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Hersselder Tageblatt

Amtlicher Anzeiger

Bezugspreis vierteljährlich für Hersfeld 1.50 Mark, durch die Post be­zogen 1.60 Mark. Druck und Verlag von Ludwig Funks Buchdruckerei Hersfeld. Für die Redaktion verantwortlich Franz Funk in Hersfeld.

Wider

für den Kreis Hersfeld

Wjlott

Der Anzeigenpreis beträgt für die einspaltige Zeile 10 Pfennig, im amtlichen Teile 20 Pfennig, Reklamen die Zeile 25 Pfg. Bei Wieder- ' holungen wird Rabatt gewährt. Erscheint jeden Werktag nachmittags.

Nr. 341.

Donnerstag, den 14. Oktober

1915

Amtlicher Teil.

Hersfeld, den 11. Oktober 1915.

In dem Gehöft des Landwirts Johs. Fischer in Rhina, Kreis Hünfeld ist die Maul- und Klauenseuche

Bekanntmachung

wieder erloschen.

I. 11539.

Der Landrat.

über den Kleinhandel mit Kerzen.

Vom 25. September 1915.

Auf Grund des § 11 Absatz 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vom 7. Juni 1909 (Reichs- Gesetzblatt S. 499) hat der Bundesrat beschlossen:

Packungen mit Kerzen dürfen im Einzelverkehre bis auf weiteres in anderen als den in § 1 bis 3 der Bekanntmachung, betreffend Bestimmungen für den Kleinhandel mit Kerzen, vom 4. Dezember 1901 (Reichs-Gesetzblatt S. 494) vorgeschriebenen Gewichts­mengen gewerbsmäßig verkauft oder feilgehalten werden.

Diese Bestimmung tritt mit dem Tage der Ver- kündung in Kraft.

Berlin, den 25. September 1915.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers, gez. Delbrück.

v. H e d e m a n n, Reg.-Assessor.

Hersfeld, den 12. Oktober 1915.

Bekanntmachung.

Auf Grund des Gesetzes vom 4. August 1914 in der Fassung vorn 17. Dezember 1914 setze ich für den Kreis Hersfeld den Höchstpreis im Kleinhandel für

§ 4.

Gegen die Untersagung des Betriebs (8 1) und gegen die Versagung der Erlaubnis (§ 8) ist nur Be­schwerde zulässig; sie hat keine aufschiebende Wirkung. 8 5.

Mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark wird bestraft:

1) wer der gegen ihn ergangenen Untersagung des Handelsbetriebs (§ 1) zuwiderhandelt,

2) wer den Handelsbetrieb ohne die nach 8 3 er­forderliche Erlaubnis beginnt.

2 Verschärfung der Strafen bei Preistreiberei.

1.

2.

* * *

Hersfeld, den 1. Oktober 1915.

Wird veröffentlicht.

Die §§ 1 bis 3 der Bekanntmachung, betreffend Bestimmungen für den Kleinhandel mit Kerzen sind hierunter abgedruckt.

§ 1.

Packungen mit Stearin- und Paraffinkerzen sowie mit Kerzen, die überwiegend aus diesen Stoffen her­gestellt sind (Kompositionskerzen), dürfen im Einzel­verkehre nur in bestimmten Einheiten des Gewichts und unter Angabe der Gewichtsmenge gewerbsmäßig verkauft oder feilgehalten werden.

§ 2.

Als Einheiten für das Rohgewicht der Packungen werden 500 Gramm, 380 Gramm und für Packungen, bei welchen die einzelne Kerze 25 Gramm oder weniger wiegt, auch 250 Gramm zugelassen.

§ 3.

Das Reingewicht der in den Packungen ent­haltenen Kerzen muß bei einem Rohgewichte

von 500 Gramm mindestens 470 Gramm, von 330 Gramm mindestens 305 Gramm, von 250 Gramm mindestens 225 Gramm betragen.

i. 11370. Der Landrat.

Rindfleisch ......

a) Lenden ohne Knochen

b) im Schnitt.....

c) Rouladen, Beefsteak oder Goulasch

d) Roastbeef.....

e) Roastbeef ohne Knochen

f) Zunge......

g) Gehacktes.....

Schweinefleisch.....

a) Kotelettes oder Braten

b) Gehacktes oder Bratwurst .

1,10 Mark

3.

4.

c) zum Hacken

d) Lendchen oder Schnitzel

e) Schmalz .... Kalbfleisch (Keule, Rücken) a) Schnitzel oder Fricandeau . b) Kotelettes ....

c) Gehacktes oder zum Hacken d) Haxen..... Hammelfleisch .

Die vorstehenden Höchstpreise sind

1,50 1,50 1,50 1,10

1,50 1,30 1,50 1,60

1,70

1,80 1,80 1,80 2,00 1,00 1,60 1,10 1,50 0,80 1,10

in allen

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7

Metz-

gereien durch öffentlichen Aushang bekannt zu machen.

Uebertretungen dieser Vorschrift werden mit Geld­strafe bis zu 3000 Mk. oder Gefängnis bis zu 6 Mo­naten bestraft.

Diese Anordnung tritt mit dem Tage ihrer Be­kanntmachung in Kraft. Mit demselben Tage tritt die Höchstpreisfestsetzung vom 5. August d. Js. betreffend Fleischpreise außer Kraft.

i. 11679. Der Lanörat.

v. Hedemann, Reg.-Assessor.

Funke, Kreissekretär.

Belanntmachung

Mit Rücksicht auf die gegenwärtige wirtschaftliche Lage sehen wir uns veranlaßt, zur Erleichterung des Kreditverkehrs das nach unserer Bekanntmachung im Monat April 1914 aufgehobene Bürgschaftswesen bei Holzverkäufen in der Königlichen Oberförsterei Neuen­stein in dem bis Ende September d. Js. in Geltung ge­wesenen Umfange auch für die Holzverkäufe ans dem Wirtschaftsjahr 1. Oktober 1915/16 bestehen zu lassen.

Cassel, den 18. September 1915.

Königliche Regierung, Abt. m. B.

Frankfurt aM. den 30. 9.1915. Stellv. Generalkommando

18. Armeekorps.

m b 20862 9369..

Betrifft: Höchstpreis für Milch.

Verordnung.

Im Einverständnis mit dem Gouverneur der Festung Mainz bestimme ich auf Grund des § 4 des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 und des Gesetzes betreffend die Höchstpreise vom 4. August 1914 in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1914 mit Gültigkeit vom 1. Oktober an bis auf weiteres:

1. Wer an Händler oder Bereinigungen, die in den Städten Frankfurt a. M., Wiesbaden, Hanau, Höchst a. M., Darmstadt, Mainz und Offenbach, Haushaltungsvollmilch an die Verbraucher ab­geben, Milch liefert, darf hierfür keinen höheren Preis wie 22 Pfennig für den Liter frei Stadt fordern.

2. Die genannten Händler und Vereinigungen dürfen an ihre Milchlieferanten keinen höheren Preis wie 22 Pfennig für den Liter frei Stadt be­zahlen.

3. Wer den hiernach festgesetzten Höchstpreis über­schreitet wird mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bis zu 10 000 Mark bestraft.

Der kommandierende General

S.) gez. Freiherr von Gall. General der Infanterie. * * *

Hersfeld, den 11. Oktober 1915.

Wird veröffentlicht.

I. 11548. Der Landrat.

V.:

v. Hedemann, Reg.-Assessor.

Belanntmachung

zur Fernhaltnng unzuverlässiger Personen vom

Handel.

Vom 23. September 1915.

Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Ge­setzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzblatt Seite 327) folgende Verordnung

erlassen:

1. Untersagung des Handelsbetriebs.

§ 1.

Der Handel mit Gegenständen des täglichen Be­darfs, insbesondere Nahrungs- und Futtermitteln aller Art sowie rohen Naturerzeugnisse, Heiz- und Leuchtstoffen, oder mit Gegenständen des Kriegsbe­darfs ist zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen die die Unzuverlässigkeit des Handelstreibenden in bezug auf den Handelsbetrieb dartun. Das Handelsgewerbe, dessen Betrieb untersagt wird, ist genau zu bezeichnen. " " gung ist im Amtsblatt der untersagenden

d im Reichsanzeiger bekanntzugeben.

Feststellung der Tatsachen, welche die Un-

Die Untersa

Behörde unt .... _____, , _ _

Bei der Feststellung der Tatsachen, welche .... zuverlässigkeit in bezng auf den Handelsbetrieb dar­tun, sind insbesondere zu berücksichtigen. Zuwider­handlungen gegen die Vorschriften über Höchstpreise, Vorratserhebungen, Preisaushang und übermäßige

Preissteigerung.

Die Untersagung des Handelsbetriebs wirkt für das Reichsgebiet. Ist dem Handelstreibenden für den untersagten Handelsbetrieb ein Erlaubnisschein (Wandergewerbe, Legitimationskarte und dergleichen) erteilt, so hat die Untersagung den Verlust dieses Scheines ohne weiteres zur Folge.

Die Behörde, die den Betrreb unterlagt hat, kann seine Wiederaufnahme gestatten, sofern seit der Unter­sagung mindestens drei Monate verstoßen sind.

Der Reichskanzler und die Landeszentralbehörden können anordnen, daß der Beginn des Handels mit Gegenständen der im § 1 Abs. 1 bezeichneten Art all­gemein oder unter bestimmten Voraussetzungen einer Erlaubnis bedarf. . , .

Die Erlaubnis darf nur verjagt werden, wenn gegen den Nachsuchenden Tatsachen vorliegen, dre seine Unzuverlässigkeit in bezug auf den Handelsbe­trieb dartun. Die Vorschrift des § 1 Ach. 2 findet entsprechende Anwendung.

Auf den Gewerbebetrieb im Umherzrehen lTitel 3 der Reichsgewerbeordnung) sind die Vorschriften im Abs. 1, 2 nicht anzuwenden. Der Wandergewerbe­schein und die Legitimationskarte sind aber zu ver­sagen, wenn bei denjenigen, für welche sie beantragt werden, die im Abs. 2 bezeichneten Voraussetzungen zutreffen.

8 6.

Im § 6 des Gesetzes, betreffend Höchstpreise, vom August 1914 in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1914 (Reichs-Gesetzblatt Seite 516)

4.

wird folgender Abs. 2 etngefügt;

In den Fällen der Nr. 1 und 2 kann neben der Strafe angeordnet werden, daß die Verurteilung auf Stoffen des Schuldigen öffentlich bekannt zu machen ist; auch kann neben Gefängnisstrafe auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden.

8 7.

Im § 5 der Verordnung gegen übermäßige Preis­steigerung vom 23. Juli 1915 (Reichs-Gesetzblatt Seite 467) wird folgender Abs. 3 eingefügt:

Neben Gefängnisstrafe kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden.

3. Schlußbestimmungen.

8 8.

Die Landeszentralbehörden erlassen die Be­stimmungen zur Ausführung der 88 1 bis 4 dieser Verordnnng.

8 9.

Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Ver- kündung in Kraft. Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.

Berlin, den 23. September 1915.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Delbrück.

* * *

Hersfeld, den 5. Oktober 1915. Wird veröffentlicht.

I. 11396. Der Landrat.

B.:

v. H e d e m a n n, Reg.-Assessor.

Bus der Heimat.

):( Hersfeld, 11. Oktober. Bei der kürzlich ver­öffentlichten Zusammenstellung der Abfahrts­zeiten der Züge vom hiesigen Bahnhof war ver­sehentlich ein Zug ausgelassen, welcher nachts um 12.34 Uhr von hier in der Richtung nach Fulda abfährt. Dieser Zug geht nachts 12.15 Uhr ab Bebra und fährt bis Fulda. Er ist insofern besonders für Hersfeld wichtig, als er in Bebra Anschluß an die letzten Züge hat, die aus der Richtung von Göttingen und Eisenach kommen. Dieser Zug erfüllt ein schon seit Jahren bestehendes Bedürfnis, denn er ermöglicht auch eine vorzügliche Nachmittagsverbindung von Berlin. Verläßt man nachmittags 4.45 Uhr Berlin, so kann man durch den neu eingelegten Nachtzug noch bis Hersfeld gelangen. Wir wollen daher nicht ver­fehlen, auf diesenZug besonders aufmerksam zu machen, damit er nicht wegen zu geringer Benutznng von der Eisenbahnverwaltung wieder eingezogen wird.

):( Hersfeld, 12. Oktober. Mit demEisernen Kreuz" 1. K l a s f e wurde ausgezeichnet Vizefeld­webel Wilhelm Wenk von hier.

k( Hersfeld, 13. Oktober. Kriegsfreiwilliger Unteroffizier Ehrich Braun, Feld-Art.-Regt. Nr. 47, Sohn des Herrn Tuchfabrikanten Georg Braun, wurde zum Vizwachtmeister befördert.

):( Hersfeld, 13. Oktober. Eine rechte Freude wurde dem Vaterländischen Frauen-Verein zu Teil, als am Montag im Auguste-Vtktoriahaus eine große Sendung Liebesgaben eintraf, und zwar kam dieselbe aus dem Kirchspiel Scheuklengsfeld. Damen des Vorstandes nahmen die schönen Vorräte in Empfang, sichteten und ordneten dieselben und sprechen auf diesem Wege den betreffenden Landbe­wohnern für ihre große Gebefreudtgkeik im Namen des Vereins den allerherzlichsten Dank aus.

h Hersfeld, 13. Oktober. Dem heutigen Viehmarkt waren 109 Stück Rindvieh zugetrieben. Der Handel aing bei notmalen Preisen flott. Sehr begehrt war Spannvieh. Auf dem Schweinemarkt waren 459 Schweine aufgefahren. Der Handel war trotz ho­hen Preisen gut da sehr viele Käufer erschienen waren Das Paar Ferkel kostete je nach Alter 38 bis 90 Mark. Der Durchschnittspreis betrug 60 Mark per Paar. Der nächste Viehmarkt findet am 11. No­vember statt.

Marburg, 10. Oktober. Das Landgericht verurteilte heute ein junges Mädchen aus einem i Dorfe des Kreises Biedenkopf, das im elterlichen Geschäfte einem uoch nicht 16 Jahre alten Jungen Zigaretten verkauft hatte, wegen Uebertretung des diesbezüglichen Ver­bots des Generalkommandos zu der geringst zulässigen Strafe von einem Tag Gefängnis.