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Hersfelder Tageblatt

Amtlicher Anzeiger

Bezugspreis vierteljährlich für Hersfeld 1.50 Mark, durch die Post be­zogen 1.60 Mark. Druck und Verlag von Ludwig Funks Buchdruckerei Hersfeld. Für die Redaktion verantwortlich Franz Funk in Hersfeld.

HerrsOer

für den Kreis Hersfeld

KMW

Der Anzeigenpreis beträgt für die einspaltige Zeile 10 Pfennig, im amtlichen Teile 20 Pfennig, Reklamen die Zeile 25 Pfg. Bei Wieder­holungen wird Rabatt gewährt. Erscheint jeden Werktag nachmittags.

Nr. 239.

Dienstag, den 12. Oktober

1915

Amtlicher Teil.

Bekanntmachung

betreffend Bestandserhebung von tierischen und pflanz­lichen Spinnstoffen (Wolle, Baumwolle, Flachs, Ramie, Hanf, Inte, Seide) und daraus hergestellten Web- Wirk- nnd Strickgarnen.

Nachstehende Bekanntmachung wird auf Grund des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 bzw. auf Grund des Bayerischen Ge­setzes über den Kriegszustand vom 5. November 1912 hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht mit dem Bemerken, daß jede Uebertretung worunter auch verspätete oder unvollständige Meldung fällt, soweit nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, nach § 5*) der Bekanntmachung über Vorratserhebungen vom 2. Februar 1915 (Reichs­gesetzblatt S. 54) bestraft wird.

§ 1- Inkrafttreten.

Die Anordnungen dieser Bekanntmachung treten mit der Verkündung am 28. September 1915 in Kraft.

Durch das Inkrafttreten dieser Bekanntmachung werden die Bestimmungen der Bekanntmachungen w. l. 16. 15. kra., betr. Bestandserhebung unver- sponnener Schafwollen, w. I. 621 7. 15. kra., betr. Be­standserhebung von Bastfaserrohstoffen usw., und w. II. 384/7. kra., betr. Bestandserhebung für Baum­wolle und Baumwollerzeugnisse, insoweit aufgehoben, als sie die regelmäßig wiederkehrenden Bestands­erhebungen betreffen.

Meldepflicht.

Die von dieser Bekanntmachung betroffenen Per- -sonen usw. (meldepflichtigen Personen) unterliegen hinsichtlich der von dieser Bekanntmachung betroffenen Gegenstände (mcldepflichnge ^gcaMnöe) einer monatlichen Meldepflicht.

Meldepflichtige Gegenstände.

Meldepflichtig sind sämtliche unverarbeitete und in Verarbeitung befindliche Vorräte der nachstehenden näher bezeichneten tierischen und pflanzlichen Spinn­stoffe und alle aus diesen tierischen und pflanzlichen Spinnstoffen hergestellten Webgarne, Wirkgarne und Strickgarne, und zwar in der in den amtlichen Melde­scheinen vorgesehenen Einteilung:

Melde- 1- A) Unversponnene Schafwollen.

schein 1 (Ungewaschene Wollen, gewaschene, --- karbonisierte, gefärbte Wollen, Kammzug, Kämmlinge, Wollab- gänge mit Ausnahme von Kunst­wollen).

b) Webgarne, Trikotgarne, Wirkgarne u. Strickgarne aus Wolle und Wollab- gängen mit und ohne Beimischung anderer tierischer oder pflanzlicher Spinnstoffe, einfach oder gezwirnt.

2. A) Rohbaumwolle und Baumwoll- abfälle. (Linters und Kunstbaum­wolle ausgeschlossen.) Wegen der Meldepflichtvon Baumwoll-Lumpen und neuen baumwollenen Stoff­abfällen wird auf die Bekannt­machung Nr. W. II. 285 5. 15. KRA., betr. Bestandserhebung und Be­schlagnahme für alte Baumwoll- lumpen und neue baumwollene Stoffabfälle verwiesen.

B) Webgarne, Trikotgarne, Wirkgarne, Strickgarne ganz oder vorwiegend aus Baumwolle, einfach oder gezwirnt.

3. A) Bastfaserrohstoffe, im Stroh (un- geröstet und geröstet), geknickt, ge­schwungen, gebrochen, gehechelt und als Werg oder spinn fähiger Abfall.

b) Webgarne und Zwirne, ganz oder teilweise aus Bastfasern hergestellt.

4. a) Rohe unversponnene Bourette- Seide (Seidenabfälle.)

b) Rohe Bourette-Webgarne.

Melde- schein 2

Melde- schein 3

Melde­schein 4

Meldepflichtig sind nicht nur die frei erworbenen, sondern auch die von der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlichen Kriegsministeriums zugewiesenen Bestände.

Vorräte, die durch Verfügung der Militärbehörden

' *) Wer vorsätzlich die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Verordnung verpflichtet ist, nicht in der gesetzten Frist erteilt oder wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark bestraft, auch können Vorräte, die verschwiegen sind, im Urteil für dem Staate verfallen erklärt werden. Wer fahrlässig die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Verordnung verpflichtet ist, nicht

geletzten Frist erteilt oder unrichtige oder un­vollständige Angaben macht, wird mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark oder im Unvermögensfalle mit Gefängnis bis zu sechs Monaten bestraft.

bereits beschlagnahmt worden sind, unterliegen eben­falls der Meldepflicht. In diesem Falle ist im Melde­schein zu vermerken, daß und durch welche Stelle eine Beschlagnahme erfolgt ist.

Eine Meldepflicht besteht nur, wenn die Gesamt- vorräte einer meldepflichtigen Person mindestens be­tragen bei

1. Wolle (auf gewaschenes Gewicht berechnet) oder Garnen vorwiegend aus Wolle 100 kg.

2. Baumwolle oder Garne, vorwiegend aus Baum­wolle, 300 kg.

3. Bastfasern,

a) 100 kg. ausgearbeitete Rohstoffe oder Garne oder

b) 500 kg. Faserstroh.

4. Bourette-Seide (Seidenabfällen) oder Bonrette- Webgarnen 25 kg.

Soweit Gewicht noch nicht festzustellen, ist Schätzung zulässig. Im Meldeschein ist dann anzu- geben, daß es sich um Schätzung handelt.

In Verarbeitung befindliche Garne sind nicht zu melden. Ferner sind nicht meldepflichtig Nähgarne, Nähzwirne, Maschinenzwirne, Stick- und Häckelgarne.

Wolle auf dem Fell und ungeschnittenes Bast­faserstroh auf dem Felde ist nicht zu melden.

§ 4.

Meldepflichtige Personen usw.

Zur Meldung verpflichtet sind alle Handel- oder gewerbetreibenden natürlichen oder juristischen Per­sonen sowie Gesellschaften, ferner alle Wirtschaftsbe­triebe, Kommunen, öffentlichrechtlichen Körperschaften und Verbände, die meldepflichtigen Gegenstände (§ 3) in Eigentum oder Gewahrsam haben oder bet denen sich solche unter Zollaufsicht befinden.

Vorräte, die sich am Stichtage (§ 5) nicht im Ge­wahrsam des Eigentümers befinden, sind sowohl von dem Eigentümer, als auch von demjenigen zu melden, der sie zu dieser Zeit im Gewahrsam hat (Lagerhalter usw.) Die Lagerhalter sind verpflichtet, auch die für Rechnung der Kriegs-RohstöffMbteilung eingelagerten Bestände zu melden.

Die nach dem Stichtage eintreffenden, vor dem Stichtage aber schon abgesandten Vorräte sind nur vom Empfänger zu melden.

Ist über eine Lieferung eine Meinungsverschieden­heit vorhanden oder ein Reichsstreit anhängig, so ist neben demjenigen, der die Ware im Gewahrsam hat, derjenige zur Meldung verpflichtet, der sie einem Lagerhalter oder Spediteur zur Verfügung eines anderen übergeben hat.

§ 5.

Stichtag und Meldefrist.

Maßgebend für die Meldepflicht sind die bei Be­ginn des 1. Tages eines jeden Monats (Stichtag) tat­sächlich vorhandenen Bestände. Die Bestände sind in gleicher Weise alle Monate, spätestens bis zum 10. Tage des betr. Monats (Meldefrist) zu melden.

Erstmalig ist also Meldung über die bei Beginn des 1. Oktober 1915 vorhandenen Bestände spätestens bis zum 10. Oktober 1915 an das Webstoffmeldeamt der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlichen Kriegs- ministertums, Berlin SW. 48, Verlängerte Hedemann­straße 11, zu erstatten.

§ 6.

Meldescheine.

Die Meldungen haben nur auf den amtlichen Meldescheinen (nicht durch Brief) zu erfolgen.

Für die Meldungen sind vier Arten von Melde­scheinen bei den örtlich zuständigen amtlichen Ver­tretungen des Handels (Handelskammern usw.) er­hältlich, und zwar:

Melde- für Wolle und Garne vorwiegend aus schein 1 Wolle.

Melde- für Baumwolle und Garne vorwiegend schein 2 aus Baumwolle,

"Melde- für Bastfasern und Garne vorwiegend aus schein 3 Bastfasern,

Melde- $yr Seidenabfälle und Bourettegarne. schein 4

Fortsetzung auf der 4. Seite.

Hus der Heimat«

8 Hersfeld, 11. Oktober. (Eröffnung der landwirtschaftlichen Winterschulen.) Die hiesige Landwirtschaftskammer hat tm Einverständnis mit den Ortskuratorien beschloßen, die landwirt­schaftlichen Winterschulen in den Städten Fritzlar, ^ulda, H e r s f c l d und Ziegenhain mit Rücksicht auf die gegenwärtige Zeitlage nicht zu eröffnen. Daaeaen soll der Unterricht und Schulbetrieb an den landwirtschaftlichen Winterschulen zu Eschwege, Hof- aeismar Marburg, Melsungen und Rotenberg weiter- g ührt werden, falls sich die genügende Schülerzahl findet Darnach soll der Schulbetrieb seinen Anfang nebmen In Hofgeismar am 2. November, in Noden- bera am 4. November, in Eschwege am 15. November, in Marburg Anfang 7 ' und in Melsungen am 18. November. - Ueber die Eröffnung der Winter­

schule zu Gelnhausen ist eine Entscheidung noch nicht getroffen. An dem Unterricht können auch die Söhne der Landwirte teilnehmen aus den Bezirken, deren Anstalten in diesem Winter geschlossen bleiben. Wegen alles näheren wolle man sich an die Schul- direktoren wenden.

§ Hersfeld, 11. Oktober. In der heutigen Nr. wird durch den stelln komm. General des 11. Armee­korps eine Bekanntmachung betreffend Bestands- e r h e b u n g von tierischen und pflanzlichen Spinn- st o f f e n (Wolle, Baumwolle, Flachs, Ramie, Hanf, Jute, Seide) und daraus hergestellten Web- und Strickgarnen veröffentlicht werden. Die Bekannt­machung führt eine monatliche Meldepflicht für die genannten Spinnstoffe und Garne ein und setzt die Bestimmungen der früheren Bekanntmachungen w. I. 1/6. 15. KRA betreffend Bestandserhebung unver- sponneuer Schafwolle, W. i. 621/7. 15. KRA betreffend Bestandserhebung von Bastfaser-Rohstoffen usw. und W. 11. 884 7. 15 KRA betreffend Bestandserhebung für Baumwolle usw. insoweit außer Kraft, als sie regel­mäßig wiederkehrende Bestandserhebungen angeordnet haben. Zu der Bekanntmachung gehören 4 Arten von Meldescheinen und zwar: Meldescheine 1 für Wolle und Garne vorwiegend aus Wolle. Melde­scheine 2 für Baumwolle und Garne vorwiegend aus Baumwolle. Meldescheine 3 für Bastfasern und Garne vorwiegend aus Bastfasern. Meldescheine 4 für Seidenabfälle und Bourettegarne. Diese Meldescheine sind bei den örtlich zuständigen amtlichen Vertretungen des Handels (Handelskammern usw.) entweder mittels Postkarte (nicht mit Brief) anzufordern oder im Büro der betreffenden Handelskammer abzuholen.

-n- Hersfeld, 11. Oktober. Am Sonnabend nach­mittag gegen 4 Uhr traf hier der Hochwürdige H e r r B i s ch v f von F u l d a zu einer kirchlichen Visitation der katholischen Pfarrei ein und wurde am Bahnhof durch den »rchenvorstand begrüßt. In der Kirche fand dann die Begrüßung ourcy oen Orts­pfarrer statt, an welche sich eine Ansprache Sr. Hoch- würden an die Gemeinde sowie die Religionsprüfung der Kinder anschloß. Am Sonntag morgen um 8 Uhr fand bischöflicher Gottesdienst für die hier befindlichen Soldaten und Verwundeten statt, welchem dann um 10 Uhr die heilige Firmung folgte. Im Laufe des Nachmittags besuchte dann der Hochwürdige Herr Bischof die hiesigen Lazarette und kehrte um 5 Uhr nach Fulda wieder zurück.

):( Hersfeld, 11. Oktober. Zum zweiten male wäh­rend des Krieges wurde heute altem Brauche gemäß das L u l l u s f e u e r auf dem Marktplatze angezündet. Eine zahlreiche Zuschauermenge war zugegen, als mit dem Glockenschlage zwölf das Feuer emporloderte und brach in kräftigeBruder Lolls"-Rufe aus. Selbst­verständlich unterbleiben mit Rücksicht auf die ernste Zeit alle sonst noch üblichen Belustigungen. Mancher feldgraue Sohn unserer alten Lullusstadt wird heute mit seinen Gedanken hier weilen und der schönen Tage gedenken, die sonst die Lulluswoche mit sich brächte.

Heiligenstadt, 7. Oktober. Das Einheitsroggen­brot für unsern Kreis wiegt ab 16. Oktober 4 Pfund und kostet 62 Pfennige. Außer einem Brot hat jeder Kreiseingesessene auf 175 Gramm Mehl in der Woche Anspruch.

Erfurt, 6. Oktober. Vor dem hiesigen Schwurge­richt wurde heute die unverehelichte Lina Schucht aus Erfurt, die ein ihrem Bruder gehörendes Buch der städtischen Sparkasse zu Erfurt gefälscht und die ab­gehobenen 10 Mark für sich verwendet hatte, wegen schwerer Urkundenfälschung unter Annahme mildernder Umstände zu vier Monaten Gefängnis verurteilt.

Siegen, 7. Oktober. Als hier zwei Sekundaner mit einem Revolver hantierten, entlud sich die Waffe. Der Schuß drang dem einen ins Herz. Der Getroffene war sofort tot.

Hanau, 7. Oktober. Nach vier Tage währender Verhandlung hat die Strafkammer Hanau den 37 Jahre alten Kaufmann Paul Rümmler aus Chemnitz wegen umfangreicher Diebstähle von Büchern zu fünf Jahren Gefängnis und fünf Jahren Ehrverlust ver­urteilt. Der Angeklagte hatte im Laufe der letzten Jahre in den Stellungen, die er bei Firmen des Buch­handlungsfaches in Berlin, Leipzig, Göttingen, Weimar, Hanau, Frankfurt a. M. bekleidete, sich nach und nach eine wohl 1000 Bände zählende Bibliothek im Werte von etwa 78000 Mark zusammengestohlen.

Darmstadt, 7. Oktober. Daß die Gefangenen im Griesheimer Lager Vergünstigungen erfahren, von denen man nur wünschen kann, daß sie auch unseren Landsleuten, die in Feindesland gerieten, in gleicher Weise zuteil werden, beweist die Tatsache, daß deute einige Franzosen, selbstverständlich unter militärischer Begleitung, in einem hiesigen Musikaliengeschäft ein gutes Klavier um den Preis von etwa 900 Mark kauften, um es in ihren Aufenthaltsort überzuführen. Sie haben sich offenbar mit dem Gedanken vertraut gemacht, daß ihre Gefangenschaft so bald noch nicht enden wird.