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Hersfelder Tageblatt

Amtlicher Anzeiger

Bezugspreis vierteljährlich für Hersfeld 1.50 Mark, durch die Post be­zogen 1.60 Mark. Druck und Verlag von Ludwig Funks Buchdruckerei Hersfeld. Für die Redaktion verantwortlich Franz Funk in Hersfeld.

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für den Kreis Hersfeld

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Der Anzeigenpreis beträgt für die einspaltige Zeile 10 Pfennig, im amtlichen Teile 20 Pfennig, Reklamen die Zeile 25 Pfg. Bei Wieder­holungen wird Rabatt gewährt. Erscheint jeden Werktag nachmittags.

Nr. 340.

Mittwoch, den 13. Oktober

1915

Amtlicher Teil.

Bekanntmachung

über die Errichtung von Preisprüfungsstellen und die Versorgnngsreglung.

Vom 25. September 1915.

Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Ge­setzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung er­lassen:

1. Errichtung von Preioprüfungsstelle».

§ 1.

ZurSchaffungvonUnterlagenfürdiePreisregelung der Gegenstände des notwendigen Lebensbedarfs und zur Unterstützung der zuständigen Stellen bei der Ueberwachung des Verkehrs mit diesen Gegenständen werden Preisprüfungsstellen errichtet.

§ 2.

Gemeinden mit mehr als zehntausend Einwohnern sind verpflichtet, andere Gemeinden sowie Kommunal­verbände sind berechtigt, Preisprüfungsstellen zu er­richten. Die Landeszentralbehörden können die Er­richtung von Preisprüfungsstellen auch in Gemeinden, die 'nicht mehr als zehntausend Einwohner haben, anordnen. Die Errichtung einer Preisprüsungsstelle für den Kommunalverband entbindet die dem Kommu­nalverband ungehörigen Gemeinden von der im Satz 1 bezeichneten Verpflichtung.

Kommunalverbände, Gemeinden und Gutsbezirke können sich zur gemeinsamen Errichtung einer Preis­prüfungsstelle vereinigen.

Die Landeszentralbehörden sind befugt, Kommu­nalverbände, Gemeinden- und Gutsbezirke zur ge­meinsamen Errichtung einer Preisprüfungsstelle zu- sammenzuschließen.

Die Preisprüfungssteblen bestehen aus einem Vor­sitzenden und einer angemessenen Zahl von Mit­gliedern.

Der Vorsitzende wird im Falle des § 2 Abs. 1 vom Vorstand der Gemeinde oder des Kommunalverbandes ernannt, im Falle des § 2 Abs. 2 von den Vorständen der beteiligten Kommunalverbände, Gemeinden und Gutsbezirke gewählt oder, sofern eine Einigung nicht erfolgt sowie im Falle des § 2 Abs. 3, von der höhe­ren Verwaltungsbehörde, ernannt. Der Vorsitzende bedarf der Bestätigung der höheren Verwaltungsbe­hörde, soweit er nicht von ihr ernannt oder Inhaber eines Staats- oder Gemeindeamts ist.

Für den Vorsitzenden können ein oder mehrere Stellvertreter berufen werden. Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.

Die Mitglieder sind vom Vorstand der Gemeinde oder des Kommunalverbandes, in den Fällen des § 2 Abs. 2 und 3 von den Vorständen .der beteiligten Kommunalverbände, Gemeinden und Gutsbezirke zu berufen, und zwar zur einen Hälfte aus dem Kreise der Warenerzeuger, der Großhändler und der Klein­händler, zur anderen Hälfte aus unbeteiligten Sach­verständigen und Verbrauchern.

Die näheren Bestimmungen überZusammensetzung und Verfahren erlassen die Landeszentralbehörden; sie können bei schon bestehenden Einrichtungen, die den Preisprüfungsstellen entsprechen, bestimmen, daß in den Fällen des Abs. 4 die Berufung in einer anderen als der dort vorgeschriebenen Weise erfolgt.

§ 4.

Die Preisprüfungsstellen haben die Aufgabe:

1) aus ihrer Kenntnis der Marktverhältnisse auf der Grundlage der Erzeugungs-, Verarbeitungs- und sonstigen Gestehungskosten die den örtlichen Ver­hältnissen angemessenen Preise zu ermitteln,

2) die zuständigen Stellen bei der Ueberwachung des Handels mit Gegenständen des notwendigen Lebens­bedarfs sowie bei der Verfolgung von Zuwider­handlungen gegen die Vorschriften über Höchstpreise und über die Regelung des Verkehrs mit Gegen­ständen des notwendigen Lebensbedarf zu unter­stützen,

3) Gutachten über die Angemessenheit von Preisen für Gerichte und Verwaltungsbehörde abzugeben,

4) die zuständigen Stellen bei der Aufklärung der Bevölkerung über die Preisentwicklung und deren Ursachen zu unterstützen.

§ 5.

Die Preisprüfungsstellen können bestimmen, daß, wer bestimmte Gegenstände des notwendigen Lebens­bedarfs im Kleinhandel feilhält, verpflichtet ist, ein Verzeichnis in seinem Verkaufsraum oder an seinem Vertriebsstand anzubringen, aus dem der genaue Verkaufspreis der Waren im einzelnen sowie ein et­wa vorgeschriebener Höchstpreis ersichtlich ist. Dre Preisankündigung im Verzeichnis gilt als Preisforöe- rung im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 der Bekannt­machung gegen übermäßige Preissteigerung vom 23. Juli 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 467).

Die angekündigten Preise dürfen nicht überschritten werden. Die Abgabe der im Kleinverkauf üblichen

Mengen an Verbraucher zu dem angekündigten Preise gegen Barzahlung darf nicht verweigert werden.

Die Preisprüfungsstellen erlassen die näheren Vorschriften. Sie sind befugt Ausnahmen zu ge­statten.

Die Bekanntmachung überden Aushang von Preisen in Verkaufsräumen des Kleinhandels vom 24. Juni 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 353) und die auf Grund dieser Bekanntmachungen erlassenen Anordnungen bleiben unberührt. . >

§ 6.

Die Preisprüfungsstellen sind befugt, mit anderen Preisprüfungsstellen in gegenseitigen Nachrichtenaus­tausch über Zufuhr, Bestaud und Preise der Gegen­stände des notwendigen Lebensbedarfs zu treten.

Sie sind ferner befugt, innerhalb ihres Bezirks 1) von jedermann über alle Tatsachen Auskunft zu verlangen, die für die Preisbildung von Wichtig­keit sind, insbesondere über den Bestand, die Zu­fuhr und die Preise von Gegenständen des not­wendigen Lebensbedarfs Erhebungen anzustellen.

2) Räume, in denen Gegenstände des notwendigen Lebensbedarfs hergestellt, gelagert oder feilge­halten werden, zu betreten und daselbst Be­sichtigungen vorzunehmen,

3) mit Zustimmung der zuständigen Behörde die Vorlage von Schlußscheinen, Rechnungen, Fracht­briefen, Konnossementen, Lagerscheinen, Lade­scheinen und sonstigen im Handelsverkehr üblichen Schriftstücken und Büchern, soweit sie sich auf den Ein- oder Verkauf von Gegenständen des not­wendigen Lebensbedarfs beziehen, zu fordern und darin Einsicht zu nehmen.

Die Befugnisse aus Abs. 2 können durch Beauf­tragte ausgettbt werden.

§ 7.

Der Vorsitzende der Preisprüfungsstelle sowie dessen Stellvertreter sind befugt, Zeugen und Sach­verständige, die im Bezirke der Preisprüfungsstelle wohnen oder sich aufhaltLN, eidlich zu vernehmem Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über den Zeugenbeweis und über den Beweis durch Sachver­ständige finden entsprechende Anwendung. Die Zeugen und Sachverständigen erhalten Gebühren nach Maß­gabe der Gebührenordnung für Zeugen und Sachver­ständige (Reichs-Gesetzblatt 1898 S. 689, 1914 S. 214). Ueber Beschwerden gegen die Entscheidungen des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde endgültig.

§ 8.

Die Preisprüfungsstellen sind befugt, Preis­prüfungsstellen, Gerichte und andere Behörden inner­halb ihrer Zuständigkeit um Vernehmungen von Zeugen und Sachverständigen zu ersuchen. Auf die von den Gerichten zu leistende Rechtshilfe finden die Vorschriften des 13. Titels des Gerichtsverfassungs­gesetzes entsprechende Anwendung.

§ 9.

Die Vorsitzenden, Stellvertreter, Mitglieder und Beauftragten der Preisprüfungsstellen sind, vorbe­haltlich der dienstlichen Berichterstattung und der Anzeige von Gesetzwidrigkeiten, verpflichtet, über die Einrichtungen und Geschäftsverhältnisse, welche durch die Ausübung ihrer Befugnisse zu ihrer Kenntnis kommen, Verschwiegenheit zu beobachten und sich der Mitteilung und Verwertung der Geschäfts- und Be­triebsgeheimnisse zu enthalten. Sie sind hierauf von der nach § 3 zu ihrer Berufung bestimmten Stelle zu vereidigen.

Die Errichtung von Preisprüfungsstellen für größere Bezirke bleibt den Landeszentralbehörden überlassen.

Die §§ 6 bis 9 finden Anwendung.

§ H.

Für das Reichsgebiet wird eine Preisprüfungs­stelle mit dem Sitze in Berlin errichtet. Sie besteht aus einem Vorstand und einem Beirat. Der Reichs­kanzler ernennt den Vorstand und die Mitglieder des Beirats; er führt die Aufsicht und erläßt die näheren

Bestimmungen. r ,

Der Preisprüfungsstelle für das Relch liegt ob: 1) den Reichskanzler in allen die Versorgung der Bevölkerung mit Gegenständen des notwendigen Lebensbedarfs betreffenden Fragen, namentlich über die Preisverhältnisse, zu beraten,

2) soweit zur Erreichung dieses Zweckes erforder­lich, mit den anderen Preisprüfungsstellen sowie mit den zur Bestimmung der Höchstpreise be­rufenen Stellen in Verbindung zu treten, deren Arbeitsergebnisse zu sammeln sowie überhaupt sich über Zufuhr, Bestand und Preise von Gegen­ständen des notwendigen Lebensbedarfs im Reiche fortlaufend zu unterrichten.

3) wichtige Ergebnisse dieser rhrer Ermtttlungen anderen Preisprüfungsstellen zugänglich zu

nun

^Vorstand hat die im § 6 Abs. 2 Nr. 1 und

Der

§ 8 bezeichneten Befugnisse. Auf ihn und die Mit alieder des Beirats findet § 9 Anwendung.

2. Versorgungsregelung.

§ 12.

Zur Durchführung ' der Versorgung der Be

völkerung mit bestimmten Gegenständen des not­wendigen Lebensbedarfs zu angemessenen Preisen können die Gemeinden mit Zustimmung der Landes­zentralbehörden oder der von ihnen bestimmten

1)

Behörden

für die Handel- und Gewerbetreibenden ihres Bezirkes Vorschriften hinsichtlich des Betriebs, insbesondere des Erwerbes, des Absatzes, der

2)

8)

Preise und der Buchführung erlassen, unter Ausschluß des Handels und Gewerbes die Versorgung selbst übernehmen,

die ausschließliche Versorgung gemcinuützigen Einrichtungen oder bestimmten Handels- und Gewerbetreibenden übertragen und dabei über den Betrieb, insbesondere den Weiterverkauf und die Preise, Bestimmungen treffen.

1)

8 13.

Mit Zustimmung der Landeszentralbehörden oder der von ihnen bestimmten Behörden können die Ge­meinden für ihre Bezirke anordnen,

daß, wer Gegenstände deS notwendigen Lebens­bedarfs in Gewahrsam hat, die vorhandenen Mengen getrennt nach Arten und Eigentümern unter Nennung der letzteren binnen einer zu bestimmenden Frist anzetgt;

daß Handel- und Gewerbetreibende verpflichtet

a)

sind,

binnen einer zu bestimmenden Frist A»skullst über die Vertrüge zu geben, kraft deren sie Lieferung von Gegenständen der von einer Maß­nahme nach 8 12 betroffenen Art verlangen

können, sowie

b) ihre Vorräte der Gemeinde auf Verlangen käuflich zu überlassen.

8 14.

Erfolgt die Ueberlassung nicht freiwillig, so kann das Eigentum daran der Gemeinde durch Beschluß der zuständige« Behörde übertragen werden. Das Eigentum geht über, sobald der Beschluß dem Besitzer

Der Uebernahmeprets wird, falls eine Einigung mit dem Besitzer nicht zustande tommt, unter Berück­sichtigung des Einkaufs-, Herstellungs- oder Er­zeugungspreises find der Güte und Verwertbarkeit der Gegenstände von der höheren Verwaltungs­behörde nach Anhörung der Preisprüfungsstelle end­gültig festgesetzt. Bestehende Höchstpreise dürfen dabei nicht überschritten werden.

8 15.

Die Befugnisse, die in diesem Abschnitt den Ge­meinden übertragen sind, stehen auch Kommunalver­bänden sowie Vereinigungen von Kommunalver- bänden, Gemeinden und Gutsbezirken zu.

Die Landeszentralbehörden können Kommunal­verbände, Gemeinden und Gutsbezirke für die Zwecke der Versorgungsregelung vereinigen und ihnen die Befugnisse aus den 88 12 bis 14 ganz oder teilweise übertragen.

Die Landeszentralbehörden können die Versorgung der Bevölkerung ihres Bezirkes oder eines Teiles ihres Bezirkes selbst regeln; die 88 12 bis 14 finden entsprechende Anwendung.

Soweit nach Abs. 1 oder 2 die Versorgung für einen größeren Bezirk geregelt wird, ruhen die Be­fugnisse der zu dem Bezirke gehörenden Gemeinden und Kommunalverbände.

8 16.

Die Landeszentralbehörde hat vor Einteilung der Zustimmung zu einer Anordnung gemäß 8 13 Abs. I Nr. 2 b oder vor Erlaß einer solchen Anordnung dem Reichskanzler Gelegenheit zu geben, im Interesse der Gesamtversorgung des Reichsgebiets Einspruch zu er­heben. Macht der Reichskanzler von dieser Befugnis Gebrauch, so ist die Zustimmuug zu versagen oder von Erlaß der Anordnung abzusehen.

3. Strafbestimmungen.

8 17.

Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert Mark wird bestraft;

1) wer die ihm nach § 6 Abs. 2 Nr. 1 obliegende Auskunft wissentlich unvollständig oder unrichtig erstattet oder den Vorschriften des 8 "Abs. 2 Nr.

2 und 3 zuwider den Eintritt in die Raume, die Besichtigung, die Vorlage der Geschaftsauf- zeichnungen oder die Einsicht in sie verweigert;

2) wer den auf Grund des 8 12 erlassenen An­ordnungen zuwiderhandelt;

3) wer die ihm nach 8 13 obliegende Anzeige oder Auskunft nicht innerhalb der gesetzten Frist er­stattet oder wer wissentlich unvollständige oder unrichtige Angaben macht;

4) wer den von den Landeszentralbehörden er­lassenen Ausführungsvorschriften zuwiderhandelt.

Wer der Vorschrift des 8 9 zuwider Verschwiegen­heit nicht beobachtet oder der Mitteilung oder Ver­wertung von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen sich nicht enthält, wird mit Geldstrafe bis zu fünfzehn­hundert Mark oder mit Gefängnis bis zu drei Monaten bestraft; die Verfolgung tritt nur auf An­trag des Unternehmers ein.

Fortsetzung auf der 4. Seite.