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Hersfelder Tageblatt

Amtlicher Anzeiger

Bezugspreis vierteljährlich für Hersfeld 1.50 Mark, durch die Post be-

zogen 1.60 Mark. Druck und Verlag von Ludwig Funks Buchdruckerei DtlSfvIOVl Hersfeld. Für die Redaktion verantwortlich Franz Funk in Hersfeld.

für den Kreis Hersfeld

SreisMott

Der Anzeigenpreis beträgt für die einspaltige Zeile 10 Pfennig, im amtlichen Teile 20 Pfennig, Reklamen die Zeile 25 Pfg. Bei Wieder­holungen wird Rabatt gewährt. Erscheint jeden Werktag nachmittags.

Nr. 229.

Donnerstag. den 30. September

1915

Amtlicher Teil.

Hersfeld, den 27. Sept. 1915.

Dem Vernehmen nach soll Scharlach und Diphtherie im Kreise epidemisch aufgetreten sein.

Ich nehme Veranlassung den Haushaltungsvor­ständen die sofortige Anzeige der ansteckenden Krank­heiten bei der Ortspolizeibehörde nachdrücklichst zur besonderen Pflicht zu machen.

Wer die Anzeige unterläßt, wird gemäß § 35 des Gesetzes betreffend die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten vom 28. August 1915 mit Geldstrafe bis zu 150 Mk. oder mit entsprechender Haft bestraft.

I. 11164. Der Landrat.

I. V.

Frhr. v. Doernberg,

Reg.-Referendar.

Bekanntmachung

über das Verbot des Vorverkaufs von Erbsen, Bohnen und Linsen aus der Ernte des Jahres 1915.

(Vom 26. August 1915.)

Auf Grund des § 2 der Verordnung über das Verbot des Vorverkaufs der Ernte 1915 usw. vom 17. Juni 1915 (Reichsgesetzblatt Seite 341) be­stimme ich:

Kaufverträge über Erbsen, Bohnen und Linsen aus der inländischen Ernte des Jahres 1915 sind nichtig. Dies gilt auch für Verträge, die vor Ver­kündigung dieser Verordnung geschlossen sind, soweit diese Verträge nicht bereits seitens des Verkäufers erfüllt sind.

Berlin, den 26. August 1915.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers, gez. Delbrück. * * *

Hersfeld, den 28. Sept. 1915.

Wird veröffentlicht.

I. 10821. H. Der Landrat.

J. V.

Funke, Kreissekretär.

Hersfeld, den 27. Sept. 1915.

In Ronshausen, Kreis Rotenburg a F. ist die Maul- und Klauenseuche wieder erloschen. i. 11071. Der Landrat.

Freiherr v. Doernberg, Reg.-Referendar.

Hersfeld, den 27. Sept. 1915.

In Kaltennestheim und Reichenhausen, Bezirk Dermbach ist die Maul- und Klauenseuche amtlich fest­gestellt worden. i. 11100. Der Landrat.

J. V.:

Freiherr v. Doernberg, Reg.-Referendar.

Hersfeld, den 27. Sept. 1915.

In Frankenheim, Bezirk Dermbach ist die Maul- und Klauenseuche amtlich festgestellt worden. I. 11101. Der Landrat.

J. V.: Freiherr v. Doernberg, Reg.-Referendar.

Hersfeld, den 27. Sept. 1915.

In 5 Gehöften der Gemeinde Tiefenort, Bezirk Dermbach, ist die Maul und Klauenseuche aus­gebrochen.

I. 11099. Der Landrat.

J. V.:

Freiherr v. Doernberg, Reg.-Referendar.

Hersfeld, den 27. September 1915.

Die Maul- uud Klauenseuche unter dem Schweine- bestande des Anstreichers Jakob Roll in Eitra ist wieder erloschen. i. 11128. Der Landrat.

V.:

Freiherr v. Doernberg,

Reg.-Referendar.

Bekanntmachung

über ein Schlachtverbot für trächtige Kühe und Sauen.

Vom 26. August 1915.

, Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Ge- fe^eg über die Ermächtigung des Bundesrats zu Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 («Echs-Gesetz-Blatt Seite 327) folgende Verordnung erlassen.

§ 1.

?ühe, Rinder, Kalbinnen sowie Sauen, welche sich vorgeschrittenen Zustand der Träch- trgkert befinden, daß diese den mit ihnen beschäftigten

Personen erkennbar ist, dürfen nicht geschlachtet werden.

§ 2.

Ausnahmen können in Einzelfällen bei Vorliegen eines dringenden wirtschaftlichen Bedürfnisses von den durch die Landeszentralbehörden bestimmten Be­hörden zugelassen werden.

§ 3.

Das Verbot (§ 1) findet keine Anwendung auf Schlachtungen, die erfolgen, weil zu befürchten ist, daß das Tier an einer Erkrankung verenden werde, oder weil es infolge eines Unglückfalls sofort getötet werden muß. Solche Schlachtungen sind jedoch der nach § 2 zuständigen Behörde spätestens innerhalb dreier Tage nach der Schlachtung anzuzeigen.

§ 4.

Die Landeszentralbehörüen erlassen die Be­stimmungen zur Ausführung dieser Verordnung.

Sie können weitere Beschränkungen für das Schlachten von Vieh anordnen.

§ 5.

Wer diese Verordnung oder die auf Grund des § 4 erlassenen Bestimmungen oder Verordnungen Übertritt, wird mit Geldstrafe bis zu eintausendfUuf- hundert Mark oder mit Gefängnis bis zu drei Monaten bestraft.

§ 6.

Diese Verordnung tritt mit dem 3. September 1915 in Kraft.

Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.

Die Verordnung findet auf das aus dem Aus­lande eingeführte Schlachtvieh keine Anwendung.

Berlin, den 26. August 1915.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers, gez. Delbrück. * * *

Hersfeld, den 6. September 1915.

Wird veröffentlicht.

i. 10515. Der Landrat.

J. V.:

_ Frhr. v. Doernberg,

Regierungs-Referendar.

AurMrungsbeftimmungen

zu der Bekanntmachung des Stellvertreters des Reichskanzlers vom 26. August 1915 über ein Schlacht­verbot für trächtige Kühe und Sauen. (Reichs-Gesetzbl.

S. 515.)

1. Als Behörden, die gemäß § 2 der Bekannt­machung bei Vorliegen eines dringenden wirtschaft­lichen Bedürfnisses Ausnahmen von dem Verbot der Schlachtung zulassen können, und denen die gemäß § 3 vorgenommenen Schlachtungen anzuzeigen sind, werden die für den Schlachtungsort zuständigen Orts­polizeibehörden bestimmt.

Ausnahmen gemäß § 2 der Bekanntmachung können auch von der für den Wohnsitz des Eigen­tümers des Viehs zuständigen Ortspolizeibehörde zu­gelassen werden. In diesen Fällen sind für das Vieh Ursprungszeugnisse beizubringen und vor der Schlachtung den amtlichen Fleischbeschauern vorzulegen, die sie dann zu vernichten haben. Die-Ursprungs­zeugnisse sind von den Ortsvorstehern mit Gültigkeit von 14 Tagen auszustellen. Aus ihnen muß Name und Wohnort des Besitzers, Farbe, Abzeichen, unge­fähres Alter und etwaige Kennzeichen (Ohrmarke, Hornbrand, u. dgl.) des trächtigen Stücks zu ersehen sein. Die Erlaubnis der Ortspolizeibehörde zur Schlachtung des trächtigen Stücks ist auf diese Ur­sprungszeugnisse zu setzen. z

2. Die Gestattung von Ausnahmen auf Grund des § 2 der Bekanntmachung darf nur in Einzelfällen erfolgen, in denen eine besondere wirtschaftliche Zwangslage des Eigentümers vorliegt oder in denen ein dringendes Fleischbedürfnis auf andere Weise nicht befriedigt werden kann.

Berlin, den 3. September 1915.

Der Minister für Landwirtschaft, Domänen und Forsten. Freiherr von Schorlemer.

Bus der Heimat«

* (U n t e r st ü tz u N g der T e x t i l a r b e i te r.) Wie bekannt wird, hat das Reichsamt des Innern auf eine Anfrage betreffend Beteiligung an der Unter­stützung erwerbsloser Textilarbeiter geantwortet, die Versorgung dieser Arbeiter füge sich ohne weiteres in den Rahmen der von den Kommunen eingerichteten und noch einzurichtenden kommunalen Fürsorge für Erwerbslose ein. Die Gemeinden seien in der Lage, im geordneten Wege Beihilfen der Reichs- und der Landesregierungen zu erlangen Besondere Einrich­tungen für die Textilarbeiter seien bis auf werteres nicht in Aussicht genommen. Das Rerchsamt des Innern werde selbstverständlich der Entwicklung dieser Angelegenheit sorgsame Beachtung zuwenden.

* (Vorsicht bei Mitteilungen an kriegsge- fangene Angehörige.) Das stellvertretende, General­kommando weist wiederholt darauf hm, daß die Be­völkerung bei allen Mitteilungen an kriegsgefangene

Angehörige die äußerste Vorsicht walten lassen muß. Denn selbstverständlich werden alle diese Sendungen vor der Aushändigung an den Empfänger von unse­ren Feinden eingehend geprüft, und es muß daher alles vermieden werden, was ihnen wichtige Aufschlüsse geben oder ihre immer noch vorhandene Siegeshoff- nungen stützen könnte. Es gehören hierher auch Aus­lassungen und Mitteilungen wirtschaftlicher Art, z. B. die mehrfach vorgekommene Uebersendung von Drucksachen, Katalogen usw., die einen Einblick in unsere wirtschaftlichen Verhältnisse gewähren. Möge jeder sich vor Augen halten, daß eine Sendung, die er unseren Kriegsgefangenen inFeindesland zukommen läßt, unter allen Umständen als eine Bekanntgabe an die Heeresleitung unserer Feinde anzusehen ist. Diese Erwägung wird stets den richtigen Maßstab dafür ab­geben, welche Mitteilungen mit Rücksicht auf das Vaterland zulässig oder unzulässig sind.

* (Der Verbra uch an Schweinefleisch nimmt mehr und m ehr ab.) Die hohen Schweine- preise ermuntern die Schlächter nicht mehr zum Ankanf, da die Verbraucher die Zahlung der hohen Schweine- fleischpretse ablehnen und die Schlächter oftmals Mühe haben, ihre Ware vor dem Verderben loszuwerden. Dieser Vorgang wird jedoch sicherlich den großen Nutzen haben, daß wir bei Kriegsschluß den normalen Schweinebestand annähernd herangezüchtet haben und so wieder zu erträglichen Fleischpreisen kommen.

* (Belohnungen aus Anlaß der Ergreifung flüchtiger Kriegsgefangener. Es bedarf keines Hin­weises darauf, daß entwichene Kriegsgefangene eine große Gefahr nicht nur für die Sicherheit der mili­tärisch wichtigen Kunstbauten, Munittonswerkstätten, Getreidespeicher usw., sondern vor allem auch für die Bevölkerung selbst bedeuten können. Das stellver­tretende Generalkommando wendet sich deshalb an die Einwohner seines Bezirkes mit der Aufforderung, sich mit allen Kräften an der Ermittelung und Fest­nahme entwichener Gefangener zu beteiligen. Da es öfters vorgekommen ist. daß die Wiederergreifung und Etnlteserung unter Umständen erfolgt ist, die Gefahren für Leib und Leben der Ergreifer in sich schloffen obere besondere Umsicht und Unerschrockenheit, bisweilen auch Aufwendungen erforderten, so werden künftig denen, die sich um die Ermittelung oder Fest­nahme entwichener Kriegsgefangener besonders ver­dient gemacht haben, neben öffentlicher Belobigung auch Belohnungen zuteil werden.

* (Abfindung der in Privatpflege be­findlichen oder aus sonstigem A n l a ß während der Lazarettbehandlung benrlaubten verwundeten und kranken M a n n s ch a f t e n.) Den aus dem Felde zurückgekehrten verwundeten und kranken Mann­schaften, ebenso wie den kranken Mannschaften immobiler Formationen wird vielfach auf besondern Antrag die Erlaubnis erteilt, sich zur Wieder­herstellung ihrer Gesundheit, zu Erntearbetten usw. in Privatpflege bei Angehörigen usw. zu begeben. Diese Leute werden hinsichtlich ihrer Gebührnisse ebenso behandelt, wie die zur Wiederherstellung ihrer Gesundheit beurlaubten Mannschaften. Sie haben daher für die ganze in Betracht kommende Zeit Anspruch auf die Löhnung ihres Dienstgrades nach den Sätzen mobiler oder immobiler Formationen, sowie auf die Gewährung der Geldabfindung zur Selbstbe­köstigung. Für Angehörige mobiler Formationen be­trägt diese ohne Unterschied des Dienstgrades 1,20 Mark für den Kopf und Tag. Angehörige immobiler Formationen erhalten das Verköstiguugsgeld des Truppenteils, dem sie zur Verpflegung zugeteilt sind.

* (Päckchensperre für das Ostheer.) ' Eine Bekanntmachung des Staatssekretärs des Reichspost- amts besagt: Die ungünstigen Beförderungsverhältniße haben eine starke Anhäufung von Postsachen auf den öst­lichen Kriegsschauplätzen herbeigeführt. Die Mahnung durchdie Zeitungen vom 4. September hateine Beschrän­kung der Auflieferung leider nicht in dem erforder­lichen Maße zur Folge gehabt. Bei dem Borrucken der Truppen und den infolgedessen immer großer werdenden Entfernungen von den wenigen Eisenbahn- punkten häufen sich die Schwierigkeiten bei der Abfuhr der Postsachen ständig. Da auch die Heeresverwaltung ihre Beförderungsmittel augenblicklich nur im be­schränkten Maße zur Verfügung stellen kann, wird be­hufs Wiederherstellung einer geordneten Abbeförde­rung im Einvernehmen mit der Heeresverwaltung d e Annahme und Beförderung privater Feldpostbriefe über 50 Gramm (Päckchen) an die Truppenangehörrgen der Ostarmeen für die Zeit vom 26. bis einschließlich 30. September eingestellt. Hiernach unzulässige Sendungen werden den Absendern zurückgegeben wer­den. Nach Mitteilung der Heeresverwaltung sind auch beider Beförderung vonPrivatpaketen für die Truppen im Osten aus denselben Gründen zur Zeit erhebliche Verzögerungen nicht zu vermeiden. Es empfiehlt sich daher, auch von der Auflieferung von Privatpakete in dieser Zeit abzusehen.

Gaffel, 28. September. Die Kriegsspende hessischer Lehrer hatte ein Ergebnis von über 26.000 Mk. Da­von wurden bisher in 22 Fällen 2200 Mark Kriegs« Unterstützung ausgezahlt.