Hersselder Tageblatt
Amtlicher Anzeiger
Bezugspreis vierteljährlich für Hersfeld 1.50 Mark, durch die Post bezogen 1.60 Mark. Druck und Verlag von Ludwig Funks Buchdruckerei Hersfeld. Für die Redaktion verantwortlich Franz Funk in Hersfeld.
Wider
für den Kreis Hersfeld
Wjlott
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Nr. 341.
Donnerstag, den 14. Oktober
1915
Amtlicher Teil.
Hersfeld, den 11. Oktober 1915.
In dem Gehöft des Landwirts Johs. Fischer in Rhina, Kreis Hünfeld ist die Maul- und Klauenseuche
Bekanntmachung
wieder erloschen.
I. 11539.
Der Landrat.
über den Kleinhandel mit Kerzen.
Vom 25. September 1915.
Auf Grund des § 11 Absatz 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vom 7. Juni 1909 (Reichs- Gesetzblatt S. 499) hat der Bundesrat beschlossen:
Packungen mit Kerzen dürfen im Einzelverkehre bis auf weiteres in anderen als den in § 1 bis 3 der Bekanntmachung, betreffend Bestimmungen für den Kleinhandel mit Kerzen, vom 4. Dezember 1901 (Reichs-Gesetzblatt S. 494) vorgeschriebenen Gewichtsmengen gewerbsmäßig verkauft oder feilgehalten werden.
Diese Bestimmung tritt mit dem Tage der Ver- kündung in Kraft.
Berlin, den 25. September 1915.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers, gez. Delbrück.
v. H e d e m a n n, Reg.-Assessor.
Hersfeld, den 12. Oktober 1915.
Bekanntmachung.
Auf Grund des Gesetzes vom 4. August 1914 in der Fassung vorn 17. Dezember 1914 setze ich für den Kreis Hersfeld den Höchstpreis im Kleinhandel für
§ 4.
Gegen die Untersagung des Betriebs (8 1) und gegen die Versagung der Erlaubnis (§ 8) ist nur Beschwerde zulässig; sie hat keine aufschiebende Wirkung. 8 5.
Mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark wird bestraft:
1) wer der gegen ihn ergangenen Untersagung des Handelsbetriebs (§ 1) zuwiderhandelt,
2) wer den Handelsbetrieb ohne die nach 8 3 erforderliche Erlaubnis beginnt.
2 Verschärfung der Strafen bei Preistreiberei.
1.
2.
* * *
Hersfeld, den 1. Oktober 1915.
Wird veröffentlicht.
Die §§ 1 bis 3 der Bekanntmachung, betreffend Bestimmungen für den Kleinhandel mit Kerzen sind hierunter abgedruckt.
§ 1.
Packungen mit Stearin- und Paraffinkerzen sowie mit Kerzen, die überwiegend aus diesen Stoffen hergestellt sind (Kompositionskerzen), dürfen im Einzelverkehre nur in bestimmten Einheiten des Gewichts und unter Angabe der Gewichtsmenge gewerbsmäßig verkauft oder feilgehalten werden.
§ 2.
Als Einheiten für das Rohgewicht der Packungen werden 500 Gramm, 380 Gramm und für Packungen, bei welchen die einzelne Kerze 25 Gramm oder weniger wiegt, auch 250 Gramm zugelassen.
§ 3.
Das Reingewicht der in den Packungen enthaltenen Kerzen muß bei einem Rohgewichte
von 500 Gramm mindestens 470 Gramm, von 330 Gramm mindestens 305 Gramm, von 250 Gramm mindestens 225 Gramm betragen.
i. 11370. Der Landrat.
Rindfleisch ......
a) Lenden ohne Knochen
b) im Schnitt.....
c) Rouladen, Beefsteak oder Goulasch
d) Roastbeef.....
e) Roastbeef ohne Knochen
f) Zunge......
g) Gehacktes.....
Schweinefleisch.....
a) Kotelettes oder Braten
b) Gehacktes oder Bratwurst .
1,10 Mark
3.
4.
c) zum Hacken
d) Lendchen oder Schnitzel
e) Schmalz .... Kalbfleisch (Keule, Rücken) a) Schnitzel oder Fricandeau . b) Kotelettes ....
c) Gehacktes oder zum Hacken d) Haxen..... Hammelfleisch .
Die vorstehenden Höchstpreise sind
1,50 1,50 1,50 1,10
1,50 1,30 1,50 1,60
1,70
1,80 1,80 1,80 2,00 1,00 1,60 1,10 1,50 0,80 1,10
in allen
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Metz-
gereien durch öffentlichen Aushang bekannt zu machen.
Uebertretungen dieser Vorschrift werden mit Geldstrafe bis zu 3000 Mk. oder Gefängnis bis zu 6 Monaten bestraft.
Diese Anordnung tritt mit dem Tage ihrer Bekanntmachung in Kraft. Mit demselben Tage tritt die Höchstpreisfestsetzung vom 5. August d. Js. betreffend Fleischpreise außer Kraft.
i. 11679. Der Lanörat.
v. Hedemann, Reg.-Assessor.
Funke, Kreissekretär.
Belanntmachung
Mit Rücksicht auf die gegenwärtige wirtschaftliche Lage sehen wir uns veranlaßt, zur Erleichterung des Kreditverkehrs das nach unserer Bekanntmachung im Monat April 1914 aufgehobene Bürgschaftswesen bei Holzverkäufen in der Königlichen Oberförsterei Neuenstein in dem bis Ende September d. Js. in Geltung gewesenen Umfange auch für die Holzverkäufe ans dem Wirtschaftsjahr 1. Oktober 1915/16 bestehen zu lassen.
Cassel, den 18. September 1915.
Königliche Regierung, Abt. m. B.
Frankfurt aM. den 30. 9.1915. Stellv. Generalkommando
18. Armeekorps.
m b 20862 9369..
Betrifft: Höchstpreis für Milch.
Verordnung.
Im Einverständnis mit dem Gouverneur der Festung Mainz bestimme ich auf Grund des § 4 des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 und des Gesetzes betreffend die Höchstpreise vom 4. August 1914 in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1914 mit Gültigkeit vom 1. Oktober an bis auf weiteres:
1. Wer an Händler oder Bereinigungen, die in den Städten Frankfurt a. M., Wiesbaden, Hanau, Höchst a. M., Darmstadt, Mainz und Offenbach, Haushaltungsvollmilch an die Verbraucher abgeben, Milch liefert, darf hierfür keinen höheren Preis wie 22 Pfennig für den Liter frei Stadt fordern.
2. Die genannten Händler und Vereinigungen dürfen an ihre Milchlieferanten keinen höheren Preis wie 22 Pfennig für den Liter frei Stadt bezahlen.
3. Wer den hiernach festgesetzten Höchstpreis überschreitet wird mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bis zu 10 000 Mark bestraft.
Der kommandierende General
S.) gez. Freiherr von Gall. General der Infanterie. * * *
Hersfeld, den 11. Oktober 1915.
Wird veröffentlicht.
I. 11548. Der Landrat.
V.:
v. Hedemann, Reg.-Assessor.
Belanntmachung
zur Fernhaltnng unzuverlässiger Personen vom
Handel.
Vom 23. September 1915.
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzblatt Seite 327) folgende Verordnung
erlassen:
1. Untersagung des Handelsbetriebs.
§ 1.
Der Handel mit Gegenständen des täglichen Bedarfs, insbesondere Nahrungs- und Futtermitteln aller Art sowie rohen Naturerzeugnisse, Heiz- und Leuchtstoffen, oder mit Gegenständen des Kriegsbedarfs ist zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen die die Unzuverlässigkeit des Handelstreibenden in bezug auf den Handelsbetrieb dartun. Das Handelsgewerbe, dessen Betrieb untersagt wird, ist genau zu bezeichnen. " “ " gung ist im Amtsblatt der untersagenden
d im Reichsanzeiger bekanntzugeben.
Feststellung der Tatsachen, welche die Un-
Die Untersa
Behörde unt .... _____, „ , _ _
Bei der Feststellung der Tatsachen, welche .... zuverlässigkeit in bezng auf den Handelsbetrieb dartun, sind insbesondere zu berücksichtigen. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften über Höchstpreise, Vorratserhebungen, Preisaushang und übermäßige
Preissteigerung.
Die Untersagung des Handelsbetriebs wirkt für das Reichsgebiet. Ist dem Handelstreibenden für den untersagten Handelsbetrieb ein Erlaubnisschein (Wandergewerbe, Legitimationskarte und dergleichen) erteilt, so hat die Untersagung den Verlust dieses Scheines ohne weiteres zur Folge.
Die Behörde, die den Betrreb unterlagt hat, kann seine Wiederaufnahme gestatten, sofern seit der Untersagung mindestens drei Monate verstoßen sind.
Der Reichskanzler und die Landeszentralbehörden können anordnen, daß der Beginn des Handels mit Gegenständen der im § 1 Abs. 1 bezeichneten Art allgemein oder unter bestimmten Voraussetzungen einer Erlaubnis bedarf. . , .
Die Erlaubnis darf nur verjagt werden, wenn gegen den Nachsuchenden Tatsachen vorliegen, dre seine Unzuverlässigkeit in bezug auf den Handelsbetrieb dartun. Die Vorschrift des § 1 Ach. 2 findet entsprechende Anwendung.
Auf den Gewerbebetrieb im Umherzrehen lTitel 3 der Reichsgewerbeordnung) sind die Vorschriften im Abs. 1, 2 nicht anzuwenden. Der Wandergewerbeschein und die Legitimationskarte sind aber zu versagen, wenn bei denjenigen, für welche sie beantragt werden, die im Abs. 2 bezeichneten Voraussetzungen zutreffen.
8 6.
Im § 6 des Gesetzes, betreffend Höchstpreise, vom August 1914 in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1914 (Reichs-Gesetzblatt Seite 516)
4.
wird folgender Abs. 2 etngefügt;
In den Fällen der Nr. 1 und 2 kann neben der Strafe angeordnet werden, daß die Verurteilung auf Stoffen des Schuldigen öffentlich bekannt zu machen ist; auch kann neben Gefängnisstrafe auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden.
8 7.
Im § 5 der Verordnung gegen übermäßige Preissteigerung vom 23. Juli 1915 (Reichs-Gesetzblatt Seite 467) wird folgender Abs. 3 eingefügt:
Neben Gefängnisstrafe kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden.
3. Schlußbestimmungen.
8 8.
Die Landeszentralbehörden erlassen die Bestimmungen zur Ausführung der 88 1 bis 4 dieser Verordnnng.
8 9.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Ver- kündung in Kraft. Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.
Berlin, den 23. September 1915.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Delbrück.
* * *
Hersfeld, den 5. Oktober 1915. Wird veröffentlicht.
I. 11396. Der Landrat.
B.:
v. H e d e m a n n, Reg.-Assessor.
Bus der Heimat.
):( Hersfeld, 11. Oktober. Bei der kürzlich veröffentlichten Zusammenstellung der Abfahrtszeiten der Züge vom hiesigen Bahnhof war versehentlich ein Zug ausgelassen, welcher nachts um 12.34 Uhr von hier in der Richtung nach Fulda abfährt. Dieser Zug geht nachts 12.15 Uhr ab Bebra und fährt bis Fulda. Er ist insofern besonders für Hersfeld wichtig, als er in Bebra Anschluß an die letzten Züge hat, die aus der Richtung von Göttingen und Eisenach kommen. Dieser Zug erfüllt ein schon seit Jahren bestehendes Bedürfnis, denn er ermöglicht auch eine vorzügliche Nachmittagsverbindung von Berlin. Verläßt man nachmittags 4.45 Uhr Berlin, so kann man durch den neu eingelegten Nachtzug noch bis Hersfeld gelangen. Wir wollen daher nicht verfehlen, auf diesenZug besonders aufmerksam zu machen, damit er nicht wegen zu geringer Benutznng von der Eisenbahnverwaltung wieder eingezogen wird.
):( Hersfeld, 12. Oktober. Mit dem „Eisernen Kreuz" 1. K l a s f e wurde ausgezeichnet Vizefeldwebel Wilhelm Wenk von hier.
k( Hersfeld, 13. Oktober. Kriegsfreiwilliger Unteroffizier Ehrich Braun, Feld-Art.-Regt. Nr. 47, Sohn des Herrn Tuchfabrikanten Georg Braun, wurde zum Vizwachtmeister befördert.
):( Hersfeld, 13. Oktober. Eine rechte Freude wurde dem Vaterländischen Frauen-Verein zu Teil, als am Montag im Auguste-Vtktoriahaus eine große Sendung Liebesgaben eintraf, und zwar kam dieselbe aus dem Kirchspiel Scheuklengsfeld. Damen des Vorstandes nahmen die schönen Vorräte in Empfang, sichteten und ordneten dieselben und sprechen auf diesem Wege den betreffenden Landbewohnern für ihre große Gebefreudtgkeik im Namen des Vereins den allerherzlichsten Dank aus.
h Hersfeld, 13. Oktober. Dem heutigen Viehmarkt waren 109 Stück Rindvieh zugetrieben. Der Handel aing bei notmalen Preisen flott. Sehr begehrt war Spannvieh. Auf dem Schweinemarkt waren 459 Schweine aufgefahren. Der Handel war trotz hohen Preisen gut da sehr viele Käufer erschienen waren Das Paar Ferkel kostete je nach Alter 38 bis 90 Mark. Der Durchschnittspreis betrug 60 Mark per Paar. Der nächste Viehmarkt findet am 11. November statt.
Marburg, 10. Oktober. Das Landgericht verurteilte heute ein junges Mädchen aus einem i Dorfe des Kreises Biedenkopf, das im elterlichen Geschäfte einem uoch nicht 16 Jahre alten Jungen Zigaretten verkauft hatte, wegen Uebertretung des diesbezüglichen Verbots des Generalkommandos zu der geringst zulässigen Strafe von einem Tag Gefängnis.