Amtlicher Anzeiger
( Bezugspreis vierteljährlich für Hersfeld 1.50 Mark, durch die Post bezogen 1.60 Mark. Druck und Verlag , von Ludwig Funks Buchdruckerei Hersfeld. Für die Redaktion verantwortlich Franz Funk in Hersfeld.
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für den Kreis Hersfeld
Äreisölait
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Nr. 228.
Mittwoch, den 29. September
1915
Amtlicher Teil
Bekanntmachung.
Die Verordnung M. 325 7. 15. K. R. A. vom 31. Juli 1915 wird hiermit nochmals veröffentlicht und dahin erweitert, daß die Frist zur freiwilligen Ablieferung bis zum 16. Oktober 1915 verlängert wird, und -atz die Sammelstellen bis dahin zur Annahme von freiwillig abgelieferten Gegenständen geöffnet bleiben.
Die neuen untenstehenden Zusätze sind zu beachten
Verordnung betreffend Beschlagnahme, Meldepflicht und Ablieferung von fertigen, gebrauchten und ungebrauchten Gegenständen aus Kupfer, Messing und Reinnickel.
Nachstehende Verordnung wird hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht mit dem Bemerken, daß jede Uebertretung — worunter auch verspätete oder unvollständige Meldung fällt — sowie jedes Anreizen zur Uebertretung der erlassenen Vorschrift, soweit nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, nach § 9 Buchstabe b *) des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 oder Artikel 4 Ziffer 2 **) des Bayerischen Gesetzes über den Kriegszustand vom 5. November 1912 oder nach § 5 ***) der Bekanntmachung über Vorrats- eryebungen vom 2. Februar 1915 bestraft wird.
§ 1.
Inkrafttreten der Verordnung.
Die Verordnung tritt am 31. Juli 1915, nachts 12 Uhr in Kraft.
§ 2.
Von der Verordnung betroffene Gegenstände.
Klasse A. Gegenstände aus Kupfer und Messing:
1. Geschirre und Wirtschaftsseite jeder Art für Küchen und Backstuben,
wie beispielsweise Koch- und Einlegekessel, Marmeladen- und Speiseeiskessel, Töpfe, Fruchtkocher, Pfannen, Backformen, Kasserollen, Kühler, Schüsseln, Mörser usw.;
2. Waschkessel, Türen an Kachelöfen und Kochmaschinen bzw. Herden -
3. Badewannen,' Warmwasserschiffe, -behälter -blasen, -schlangen, Druckkessel, Warmwasserbereiter(Boiler) in Kochmaschinen und Herden- Wasserkasten, eingebaute Kessel aller Art.
Klasse B. Gegenstände aus Reinnickel t) •
1. Geschirre und Wirtschaftsgeräte jeder Art für Küchen und Backstuben,
wie beispielsweise Koch- und Einlegekessel, Marmeladen- und Speiseeiskessel, Fruchtkocher, Servierplatten, Pfannen, Backformen, Kasserollen, Kühler, Schüsseln usw.,'
2. Einsätze für Kocheinrichtungen, wie Kessel, Deckelschalen, Jnnentöpfe nebst Deckeln an Kipp- töpfen, Kartoffel-, Fisch- und Fleischeinsätze usw. nebst Reinnickelarmaturen.
§ 3.
Von der Verordnung betroffene Personen und Betriebe.
Von der Verordnung werden betroffen:
1. Handlungen, Laden- und Jnstallationsgeschäfte, Fabriken und Privatpersonen, die obengenannte
*) Wer in einem in Belagernngzustand erklärten Orte oder Distrikte ein bei Erklärung des Belagerungszustandes oder während desselben vom Militärbefehlshaber im Interesse der öffentlichen Sicherheit erlassenes Verbot Übertritt oder zu solcher Uebertetnng auffordert oder anreizt, soll, wenn die bestehenden Gesetze keine höhere Freiheitsstrafe bestimmen, mit Gefängnis bis zu einem Jahre bestraft werden.
**) Wer in einem in Kriegszustand erklärten Orte oder Bezirke eine bei der Verhängung des Kriegs- zustanöes oder während desselben von dem zuständigen obersten Militärbefehlshaber zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit erlassene Vorschrift Übertritt oder zur Uebertretung auffordert oder anreizt, wird, wenn nicht- die Gesetze eine schwerere Strafe androhen, mit Gefängnis bis zu einem Jahre bestraft.
***) Wer vorsätzlich die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Verordnung verpflichtet ist, nicht in der gesetzten Frist erteilt oder wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark bestraft, auch können Vorräte, die verschwiegen sind, im Urteil für dem Staate verfallen erklärt werden. Wer fahrlässig die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Verordnung verpflichtet ist, nicht in der gesetzten Frist erteilt oder unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird mit Geldstrafe bis zn dreitausend Mark oder im Unvermögensfalle mit Gefängnis bis zu sechs Monaten bestraft.
f) In dieser Verordnung sind unter Reinnickel auch Legierungen mit einem Nickelgehalt von 90°/» und höher verstanden- es sind nur solche Gegenstände aus Reinnickel betroffen, die mit dem Stempel „Reinnickel" versehen oder sonst einwandsfrei als aus Neinnickel bestehend festgestellt find.
Gegenstände erzeugen oder verkaufen, oder die solche Gegenstände, die zum Verkauf bestimmt sind, im Besitz oder in Gewahrsam haben-
2. Haushaltungen -
3. Hauseigentümer;
4. Unternehmungen zur Verpflegung fremder Personen, insbesondere Gast- und Schankwirtschaften, Pensionate, Kaffeehaus-, Konditorei- und Küchen- betriebe, Kantinen, Speiseanstalten aller Art, auch solche auf Schiffen, Bahnen u. dgl.;
5. öffentliche (einschl. kirchliche, stiftische usw.) und private Heil-, Pflege- und Kuranstalten, Kliniken, Hospitäler, Heime, Kasernen, Erziehungs- und Strafanstalten, Arbeitshäuser u. dgl.
§ 4.
Beschlagnahme.
Die durch § 2 gekennzeichneten Gegenstände aus Kupfer, Messing, Reinnickel H auch die verzinnten
oder mit einem anderen Ueberzug (Metall, Lack, Farbe u. dgl.) versehenen, werden hiermit beschlagnahmt.
Die Beschlagnahme erstreckt sich auch auf solche Gegenstände, die aus Kupfer, Messing und Reinnickel hergestellt worden sind, das von der Kriegs-Rohstoff- Abteilung des Königlichen Kriegsministeriums oder durch die Behörden, welche die Beschlagnahmeverordnungen erlassen haben, freigegeben worden ist. Bei diesen letzteren bleibt die Festsetzung des Preises vorbehalten.
Die Beschlagnahme hat die Wirkung, daß die Vornahme von Veränderungen an den von ihr betroffenen Gegenständen verboten ist und rechtsgeschäftliche Verfügungen über sie nichtig sind. Den rechtsgeschäft- lichen Verfügungen stehen Verfügungen gleich, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung erfolgen. Trotz der Beschlagnahme sind alle Veränderungen und Verfügungen zulässig, die mit Zustimmung der mit der Durchführung beauftragten Kommunalbehörde erfolgen. Erlaubt ist die Entfernung der Beschläge (siehe § 9 - ^te Befugnis zum einstweiligen ordnungsmäßigen Gevraucy bleibt unberührt.
§ 5.
Meldepflicht.
Die von der Beschlagnahme Betroffenen haben unterBenutzung des vorgeschriebenen Meldevordruckes eine Bestandsmeldung der beschlagnahmten, durch § 2 gekennzeichneten Gegenstände an die mit der Durchführung der Verordnung beauftragten Behörden innerhalb der von den letzteren festzusetzenden Frist ein- zureichen. Nicht zu melden sind diejenigen Gegenstände, die bereits nach der Bekanntmachung betr. Bestandsmeldung und Beschlagnahme für Metalle M. 1/4 15 K. N. A. vom 1. Mai 1915 der Meldepflicht unterlagen.
§ 6.
Ablieferung der beschlagnahmten Gegenstände.
Wer die Mühe dieser Bestandsmeldung vermeiden will, hat die beschlagnahmten Gegenstände, soweit erforderlich auszubauen und an den von der beauftragten Behörde zu bezeichnenden Ablieferungsstellen gegen eine Anerkenntnisbescheinigung abzuliefern.
Die Anerkenntnisbescheinigung wird an den von den Behörden bezeichneten Zahlstellen eingelöst.
Diese freiwillige Ablieferung muß bis zum 25. September 1915 erfolgen.
Wer die Gegenstände innerhalb dieser Frist freiwillig abliefert, bleibt von der Anmeldepflicht für die abgelieferten Gegenstände befreit. Sämtliche beschlagnahmten in dieser Frist nicht freiwillig abgelieferten Gegenstände müssen gemeldet werden.
§ 7.
Spätere Einziehung.
Die Bestimmungen über sämtliche durch diese Verordnung beschlagnahmten in der vorgeschriebenen Frist nicht freiwillig abgelieferten Gegenstände werden später erfolgen.
§ 8.
Ausnahmen.
Ueber die
Durchführung der
Ausgenommen sind mit dem beschlagnahmten Metall überzogene (z. B. galvanisch) und plattierte Gegenstände aus Eisen oder einem anderen nicht beschlagnahmten Metall. ...
Bestehen Zweifel, ob gewrye Gegenstände von der Verordnung betroffen sind, so kann eine Befreiung von der Beschlagnahme bewilligt werden. Ueber die Befreiung entscheidet die mit der Durchführung der Verordnung beauftragte Behörde endgültig.
Uebernahmepreise.
Für die freiwillig abgelieferten Gegenstände werden die nachfolgenden, einheitlich festgesetzten Uebernahmepreise bezahlt, in denen die Ueberbringungskosten mit abgegolten sind:
Uebernahmepreise für jedes Kilogramm.
Für Gegenstände aus
Kupfer Mark
Messing Mark
Nickel
Mark
ohne Beschlägei) mit Beschlägenfl
4,00
2,80
3,00
2,10
13,00
10,50
fl Unter Beschlägen sind Oesen, Ringe, Handhaben, Stiele und Griffe aus Eisen, Holz u. dgl. verstanden.
Die Gegenstände werden mit den Beschlägen gewogen- auf Grund dieses Gewichtes ergibt sich der Preis nach obiger Tabelle.
Uebersteigt das Gewicht der Beschläge schätzungsweise bei Gegenständen aus Kupfer und Messing 30"", bei solchen aus Nickel 20"« des Gesamtgewichtes des Gegenstandes, so wird der 30 bezw. 2O"/o überschreitende Prozentsatz geschätzt, vom Gewicht abgesetzt und nicht bezahlt.
Als Entschädigung für etwa erforderliche Ausbauarbeiten wird für jedes Kilogrammm der ausgebauten Gegenstände 0,50 Mark vergütet.
Die vorstehenden Preise sind auf Grund der Anhörung von Sachverständigen als reichliche Preise fest- gestellt worden.
8 10.
Aufbewahrung der Gegenstände.
Der von der Beschlagnahme Betroffene ist verpflichtet, die Gegenstände bis zum Alauf einer von der beauftragten Behörde zu bestimmenden Frist bzw. bis zur Einziehung oder bis zu einer ihm gestatteten Veränderung oder Verfügung zu verwahren und pfleglich zu behandeln. Die Befugnis zum einstweiligen ordnungsmäßigen Gebrauch bleibt unberührt.
8 H.
Durchführung der Verordnung.
Mit der Durchführung der Verordnung werden die Kommunalverbände beauftragt- diese erlassen auch die Ausführungsbestimmungen. Die Landeszentralbehörden bestimmen, wer als Kommunalverband im Sinne dieser Verodnung zu gelten hat. Die Kommunalverbände können den Gemeinden die Ausführung dieser Verordnung übertragen. Gemeinden, die nach der letzten Volkszählung mehr als 10 000 Einwohner haben, können die Uebertragung verlangen.
8 12.
Strafbestimmungen.
Wer vorsätzlich die Bestandsmeldung auf dem vor- geschrtebenen Formular itMjt in der gesetzten Frist einreicht oder wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder den erlassenen Ausftthrungsbe- stimmungen zuwiderhandelt, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark bestraft. Auch können Vorräte die verschwiegen sind, im Urteil für dem Staate verfallen erklärt werden. Fahrlässige Verletzung der Auskunftspflicht wird mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark, im Unvermögensfalle mit Gefängnis bis zu sechs Monaten bestraft.
Ferner wird mit Gefängnis bis zu einem Jahre bestraft, sofern nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, wer das Verbot gemäß §§ 4 und 5 dieser Verordnung Übertritt oder zur Uebertretung auffordert oder anreizt.
Zusätze.
a) Außer den nach § 2 dieser Verordnung der Beschlagnahme unterliegenden Gegenständen dürfen abgeliesert und müssen seitens der Sammelstellen zu den in § 9 der vorstehenden Verordnung genannten Uebernahmepreisen angenommen werden:
Bürstenbleche, Eimer, Kaffeekannen, Teekannen, Kuchenplatten, Milchkannen, Kaffeemaschinen, Teemaschinen, Samovare, Zuckerdosen, Teeglashalter, Menagen, Messerbänke, Zahnstochgestelle, Tafelaufsätze aller Art, Tafelgeschirre, Rauch- serviee, Lampen, Leuchter, Kronen, Plätten, Nippessachen, Thermometer, Schreibgarnituren, Bettwärmer, Säulenwagen, Badeöfen, aus Kupfer, Messing und Reinnickel.
Andere Gegenstände als die hier aufgeführten dürfen nur zu den untenstehenden Preisen entgegengenommen werden.
b) Meldezeit. Diejenigen Gegenstände, welche von der vorstehenden Verordnung betroffen werden, und welche bis zum 16. Oktober nicht freiwillig abgeliefert worden sind, sind auf vorgeschriebenem Vordruck an die mit der Durchführung beauftragte Behörde (Kommunalverband) in der Zeit vom 17. Oktober bis zum 16. November 1915, unbeschadet bereits anderweitig erfolgter Meldungen, zu melden. Die Meldevordrucke werden von den beauftragten Behörden (Kommunalverbänden) ausgegeben. .
c) Einziehung. Nach dem 16. November 1915 wird die Enteignung der nicht freiwillig abgelieferten, der vorstehenden Verordnung unterliegenden Gegenstände erfolgen.
Ablieferung von anderen Gegenständen.
Außer den von der obenstehenden Verordnung M. 825 7. 15. K. R. A. vom 81. Juli 1915 nach § 2 betroffenen Gegenständen, sowie außer den in dem obenstehenden Zusatz a) aufgeführten Gegenstände dürfen ferner abgeliefert und müssen vom 25. September 1915 ab zu den untenstehenden Preisen angenommen werden:
Sämtliche Materialien und Gegenstände aus Kupfer, Messing, Rotguß, Tombak, Bronze, Neusilber, Alsenid, Christofle, Alpaka und Reinnickel, soweit sie
(Fortsetzung aus der 4. Seite.)