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hersselder Tageblatt

Amtlicher Anzeiger

Bezugspreis vierteljährlich für Hersfeld 1.50 Mark, durch die Post be­zogen 1.60 Mark. Druck und Verlag von Ludwig Funks Buchdruckerei Hersfeld. Für die Redaktion verantwortlich Franz Funk in Hersfeld.

Msleliw

für den Kreis Hersfeld

Kreirblatt

Der Anzeigenpreis beträgt für die einspaltige Zeile 10 Pfennig, im amtlichen Teile 20 Pfennig, Reklamen die Zeile 25 Pfg. Bei Wieder­holungen wird Rabatt gewährt. Erscheint jeden Werktag nachmittags.

Nr. 336.

Sonntag, den 36. September

1915

Amtlicher Teil

Hersfeld, den 24. September 1915.

Diejenigen Herren Bürgermeister und Gutsvor­steher, welche meine Verfügung vom 11. September d. Js., I. M. No. 8125 betreffend Einzahlung der Ge­bühren für gelieferte Formulare zu den Landstnrm- rollen noch nicht erledigt haben, werden hieran mit Frist bis zum 30. d. Mts. erinnert.

I. M. No. 8466. Der Landrat.

I. V.:

Funke, Kreissekretär.

Bekanntmachung

über den Verkehr mit senfrüchten.

Vom 26. August 1915.

Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Ge­setzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:

Erbsen, Bohnen und linsen (Hülsenfrüchte) dürfen nur durch die Zentral-Einkaufsgesellschaft m. b. H. in Berlin abgesetzt werden.

Diese Vorschrift gilt nicht

1. für Ackerbohnen, Sojabohnen, Erbsenschalen und -kleie (§ 1 A und B der Bekanntmachung über den Verkehr mit Kraftfuttermitteln vom 28. Juni 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 399) ;

2. für die Lieferung von Hülsenfrüchten an Naturalberechtigte, insbesondere Altenteiler und Arbeiter, die diese kraft ihrer Berechtigung oder als Lohn zu beanspruchen haben;

3. für Hülsenfrüchte, die von Unternehmern land­wirtschaftlicher Betriebe oder von Händlern mit Saatgut für Saatzwecke geliefert werden, soweit die Unternehmer oder die Händler sich nachweis­lich in den letzten zwei Jahren mit dem Ver­kaufe oder auf Grund von Anbauverträgen (Vermehrungsverträgen) mit der Lieferung von Hülsenfrüchten zu Saatzwecken befaßt haben. Der Nachweis ist durch eine behördlich be­glaubigte Bescheinigung zu erbringen. Die Landeszentralbehörden bestimmen, wer für Aus­stellung dieser Bescheinigung zuständig ist;

4. für frisches Gemüse und für eingemachte Hülsen­früchte in geschlossenen Behältnissen (Konserven);

5. für Hülsenfrüchte, solange sie sich im Gemenge mit anderer Frucht befinden,-

6. für Hülsenfrüchte, die im Eigentume der Heeres­

an Verbraucher weiter

verwaltung oder der Marineverwaltung stehen,'

7. für Hülsenfrüchte, die von der Zentral-Einkaufs- gesellschaft zur Abgabe gegeben sind.

Besitzer von Hülsenfrüchten dürfen aus ihren Vorräten insgesamt 1 Doppelzentner von jeder Art ohne Vermittelung der Zentral-Einkaufsgesellschaft absetzen.

§ 2.

Wer Erbsen, Bohnen oder Linsen gedroschen oder ungedroschen mit Beginn des 1. Oktober 1915 in Ge­wahrsam hat, ist verpflichtet, die vorhandenen Mengen getrennt nach Arten und Eigentümern unter Nennung der Eigentümer den von der Landeszentralbehörde

zu bestimmenden Stellen anzuzeigen. Die Anzeige ist bis zum 5. Oktober 1915 zu erstatten. Anzeigen über Mengen, die sich mit Beginn des 1. Oktober 1915 unterwegs befinden, sind unverzüglich nach dem Empfange von dem Empfänger zu erstatten. Geht der Gewahrsam an den angezeigten Mengen nach Er­stattung der Anzeige auf einen anderen über, so hat der Anzeigepflichtige binnen einer Woche den Verbleib der Mengen anzuzeigen.

Die Stellen, denen die Anzeigen zu erstatten sind, haben die Anzeigen unverzüglich an die Zentral-Ein­kaufsgesellschaft weiterzugeben.

In der Anzeige ist anzugeben, welche Mengen nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 und nach § 5 Abs. 2 beansprucht werden.

ind,

Die Anzeigepflicht erstreckt sich nicht auf die im § 1 Abs. 2 unter Nr. 1, 2, 4 bis 7 aufgeführten Arten und Mengen; ferner sind nicht anzuzeigen Mengen unter 1 Doppelzentner von jeder Art.

§ 3.

Werden Hülsenfrüchte im Gemenge (§ 1 Abs. 2 Nr. 5) nachträglich ausgesondert, so unterliegen sie der Anzeigepflicht nach Maßgabe des § 2. Die Anzeige .binnen 3 Tagen nach der Aussonderung zu er- Stätten.

§ 4.

. Die Besitzer von Hülsenfrüchten, die nach § 1 nur durch die Zentral-Einkaufsgesellschaft abgesetzt werden dürfen, haben für Aufbewahrung und pflegliche Be­handlung derselben zu forgen. Sie dürfen ihre Vor- 5^ Zustimmung der Zentral-Einkaufsge- 'euichaft verarbeiten. Sie haben dieser auf Erfordern Auskunft zu geben, Proben gegen Erstattnng der Porlokosten einzusenden oder Besichtigung der Frucht zu gestatten.

Die zuständige Behörde kann anf Antrag der Zentral-Einkaufsgesellschaft anordnen, daß die Frucht von dem Besitzer mit den Mitteln seines landwirt­schaftlichen Betriebs binnen einer bestimmten Frist ausgedroschen wird. Kommt der Verpflichtete dem Verlangen nicht nach, so kann die zuständige Behörde auf Antrag der Zentral-Einkaufsgesellschaft das Aus­dreschen auf dessen Kosten durch einen Dritten vor­nehmen lassen. Der Verpflichtete hat die Vornahme in seinen Wirtschaftsräumen und mit den Mitteln seines Betriebs zu gestatten.

§ 5.

Die Besitzer von Hülsenfrüchten haben die Vorräte, soweit diese nach § 1 nur durch die Zentral-Einkaufs- gesellschaft abgesetzt werden dürfen, der Zentral-Ein­kaufsgesellschaft auf Verlangen käuflich zu überlassen und auf Abruf zu verladen. Sie können ihrerseits verlangen, daß die Zentral-Einkaufsgesellschaft diese Vorräte käuflich übernimmt, nnd eine Frist zur Ab­nahme setzen, die mindestens vier Wochen betragen muß. Nach Ablauf der Frist erlischt die Absatzpflicht nach § 1.

Die Vorschrift des Abs. 1 Satz 1 gilt nicht für die Hülsenfrüchte, die der Besitzer in seinem landwirt­schaftlichen Betriebe zur nächsten Bestellung nötig hat oder deren er zu seiner Ernährung oder zur Er­nährung der Angehörigen seiner Wirtschaft einschließ­lich des Gesindes bedarf. Den Angehörigen der Wirtschaft stehen gleich Naturalberechtigte, insbe­sondere Altenteiler und Arbeiter, soweit sie kraft ihrer.Berechtigung oder als Lohn Hülsenfrüchte zu beanspruchen haben.

Die näheren Bestimmungen über die Lieferung und Abnahme erläßt der Reichskanzler.

§ 6.

Die Zentral-Einkaufsgesellschaft hat dem Verkäufer für die abgenommenen Mengen einen angemessenen Uebernahmepreis zu zahlen.

Der Uebernahmepreis darf nicht übersteigen bei Erbsen 60 Mark, für den Doppelzentner,

bei Bohnen 70 Mark

bei Linsen 75 Mark

Die Uebernahmpreise gelten für Lieferung ohne Sack. Für leihweise Neberlassung der Säcke darf eine Sackleihgebühr bis zu 1 Mk. für die Tonne berechnet werden. Werden die Säcke nicht binnen einem Monat nach der Lieferung zurückgegeben, so darf die Leihge­bühr dann um 25 Pfennig für die Woche bis zum Höchstbetrage von 2 Mk. erhöht werden. Werden die Säcke mitverkauft, so darf der Preis für den Sack nicht mehr als 80 Pfennig und für den Sack, der 75 Kilogramm oder mehr hält, nicht mehr als 1 Mark 20 Pfennig betragen. Der Reichskanzler kann die Sackleihgebühr und den Sackpreis ändern. Bei Rück­kauf der Säcke darf der Unterschied zwischen dem Ver­kauf und Rückkaufspreise den Satz der Sackleihgebühr nicht übersteigen.

Die Uebernahmepreise umfassen die Kosten der Beförderung bis zur Verladestelle des Ortes, von dem die Ware mit der Bahn oder zu Wasser ver­sandt wird, sowie die Kosten des Einladens daselbst.

§ 7.

Ist der Verkäufer mit dem von der Zentral-Ein­kaufsgesellschaft gebotenen Preise nicht einverstanden, so setzt die zuständige höhere Verwaltungsbehörde den Preis endgültig fest. Sie bestimmt darüber, wer die baren Auslagen des Verfahrens zu tragen hat. Der Verpflichtete hat ohne Rücksicht auf die endgültige Festsetzung des Uebernahmepreises zu liefern, die Zentral-Einkaufsgesellschaft hat vorläufig den von ihr für angemessen erachteten Preis zu zahlen.

Erfolgt die Ueberlaffung nicht freiwillig, so wird das Eigentum auf Antrag der Zentral-Einkaufsge- fellschaft durch Anordnung der zuständigen Behörde auf die Zentral-Einkaufsgesellschaft oder die von ihr in dem Antrag bezeichnete Person übertragen. Die Anordnung ist an den Eigentümer zu richten. Das Eigentum geht über, sobald die Anordnung dem Eigentümer zugeht.

Neben dem Uebernahmepreise kann für die Auf­bewahrung bei längerer Dauer eine angemessene Ver­gütung gezahlt werden, deren Höhe die höhere Ver­waltungsbehörde des Aufbewahrungsorts endgültig festsetzt.

8 o.

Die höhere Verwaltungsbehörde entscheidet end­gültig über alle Streitigkeiten, die sich zwischen den Beteiligten aus der Aufforderung zum Dreschen oder zur käuflichen Ueberlaffung sowie aus der Ueber- lasfung ergeben.

8 9.

Die Zentral-Einkaufsgesellschaft darf die über­nommenen Hülsenfrüchte nur an die Heeres- und Marineverwaltung, an Kommunalverbände oder an die vom Reichskanzler bestimmten Stellen abgeben.

Der Reichskanzler kann die Bedingungen und Preise bestimmen, zu denen die Zentral-Einkaussge- fellschaft die von ihr übernommenen Mengen zu ver­teilen und abzugeben hat.

§ 10.

Wer Hülsenfrüchte zn Saatzwecken abgibt, darf die im 8 6 festgesetzten Uebernahmepreise, wenn er das Saatgut selbst gezogen hat, um höchstens fünf

vom Hundert, wenn er Weiterverkänfer ist, UM höchstens zehn vom Hundert überschreiten.

Diese Beschränkungen gelten nicht für anerkanntes Saatgut und Saatgut, das nachweislich zum Gemüse­allbau bestimmt ist. Die Landeszentralbehörden er­lassen die näheren Bestimmungen über die Aner­kennung und den Nachweis.

§ 11.

Die Landeszentralbehörden erlassen die erforder­lichen Ausführungsbestimmnngen. Sie bestimmen namentlich, wer als höhere Verwaltungsbehörde, als zuständige Behörde nnd als Kommunalverband im Sinne dieser Verordnung anzusehen ist.

(Fortsetzung auf der 4. Seite.)

Bus der Heimat

* (Die Landkrankenhäuser in Kurhessen.) Im Jahre 1914 sind in den Landkrankenhäusern bezw. Pflege-Anstalten KurhessenS insgesamt 18 490 Personen (gegen 14728 im Vorjahre) verpflegt worden. Die Ge- samtkosten, ansschließlich der Verwaltungskosten, be­trugen 1436 365 Mark 49 Psg. (1821603,58 Mk.); er­setzt sind an Verpflegungskosteil 1667 840,19 (1421499,94) Mk.; gestorben sind 442 (690) Personen. Die Pfleg­linge verteilen sich auf die einzelnen Anstalten wie folgt: Cassel 4713 (4286), Eschwege 758 (710), Fulda 3013 (2732), Hanau 2620 (2506), Hersfeld 1869 (1021), Rinteln 567 (442), Schmalkalden 455 (485), Jrrenheil- und Pflege-Anstalten: Marbltrg 792 (754), Kloster Haina 926 (884), Merxhausen 998 (908).

):( Hesfeld, 25. September. (Gesetzliche Regelung des Verkehrs mit Stroh in Aussicht.) Dem Vernehmen nach ist eine gesetzliche Regelung des Ver­kehrs mit Stroh zu erwarten. Das Stroh ist in erster Linie berufen, bis zu einem gewissen Grade die Lücken auzufüllen, die dnrch die fehlende Einfuhr von Kraftfutter aus dem Ausland entstanden sind. In jedem Land­wirtschaftsbetriebe muß das Stroh mehr als sonst zu Fütterungszwecken herangezogen werden. Die land­wirtschaftliche Versuchsstation in Göttingen ist damit beschäftigt, bis zu Beginn der Winterfütterung ein Verfahren anszuarbeiteu und den Landwirten be- kannnt zugeben, das eine bessere Ausnutzung des Strohes bei der Fütterung ermöglicht. Aber auch die Strohmengen die der einzelne Landwirt entbehren kann müssen zahlreiche und wichtige Zwecke der Volkswirtschaft erfüllen. Der Strohhäcksel bildet unter den gegbenen Umständen die Grundlage der Ration der in städischen industriellen und gewerb­lichen Betrieben tätigen Zugtiere, er wird in weitem Umfang dazu benutzt, um aus der Rübenmelasse ein transportables Futter herzustellen. Die Herstellung von Strohmehl hat einen beträchtlichen Umfang an­genommen, es wird direkt zur Pferdefütterung, dann aber auch zur Umwandlung verschiedener Stoffe, wie Panseninhalt der geschlachteten Wiederkäuer, Blut, Kartoffeln usw. in haltbare, versandfähige Ware ver­wendet. Schließlich ist eine Fabrikation von Stroh­kraftfutter in die Wege geleitet, das in seiner Nähr- wirkung dem Stärkemehl gleichwertig ist. Berück­sichtigt man noch, daß auch die Heeresverwaltung höhere Ansprüche als sonst an den Strohvorrat stellt, so wird daraus die hohe Bedeutung, die das Stroh in der heutigen Volkswirtschaft beansprucht, ohne weiteres klar. Der Strohverbrauch im Landwirtschaft­lichen Betriebe soll selbstverständlich durch die gesetz­liche Regelung nicht berührt werden. Für das in den Verkehr kommende Stroh sind aber Preise in Aussicht genommen, bei denen der Erzeuger seine Rechnung findet. Eine Regelung des Verkehrs mit Stroh scheint aber unter den geschilderten Verhält­nissen unerlässig, da sonst die Gefahr besteht, daß die Spekulation sich dieses Artikels bemächtigt. Nach alle- dem wird Stroh in der bevorstehenden Wirtschafts- periode einen sehr guten Preis haben, und es kann den Landwirten nicht dringend genug geraten wer­den, alle irgend greifbaren Ersatzstoffe für Streuzwecke zu verwenden und möglichst viel Stroh für die Fütterung im eigenen Betriebe zum Verkauf freizu­machen, denn es darf nicht vergessen werden, daß in den von der Trockenheit des Vorsommes betroffenen Gebieten des Reiches auch die Strohernte unbe­friedigend gewesen ist.

Cassel, 24. September. DieZentralgenossenschasts- kasse für den Reg.-Bez. Cassel und angrenzende Ge­biete zu Cassel zeichnete für sich und ihre Mitglieder auf die Dritte Kriegsanleihe 1,300000 Mark (vorher 1 Million Mark.)

Perlen i feldherr f Heiden