Landrat.
J. V.
v5 H e d e m a n n, Reg.-Assefsvr.
Königlich Preußisches Landesamt für Futtermittel.
Berlin W. 9, den 15. September 1915.
Bekanntmachung der Neichsfuttermittelstelle betreffend die Gerstenkontingente der Brauereien.
Auf Grund des § 4 Ziffer 2 b und c der Verordnung über die Errichtung einer Reichsfuttermittelstelle vom 23. Juli 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 455) bestimmen wir mit Zustimmung der zuständigen Abteilung unseres Beirates (§ 5 Abs. 2 Ziffer 2 a. a. O.) was folgt:
1. Die Feststellung des Gerstenkontingents der Brauereien für die Zeit vom 1. Oktober 1915 bis zum 31. Oktober 1916 gemäß § 20 Abs. 1 der Verordnung über den Verkehr mit Gerste vom 28. Juni 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 384) erfolgt im Auftrage der Reichsfuttermittelstelle durch die Steuerbehörden. Die Mitteilung über die Höhe ihres Gerstenkontingents wird den einzelnen Brauereien von den Steuerbehörden unmittelbar zugesandt.
2. Bei dieser Feststellung wird für jede Brauerei nur dasjenige Malzkontingent zugrunde gelegt, das nach §§ 1 und 2 der Verordnung betreffend Einschränkung der Malzverwendung in den Bierbrauereien vom 15. Februar 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 97) von der Steuerbehörde festzusetzen war. Soweit Bierbrauereien von dem ihnen nach § 3 dieser Verordnung zustehenden Rechte der Uebertragung der für sie festgesetzten Malzmenge auf andere Brauereien des nämlichen Brau- steuergebietes für die Zeit vom 1. Oktober 1915 bis zum 31. Oktober 1916 oder einen Teil dieses Zeitraumes Gebrauch machen, so haben sie von der Ueber- tragung'unter Angabe der Brauerei, die die betreffende Malzmenge übernommen hat, sowohl ihrer zuständigen Steuerbehörde als auch der Gerstenverwertungs-Ge- sellschaft, Berlin (für Bayern rechts des Rheins der Gerstenverwertungs-Gesellschaft, Filiale München, Ottostr. 11/12) Anzeige zu erstatten. Der Steuerbehörde ist gleichzeitig die der Brauerei im Auftrage der Reichsfuttermittelstelle zugestellte Mitteilung über die Höhe des Gerstenkontingents zur Berichtigung mit- einzureichen. Die Steuerbehörden sind von zuständiger Stelle angewiesen worden, auf dieser Mitteilung die der verkauften Malzmenge entsprechenden Gersten- mengen abzusetzen und denjenigen Brauereien, die die Malzmengen erworben haben, Zusatzscheine für ein entsprechendes Gerstenkontingent auszustellen. Die Benachrichtigung an .die Gerstenverwertungs-Gesell- schaft ist erforderlich, damit diese die Gerste denjenigen Brauereien zuführen kann, die das Malzkontingent und damit das Gerstenkontingent erworben haben.
Eine Mitteilung über den Verkauf uud Zulauf von Malzkontingenten an die Neichsfuttermittelstelle hat nicht zu erfolgen.
3. Da nach § 27 Abs. 1 der Verordnung über den Verkehr mit Gerste auf das Gerstenkontingent für die Zeit vom 1. Oktober 1915 bis zum 31. Oktober 1916 die Vorräte an Gerste und Malz anzurechnen sind, die eine Brauerei am 1. Oktober besitzt, so haben die Brauereien bis zum 5. Oktober ihrem zuständigen Steueramte anzuzeigen:
1. welche Vorräte an Gerste alter Ernte,
2. welche Vorräte an Malz aus Gerste alter Ernte sie noch besitzen. Die Angaben sind in Doppelzentnern zu machen. Nicht anzuzeigen sind Vorräte an Gerste neuer Ernte, die bereits auf Gerstenbezugsschein bezogen und an Malz, die aus solcher Gerste hergestellt sind, sowie alle Vorräte an Gerste, die nach dem 12. März 1915 und an Malz, die nach dem 15. Februar 1915 aus dem Auslande eingeführt sind. ,
Die Beamten der Polizei und die von ihr beauftragten Sachverständigen sind nach § 29 der Gersten- verordnung ermächtigt, sich von der Richtigkeit der gemachten Angaben zu überzeugen und befugt, zu dem Zwecke in die Räume, in denen Gerste oder Malz verarbeitet wird, jederzeit; in die Räume, in denen Gerste oder Malz aufbewahrt, feilgehalten oder verpackt wird, während der Geschäftszeit einzutreten, daselbst Besichtigungen vorzunehmen, Geschäftsauf- zeichnungeu einzusehen und die vorhandenen Gersteoder Malzmengen festzustellen.
Die Steuerbehörden haben auf den Mitteilungen an die Brauereien über die Höhe des Gerstenkontingents für die Zeit vom 1. Oktober 1915 bis zum 31. Oktober 1916 die angezeigten Vorräte an Gerste und Malz alter Ernte, sowie etwa aus dem Vierteljahr Oktober bis Dezember zur Verarbeitung vor dem 1. Oktober vorweg genommene Teile der Malzkontingente (Verordnung vom 5. August 1915 Reichs-Gesetzbl. S.
490) abzuschreiben und der Neichsfuttermittelstelle eine Zusammenstellung über die Höhe der Abzüge von dem festgestellten Gerstenkontingent bis zum 20. Oktober d. J. einzureichen.
4. Für Malzkontingente, die in dem Vierteljahr Juli bis September nicht verarbeitet worden sind, kann die nachträgliche Ausstellung eines Gersten- kontingeuts zur Verarbeitung nach dem 1. Oktober nicht erfolgen. Insofern ist daher die nach § 3 der Verordnung über die Malzverwendung in den Bierbrauereien vom 15. Februar 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 97) zugelassene Uebertragung in das nächste Vierteljahr beim Uebergang in die neue mit dem 1. Oktober beginnenöeKontingentsperiodeohne praktische Wirkung für die Brauereien.
5. Die zum Ankauf von GerstefürGerste verarbeitende Betriebe allein berechtigenden Gerstenbezugsscheine werden sämtlich der Gerstenverwertungs-Gesellschaft übergeben. Ein unmittelbarer Ankauf von Gerste durch diese Betriebe kann daher nicht stattfinden, sondern die Gerste muß von dieser Gesellschaft bezogen oder in ihrem Auftrage erworben werden, wobei die den Ankauf selbst bewirkenden Betriebe als Kommissionäre der Gerstenverwertungs-Gesellschaft tätig sind.
Diese Regelung gilt aber bei Brauereien nur für die gewerblichen Betriebe. Die privaten,; sogenannten Haustrunkbrauereien, die nur gauz geringe Gersten- mengenverarbeiten und die diese Mengen entweder aus selbstgebauterGerste entnehmen oderdoch derRegel nach aus der nächsten Nachbarschaft innerhalb des Kommu- nalverbandes kaufen werden, haben lediglich ihrem Kommunalverbande die Mitteilung der Steuerbehörde über die Höhe ihres Gerstenkontingents vorzulegen und dabei anzuzeigen, wieviel selbstgebaute Gerste sie für ihren Brauereibetrieb in Anspruch nehmen oder von wem und in welchem Umfange sie die Gerste beziehen.
Die Kommunalverbände haben über die von diesen Haustrunkbrauereien verbrauchten oder erworbenen Gerstenmengen besondere Mitteilung auf den monatlichen Gerstenbestandsanzeigen an die Retchsfutter- mtttelstelle zu erstatten.
6. Will der Unternehmer einer gewerblichen Brauerei die im eigenen landwirtschaftlichen Betriebe gewonnene Gerste auf sein Kontingent verarbeiten (8 6 Abs. 2 der Gerstenverordnung), so hat er Bezugsscheine in entsprechender Höhe von der Gerstenverwertungs-Gesell- schafteinzufordern unter VorlegungeinerBescheinigung des Kommunalverbandes, daß er die entrechende Menge Gerste in seinem Betriebe geerntet hat und sie selbst verarbeiten will. Die Kommunalverbände werden ersucht, Anträgen landwirschaftlicher Unternehmer auf Ausstellung solcher Bescheinigungen zu entsprechen.
Stellvertretendes Generalkommando 11. Armeekorps.
I b. Nr. 25575/15.
Cassel, den 1. Oktober 1915.
Die an manchen Orten zutage getretene
Zuchtlosigkeit der Jugendlichen bedeutet bei weiterem Umsichgreifen eine ernste Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit sowie für die Zukunft unserer Jugend. Deshalb erlasse ich auf Grund des Art. 68 der Reichsverfassung in Verbindung mit den §§ 4 und 9 des Preußischen Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 folgende
Verordnung.
1.
Unter Jugendlichen im Sinne der nachstehenden Bestimmungen sind Personen beiderlei Geschlechts zu verstehen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie nicht dem Heere oder der Flotte angehören.
Jugendliche dürfen in den Abendstunden keine Wirtshäuser besuchen.
Gastwirte oder deren Vertreter dürfen abendlichen Wirtshausbesuch von Jugendlichen nicht dulden.
Unter „Abendstunden" wird Ms auf weiteres die Zeit von 6 Uhr an verstanden; ändernde Festsetzung bleibt vorbehalten.
Besuch von Wirtshäusern in Begleitung der Eltern, Erziehern oder deren Vertreter, sowie eine notwendige Einkehr auf Reisen und Wanderungen fällt nicht unter das Verbot.
Jugendliche dürfen nur mit Genehmigung ihrer Eltern, Erzieher oder deren Vertreter und außerhalb der Wohnung nur in deren Beisein Alkohol enthaltende Getränke zu sich nehmen oder rauchen.
Die Verabfolgung von Alkohol enthaltenden Getränke und Tabak an Jugendlichen zu verbotenem Genusse ist untersagt.
4.
Juaendliche dürfen keine Lichtspiel-Schaubühnen besuchen. Die Inhaber von Lichtspielhäusern und deren Vertreter dürfen den Besuch Jugendlicher nicht
dulden.
Vom Verbot ausgenommen bleiben besondere Jugend-Vorstellungen, die als solche von Poli
zei- und Schul-Behörden vorher geprüft und genehmigt werden. Das Nähere über diese Vorprüfung regeln die obersten VerwaltungsBehörden innerhalb des KorpsbereichS.
5.
Zuwiderhandlungen werden bestraft mit Geldstrafe bis zu 100 Mk. an deren Stelle, falls sie nicht beigetrieben werden kann, Haftstrafe bis zu 6 Wochen tritt, oder mit Gefängnis bis zu einem Jahre. Gleiche Strafe trifft den, der in schuldhafter Weise verabsäumt, seiner Beaufsichtigung unterstehende Jugendliche zur Befolgung der Befehle hinreichend anznhalten.
Eine Strafverfolgung gegen Jugendliche, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, findet nicht statt.
Der kommandierende General. gez. von Haugwitz.
* * * Hersfeld, den 18. Oktober 1915. Wird veröffentlicht.
I. 11800. Der Landrat.
V.:
v. Hedem an n, Reg.-Assefsvr.
Bus der Heimat.
8 Hersfeed, 18. Oktober. (Erweiterung der Fahrpreisermäßigung für Angehörige kranker, verwundeter oder verstorbener deutscher Kriegsteilnehmer.) Die Bestimmungen über die Gewährung von Fahrpreisermäßigung bei Reisen zum Besuch kranker, verwuudeter oder zur Teilnahme an der Beerdigung verstorbener deutscher Kriegsteilnehmer werden für das Gebiet der deutschen Staatseisenbahuen mit sofortiger Gültigkeit in der Weise erweitert, daß die Vergünstigung auch den Großeltern und Enkelkindern, Schwieger- und Pflegeeltern, sowie Geschwistern der Ehefrau des Kriegsteilnehmers in beschränktem Umfange zuteil werden soll, und zwar dann, wenn sie die im bisherigen Tarif benannten nächsten Angehörigen vertreten, weil diese entweder nicht mehr leben oder aus Alters-, Gesundheits- oder ähnlichen Rücksichten nicht reisefähig sind, und dieses poltzetlicher- seits auf dem Ausweis sestgestellt und besonders bescheinigt wird. Ferner wird darauf Hiugewtesen, daß sich die Fahrpeisermäßigung für Ktuder und Eltern jetzt anch auf Adoptivkinder und Adotiveltern erstreckt.
Aulraus des
Vaterländischen Frauen-Bereins an Deutschlands Frauen zu einer Kaiseringeburtstagsspende.
22. Oktober 1915.
Frauen und Mädchen, Mütter und Bräute! Zu unsrer Kaiserin ziehn wir heute, Zu unsrem hohen Geburtstagskind Mit einem fröhlichen Angebind —: Im Kriegsjahr statt Rosen, Aepfel, Birnen und Aprikosen!
Was gereift an Halden und Rainen, In den großen Gärten nnd in den kleinen, Was Baum und Strauch zu bringen vermocht, Was wir mit Liebe eingekocht, Daß uns selber das Herz gelacht, Das sei unsrer Kaiserin dargebracht, Daß sie's dem Heere im Felde sende, Daß sie's den Wunden und Flüchtigen spende.
Solche Gabe wird ihr gefallen!
Sie bangt und jubelt ja mit uns allen, Hat ja Millionen Jungen im Feld, In ihrem Herzen zittert die Welt. Sie soll unsre liebenden Seelen spüren!
Drum heraus aus Toren und Türen! Herbei mit den Kirschen, den schwarzen, den hellen, Den Königinpflaumen, den Schattenmvrellen, Den Heidelbeeren, den Preißelbeeren, Den Büchsen und Töpfen, den leichten, den schweren, Den großen Kruken mit Pflaumenmus, Das den Jungens schmeckt wie bei Muttern tv Hus. Herbei aus Dörfern, aus Schlössern, aus Käthen! Wir können keine Schwester entraten!
Aus der Großstadt und aus dem kleinsten Nest, Alle aus Norden, Süd, Ost und West!
Es kommt drauf an, daß nicht eine fehle.
Wir brauchen die ganze Frauenseele.
Unsre Gabe soll sich häufen und türmen, Als wollten wir auch eine Festung erstürmen, Soll sich legen als reifer Früchtekranz Um alle Not unsres Vaterlands!
Alle für Alle! Das ist ihr Sinn. Liebe Frau Kaiserin, nimm sie hin. Die Ernte war ja so wunderbar In diesem eisernen Gnadenjahr!
Frida Schanz.