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Hersfelder Tageblatt

Amtlicher Anzeiger ^^ für den Kreis Hersfeld

Wider SreisMatt

Der Anzeigenpreis beträgt für die einspaltige Zeile 10 Pfennig, im " aintlichen Teile 20 Pfennig, Reklamen die Zeile 25 Pfg. Bei Wieder­holungen wird Rabatt gewährt. Erscheint jeden Werktag nachmittags.

I Bezugspreis vierteljährlich für Hersfeld 1.50 Mark, durch die Post be­zogen 1.60 Mark. Druck und Verlag von Ludwig Funks Buchdruckerei Hersfeld. Für die Redaktion verantwortlich Franz Funk in Hersfeld.

Nr. 342.

Freitag, den 15. Oktober

1915

Amtlicher Teil.

Hersfeld, den 13. Oktober 1915.

Auf Grund des Gesetzes vom 4. August 1914 in der Fassung der Bekanntmachnng vom 17. Dezember 1914 setze ich für den Umfang des Kreises Hersfeld folgende Höchstpreise fest:

1. Roggenmehl:

Ein Pfund 20 Pfg.

2. Weizenmehl (Kriegsmischung):

Ein Pfund 23 Pfg.

3. Roggenbrot:

Das Achtpfünderbrot 1,32 Mark.

Die Ueberschreitung dieser Höchstpreise wird mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bis zu 10 000 Mark bestraft.

Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Be­kanntmachung in Kraft.

Die nach der Bekanntmachung vom 24. Februar *1915 I. 2301, Kreisblatt No. 48, und vom 6. Juni 1915, K. G. 523, Kreisblatt No. 130, festgesetzten Höchstpreise für Roggen- und Weizenmehl sowie Roggenbrot treten hiermit außer Kraft.

K. G. 1699. Der Landrat.

A V.

v. Hedemann, Reg.-Assessor.

Belanntmkchung.

Mit Rücksicht auf die starke Verbreitung der Maul- und Klauenseuche ordne ich hiermit an, daß aus Orten, in denen Maul- und Klauenseuche herrscht, auch Personen der Besuch derhiesigen Schweinemärkte verboten ist.

Fulda, den 6. Oktober 1915.

Der Kgl, ^ol^el^treftor.

gez. Dr. Freiherr von D o b e n e ck.

* * *

Hersfeld, den 11. Oktober 1915.

Wird veröffentlicht.

I. 11554. Der Lanörat.

v. Hedemann, Reg.-Assessor.

Bekanntmachung, betreffend Beschlagnahme von Schlafdecken, Haardecken und Pferdedecken (Woilachs).

Nachstehende Bekanntmachung wird auf Grund der Bekanntmachung über die Sicherstellung von Kriegsbedarf vom 24. Juni 1915 (Reichs-Gesetzblatt S. 357 ff.) hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht mit dem Bemerken, daß jede Zuwiderhandlung gegen diese Bekanntmachung, soweit nicht nach den allge­meinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, nach § 6 der Bekanntmachung über die Sicherstellung von Kriegsbedarf*) bestraft wird.

§ 1-

Inkrafttreten.

Die Bekanntmachung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft.

§ 2.

Beschlagnahmte Gegenstände.

Hiermit werden sämtliche Vorräte an Decken und Deck 7 7 ^ 'lagnahmt, gleichgültig, ob sie bereits fertig hergestellt oder noch in der Herstellung befind­lich sind, oder ob sie künftig noch hergestellt werden, und zwar:

1) Schlafdecken aus Wolle,

2) Schlafdecken aus Wolle gemischt mit Baumwolle oder anderen pflanzlichen Spinnstoffen,

3) Schlafdecken aus Baumwolle,

4) Haardecken,

5) Pferdedecken (Woilachs),

6) Deckenstoffe und nicht abgepaßte Deckenstücke.

Nicht beschlagnahmt sind:

a. gebrauchte Decken,

b. Decken zu 14, die nicht ein Mindestgewicht von 1250 g. sowie eine Mindestgröße von 180. 130 cm (d. h. Mindestlänge von 180 und Mindestbreite von 130 cm) haben,

c. TiichdecAn, sogenannte Bettdecken (d. h. Tages­überdecken oder Steppdecken), Divandecken, Kommodc' decken, Wandbehänge, Decken mit Fransen (sogenannte Reisedecken),

en-

. *) § 6. Mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark wird, sofern nicht nach allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, bestraft:

1) wer unbefugt einen beschlagnahmten Gegenstand beiseiteschafft, beschädigt oder zerstört, verwendet, verkauft oder kauft, odereinanderesVeräußerungs- oder Erwerbsgeschäft über ihn abschließt,'

2) wer der Verpflichtung, die beschlagnahmten Gegen­stände zu verwahren und pfleglich zu behandeln, zuwiderhandelt,'

3) wer den nach §» 5 erlassenen Ausführungsbe- strmmungen zuwiderhandelt;

d. Filzdecken (im Filzverfahren hergestellte Decken), e. die am Tage des Inkrafttretens dieser Be­kanntmachung vorhandenen Vorräte (Mindestvorräte) derselben Person, die geristger sind als:

aa. 100 Stück von einer einzigen Qualität oder

bb. 300 Stück von sämtlichen der Beschlagnahme unterliegenden Deckenqualitäten insgesamt, gleich­gültig, wieviel von einer einzigen Qualität vor­handen sind.

cc. 200 m. Deckenstoff einer einzigen Qualität, gleichgültig, welche Brette und welches Gewicht die Stücke haben.

Dagegen sind sämtliche in der Herstellung befind­lichen und künftig herzustellenden Decken und Decken­stoffe beschlagnahmt/ ganz gleichgültig, in welchen Mengen, Größen und Gewichten sie hergestellt werden, und zwar in dem Augenblick, wo sie abgewebt den Webstuhl verlassen.

§3.

Wirkung der Beschlagnahme.

Die Beschlagnahme hat die Wirkung, daß die Vor­nahme von Veränderungen an den von ihr berührten Gegenständen verboten ist und rechtsgeschäftliche Ver­fügungen über sie nichtig sind. Den rechtsgeschäftlichen Verfügungen stehen Verfügungen gleich, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung er­folgen. Trotz der Beschlagnahme sind alle Ver­änderungen und Verfügungen zulässig, die mit aus­drücklicher Zustimmung des Webstoffmeldeamts der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlichen Kriegs­ministeriums in Berlin SW. 48, Verlängerte Hede­mannstraße 11, erfolgen.

Die Fertigstellung der noch nicht fertiggestellten (nach § 2 beschlagnahmten) Decken und Deckenstoffe ist erlaubt.

Die Mengen von Decken, die vor der Verkündung dieser Bekanntmachung von einer deutschen Militär­oder Marinebehörde unmittelbar oder mittelber in Auftrag gegeben oder gekauft, aber noch nicht abge­liefert sind, dürfen trotz der Beschlagnahme abgeliefert werden unter der Bedingung, daß von jeder einzelnen Ablieferung dem Webstoffmeldeamt brieflich Kenntnis gegeben wird.

Die Mengen von Decken, deren Herstellung die Königliche Feldzeugmeisterei in Berlin oder das Be- kleidungs-Beschaffungsamt in Berlin nach der Ver­kündung dieser Bekanntmachung unmittelbar in Auf­trag geben, können an die von der bestellenden Be­hörde bezeichneten Stellen ohne weiteres abgeliefert werden. Alle von einer Militärbehörde zurückge­wiesenen Decken fallen durch die Zurückweisung unter die Beschlagnahmebestimmung.

Verwahrung der beschlagnahmten Gegenstände.

Die Besitzer der beschlagnahmten Gegenstände sind verpflichtet, diese bis auf weiteres zu verwahren und pfleglich zu behandeln.

Ein Wechsel im Gewahrsam der beschlagnahmten Gegenstände darf nur mit Einwilligung des Webstoff­meldeamts erfolgen.

§ 5.

Nachweis von früheren Verändernngen im Besitz­stände der beschlagnahmten Gegenstände.

Soweit in den Eigentums- oder Gewahrsamsver- Hältnissen der Decken seit ihrer Anmeldung (gemäß der Bekanntmachnng Nr. W. l. 734/8. 15. K N A) bis 'hrer Beschlagnahme eine Veränderung eingetreten

zu ihrer__-----

ist, soll derjenige, der die Anmeldung der Decken be­wirkt hat, unverzüglich dem Webstoffmeldeamte Mit­teilung machen unter Beifügung eines Auszuges aus dem gemäß § 7 der Bekantmachung Nr. W. I. 734/8.15 K R A zu führenden Lagerbuch.

§ 6.

Eigentumsübertraguug.

Das Webstoffmeldeamt der Kriegs-Rohstoff- Abteilung des Königlich preußischen Kriegsministe­riums wird ermächtigt, 'das Eigentum an den be­schlagnahmten Gegenständen gemäß § 1 der Bekannt­machung über die Sicherstellung von Kriegsbedarf auf die von ihm zu bezeichnenden Personen zu übertragen.

§ 7.

Anfragen und Anträge:

Alle Anfragen und Anträge, die vorliegende Be­kanntmachung betreffen, sind an das

Webstoffmeldeamt der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlichen Kriegsministeriums, Berlin SW. 48, Verlängerte Hedemannstraße 11, zu richten.

Die Fragen und Anträge müssen auf dem Brief­umschlag sowie am Kopfe des Briefes den Vermerk tragen:Betrifft Deckenbeschlagnahme".

Berlin, den 30. Sep­tember 1915.

Königlich preußisches Kriegsministerium.

von Wandel.

Dresden den 30. Sep­tember 1915.

Königlich sächsisches Kriegsministerium, von Wilsdorf.

München, den 30. Sep­tember 1915.

Königlich bayerisches Kriegsministerium. Kreß v. Kr essenstein.

Stuttgart, den 30. Sep­tember 1915.

Kgl. württembergisches Kriegsministerium. von Marchtaler.

Hus der Heimat

* (Beurlaubun g der S ch u l k t n d e r j it m Viehhüte n.) Nach einer Mitteilung der Land­wirtschaftskammer ist es zur Ernährung und winter­lichen Durchhaltung des Viehs bei den geringeren Heuvorräten erforderlich, die Wiesen im Herbst be- weiden an lassen. Häufig seien Personen, die das Amt eines Hirten übernehmen könnten, nicht vor­handen, auch genüge vielfach ein Hirte nicht, da die Wiesen zerstreut lägen und die meist an Stallhaltung gewöhnten Tiere zweckmäßiger in kleinen Herden gehütet würden. Auf Wunsch der Landwirtschafts­kammer will es deshalb die Königliche Regierung gestatten, daß da, wo die örtlichen Verhältnisse es fordern und eine bedenkliche Beeinträchtiguug des Schulunterrichts nicht zu befürchten ist, unter sorg­fältiger Beachtung der Weisungen vom 25 Februar 1915 Schulkinder zum Viehhüten im Herbst ermöglichst weitgehender Urlaub erteilt wird. Auch hat die Schule auf die Wichtigkeit der Herbstweide des Viehs in diesem Jahre in geeigneter Weise hinzuweisen.

* (E r st a t t u n g des Fahrgeldes a n b c- urlaubte Mannschaften.) Mannschaften, denen nach den Erlassen vom 20. Jpnt und 1. September freie Eisenbahnfahrt bei Beurlaubungen zusteht, und die in der Zeit vom 1. bis 20. Juli diese Fahrten selber bezahlt haben, sind die Falft- kosten in Höhe des Militärtarifs einschließlich etwaigen Schnellzugszuschlages von ihren Truppen­teilen zu ersetzen.

) :( Hersfeld, 13. Oktober. (Eine Spende d e u t s ch e r Frauen für die Verwundeten:) Der Vaterländische Frauenverein beabsichtigt, wie schon angekündigt wurde, an seinen 2150 Zweigver- einen am 22. Oktober, am Geburtstag der Kaiserin, von den deutschen Frauen eingekochtes Obst und Fruchtsttfte für dte Kämpfer in den Schützengräben und für die Feld- und Heimatlazarette in Empfang zu nehmen. Sicherlich wird der Hinweis auf diese Sammlung noch manche Hausfrau veranlassen, die Früchte, die der Herbst jetzt spendet, für den genannten Zweck zu sterilisieren und auch Fruchtsäfte bereit zu stellen. Gerade der Monat Oktober liefert ja in Apfelsaft, Birnensaft, Schlehensaft, Ebereschensaft noch eine reiche Auswahl an kühlenden und erfrischenden Getränken.

§ Hersfeld, 14. Oktober. Der Oberleutnant und Regimentsadjudant im Jnf.-Regiment 166 Kurt Braun, Sohn des verstorbenen Tuchfabrikanten Wilhelm Braun, hat dasEiserne Kreuz" 1. Klasse erhalten.

):(Hersfeld, 14. Oktober. (Iahrholz.) Im Stadt- kassenlokal werden gegenwärtig die Bestellungen des Jahrholzes für 1916 entgegengenommen. Bei den hohen Kohlenpreisen ist sehr zu empfehlen, von der ge­botenen Vergünstigung recht ausgiebig Gebrauch zu machen. Das Holz wird bekanntlich zur Taxe aus der Staatswaldüng geliefert.

Cassel, 11. Oktober. In der heute abgehaltenen Stadtverordnetenversammlung gab der Stadtverord­netenvorsteher Justizrat Dr. Schier ein Dankschreiben des Generalobersten von Heeringen bekannt, der in- anbetracht seiner langjährigen Wirksamkeit als Kom­mandeur der 22. Division in Cassel anläßlich der glück­lichen Schlacht in und um Mühlhausen zum Ehren­bürger seiner Vaterstadt durch einstimmigen Beschluß der städtischen Körperschaften ernannt worden war. Stadtverordneter Kommerzienrat Rosenzweig brächte ein Schreiben der Landesversicherungsanstalt Hessen- Nassau zur Verlesung, wonach die Landesversicherungs­anstalt 250 000 Mk. zur Errichtung einer Krüppelheil- und Lehranstalt auf dem Lindenberg im Stadtteil Bettenhausen zur Verfügung stellt, wenn von privater Seite zu diesem Bau mindestens weitere 50 000 Mark bereitgestellt werden. Die Summe ist bereits aufge­bracht.

Fulda, 12. Oktober. Das Ergebnis des in Fulda Stadt und Land am 4. und 5. Oktober abgehaltenen Opfertages zu Gunsten der Kriegsgefangenen in Rußland beläuft sich auf zusammen 4336 Mark.

Bischofsheim v. d. Rhön, 10. Oktober. In Ober­weißenbrunn wurden Kartoffeln für 2 Mark der Zentner verkauft. .

Frankfurt a. M., 12. Oktober. (Förderung der Kaninchenzucht.) Der Krieg hat auch auf die Kaninchen­zucht nicht unwesentlich eingewirkt. Auf Antrag der Landwirtschafts-Kammer war zu ihrer Förderung eine Staatsbeihilfe von 2000 Mark bewilligt worden. Die Beihilfe wurde zur Beschaffung von Zuchtmaterial verwendet und es ist hierdurch gelungen, fast allen Kaninchenzttchtervereinen des Bezirks wertvolle Zucht­tiere zu überweisen und so für eine gute Weiterent- wickelung der Zucht zu sorgen. Außerdem sind zwei große Zuchtstationen errichtet worden, die ihr ge­prüftes und angekörtes Zuchtmaterial an die organi­sierten Züchtervereine abgeben. Es hat sich hier ge­zeigt, daß durch die planmäßige Zusammenarbeit zwischen der Landwirtschafts-Kammer und dem Ver­bände der Geflügel- und Kaninchenzüchtervereine im Regierungsbezirk Wiesbaden in kurzer Zeit Erheb­liches geleistet werden konnte.