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Hersfelder Tageblatt

für den Kreis Hersfeld

Äreisölntt

Amtlicher Anzeiger

Bezugspreis vierteljährlich für Hersfeld 1.50 Mark, durch die Post be-

zogen 1.60 Mark. Druck und Verlag von Ludwig Funks Buchdruckerei ))n5!u0n Hersfeld. Für die Redaktion verantwortlich Franz Funk in Hersfeld. 7

Der Anzeigenpreis beträgt für die einspaltige Zeile 10 Pfennig, im 1 amtlichen Teile 20 Pfennig, Reklamen die Zeile 25 Pfg. Bei Wieder­holungen wird Rabatt gewährt. Erscheint jeden Werktag nachmittag».

Nr. 224.

Freitag, den 24. September

1015

Amtlicher Teil.

Betannlmachung betreffend Beschlagnahme der deutschen Schafschur.

Nachstehende Anordnungen werden aufGrunddes Ge­setzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 bezw. auf Grund des Bayerischen Gesetzes über den Kriegszustand vom 5. November 1912 hiermit zur all­gemeinen Kenntnis gebracht mit dem Bemerken, daß jede Uebertretung, soweit nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, nach § 6 der Bundesrats-Verordnung über Sicherstellung von Kriegsbedarf vom 24. Juni 1915 (Reichsgesetzbl. S. 357) bestraft wird*). Auch kann der Militärbefehls­haber die Schließung der Betriebe anordnen.

§ 1-

Inkrafttreten.

Die Anordnungen dieser Bekanntmachung treten mit Beginn des 18. September 1915 in Kraft.

§ 2.

Bon der Bekanntmachung betroffene Gegenstände.

Von der Bekanntmachung betroffen sind:

1. der Wollertrag der deutschen Schafschur 1914/15 so­wie das Wollgefälle bei den deutschen Gerbereien (im nachstehenden kurzWollertrag 1914 15" ge­nannt), soweit er nicht gemäß denAusführungs­bestimmungen zur Beschlagnahme der deutschen Schafschur 1914/15" (W. I. 2501/3. 15 K.R.A.) in das Eigentum von Fabrikanten von Heeres- oder Ma- rinebeöarf übergegangen ist,

2. der Wollertrag der deutschen Schafschur 1915/16, gleichviel, ob er sich bei den Schafhaltern, an son­stigen Stellen oder noch auf den Schafen befindet, sowie das Wollgefälle bei den deutschen Gerbereien (im nachstehenden kurz Wollertrag 1915/16 genannt).

§ 3.

Beschlagnahme.

Die von dieser Bekanntmachung betroffenen Gegen- stände (§ 2) sind beschlagnahmt.

Die Beschlagnahme hat die Wirkung, daß die Vor­nahme von Veränderungen an den von ihr berührten Gegenständen verboten ist und rechtsgeschäftliche Ver- fügungen über sie nichtig sind. Den rechtsgeschäftlichen Verfügungen stehen Verfügungen gleich, die im Wege der Zwangsvollverstreckung oder Arrestvollziehung erfolgen. Trotz der Beschlagnahme sind alle Ver­änderungen und Verfügungen zulässig, die durch diese Bekanntmachung ausdrücklich gestattet sind, oder die mit Zustimmung des Königlich Preußischen Kriegs­ministeriums in Berlin, Kriegs-Rohstoff-Abteilung, erfolgen.

§ 4.

Waschen der beschlagnahmten Wolle.

Das Waschen des beschlagnahmten, noch nicht an Fabrikanten für Heeres- und Marinebedarf verkauften Restes des Wollertrages 1914/15 und des beschlag­nahmten Wollertrages 1915/16 wird wie folgt geregelt:

Die Wolle muß spätestens 12 Wochen nach dem Scheren oder Fallen in eine der nachstehend aufge­führten Wäschereien zum Waschen eingeliefert werden: Bischweiler Carbonisier-Anstalt und Wollwäscherei A.-G. vorm. E. Lix, Bischweiler, Kr. Hagenau im Elf.,

Bremer Wollkämmerei,Blumenthal, ProvinzHannover, H. Katz Sohn, Cassel,

Mosbacher & Co., Cassel,

Emil Rubensohn & Co., Cassel-Bettenhausen,

Wollwäscherei und Kämmerei Döhren-Hannover, Hannover-Döhren,

Voigtländische Carbonisier-Anstalt A.-G., Grün, b. Lengenseld i V.,

Kirchhainer Wollwäscherei G. m. b. H., Kirchhain N. L., Ostpreußische Dampswollwäscherei A.-G., Königsberg

i. Ostpreußen,

Leipziger Wollkämmerei, Leipzig,

Bremer Wollwäscherei, Lesum b. Bremen,

G. A. Weller, Lentersbach b. Kirberg i. Sa.,

Mylauer Wollkämmerei Georgs & Co., G. m. b. H., Mylau i. V-,

Wollwäscherei und Carbonisier-Anstalt Neuhütte, Gebr.

Lenk, Neuhütte b. Lengenseld i. V.,

Deutsche Wollentfettung A.-G., Oberheinsöorf b. Reichenbach i. V.,

Rothenburger Wollwäscherei Carl Heine, Rothenburg a. ö. Oder,

*) Mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit ^Eldjtrafe bis zu zehntausend Mk. wird, sofern nicht

"^gemeinen Strafgesetzen höhere Strafen ver­wirkt sind, bestraft:

11 unbefugt einen beschlagnahmten Gegenstand bellerteschafft, beschädigt oder zerstört, verwendet, ^er kauft oder ein anderes Veräußerungs- oder Erwerbsgeschäft über ihn abschließt;

- wer der Verpflichtung, die beschlagnahmten Ge- gegenstande zu verwahren und pfleglich zu behan­deln, zuwiderhandelt;

y. wer den nach § 5 erlassenen Ausführungsbe­stimmungen zuwiderhandelt.

Wollwäscherei und Carbonisier-Anstalt Fr. W. Schrcitc- rer, Unterhainsdorf b. Reichenbach i. V.,

F. H. Schrott), Würzen,

Hamburger Wollkämmerei, Wilhelmsburg, R. Dietrich & Co., Lengenseld i. V.

Diese Wäschereien sind durch die Heeresverwal­tung verpflichtet worden, die Wolle binnen acht Wo­chen nach Einlieferung settfrei, d. h. mit einem bei der Analyse festgestellten Fettgehalt von höchstens 12 vom Hundert, zu waschen und das Verkaufsgewicht auf einen Feuchtigkeitsgrad von 17 vom Hundert kondi- tioniert festzirftellen. Sie sind ferner verpflichtet wor­den, die Wäsche der zugeführten Wollmengen zu den mit ihnen vereinbarten Tarifsätzen, d. h. 0,25 Mark für 1 Kilogramm auf gewaschenes Gewicht gerechnet, einschließlich Sortierung bis zu 20 vom Hundert Uuter- und Nebensorten, und 0,05 Mark für 1 Kilo­gramm Zuschlag auf gewaschenes Gewicht bei Sortie­rung über 20 vom Hundert Unter- und Nebensorten gerechnet, bei sofortiger Barzahlung ohne jeden Ab­zug (Verpackung zu Lasten des Käufers) zu bewirken. Der Waschlohn ist der Wäscherei vor Ablieferung der fertiggewaschenen Wolle von dem Verkäufer der Wolle zu erstatten.

Die Wäschereien unterstehen der dauernden Ueber- wachung durch die Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsmtnisterium in Berlin.

§ 5.

Verkämmen der beschlagnahmten Wolle.

Das Verkämmen des Wollertrages 191415 und des Wollertrages 191516 ist verboten, soweit nicht durch ausdrückliche Verfügung der Kriegs-Rohstoff- Abteilung des Königlich Preußischen Kriegs­ministeriums in Berlin hierzu Erlaubnis erteilt worden ist.

§ 6.

Veräußerung der beschlagnahmten Wolle.

Die Wolle darf nur veräußert werden:

a) an die Kriegswollbedarf Aktiengesellschaft, Ber­lin SW 48, Verl. Hedemannstr. 3,

b) an Personen, Firmen oder Gesellschaften, welche die Wolle unmittelbar oder mittelbar an die

Kriegswollbedarf Aktiengesellschaft, Berlin SW 48, Verl. Hedemannstr. 3, verkaufen.

Der Schafhalter hat die Wolle, wenn er an einen Händler veräußert, frei nächste Bahnstation, wenn er an die Kriegswollbedarf Aktiengesellschaft Berlin veräußert, frei Wäscherei zu liefern; der Händler hat die Wolle stets frei Wäscherei zu liefern.

Die geschorene Wolle oder das Wollgefälle bei den deutschen Gerbereien muß spätestens zehn Wochen nach der Einlieferung in eine der zugelassenen Wäschereien (§ 4) in das Eigentum der Kriegswoll­bedarf Aktiengesellschaft Berlin übergegangen sein. .

Die Mengen einer Partie, welche ein Schafhalter an die Kriegswollbedarf Aktiengesellschaft Berlin ver­kauft, müssen mindestens 1000 kg Rohwolle, die Mengen einer Partie, welche Nichtschafhalter an die Kriegswollbedarf Aktiengesellschaft Berlin verkaufen, mindestens 7 000 kg Rohwolle betragen.

Bis zum 31. Dezember 1915 müssen sämtliche Be­stände des Wollertrages 191415 in das Eigentum der Kriegswollbedarf Aktiengesellschaft Berlin ttberge- gangen sein.

Zu diesem Zwecke ist es gestattet, im Monat De­zember auch kleinere Mengen als die im vorstehenden genannten Mindestmengen an die Kriegswollbedarf Aktiengesellschaft Berlin zu verkaufen.

8 7.

Uebernahmepreise.

Für das nach § 4 festgestellte Verkaufsgewicht reingewaschener Wolle hat die Kriegswollbedarf Aktiengesellschaft Berlin dem Verkäufer,

a) soweit er Schafhalter ist, den auf Grund der durch die Bekanntmachung vom 22. Dezember 1914 über die Höchstpreise für Wolle und Woll- waren festgesetzten Höchstpreise für gewaschene Wollen festgestellten Uebernahmepreis,

b) soweit er nicht Schafhalter ist, diesen Ueber­nahmepreis zuzüglich einer Vermittlungsgebühr von 2 vom Hundert zu zahlen.

Ueber den von der Kriegswollbedarf Aktienge- fellschaft zu zahlenden Uebernahmepreis entscheidet mangels Einigung endgültig die Kriegs-Rohstoff-Ab­teilung des Kgl. Preußischen Kriegsministeriums in Berlin nach Anhörung einer Sachverständigen-Kom- mission, deren Zusammensetzung die Kriegs-Rohstoff- Abteilung unter Zuziehung von Sachverständigen aus den Kreisen der Tuchfabrikanten, der Wollhändler und der Schafzüchter bzw. Gerber-Sachverständigen vornimmt.

§ 8.

Verteilung der beschlagnahmten Wolle.

Die Verteilung det beschlagnahmten Wolle erfolgt durch die Kriegswollbedarf Aktiengesellschaft, Berlin SW 48, Verl. Hedemannstraße 3. Diese Gesellschaft verteilt die von ihr erworbene Wolle unter Ge­nehmigung der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Kgl. Preußischen Kriegsministeriums in Berlin an solche inländischen Verarbeiter, welche die Wolle ^nachweis­lich zur Ausführung von Aufträgen der deutschen Heeres- oder Marineverwaltung brauchen.

Die im § 4 genannten zugelassenen Wäschereien

sind durch die Heeresverwaltung verpflichtet worden, für die Ueberwachung der endgültigen Ablieferung der von ihnen gewaschenen Wolle an nur solche Ber- arbeiter zu sorgen, die ihnen von der Kriegswollbe- darf-Aktiengesellschaft als Empfänger aufgegeben werden.

§ 9. Ausnahme«.

Soweit der int § 2 genannte Wollertrag 1914/15 bis zum Ablauf des 31. August 1915 bereits in die in denAuSführungsbcsttmmttngen zur Beschlagnahme der deutschen Schafschur 1914 15" (W. J. 2501 8. 15 K. R. A.) genannten Wäschereien eingeliefert worden ist, darf er noch nach Maßgabe dieser AuSführungS- bestimmungen gewaschen und soweit er bis zum 31. August 1915 bereits an solche inländischen Verar­beiter verkauft ist, die die Wolle zu Heeres- oder Marinelieferung verarbeiten an diese abgeliefert werden.

§ 10.

Freigabe.

Anträge von Schafhaltern auf einmalige Freigabe geringer Mengen aus eigenem Besitz bis zum Höchst­gewichte von 5 kg Rohgewicht (Schmutzwolle), die nur im eigenen Haushalt des Schafhalters versponnen und verwendet werden dürfen, können mit der Kopf­schriftWollbeschlagnahme" an die Kriegs-Rohstoff- Abteilung des Kgl. Preußischen Kriegsrntnisteriums, Sektion W, I., Berlin SW 48, Verl. Hedemannstraße 11, gerichtet werden.

Von denjenigen Wollen, deren Ankauf die Kriegs­wollbedarf Aktiengesellschaft ablehnt, sind innerhalb zwei Wochen nach Empfang des ablehnenden Bescheides Muster unter genauer Angabe der abgelehnten Mengen an die Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Kgl. Preußischen Kriegsministeriums, Sektion W. J. Ber­lin S. W. 48, Verl. Hedemannstraße 11, zu senden. Die Kriegs-Rohstoff-Abteilung bestimmt über die Ver­wendung dieser Wollen oder gibt sie frei.

8 11.

Verbot der vorzeitigen Schur.

Das Scheren der Schafe zu einer früheren als der in anderen Jahren üblichen Zeit ist verboten.

8 12.

Anfragen und Anträge.

Alle auf die vorstehende Bekanntmachung bezüg­lichen Anfragen und Anträge sind mit der Kopfschrift Wollbeschlagnahme" an die Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Kgl. Kriegsministeriums, Sektion W. I., Berlin SW 48, Verl. Hedemannstraße 11, zu richten.

Cassel, den 18. September 1915.

Der fMlv. Kommandierende General des

11. Armeekorps. gez. von Haugwitz.

* * * Wird veröffentlicht.

Hersfeld, den 21. September 1915.

Der Landrat.

V.

Frhr.f,v. Dörnberg, Reg.-Referendar.

Hersfeld, den 21. September 1915.

Diejenigen Herren Bürgermeister, welche mit der Erledigung meiner Verfügung vom 8. September 1881 No. 10411 (Kreisblatt No. 73/1881) betreffend die Anmeldung von Zuchtbullen zur Herbstkörung noch im Rückstände sind, werden hieran mit Frist bis zum 1 k. Mts. erinnert.

Werden die zur Zeit anzukörenden Zuchtbullen in dieser Frist nicht angemeldet, so erfolgt die dann not­wendige besondere Körung auf Kosten der Gemeinde bezw. des Bullenhalters.

Der Vorsitzende des Kreisausschnffes.

I. A. No. 9608. J. V.

Frhr. v. Doernberg, Reg.-Referendar.

Hersfeld, den 21 September 1915.

Unter dem Viehbestand der Witwe Bube in Rhtna, Kreis Hünfeld, ist die Maul- und Klauenseuche amt­lich festgestellt worden. 1. 10903. Der Landrat.

I V. Frhr. v. Doernberg, Reg.-Referendar.

Hersfeld, den 21. September 1915.

Wegen Ausbruch der Maul- und Klauenseuche ist die Gemarkung Hopfmannsfeld, Bezirk Lauterbach, zum Sperrgebiet erklärt worden. I, 10896. Der Landrat.

J. V.

Frhr. v. Doernberg, Reg.-Referendar.

Hersfeld, den 21. September 1915.

In 11 Gehöften in Melpers, Bezirk Dermbach, ist die Maul- und Klauensnuche ausgebrochen.

1. 10862. Der Landrat.

J. B.

Frhr. v. Doernberg, Reg,-Referendar.

(Fortsetzung auf der 4. Seite.)