Hers Wer Tageblatt
Amtlicher Anzeiger
Bezugspreis vierteljährlich für Hersfeld 1.50 Mark/durch die Post bezogen 1.60 Mark. Druck und Verlag von Ludwig Funks Buchdruckerei Hersfeld. Für die Redaktion verantwortlich Franz Funk in Hersfeld.
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für den Kreis Hersfeld
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Nr. 237.
Sonnabend, den 9. Oktober
1915
Amtlicher Teil.
Hersfeld, den 4. Oktober 1915.
In der Gemeinde Ronshausen, Kreis Rotenburg a F. ist die Maul- und Klauenseuche amtlich festgestellt worden.
i. 11406. Der Landrat.
I. V.:
v. H e d e m a n n, Reg.-Assessor.
Hersfeld, den 6. Oktober 1915.
In 8 Gehöften zu Urnshausen Bezirk Dermbach, ist die Maul- und Klauenseuche amtlich festgestellt worden.
i. 11473. Der Landrat.
v. H e d e m a n n, Reg.-Assessor.
^ Bus der Heimat«
* Der „Kriegsfünfe r", wie die kommenden Fünfpfennigstücke bereits genannt werden, verspricht eine sehr beliebte Münze zu werden, denn schon jetzt ist die Nachfrage danach sehr lebhaft. Wenn nun auch die Arbeiten für die Herstellung der Kriegsmünze bereits in vollem Gange sind, so wird doch noch einige Zeit vergehen, ehe sie in den allgemeinen Zahlungsverkehr gelangt. Da der Bundesrat den Betrag, bis zu dem eiserne Fünfpfennigstücke geprägt werden dürfen, auf 5 Millionen Mark festgesetzt hat, so können im ganzen 100 Millionen der neuen Münze zur Ausgabe gelangen.
* (@tn Befehl des stellv. kommandierenden Generals des 11. A.-K.) Auf Grund des Artikels 68 der Reichsverfassung in Verbindung mit § 4des preußischen Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 hat der stelln. kommandierende General des 11. A.-K. für die Dauer des Kriegszustandes für den Bezirk des 11. Armeekorps folgenden Befehl erlassen: Wer öffentlich über den Abtransport, dieDurchfahrt oder Durchmarsch vvnTruppen, über Störungen der Eisenbahntransporte durch Unglücksfälle und Unbrauchbarwerden von Eisenbahnen und Brücken Mitteilungen — seien sie wahr oder nicht wahr — macht, wird, sofern die Truppenbewegungen oder Störungen nicht öffentlich amtlich bekannt gegeben sind, mit Gefängnis bis zn einem Jahre bestraft.
* (O f f i z i e r s k l e i ö e r.) Die beteiligten Kreise unserer Leserschaft weisen wir, einer uns zugegangenen Anregung entsprechend, auf folgendes hin: Um den Angehörigen gefallener Offiziere eine bessere Verwertung der in ihrem Besitz verbliebenen Bekleidungsund Ausrüstungsstücke zu ermöglichen, werden sich die Ersatzbataillone bereit finden, den Verkauf feldgrauer Bekleidungsstücke sowie Ausrüstungsstücke an Offiziere usw. bei sich bietender Gelegenheit zu vermitteln. Die Ersatzbataillone lehnen jedoch eine Haftung für Nichtverkauf, Beschädigung der Gegenstände und dergleichen ab.
* (Kriegsunter stützungfttruneheliche Kinder.) Die Folgen eines so langdauernden Krieges, wie ihn unser Volk jetzt zu bestehen hat, würden (ich im wirtschaftlichen Leben viel schwerer fühlbar machen, wenn unsere Gesetzgebung nicht schon in Friedenszeiten ein weitgehendes Unterstützungssysterw bezüglich derAngehörigen von Kriegsteilnehmern ausgearbeitet hätte. Die in Betracht kommenden Gesetze weisen jedoch eine Lücke auf. Den unehelichen Kindern der Militärpersonen war jeder staatliche Unterstützungsanspruch versagt. In dankenswerter Weise hat hier das Gesetz vom 4. August 1914 betr. die Unterstützung von Familien in den Dienst eingetretener Mannschaften eingegriffen. Seine Beachtung kann den Vormündern unehelicher Kinder nicht genug empfohlen werden. Die Unterstützungsberechtigung des unehelichen Kindes ist nach diesem Gesetze davon abhängig, daß die Verpflichtung des Vaters zur Unterhaltsgewährung festgestellt wurde. Sie setzt also voraus, daß sich der Vater im Wege der freiwilligen Gerichtsbarkeit ferner Unterhalkungspflicht unterworfen hat oder daß er im Klagewege zur Unterhaltszahlung verurteilt worden ist. Gegen den urkundlichen Nachweis dieser Voraussetzungen haben die zuständigen Unterstützungsstellen im BedürfnisfaüedieUnterstützungauszuzahlen. Durch den Eintritt der Kriegsunterstützung wird die Unterhaltungspflicht des Vaters nicht aufgehoben. Das Kind wird sich aber auf die während der Unterstützuugs- dauer fällig werdenden Unterhaltungsbeiträge die erhaltenen Unterstützungsgelder anrechnen lauen muffen und behält nur einen Ergänzungsanspruch gegen den Vater. Dies steht zwar nicht ausdrücklich rm Gesetz, entspricht aber der Billigkeit, da das Kind aus der Kriegsteilnehmereigenschaft seines Vaters natürlich keinen besonderen Nutzen ziehen soll. In vielen Fällen wird die Unterstützung nicht ausreichen, um den Lebensbedarf des Kindes zu decken, so daß die unterhaltungsverpflichteten mütterlichen Verwandten an Stelle des im Felde stehenden Vaters emgreifen müssen. In solchen Fällen geht nach § 1709 -8.®.ö. der Ergänzungsanspruch gegen den Vater in Höhe der
verlegten Beträge auf die Verwandteu über. Fällt der Vater im Kriege, so besteht nach Friedensschluß nach dem jetzt geltenden Rechte kein Unterstützungsanspruch des Kindes mehr an den Staat. Das Hiuterbliebenengesetz vom 17. Mai 1907 kennt einen solchen Anspruch für uneheliche Kinder nicht. Dieselben Erwägungen, die das Gesetz vom 4. August 1914 entstehen ließen, werden jedoch hoffentlich seiner Zeit auch zu einer Vervollständigung des Hinterbliebenengesetzes führen. Nimmt sich unsere Gesetzgebung doch schon längere Zeit des Kindesschutzes mit besonderer Sorgfalt an.
* (Gesuche um Freigabe von Metall.) Sämtliche Anträge, die sich auf Freigabe von Metall für Friedenszwecke beziehen, sind von nun an die Metall Freigabestelle für Friedenszwecke, Berlin, Sommerstraße 4 a, zu richten. Anträge auf Freigabe für unmittelbaren Heeresbedarf sind an die Kriegs-Roh- stoff-Abteilung des Königlichen Kriegsministeriums, Berlin Verl. Hedemannstraße 10, zu senden.
* Um Bindfaden zu ersetzen, sind verschiedene Ersatzmittel in Gebrauch genommen worden, von denen u. a. Bindfaden aus Papierfasern, mit Papier oder anderen Stoffen umsponnener Draht usw. sich im allgemeinen als brauchbar erwiesen haben. Derartige Ersatzmittel können auch zur Umschnürung der Postsendungen, insbesondere der über 50 Gramm schweren Feldpostbriefe mit Wareninhalt (Päckchen), verwendet werden, vorausgesetzt, daß ffie haltbar sind und eine feste Umschnürung damit hergestellt werden kann. Dünner Draht (sog. Blumendraht) ohne Umspinnung ist zur Verpackung von Postsendungen nicht geeignet, weil er sich nicht knoten läßt und Verletzungen des Personals und Beschädigungen durch den Draht unvermeidlich sind, namentlich wenn die Umschnürung und der Verschluß nicht sorgfältig ausgeführt werden.
* (Ueber wachung der Selbstversorger.) Die „Deutsche Parlaments-Korrespondenz" berichtet: Die Aufsichtsbehörden haben den Kommunalverbünden eine strenge Ueberwachung der Selbstversorger zur Pflicht gemacht. Demgemäß werden von den Kom- munalverbänden eingehende Vorschriften über den Verkehr zwischen Selbstversorgern und Mühlen für das Ausmahlen des Getreides und ebenso für das Verbacken des Mehles erlassen. Die Ortspolizeibehörden sind verpflichtet worden, sie durch Kontrolle von der Jnnehaltung der geltenden Bestimmungen zu überzeugen; zu den Nachprüfungen sollen auch Sachverständige zugezogen werden. Diese sind ebenso wie alle Beamten zur strengen Verschwiegenheit über ihre in den einzelnen Betrieben gemachten Wahrnehmungen verpflichtet.
* (Mißbrauch mit der Aufschrift „Feldpost - b r i e f.") In seinem Bericht an den Finanzausschuß der bayerischen Kammer der Abgeordneten über den Postetat richtet Abg. Held (Ztr.) an die Postverwaltung die Frage, ob ihr bekannt geworden ist, daß mit der Aufschrift „Feldpostbrief" usw. vielfach Mißbrauch gröblichster Art getrieben und die Postkasse um erhebliche Einnahmen betrogen worden ist. Mit welchen Maßnahmen gedenkt die Postverwaltung dem Unfug zu steuern?"
* Eine Erhöhung der Zigarrenprei se ist, entgegen früheren Meldungen, noch nicht erforderlich. Sie kann jedoch notwendig werden und erfolgen, wenn die falschen Gerüchte den Raucher veranlassen, sich durch größere Ankäufe einzudecken. Die plötzlich verstärkte Nachfrage könnte, wie bei manchen anderen Dingen des täglichen Bedarfs, so auch bei den Zigarren eine Preissteigerung herbeiführen.
* (Petroleumoersvrgung.) Die „Deutsche Parlaments-Korrespondenz" berichtet: Die Petroleum- versorgung des Reiches ist einheitlich geordnet. Zu diesem Zweck haben die Petroleumgesellschaften eine Verteilungsorganisation geschaffen und mit Zustimmung des Reichskanzlers hat jede der Gesellschaften ein bestimmtes Gebiet zugewiesen erhalten. Es erfolgt demgemäß die Ablieferung an sämtliche Kunden der in der Reichszentrale vereinigten Petroleumgesellschaften innerhalb der ausgestellten Gebiete durch diejenige Gesellschaft welche die Versorgung übernommen hat. Die Rerchszentrale liefert insgesamt 20 Prozent derjenigen Mengen, welche im Jahre 1918/14 zur Deckung des allgemeinen Bedarfs der Zivilbevölkerung abgesetzt wurden. Außer diesen 20 Prozent soll aber noch eine wertergehende Befriedigung des gewerblichen und landwirtschaftlichen Bedarfs stattfinden. Für rein gewerbliche Zwecke (unter Ausschluß der Verwendung für Beleuchtung und Heimarbeit) erfolgen Lieferungen der Reichszentrale auf Grund von Bescheimgungen der Gewerbeinspektoren. Für landwirtschaftliche Zwecke rnsbe- sondere für Petroleummotore und sonstige landwirt- chastliche Betriebsmittel, und für die Heimarbeit werden durch die Regierung den Kommunalverbanden kleinere Mengen Petroleum zugewre,en werden. Um eine entsprechende Verteilung vorzunehmen, erhalten die Bezugsberechtigten Petroleumkarten zur Entnahme des ihnen zugewiesenen Quantums. Die erforderlichen ^Anordnungen der Behörden werden alsbald ergehen. Seitens der Reiches sind mit den Petroleum
gesellschaften Preise und Rabatte vereinbart worden, während für den Kleinhandel mit Petroleum Höchstpreise bestehen.
§ Hersfeld, 8. Oktober. Infolge Ueberhandueh- mens der beim Kriegsministerium eingehenden Gesuche um Ueberfenbung von G e d c n k b lä t t e r n an die Angehörigen gefallener preußischer Krieger muß darauf hingewieseu werben, daß sämtliche Gesuche und Anfragen in Angelegenheit der Gedenkblätter nicht an das Kriegsministerium sondern an die mit der Ausfüllung und Versendung beauftragten Ersatztruppenteile und Bezirkskommaudos zu richten sind.
):( Hersfeld, 8. Oktober. Im Hauptgottesdienst in der Stadtkirche am kommenden Sonntag predigt der Basler Missionar W ö I l,derseit 1906 in K a m erun tätig war, beim Ausbruch des Krieges, als die Engländer und Franzosen unsere Kolonie besetzten, mit den Deutschen im Duallagebtet gefangen genommen, in ein Gefangenlager auf der Goldküste geschafft und später nach England gebracht wurde. Während seiner Gefangenschaft erlebte er Probe» von der Roheit unserer Feinde, die sich in der Presse als die Verteidiger der Zivilisation gebärden. Missionar Wöll wird die Geschichte seiner Gefangenschaft mit Montag den 11. Oktober abends Vag Uhr in einem Vortrag im Auguste Viktoria Haus schildern. Auf beides, auf deu Haupt- gottesdienst am Sonntag, wie auf deu Vortrag am Montag Abend machen wir unsere Leser besonders aufmerksam.
):( Hersfeld, 8. Oktober. (Verleihung des Eisernen Kreuzes an Verwundete.) Es ist der mehrfach ausgesprochene Wille Seiner Majestät des Kaisers, daß den Schwerverwundeten in der Heimat, bereit Verdienste für das Vaterland die Verleihung des Eisernen Kreuzes rechtfertigen könnte, diese Auszeichnung auch wirklich zuteil wird. Deshalb teilen die stellvertretenden Generalkommandos fortlaufend die Namen der in Betracht kommenden Verwundeten unter Angabe der näheren Umstände den mobilen Generalkommandos mit, damit diese die im Felde erworbenen Verdienste der Verwundeten prüfen und gegebenenfalls deren Anerkennung durch Verleihung des Eisernen Kreuzes herbeiführen können. Das stellvertretende Generalkommando des 11. Armeekorps wird die Namen der z. Zt. in seinem Befehlsbereich sich aufhaltenden Verwundeten, für die auf diesem Wege die Verleihung des Eisernen Kreuzes erwirkt worden ist, fortlaufend den Zeitungen zur Veröffentlichung mitteilen: Im Anschluß an vorstehendes wird folgendes mitgeteilt: Das Eiserne Kreuz 2. Klasse ist verliehen worden: dem Wehrmann Louis Weiß, früher 2. R.-J.-R. 71, jetzt 4. Ersatz-Ratl. R.-J.-R. 71, dem Unteroffizier b. Landw. Louis Ehrlicher, früher 3. R.-J.-R. 71, jetzt 3. Landst.-Jnf.-Ers.- Bataillon, Arolsen (11 20), dem Reservist Arno Hennemeyer, früher 6. R.-J.-R. 71, jetzt Reservelazarett Marburg, dem Ers.-Res. Alois Acker, früher 11. R.-J.-R. 71, jetzt 4. Ers.-Batl. R.-J.-R. 71, dem Kriegsfreiwilligen Artur Hausschild, früher 12. R.-J.-R. 71, jetzt 4. Ers.-Batl. R.-J.-R. 71, dem Ers.-Res. Herm. Ltebmann, früher 12. R.-J.-R. 71, jetzt Bezirkskom- maudo Erfurt.
Rotenburg a. b. F., 7. Oktober. Das Projekt des Eisenbahnumbaues Rotenburg ist von der Königlichen Eisenbahndirektion zurückgezogen worden.
Heinebach, 7. Oktober. Der Karto ffelpreis beträgt jetzt, nachdem die Ernte fast beendet ist, 3 Mark für den Zentner wird jedoch sicherlich weiter heruntergehen. Aus Unterweid bei Tann werden die Früchte zu 1,90 bis 2 Mark der Zentner verkauft.
Uslar, 7. Oktober. Der ungewöhnlich hohe Ertrag der diesjährigen Kartoffelernte (z. B. wurden auf eiNem Stück Land, das vor 4 Jahren 86 Sack Kartoffeln brächte, jetzt 80 Sack geerntet) übt in unserer Gegend einen merklichen Druck auf die bis vor kurzem noch recht beträchtlichen Preise aus. Gegenwärtig werden gut ausgeleierte Spetsekartoffeln mit 4 Mark für den Sack (150 Pfund) angeboten und der Preis wird noch weiter sinken.
Ruhe im Sturm.
Dem Reich kann nichts geschehen, Empor geht seine Bahn. Ich werd' den Sieg noch sehen: Nur zu! Voran! Voran!
Der Feinde wilde Rotte
Stört meine Ruhe nicht: Ich folg' dem Schlachtengotte, Der mit uns kämpft und ficht.
Ich kenne keine Sorgen Auch in Gefahr und Not. Ich fürchte nicht das Morgen, Verachte selbst den Tod.
Ich weiß: mein Deutschland sieget, Der Feinde Macht vergeht, Des Bösen Kraft erlieget, Ein Heldenreich ersteht.
Frhr. v. S^e l e, Oberleutnant a. D.