hersselder Tageblatt
Amtlicher Anzeiger
Bezugspreis vierteljährlich für Hersfeld 1.50 Mark, durch die Post bezogen 1.60 Mark. Druck und Verlag von Ludwig Funks Buchdruckerei Hersfeld. Für die Redaktion verantwortlich Franz Funk in Hersfeld.
Msleliw
für den Kreis Hersfeld
Kreirblatt
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Nr. 336.
Sonntag, den 36. September
1915
Amtlicher Teil
Hersfeld, den 24. September 1915.
Diejenigen Herren Bürgermeister und Gutsvorsteher, welche meine Verfügung vom 11. September d. Js., I. M. No. 8125 betreffend Einzahlung der Gebühren für gelieferte Formulare zu den Landstnrm- rollen noch nicht erledigt haben, werden hieran mit Frist bis zum 30. d. Mts. erinnert.
I. M. No. 8466. Der Landrat.
I. V.:
Funke, Kreissekretär.
Bekanntmachung
über den Verkehr mit Hü senfrüchten.
Vom 26. August 1915.
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
Erbsen, Bohnen und linsen (Hülsenfrüchte) dürfen nur durch die Zentral-Einkaufsgesellschaft m. b. H. in Berlin abgesetzt werden.
Diese Vorschrift gilt nicht
1. für Ackerbohnen, Sojabohnen, Erbsenschalen und -kleie (§ 1 A und B der Bekanntmachung über den Verkehr mit Kraftfuttermitteln vom 28. Juni 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 399) ;
2. für die Lieferung von Hülsenfrüchten an Naturalberechtigte, insbesondere Altenteiler und Arbeiter, die diese kraft ihrer Berechtigung oder als Lohn zu beanspruchen haben;
3. für Hülsenfrüchte, die von Unternehmern landwirtschaftlicher Betriebe oder von Händlern mit Saatgut für Saatzwecke geliefert werden, soweit die Unternehmer oder die Händler sich nachweislich in den letzten zwei Jahren mit dem Verkaufe oder auf Grund von Anbauverträgen (Vermehrungsverträgen) mit der Lieferung von Hülsenfrüchten zu Saatzwecken befaßt haben. Der Nachweis ist durch eine behördlich beglaubigte Bescheinigung zu erbringen. Die Landeszentralbehörden bestimmen, wer für Ausstellung dieser Bescheinigung zuständig ist;
4. für frisches Gemüse und für eingemachte Hülsenfrüchte in geschlossenen Behältnissen (Konserven);
5. für Hülsenfrüchte, solange sie sich im Gemenge mit anderer Frucht befinden,-
6. für Hülsenfrüchte, die im Eigentume der Heeres
an Verbraucher weiter
verwaltung oder der Marineverwaltung stehen,'
7. für Hülsenfrüchte, die von der Zentral-Einkaufs- gesellschaft zur Abgabe gegeben sind.
Besitzer von Hülsenfrüchten dürfen aus ihren Vorräten insgesamt 1 Doppelzentner von jeder Art ohne Vermittelung der Zentral-Einkaufsgesellschaft absetzen.
§ 2.
Wer Erbsen, Bohnen oder Linsen gedroschen oder ungedroschen mit Beginn des 1. Oktober 1915 in Gewahrsam hat, ist verpflichtet, die vorhandenen Mengen getrennt nach Arten und Eigentümern unter Nennung der Eigentümer den von der Landeszentralbehörde
zu bestimmenden Stellen anzuzeigen. Die Anzeige ist bis zum 5. Oktober 1915 zu erstatten. Anzeigen über Mengen, die sich mit Beginn des 1. Oktober 1915 unterwegs befinden, sind unverzüglich nach dem Empfange von dem Empfänger zu erstatten. Geht der Gewahrsam an den angezeigten Mengen nach Erstattung der Anzeige auf einen anderen über, so hat der Anzeigepflichtige binnen einer Woche den Verbleib der Mengen anzuzeigen.
Die Stellen, denen die Anzeigen zu erstatten sind, haben die Anzeigen unverzüglich an die Zentral-Einkaufsgesellschaft weiterzugeben.
In der Anzeige ist anzugeben, welche Mengen nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 und nach § 5 Abs. 2 beansprucht werden.
ind,
Die Anzeigepflicht erstreckt sich nicht auf die im § 1 Abs. 2 unter Nr. 1, 2, 4 bis 7 aufgeführten Arten und Mengen; ferner sind nicht anzuzeigen Mengen unter 1 Doppelzentner von jeder Art.
§ 3.
Werden Hülsenfrüchte im Gemenge (§ 1 Abs. 2 Nr. 5) nachträglich ausgesondert, so unterliegen sie der Anzeigepflicht nach Maßgabe des § 2. Die Anzeige .binnen 3 Tagen nach der Aussonderung zu er- Stätten.
§ 4.
. Die Besitzer von Hülsenfrüchten, die nach § 1 nur durch die Zentral-Einkaufsgesellschaft abgesetzt werden dürfen, haben für Aufbewahrung und pflegliche Behandlung derselben zu forgen. Sie dürfen ihre Vor- 5^ Zustimmung der Zentral-Einkaufsge- 'euichaft verarbeiten. Sie haben dieser auf Erfordern Auskunft zu geben, Proben gegen Erstattnng der Porlokosten einzusenden oder Besichtigung der Frucht zu gestatten.
Die zuständige Behörde kann anf Antrag der Zentral-Einkaufsgesellschaft anordnen, daß die Frucht von dem Besitzer mit den Mitteln seines landwirtschaftlichen Betriebs binnen einer bestimmten Frist ausgedroschen wird. Kommt der Verpflichtete dem Verlangen nicht nach, so kann die zuständige Behörde auf Antrag der Zentral-Einkaufsgesellschaft das Ausdreschen auf dessen Kosten durch einen Dritten vornehmen lassen. Der Verpflichtete hat die Vornahme in seinen Wirtschaftsräumen und mit den Mitteln seines Betriebs zu gestatten.
§ 5.
Die Besitzer von Hülsenfrüchten haben die Vorräte, soweit diese nach § 1 nur durch die Zentral-Einkaufs- gesellschaft abgesetzt werden dürfen, der Zentral-Einkaufsgesellschaft auf Verlangen käuflich zu überlassen und auf Abruf zu verladen. Sie können ihrerseits verlangen, daß die Zentral-Einkaufsgesellschaft diese Vorräte käuflich übernimmt, nnd eine Frist zur Abnahme setzen, die mindestens vier Wochen betragen muß. Nach Ablauf der Frist erlischt die Absatzpflicht nach § 1.
Die Vorschrift des Abs. 1 Satz 1 gilt nicht für die Hülsenfrüchte, die der Besitzer in seinem landwirtschaftlichen Betriebe zur nächsten Bestellung nötig hat oder deren er zu seiner Ernährung oder zur Ernährung der Angehörigen seiner Wirtschaft einschließlich des Gesindes bedarf. Den Angehörigen der Wirtschaft stehen gleich Naturalberechtigte, insbesondere Altenteiler und Arbeiter, soweit sie kraft ihrer.Berechtigung oder als Lohn Hülsenfrüchte zu beanspruchen haben.
Die näheren Bestimmungen über die Lieferung und Abnahme erläßt der Reichskanzler.
§ 6.
Die Zentral-Einkaufsgesellschaft hat dem Verkäufer für die abgenommenen Mengen einen angemessenen Uebernahmepreis zu zahlen.
Der Uebernahmepreis darf nicht übersteigen bei Erbsen 60 Mark, für den Doppelzentner,
bei Bohnen 70 Mark „ „ „
bei Linsen 75 Mark „ „
Die Uebernahmpreise gelten für Lieferung ohne Sack. Für leihweise Neberlassung der Säcke darf eine Sackleihgebühr bis zu 1 Mk. für die Tonne berechnet werden. Werden die Säcke nicht binnen einem Monat nach der Lieferung zurückgegeben, so darf die Leihgebühr dann um 25 Pfennig für die Woche bis zum Höchstbetrage von 2 Mk. erhöht werden. Werden die Säcke mitverkauft, so darf der Preis für den Sack nicht mehr als 80 Pfennig und für den Sack, der 75 Kilogramm oder mehr hält, nicht mehr als 1 Mark 20 Pfennig betragen. Der Reichskanzler kann die Sackleihgebühr und den Sackpreis ändern. Bei Rückkauf der Säcke darf der Unterschied zwischen dem Verkauf und Rückkaufspreise den Satz der Sackleihgebühr nicht übersteigen.
Die Uebernahmepreise umfassen die Kosten der Beförderung bis zur Verladestelle des Ortes, von dem die Ware mit der Bahn oder zu Wasser versandt wird, sowie die Kosten des Einladens daselbst.
§ 7.
Ist der Verkäufer mit dem von der Zentral-Einkaufsgesellschaft gebotenen Preise nicht einverstanden, so setzt die zuständige höhere Verwaltungsbehörde den Preis endgültig fest. Sie bestimmt darüber, wer die baren Auslagen des Verfahrens zu tragen hat. Der Verpflichtete hat ohne Rücksicht auf die endgültige Festsetzung des Uebernahmepreises zu liefern, die Zentral-Einkaufsgesellschaft hat vorläufig den von ihr für angemessen erachteten Preis zu zahlen.
Erfolgt die Ueberlaffung nicht freiwillig, so wird das Eigentum auf Antrag der Zentral-Einkaufsge- fellschaft durch Anordnung der zuständigen Behörde auf die Zentral-Einkaufsgesellschaft oder die von ihr in dem Antrag bezeichnete Person übertragen. Die Anordnung ist an den Eigentümer zu richten. Das Eigentum geht über, sobald die Anordnung dem Eigentümer zugeht.
Neben dem Uebernahmepreise kann für die Aufbewahrung bei längerer Dauer eine angemessene Vergütung gezahlt werden, deren Höhe die höhere Verwaltungsbehörde des Aufbewahrungsorts endgültig festsetzt.
8 o.
Die höhere Verwaltungsbehörde entscheidet endgültig über alle Streitigkeiten, die sich zwischen den Beteiligten aus der Aufforderung zum Dreschen oder zur käuflichen Ueberlaffung sowie aus der Ueber- lasfung ergeben.
8 9.
Die Zentral-Einkaufsgesellschaft darf die übernommenen Hülsenfrüchte nur an die Heeres- und Marineverwaltung, an Kommunalverbände oder an die vom Reichskanzler bestimmten Stellen abgeben.
Der Reichskanzler kann die Bedingungen und Preise bestimmen, zu denen die Zentral-Einkaussge- fellschaft die von ihr übernommenen Mengen zu verteilen und abzugeben hat.
§ 10.
Wer Hülsenfrüchte zn Saatzwecken abgibt, darf die im 8 6 festgesetzten Uebernahmepreise, wenn er das Saatgut selbst gezogen hat, um höchstens fünf
vom Hundert, wenn er Weiterverkänfer ist, UM höchstens zehn vom Hundert überschreiten.
Diese Beschränkungen gelten nicht für anerkanntes Saatgut und Saatgut, das nachweislich zum Gemüseallbau bestimmt ist. Die Landeszentralbehörden erlassen die näheren Bestimmungen über die Anerkennung und den Nachweis.
§ 11.
Die Landeszentralbehörden erlassen die erforderlichen Ausführungsbestimmnngen. Sie bestimmen namentlich, wer als höhere Verwaltungsbehörde, als zuständige Behörde nnd als Kommunalverband im Sinne dieser Verordnung anzusehen ist.
(Fortsetzung auf der 4. Seite.)
Bus der Heimat
* (Die Landkrankenhäuser in Kurhessen.) Im Jahre 1914 sind in den Landkrankenhäusern bezw. Pflege-Anstalten KurhessenS insgesamt 18 490 Personen (gegen 14728 im Vorjahre) verpflegt worden. Die Ge- samtkosten, ansschließlich der Verwaltungskosten, betrugen 1436 365 Mark 49 Psg. (1821603,58 Mk.); ersetzt sind an Verpflegungskosteil 1667 840,19 (1421499,94) Mk.; gestorben sind 442 (690) Personen. Die Pfleglinge verteilen sich auf die einzelnen Anstalten wie folgt: Cassel 4713 (4286), Eschwege 758 (710), Fulda 3013 (2732), Hanau 2620 (2506), Hersfeld 1869 (1021), Rinteln 567 (442), Schmalkalden 455 (485), Jrrenheil- und Pflege-Anstalten: Marbltrg 792 (754), Kloster Haina 926 (884), Merxhausen 998 (908).
):( Hesfeld, 25. September. (Gesetzliche Regelung des Verkehrs mit Stroh in Aussicht.) Dem Vernehmen nach ist eine gesetzliche Regelung des Verkehrs mit Stroh zu erwarten. Das Stroh ist in erster Linie berufen, bis zu einem gewissen Grade die Lücken auzufüllen, die dnrch die fehlende Einfuhr von Kraftfutter aus dem Ausland entstanden sind. In jedem Landwirtschaftsbetriebe muß das Stroh mehr als sonst zu Fütterungszwecken herangezogen werden. Die landwirtschaftliche Versuchsstation in Göttingen ist damit beschäftigt, bis zu Beginn der Winterfütterung ein Verfahren anszuarbeiteu und den Landwirten be- kannnt zugeben, das eine bessere Ausnutzung des Strohes bei der Fütterung ermöglicht. Aber auch die Strohmengen die der einzelne Landwirt entbehren kann müssen zahlreiche und wichtige Zwecke der Volkswirtschaft erfüllen. Der Strohhäcksel bildet unter den gegbenen Umständen die Grundlage der Ration der in städischen industriellen und gewerblichen Betrieben tätigen Zugtiere, er wird in weitem Umfang dazu benutzt, um aus der Rübenmelasse ein transportables Futter herzustellen. Die Herstellung von Strohmehl hat einen beträchtlichen Umfang angenommen, es wird direkt zur Pferdefütterung, dann aber auch zur Umwandlung verschiedener Stoffe, wie Panseninhalt der geschlachteten Wiederkäuer, Blut, Kartoffeln usw. in haltbare, versandfähige Ware verwendet. Schließlich ist eine Fabrikation von Strohkraftfutter in die Wege geleitet, das in seiner Nähr- wirkung dem Stärkemehl gleichwertig ist. Berücksichtigt man noch, daß auch die Heeresverwaltung höhere Ansprüche als sonst an den Strohvorrat stellt, so wird daraus die hohe Bedeutung, die das Stroh in der heutigen Volkswirtschaft beansprucht, ohne weiteres klar. Der Strohverbrauch im Landwirtschaftlichen Betriebe soll selbstverständlich durch die gesetzliche Regelung nicht berührt werden. Für das in den Verkehr kommende Stroh sind aber Preise in Aussicht genommen, bei denen der Erzeuger seine Rechnung findet. Eine Regelung des Verkehrs mit Stroh scheint aber unter den geschilderten Verhältnissen unerlässig, da sonst die Gefahr besteht, daß die Spekulation sich dieses Artikels bemächtigt. Nach alle- dem wird Stroh in der bevorstehenden Wirtschafts- periode einen sehr guten Preis haben, und es kann den Landwirten nicht dringend genug geraten werden, alle irgend greifbaren Ersatzstoffe für Streuzwecke zu verwenden und möglichst viel Stroh für die Fütterung im eigenen Betriebe zum Verkauf freizumachen, denn es darf nicht vergessen werden, daß in den von der Trockenheit des Vorsommes betroffenen Gebieten des Reiches auch die Strohernte unbefriedigend gewesen ist.
Cassel, 24. September. DieZentralgenossenschasts- kasse für den Reg.-Bez. Cassel und angrenzende Gebiete zu Cassel zeichnete für sich und ihre Mitglieder auf die Dritte Kriegsanleihe 1,300000 Mark (vorher 1 Million Mark.)
Perlen i feldherr f Heiden