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Amtlicher Anzeiger

( Bezugspreis vierteljährlich für Hersfeld 1.50 Mark, durch die Post be­zogen 1.60 Mark. Druck und Verlag , von Ludwig Funks Buchdruckerei Hersfeld. Für die Redaktion verantwortlich Franz Funk in Hersfeld.

KnrWer

für den Kreis Hersfeld

Äreisölait

Der Anzeigenpreis beträgt für die einspaltige Zeile 10 Pfennig, im ) amtlichen Teile 20 Pfennig, Reklamen die Zeile 25 Pfg. Bei Wieder- - holungen wird Rabatt gewährt. Erscheint jeden Werktag nachmittags. I

Nr. 228.

Mittwoch, den 29. September

1915

Amtlicher Teil

Bekanntmachung.

Die Verordnung M. 325 7. 15. K. R. A. vom 31. Juli 1915 wird hiermit nochmals veröffentlicht und dahin erweitert, daß die Frist zur freiwilligen Ab­lieferung bis zum 16. Oktober 1915 verlängert wird, und -atz die Sammelstellen bis dahin zur Annahme von freiwillig abgelieferten Gegenständen geöffnet bleiben.

Die neuen untenstehenden Zusätze sind zu beachten

Verordnung betreffend Beschlagnahme, Meldepflicht und Ab­lieferung von fertigen, gebrauchten und ungebrauchten Gegenständen aus Kupfer, Messing und Reinnickel.

Nachstehende Verordnung wird hiermit zur all­gemeinen Kenntnis gebracht mit dem Bemerken, daß jede Uebertretung worunter auch verspätete oder unvollständige Meldung fällt sowie jedes Anreizen zur Uebertretung der erlassenen Vorschrift, soweit nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, nach § 9 Buchstabe b *) des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 oder Artikel 4 Ziffer 2 **) des Bayerischen Ge­setzes über den Kriegszustand vom 5. November 1912 oder nach § 5 ***) der Bekanntmachung über Vorrats- eryebungen vom 2. Februar 1915 bestraft wird.

§ 1.

Inkrafttreten der Verordnung.

Die Verordnung tritt am 31. Juli 1915, nachts 12 Uhr in Kraft.

§ 2.

Von der Verordnung betroffene Gegenstände.

Klasse A. Gegenstände aus Kupfer und Messing:

1. Geschirre und Wirtschaftsseite jeder Art für Küchen und Backstuben,

wie beispielsweise Koch- und Einlegekessel, Marmeladen- und Speiseeiskessel, Töpfe, Frucht­kocher, Pfannen, Backformen, Kasserollen, Kühler, Schüsseln, Mörser usw.;

2. Waschkessel, Türen an Kachelöfen und Koch­maschinen bzw. Herden -

3. Badewannen,' Warmwasserschiffe, -behälter -blasen, -schlangen, Druckkessel, Warmwasserbereiter(Boiler) in Kochmaschinen und Herden- Wasserkasten, eingebaute Kessel aller Art.

Klasse B. Gegenstände aus Reinnickel t)

1. Geschirre und Wirtschaftsgeräte jeder Art für Küchen und Backstuben,

wie beispielsweise Koch- und Einlegekessel, Marmeladen- und Speiseeiskessel, Fruchtkocher, Servierplatten, Pfannen, Backformen, Kasse­rollen, Kühler, Schüsseln usw.,'

2. Einsätze für Kocheinrichtungen, wie Kessel, Deckelschalen, Jnnentöpfe nebst Deckeln an Kipp- töpfen, Kartoffel-, Fisch- und Fleischeinsätze usw. nebst Reinnickelarmaturen.

§ 3.

Von der Verordnung betroffene Personen und Betriebe.

Von der Verordnung werden betroffen:

1. Handlungen, Laden- und Jnstallationsgeschäfte, Fabriken und Privatpersonen, die obengenannte

*) Wer in einem in Belagernngzustand erklärten Orte oder Distrikte ein bei Erklärung des Belagerungs­zustandes oder während desselben vom Militärbefehls­haber im Interesse der öffentlichen Sicherheit er­lassenes Verbot Übertritt oder zu solcher Uebertetnng auffordert oder anreizt, soll, wenn die bestehenden Gesetze keine höhere Freiheitsstrafe bestimmen, mit Gefängnis bis zu einem Jahre bestraft werden.

**) Wer in einem in Kriegszustand erklärten Orte oder Bezirke eine bei der Verhängung des Kriegs- zustanöes oder während desselben von dem zu­ständigen obersten Militärbefehlshaber zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit erlassene Vorschrift Über­tritt oder zur Uebertretung auffordert oder anreizt, wird, wenn nicht- die Gesetze eine schwerere Strafe androhen, mit Gefängnis bis zu einem Jahre be­straft.

***) Wer vorsätzlich die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Verordnung verpflichtet ist, nicht in der gesetzten Frist erteilt oder wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark bestraft, auch können Vorräte, die verschwiegen sind, im Urteil für dem Staate verfallen erklärt werden. Wer fahrlässig die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Verordnung verpflichtet ist, nicht in der gesetzten Frist erteilt oder unrichtige oder un­vollständige Angaben macht, wird mit Geldstrafe bis zn dreitausend Mark oder im Unvermögensfalle mit Gefängnis bis zu sechs Monaten bestraft.

f) In dieser Verordnung sind unter Reinnickel auch Legierungen mit einem Nickelgehalt von 90°/» und höher verstanden- es sind nur solche Gegenstände aus Reinnickel betroffen, die mit dem StempelRein­nickel" versehen oder sonst einwandsfrei als aus Neinnickel bestehend festgestellt find.

Gegenstände erzeugen oder verkaufen, oder die solche Gegenstände, die zum Verkauf bestimmt sind, im Besitz oder in Gewahrsam haben-

2. Haushaltungen -

3. Hauseigentümer;

4. Unternehmungen zur Verpflegung fremder Per­sonen, insbesondere Gast- und Schankwirtschaften, Pensionate, Kaffeehaus-, Konditorei- und Küchen- betriebe, Kantinen, Speiseanstalten aller Art, auch solche auf Schiffen, Bahnen u. dgl.;

5. öffentliche (einschl. kirchliche, stiftische usw.) und private Heil-, Pflege- und Kuranstalten, Kliniken, Hospitäler, Heime, Kasernen, Erziehungs- und Strafanstalten, Arbeitshäuser u. dgl.

§ 4.

Beschlagnahme.

Die durch § 2 gekennzeichneten Gegenstände aus Kupfer, Messing, Reinnickel H auch die verzinnten

oder mit einem anderen Ueberzug (Metall, Lack, Farbe u. dgl.) versehenen, werden hiermit beschlag­nahmt.

Die Beschlagnahme erstreckt sich auch auf solche Gegenstände, die aus Kupfer, Messing und Reinnickel hergestellt worden sind, das von der Kriegs-Rohstoff- Abteilung des Königlichen Kriegsministeriums oder durch die Behörden, welche die Beschlagnahmever­ordnungen erlassen haben, freigegeben worden ist. Bei diesen letzteren bleibt die Festsetzung des Preises vorbehalten.

Die Beschlagnahme hat die Wirkung, daß die Vor­nahme von Veränderungen an den von ihr betroffenen Gegenständen verboten ist und rechtsgeschäftliche Ver­fügungen über sie nichtig sind. Den rechtsgeschäft- lichen Verfügungen stehen Verfügungen gleich, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder Arrestvoll­ziehung erfolgen. Trotz der Beschlagnahme sind alle Veränderungen und Verfügungen zulässig, die mit Zustimmung der mit der Durchführung beauftragten Kommunalbehörde erfolgen. Erlaubt ist die Ent­fernung der Beschläge (siehe § 9 - ^te Befugnis zum einstweiligen ordnungsmäßigen Gevraucy bleibt un­berührt.

§ 5.

Meldepflicht.

Die von der Beschlagnahme Betroffenen haben unterBenutzung des vorgeschriebenen Meldevordruckes eine Bestandsmeldung der beschlagnahmten, durch § 2 gekennzeichneten Gegenstände an die mit der Durch­führung der Verordnung beauftragten Behörden inner­halb der von den letzteren festzusetzenden Frist ein- zureichen. Nicht zu melden sind diejenigen Gegen­stände, die bereits nach der Bekanntmachung betr. Bestandsmeldung und Beschlagnahme für Metalle M. 1/4 15 K. N. A. vom 1. Mai 1915 der Meldepflicht unterlagen.

§ 6.

Ablieferung der beschlagnahmten Gegenstände.

Wer die Mühe dieser Bestandsmeldung vermeiden will, hat die beschlagnahmten Gegenstände, soweit er­forderlich auszubauen und an den von der beauf­tragten Behörde zu bezeichnenden Ablieferungsstellen gegen eine Anerkenntnisbescheinigung abzuliefern.

Die Anerkenntnisbescheinigung wird an den von den Behörden bezeichneten Zahlstellen eingelöst.

Diese freiwillige Ablieferung muß bis zum 25. September 1915 erfolgen.

Wer die Gegenstände innerhalb dieser Frist frei­willig abliefert, bleibt von der Anmeldepflicht für die abgelieferten Gegenstände befreit. Sämtliche beschlag­nahmten in dieser Frist nicht freiwillig abgelieferten Gegenstände müssen gemeldet werden.

§ 7.

Spätere Einziehung.

Die Bestimmungen über sämtliche durch diese Verordnung beschlagnahmten in der vorgeschriebenen Frist nicht freiwillig abgelieferten Gegenstände werden später erfolgen.

§ 8.

Ausnahmen.

Ueber die

Durchführung der

Ausgenommen sind mit dem beschlagnahmten Me­tall überzogene (z. B. galvanisch) und plattierte Gegen­stände aus Eisen oder einem anderen nicht beschlag­nahmten Metall. ...

Bestehen Zweifel, ob gewrye Gegenstände von der Verordnung betroffen sind, so kann eine Befreiung von der Beschlagnahme bewilligt werden. Ueber die Befreiung entscheidet die mit der Durchführung der Verordnung beauftragte Behörde endgültig.

Uebernahmepreise.

Für die freiwillig abgelieferten Gegenstände werden die nachfolgenden, einheitlich festgesetzten Uebernahme­preise bezahlt, in denen die Ueberbringungskosten mit abgegolten sind:

Uebernahmepreise für jedes Kilogramm.

Für Gegenstände aus

Kupfer Mark

Messing Mark

Nickel

Mark

ohne Beschlägei) mit Beschlägenfl

4,00

2,80

3,00

2,10

13,00

10,50

fl Unter Beschlägen sind Oesen, Ringe, Handhaben, Stiele und Griffe aus Eisen, Holz u. dgl. verstanden.

Die Gegenstände werden mit den Beschlägen ge­wogen- auf Grund dieses Gewichtes ergibt sich der Preis nach obiger Tabelle.

Uebersteigt das Gewicht der Beschläge schätzungs­weise bei Gegenständen aus Kupfer und Messing 30"", bei solchen aus Nickel 20"« des Gesamtgewichtes des Gegenstandes, so wird der 30 bezw. 2O"/o überschreitende Prozentsatz geschätzt, vom Gewicht abgesetzt und nicht bezahlt.

Als Entschädigung für etwa erforderliche Ausbau­arbeiten wird für jedes Kilogrammm der ausgebauten Gegenstände 0,50 Mark vergütet.

Die vorstehenden Preise sind auf Grund der An­hörung von Sachverständigen als reichliche Preise fest- gestellt worden.

8 10.

Aufbewahrung der Gegenstände.

Der von der Beschlagnahme Betroffene ist ver­pflichtet, die Gegenstände bis zum Alauf einer von der beauftragten Behörde zu bestimmenden Frist bzw. bis zur Einziehung oder bis zu einer ihm gestatteten Veränderung oder Verfügung zu verwahren und pfleg­lich zu behandeln. Die Befugnis zum einstweiligen ordnungsmäßigen Gebrauch bleibt unberührt.

8 H.

Durchführung der Verordnung.

Mit der Durchführung der Verordnung werden die Kommunalverbände beauftragt- diese erlassen auch die Ausführungsbestimmungen. Die Landeszentralbe­hörden bestimmen, wer als Kommunalverband im Sinne dieser Verodnung zu gelten hat. Die Kommu­nalverbände können den Gemeinden die Ausführung dieser Verordnung übertragen. Gemeinden, die nach der letzten Volkszählung mehr als 10 000 Einwohner haben, können die Uebertragung verlangen.

8 12.

Strafbestimmungen.

Wer vorsätzlich die Bestandsmeldung auf dem vor- geschrtebenen Formular itMjt in der gesetzten Frist einreicht oder wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder den erlassenen Ausftthrungsbe- stimmungen zuwiderhandelt, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu zehn­tausend Mark bestraft. Auch können Vorräte die ver­schwiegen sind, im Urteil für dem Staate verfallen erklärt werden. Fahrlässige Verletzung der Auskunfts­pflicht wird mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark, im Unvermögensfalle mit Gefängnis bis zu sechs Mo­naten bestraft.

Ferner wird mit Gefängnis bis zu einem Jahre bestraft, sofern nicht nach den allgemeinen Strafge­setzen höhere Strafen verwirkt sind, wer das Verbot gemäß §§ 4 und 5 dieser Verordnung Übertritt oder zur Uebertretung auffordert oder anreizt.

Zusätze.

a) Außer den nach § 2 dieser Verordnung der Beschlagnahme unterliegenden Gegenständen dürfen abgeliesert und müssen seitens der Sammelstellen zu den in § 9 der vorstehenden Verordnung genannten Uebernahmepreisen angenommen werden:

Bürstenbleche, Eimer, Kaffeekannen, Teekannen, Kuchenplatten, Milchkannen, Kaffeemaschinen, Teemaschinen, Samovare, Zuckerdosen, Teeglas­halter, Menagen, Messerbänke, Zahnstochgestelle, Tafelaufsätze aller Art, Tafelgeschirre, Rauch- serviee, Lampen, Leuchter, Kronen, Plätten, Nippessachen, Thermometer, Schreibgarnituren, Bettwärmer, Säulenwagen, Badeöfen, aus Kupfer, Messing und Reinnickel.

Andere Gegenstände als die hier aufgeführten dürfen nur zu den untenstehenden Preisen entgegengenommen werden.

b) Meldezeit. Diejenigen Gegenstände, welche von der vorstehenden Verordnung betroffen werden, und welche bis zum 16. Oktober nicht freiwillig abgeliefert worden sind, sind auf vorgeschriebenem Vordruck an die mit der Durchführung beauftragte Behörde (Kom­munalverband) in der Zeit vom 17. Oktober bis zum 16. November 1915, unbeschadet bereits anderweitig erfolgter Meldungen, zu melden. Die Meldevordrucke werden von den beauftragten Behörden (Kommunal­verbänden) ausgegeben. .

c) Einziehung. Nach dem 16. November 1915 wird die Enteignung der nicht freiwillig abgelieferten, der vorstehenden Verordnung unterliegenden Gegenstände erfolgen.

Ablieferung von anderen Gegenständen.

Außer den von der obenstehenden Verordnung M. 825 7. 15. K. R. A. vom 81. Juli 1915 nach § 2 be­troffenen Gegenständen, sowie außer den in dem oben­stehenden Zusatz a) aufgeführten Gegenstände dürfen ferner abgeliefert und müssen vom 25. September 1915 ab zu den untenstehenden Preisen angenommen werden:

Sämtliche Materialien und Gegenstände aus Kupfer, Messing, Rotguß, Tombak, Bronze, Neusilber, Alsenid, Christofle, Alpaka und Reinnickel, soweit sie

(Fortsetzung aus der 4. Seite.)