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Hersfelder Tageblatt

Amtlicher Anzeiger Wfoer

Bezugspreis vierteljährlich für Hersfeld 1.50 Mark, durch die Post be­zogen 1.60 Mark. Druck und Verlag von Ludwig Funks Buchdruckerei Hersfeld. Für die Redaktion verantwortlich Franz Funk in Hersfeld.

für den Kreis Hersfeld

£'-<Uo'M«U4 Der Anzeigenpreis beträgt für die einspaltige Zeile 10 Pfennig, im /

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holungen wird Rabatt gewährt. Erscheint jeden Werktag nachmittags.

Nr. 235.

Amtlicher Teil.

Hersfeld, den 2. Oktober 1915.

Der Herr Oberpräsident hat die Abhaltung einer Hauskollekte für die Niederlassung der Barmherzigen Brüder zu Fulda bei den katholischen Einwohnern des Reg.-Bez. Cassel für das Jahr 1915 bewilligt.

Nach Mitteilung ^des Bischöslichen-General-Vika- riats in Fulda wird die Abhaltung dieser Kollekte vom 31. Oktober bis 6. November 1915 erfolgen.

Die Ortspolizeibehörden weise ich an, dafür zu sorgen, daß den mit Einsammeln betrauten Personen keine Hindernisse bereitet werden.

I. 11209. ^)er Landrat.

I. V.:

v. Hedemann, Reg.-Assessor.

Hersfeld, den 4. Oktober 1915.

Die Maul- und Klauenseuche in der Gemeinde Schlotzau Kreis Hünfeld ist erloschen. i. 11893 Der Landrat.

" I, V.

v. H e d e m a n n, Reg.-Assessor.

Bekanntmachung betreffend Verarbeitung von Kartoffeln in Getreide­brennereien im Betriebsjahr 191516.

(Vom 16. September 1915.)

Der Bundesrat hat beschlossen:

Auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermäch­tigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 337) wird allen Brennereien, die bisher Getreide verarbeitet haben, gestattet, im Betriebsjahre 1915/16 Kartoffeln, auch wenn sie diese nicht selbst gewonnen haben, zur Branntweinbereitung zu verwenden, ohne daß hierdura) ihre Brennereiklaffe geändert wird oder ihnen für die künftige steuerliche Behandlung ein Nachteil entsteht.

Berlin, den 16. Sept. 1915.

Der Reichskanzler.

J. A.: gez. Iahn.

* * *

Hersfeld, den 1. Oktober 1915.

Wird veröffentlicht.

I. 11371. Der Landrat.

J. V.:

Frhr. v. Doernberg,

Reg.-Reierendar.

Ansführnngs-Anweikung zur Bekanntmachung über Beschränkung der Milch­verwendung vom 2. September 1915 (Reichs-Gesetz- blatt Seite 545).

Zu § 1 Absatz 2:

Die Vorschriften der Ziffern 1 bis 3 des Absatzes 1 finden keine Anwendung auf Lazarette, Kranken­häuser, Genesungsheime und ähnliche Anstalten, so­weit es sich um die Herstellung oder Verabfolgung von ärztlich verordneter Kost an Verwundete, Kranke oder Genesende handelt.

Die Befugnis zur Zulassung weiterer Ausnahmen wird den Regierungs-Präsidenten, für den Landes- pvlizeibezirk Berlin dem Polizeipräsidenten zu Berlin übertragen.

Zu 8 5:

Diese Ausführungs-Anweisung tritt mit dem Tage ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Berlin, den 11. September 1915.

Der Minister des Innern: gez. v. Loebell.

Der Minister für Handel und Gewerbe. ^ I. A.: gez. Huber.

Der Minister für Landwirtschaft, Domänen und Forsten.

I. V.: gez. Küster.

HersfeU», den 1. Oktober 1915.

Wird veröffentlicht.

Die Bekanntmachung selbst ist veröffentlicht im Kreisblatt Nr. 220 vom 19. September 1915.

I. 10915. Der Landrat.

J. V.:

Frhr. v. Doernberg,

Reg.-Referendar.

Merkblatt über den Verkehr mit Gerste aus dem Erntejahr 1915.

(Verordnung des Bundesrats vom 28. Juni 1915, Reichsgesetzblatt S. 384.)

1. Beschlagnahme.

Sämtliche im Reich angebaute Gerste ist mit der Trennung vom Boden für den Kommunalverband beschlagnahmt, in dessen Bezirk sie gewachsen ist (§ 1 der Verordnung.)

Donnerstag, den 7. Oktober

2. Trotz der Beschlagnahme behalten die Unter­nehmer landwirtschaftlicher Betriebe die eine (erste) Hälfte ihrer Gerstenvorräte zu ihrer Verfügung (vergl. Ziffer 3, 1.) Die andere (zweite) Hälfte ist, soweit sie nicht zu den in der Verordnung zugelassenen, unten näher erörterten Zwecken veräußert oder verwendet wird, dem Kommunalverband auf Verlangen käuflich zu liefern.

3. Welche Veränderungen an seinen Gerstenvor- räten und welche rechtsgeschäftlichen Verfügungen über sie kann der landwirtschaftliche Unternehmer vornehmen?

Er kann:

1. die erste Hälfte (§ 6, Abs. 1) als Saatgut oder zu sonstigen beliebigen Zwecken (als Viehfutter, zum Rösten, Vermahlen usw.) in dem eigenen land­wirtschaftlichen Betrieb verwenden.

2. sowohl aus der ersten als auch aus der zweiten Hälfte seiner Ernte Gerste

a) im eigenen gewerblichen Betriebe, (Brennerei, Brauerei usw.) verarbeiten, jedoch stets nur bis zur Höhe des ihm zugewiesenen Kontingents (§ 6, Absatz 2;)

b) als selbstgezvgene Saatgerste zu Saatzwecken liefern, sofern dem Kvmmunalverbande der Nach­weis erbracht ist, daß der Unternehmer sich in den letzten beiden Jahren mit dem Verkauf von Saat­gerste befaßt hat (§ 7 Abs. 1 a.) Dies gilt ohne weiteres nur bei anerkannten Saatzuchtwirt­schaften als erwiesen, in allen anderen Fällen ist vorher vom Kommunalverband die Entscheidung der Reichs- oder Landesfuttermittelstelle einzu- holen. Abgabe an Händler nur in plombierten Säcken.

c) an gewerbliche Betriebe mit Kontingent gegen Vorlage von Bezugsscheinen (§§ 7 b und 20) ver­kaufen :

zu b und c: Anzeige binnen 3 Tagen nach Ab­schluß des Geschäftes an den Kommunalverband, bei Ausfuhr über die KreisLrenzL Einholung seiner Genehmigung!

d) an die von der Zentralstelle zur Beschaffung der Heeresverpflegung aufgegebenen Stellen (Heeres­verwaltung, Marineverwaltung, Kommunalver­bände) liefern (§§ 7 b und 20.) Die Zentralstelle wird aber alle Lieferungen nur durch den Kom­munalverband ausführen lassen, so daß außer zu b und c alle Ablieferungen nur an den Kommunal­verband erfolgen.

4. Weitere Veränderungen an den beschlagnahmten Beständen oder rechtsgeschäftliche Verfügungen über sie sind nur mit Zustimmung des Kommunalverbandes zulässig (§ 2), im übrigen streng untersagt. Der Kommunalverband darf unter Anderem die Ge­nehmigung zu Verkäufen von Gerste aus der ersten Hälfte zu Futterzwecken u. dgl. innerhalb des Kreises erteilen. Er darf auch, indem er gemäß § 11 Abs. 3 der Verordnung auf Lieferung verzichtet, ausnahms­weise einzelnen Besitzern Gerstenmengen aus der zweiten Erntehälfte zur Verwendung im eigenen Be­triebe freigeben, jedoch nurunbeschadet seiner Lieferungspflicht", d. h. nur dann, wenn er sich von anderen Produzenten die freiwillige Lieferung einer entsprechenden Menge aus der ersten Erntehälfte ge­sichert hat.

5. Enteignung.

Liefert ein landwirtschaftlicher Unternehmer die vom Kommunalverband angeforderte Gerste nicht freiwillig, so kann das Eigentum an der Gerste durch Anordnung der zuständigen Behörde auf bestimmte Personen übertragen werden. Der Uebernahmepreis wird in diesem Falle von der höheren Verwaltungs­behörde endgültig festgesetzt.

6. Anrechnung auf die Mette Halste.

Der Gerstenbesitzer darf auf die dem Kreis- kommunalverbande zu liefernde Hälfte anrechnen: was zulässigerweise nach 3, 2 im eigenen gewerblichen Betriebe verarbeitet oder an andere Betriebe mit Kontingent abgegeben, was ferner als Saatgerste oder auf Anforderung der Zentralstelle zur Be­schaffung der Heeresverpflegung geliefert worden ist (8 12 der Verordnung.)

7 Eine Ausfuhr von Gerste aus dem Bezirk des Kommunalverbandes darf nur stattfinden, wenn sie geliefert werden soll:

1. an die von der Zentralstelle zur Beschaffung der Heeresverpflegung aufgegebenen Stellen, oder

2. als Saatgerste zu Saatzwecken, oder

3. an Betriebe mit Kontingent (§ 20 Absatz 1.)

Die Zustimmung des Kommunalverbandes ist nötig! Die Eisenbahn nimmt Gerste zum Versand nur an, wenn eine Ausfuhrerlaubnis des Kommunal­verbandes oder ein Mrlltarfrachtbrief, der die Stempel des Kriegsministeriums und der Zentralstelle zur Beschaffung der Heeresverpflegung trägt, vorge­legt wird. . ,

8. Kontingent-Betriebe.

Als kontingentierte gewerbliche Betriebe un Sinne des 8 20 der Verordnung kommen nur in Betracht: Brauereien, Brennereien, Preßhefefabriken, Gersten- und Malzkaffeefabriken, Graupenmühlen, Malzextrakt­fabriken und Mumme-Brauereien.

Diese Betriebe können Gerste nur erwerben durch

1915

die Gerstenverwertungs-Gesellschaft m. b. H., Berlin, Wilhelmstraße 66 a, der die auf die Kontingente der einzelnen Betriebe entfallenden Gerstenbezugsscheine von der Reichsfuttermittelstellc ausschließlich zuge- wiesen werden. Anträge auf Zuweisung von Gerste oder auf Erlaubnis, als Kommissionär dieser Gesell­schaft die Gerste selbst einkaufen zu können, sind nur an die Gerstenverwertungs-Gesellschaft znr richten.

9. Wer darf Gerste kaufen?

Als Einkäufer von Gerste kommen nach Vor­stehendem nur in Betracht:

1. die Kommunalverbände,

2. die Käufer von Saatgerste,

3. die Gerstenverwertungsgesellschaft und deren Be­auftragte,

4. diejenigen Personen, denen der Kommunalver- band nach Ziffer 4 die Genehmigung im Einzel- falle erteilt.

10. Ablieferungspflicht der Kommunalverbände. Die Kommunalverbände haben der Zentralstelle zur Beschaffung der Heercsverpflegung diejenigen Mengen an Gerste zur Verfügung zu stellen und nach deren Anweisung zu lieferu, welche die Reichsfutter- mtttelstelle innerhalb der Hälfte der Gesamtgersten- ernte des Kommunalverbandes festsetzt (§§ 20 a u. 23.) Auf diese Mengen ist anzurechnen.

1. was innerhalb des Kreises von landwirtschaftlichen Betrieben in eigenem Kontingent verarbeitet worden und ivas an andere kontingentierte Be­triebe geliefert worden ist. In Höhe dieser an- zurechnenden Mengen sind Bezugsscheine abzu- liefern.

2. was nach außerhalb auf Verfügung der Zentral­stelle zur Beschaffung der Heeresverpflegung, so­wie zu Saatzwecken (Saatgerste) nnd an kontin­gentierte Betriebe auf Bezugsscheine abgegeben worden ist (§ 24). Wegen Ablieferung der Bezugs­scheine gilt das gleiche wie zu 1.

11. Strafbestimulttnaen.

Nlit Gefängnis viv <ju ^»nem J^hre üvv. <«.U Geldstrafe bis zu 10 000 Mark wird bestraft:

1, wer unbefugt beschlagnahmte Vorräte beiseite schafft, insbesondere aus dem Bezirke des Koynnu- nalverbandes entfernt, für den sie beschlagnahmt sind, sie beschädigt, zerstört, verarbeitet oder ver­braucht ;

2. wer unbefugt beschlagnahmte Vorräte verkauft, kauft oder ein anderes Veräußerungs- und Er­werbsgeschäfte über sie abschließt;

3. wer als Saatgerste erworbene Gerste ohne Geneh­migung der zuständigen Behörde zu anderen Zwecken verwendet.

Mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geld­strafe bis zu 15 000 Mark wird bestraft, wer unbefugt Gerste verarbeitet.

Unbefugt verarbeitete oder erworbene Gerste ver­fällt ohne Entgelt zugunsten der Zentralstelle zur Be­schaffung der Heeresverflegung.

Bus der Heimat.

* (Anstellung von Volksschullehrerinnen ohne P r ü f u n g.) Das Kultusministerium hat be­schlossen, die Schülerinnen der Seminarklassen an den Oberlyzeen mit Osteranfang als Lehrerinnen für Volksschulen heranzuziehen, indem man ihnen die Prüfung ganz erläßt und sofortige Anstellung gewährt.

8 Hersfeld, 6. Oktober. Von zuständiger Stelle schreibt man uns: Die Bewohner der Stadt Hersfeld undUmgegendwerdenersucht, sämtliche Konserven­büchsen zum Zwecke der Erhöhung der inländischen Bestände an Zinn zu sammeln und im städtischen Holzmagazin an der Johannesstraße unentgeldlich ab- zugeben. Der spätere Erlös für dieses Material soll wohltätigen Zwecken zugeführt werden.

8 Hersfeld, 6. Oktober. (Das Eiserne Kreuz 1. Klaff e.) Der Oberleutnant Braun, Regiments- Adjutant im Res.-Jnf.-Regt. 83, wurde mit dem Eisernen Kreuz 1. Klasse ausgezeichnet, nachdem ihm bereits früher verschiedene andere Auszeichnungen verliehen worden waren.

Bebra, 2. Oktober. Die achte Vertreterversamm­lung des hessischen Volksschullehrervereins wurde am Mittwoch im Gasthof Schlüter hier abgehalten. Sie wurde vom Vorsitzenden, Rosenstock-Cassel, geleitet, der zunächst in einem Jahresbericht die Ereignisse seit der letzten Vollversammlung schilderte. Dann wurden die Angelegenheiten der Hilsskassen: Unterstützungsverein, Hilfe in Not und Kriegsspende, verhandelt. Letztere ist durch freiwillige Beiträge hessischer Lehrer für die Lehrerkrieger, deren Witwen und Waisen ange­sammelt worden und beträgt bereits über 25 000 Mk. Es lag der Antrag vor, diese Summe durch einen Pflichtbeitrag von 3 Mark jährlich für jedes Mitglied ztt erhöhen und als besondere Hilfskasse unter dem NamenLehrer-Kriegerdank" dem Lehrerverein zu unterstellen. Sämtliche Kassen zeigen ein erfreuliches Bild stetigen Fortschreitens. So wurden z. B. aus dem Unterstützungsverein im Berichtsjahr 500 Lehrer­witwen mit 57000 Mark unterstützt.