Sersselder Tageblatt
Amtlicher Anzeiger
Bezugspreis vierteljährlich für Hersfeld 1.50 Mark, durch die Post bezogen 1.60 Mark. Druck und Verlag von Ludwig Funks Buchdruckerei Hersfeld. Für die Redaktion verantwortlich Franz Funk in Hersfeld.
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für den Kreis Hersfeld
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Nr. 219.
Sonnabend, den 18. September
1915
ZOiCMMLÄ letzter ZetcüiaiM:
BIM den 22. September.
Amtlicher Teil.
Hersfeld, den 15. September 1915.
- Bekanntmachung betreffend Hinterkorn.
Das Direktorium der Reichsgetreidestelle hat über die Freigabe von Hinterkorn zur Verfütterung gemäß § 14 g. der Bundesratsverordnung vom 28. Juni 1915 folgende Bestimmungen getroffen:
1. Es darf von den Kommunalverbänden Hinter- korn nur bis zur Höhe von 3 Prozent ihrer gesamten Brotgetreideernte aus dem Erntejahr 1915, wie sich diese nach dem uns gemäß § 17 der BundeSratsver- ordnung vom 28. Juni 1915 angezeigten Ergebnis der Ernteschätzung stellt, zur Verfütterung freigegeben werden. Es ist jedoch beabsichtigt, diese Menge, wenn sich bei der für den Spätherbst dieses Jahres in Aussicht genommenen Vorratserhebung die Ernteerträge tatsächlich als größer, wie jetzt geschätzt, heraus stellen sollten, aus 3 Prozent der bei der Vorratserhebung ermittelten Brotgetreideernte des Kommunalver- bandes zu erhöhen.
2. Auch innerhalb dieser Höchstmenge darf nur „Hinterkorn" im eigentlichen Sinne freigegeben werden, d. h. die beim Dreschen und beim Reinigen des Getreides abfallenden Mengen an zerschlagenen und verkümmerten Körnern, Unkraut und ähnliches. Ist also der tatsächliche Abfall an Hinterkorn geringer als die zugelassene Höchstmenge, so vermindert sich letztere entsprechend.
3. Die Kommunalverbände dürfen nicht ohne weiteres jedem einzelnen Getreidebesitzer die Verfütterung von Hinterkorn bis zur Höhe von 3 Prozent seiner eigenen nach Maßgabe des § 17 a. a. o. durch Schätzung ermittelten Vrotgetreideernte gestatten. Die Kommunalverbände haben vielmehr das gesamte, in ihrem Bezirk abfallende Hinterkorn den Getreidebesitzern käuflich abzunehmen. Uebersteigt die auf diese Weise gesammelte Menge an Hinterkorn 3 Prozent der ganzen geschätzten Brotgetreideernte im Kommunalverband, so ist der Ueberschuß der Reichsgetreidestelle zur Verfügung zu stellen, die dann über dessen Verwendung weitere Bestimmung treffen wird. Es nützt daher den Beteiligten nichts, wenn sie etwa durch entsprechende Einstellung ihrer Dreschmaschinen eine größere Menge Hinterkorn zu gewinnen suchen würden, so daß es einerseits unbedenklich, andererseits zweckmäßig erscheint, das absichtliche Verstellen der Dreschmaschinen zu diesem Zweck durch Polizeiverordnung zu verbieten, wie es bereits in verschiedenen Bezirken geschehen ist.
Die zur Verfügung des Kommunalverbandes bleibende Menge von 3 Prozent hat dieser zunächst verschroten zu lassen, und zwar schon um zu verhindern, daß der unter dem Hinterkorn befindliche Unkrautsamen in die einzelnen landwirtschaftlichen Betriebe verschleppt wird, wie es bei Weitergabe des Hinterkorns in natura der Fall wäre. Das hergestellte Schrot hat der Kommunalverband dann nach einem ihm geeignet erscheinenden wirtschaftlichen Maßstabe, z. B. auch unter Berücksichtigung der Viehbestände, auf die Landwirte seines Bezirks unterzuverteilen bezw. ihnen nach Bedarf zu verkaufen. Der Emkaufspreis für das Hinterkorn ebenso wie der Verkaufspreis für das gewonnene Schrot unterliegt der freien Vereinbarung zwischen Verkäufer und Käufer; selbstverständlich aber darf der Einkaufspreis für Hinterkorn in keinem Fall den gesetzlichen Höchstpreis für Brotgetreide übersteigen, muß sich vielmehr in angemessenen Grenzen unter diesem halten, entsprechend der Minderwertigkeit des Hinterkorns im Vergleich zu anderen, für den menschlichen Verbrauch bestimmten und geeigneten Getreide. Der Verkaufspreis für das Schrot darf vom Kommunalverband höchstens so bemessen werden, daß er den Schrotpreisen der Geschäftsabteilung der Reichsgetreidestelle entspricht.
Die Herren Bürgermeister ersuche ich vorstehendes in ihrer Gemeinde zur öffentlichen Kenntnis zu bringen.
Wegen der Durchführung der Bestimmungen ergeht weitere Verfügung.
K. G. 1442. Der Landrat.
V.:
Frhr. v. Doernberg, Reg.-Referendar.
Hersfeld, den 14. September 1915.
Zur Vermeidung von Verzögerungen mache ich darauf aufmerksam, daß alle Anträge auf Beurlaubungen von Mannschaften zur Hilfeleistung bei Durchführung der bevorstehenden Herbstbestellung unmittelbar bei dem Landrate anzubringen sind. Von hier aus werden die Anträge, soweit sie begründet sind, an die zuständigen militärischen Kommandostellen weiter gegeben. Die Anträge sind eingehend zu begründen und ist in allen Fällen die Zeit anzugeben, während der die Beurlaubung gewünscht wird.
J. M. No. 7842. Der Landrat.
J. V.
Funke, Kreissekretär.
Hersfed, den 17. September 1915.
Der Firma Ä. Löwenberg in Hersfeld ist in Gemeinschaft mit der Firma S. Levi in Hersfeld der Ankauf von Hafer und Gerste für den Komunalver- band übertragen worden.
I. 10877. Der Landrat.
Frhr. v. Doernberg, Regierungs-Referendar.
Belanntmach«ug
Über ein Schlachtverbot für trächtige Kühe und Sauen.
Vom 26. August 1915.
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1814 (Reichsgesetzblatt Seite 327) folgende Verordnung erlassen:
§ 1.
Kühe, Rinder, Katbinnen sowie Sauen, welche sich in einem derart vorgeschrittenen Zustand der Träch- tigkeit befinden, daß diese den mit ihnen beschäftigten Personen erkennbar ist, dürfen nicht geschlachtet werden.
§ 2.
Ausnahmen können in Einzelfällen bei Vorliegen eines dringenden wirtschaftlichen Bedürfnisses von den durch die Landeszentralbehöröen bestimmten Behörden zugelassen werden.
§ 3.
Das Verbot (§ 1) findet keine Anwendung auf Schlachtungen, die erfolgen, weil zu befürchten ist, daß das Tier an einer Erkrankung verenden werde, oder weil es infolge eines Unglückfalls sofort getötet werden muß. Solche Schlachtungen sind jedoch der noch § 2 zuständigen Behörde spätestens innerhalb dreier Tage nach der Schlachtung anzuzeigen.
§ 4.
Die Landeszentralbehörden erlassen die Bestimmungen zur Ausführung dieser Verordnung.
Sie können weitere Beschränkungen für das Schlachten von Vieh anordnen.
Wer diese Verordnung oder die auf Grund des § 4 erlassenen Bestimmungen oder Verordnungen Übertritt, wird mit Geldstrafe bis zu eintausendfünfhundert Mk. oder mit Gefängnis bis zu drei Monaten bestraft.
§ 6.
Diese Verordnung tritt mit dem 3. September 1915 in Kraft.
Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.
Die Verordnung findet auf das aus dem Auslande eingeführte Schlachtvieh keine Anwendung.
Berlin, den 26. August 1915.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers: gez: Dellbrück.
Ausführungsbestimmungen
zu der Bekanntmachung des Stellvertreters des Reichskanzlers vom 26. August 1915 über ein Schlachtverbot für trächtige Kühe und Sauen. (Reichsgesetzblatt Seite 515.)
1. Als Behörden, die gemäß 8 2 der Bekanntmachung bei Vorliegen eines dringenden wirtschaftlichen Be- büfnineS Ausnahmen von dem Verbot der Schlachtung zulassen können, und denen die gemäß § 3 vorgenommenen Schlachtungen anzuzeigen sind, werden die für den Schlachtungsort zuständigen Ortspolizeibehörden bestimmt.
Ausnahmen gemäß § 2 der Bekanntmachung können auch von der für den Wohnsitz des Eigentümers des Viehs zuständigen Ortspolizeibehörde zugelassen werden. In diesen Fällen sind für das Vieh Ursprungszeugnisse beizubringen und vor der Schlachtung den amtlichen Fleischbeschauern vorzulegen, die sie dann zu vernichten haben. Die Ursprungszeugnisse )tnb von den Ortsvorstehern mit Gültigkeit von 14 Tagen auszustellen. Aus ihnen muß Name und Wohnort des Besitzers, Farbe, Abzeichen, ungefähres Alter und etwaige Kennzeichen (Ohrmarke, Hornbrand und dergl.)
des 'trächtigen Stitcks'zu ersehen sein. Die Erlaubnis der Ortspolizeibehörde zur Schlachtung des trächtigen Stucks ist auf diese Ursprungszeugnisse zu setzen.
2. Die Gestaltung von Ausnahmen auf Grund des § 2 der Bekanntmachung darf nur in Einzelfällen erfolgen, in denen eine besondere wirtschaftlich'Zwangs- lage des Eigentümers vorliegt oder in denen ein dringendes Fleischbedürfnis auf andere Weise nicht befriedigt werden kann.
Berlin, den 13. September 1915.
Der Minister für Landwirtschaft, Domänen und Forsten. Freiherr von Schorlemer. * * *
Hersfeld, den 14. September 1915.
Wird veröffentlicht.
Die Herren Bürgermeister und Gutsvorsteher ersuche ich, die Bekanntmachung in ortsüblicher Weise zur Kenntnis der Ortseingesessenen zu bringen. Vor Erteilung einer Ausnahme ist unter Darlegung der Verhältnisse an mich zu berichten.
I. 10676. Der Landrat.
Frhr. v. Doernberg, Reg.-Referendar.
Hus der Heimat
* (Deuts ch e Jäger!) Der Präsident des Allg. Deutschen Jagdschutzvereins, Herzog Viktor von Ratibor, erläßt folgenden Aufruf: Die unbedingt erforderliche möglichste Schonung unserer Metallbestände gibt mir Veranlassung, an alle deutschen Jäger die eindringliche Bitte zu richten, ihr Augenmerk bei der Ausübung der Jagd in dieser Kriegszeit auch auf die abgeschossenen Patronen — soweit sie nicht wieder geladen werden — zu richten und im Interesse des Vaterlandes darauf zu sehen, daß die Patronenhülsen, wenn sie Metall enthalten, unter keinen Umständen weggeworfen, sondern aufgehoben werden und somit zu erneuter Verwendung der Metallteile erhalten bleiben. Auf jede Hülse kommt es an! Sammel- stellen sind die Geschäftsstellen der Landesvereine und das Generalsekretartat des Vereins zu Berlin W. 50, Geisbergstraße 2^/6.
):( Hersfeld, 16. September. (Sammelt ausländisches Geld!) Die lange Dauer des Krieges nötigt zu immer weiterer Ausdehnung der Liebestätigkeit. Nicht nur während die .Kämpfe toben, sondern auch später, auf lange Zeit hin, müssen noch ungeheure Aufwendungen gemacht werben, um die Schäden, die der Krieg verursacht, zu heilen. Auch zur Pflege und Versorgung der verwundeten und erkrankten Krieger bedarf das Rote Kreuz noch großer Mittel. Jeder, der von einer Auslandsreise Geld mitgebracht hat oder sonst in den Besitz solcher Gegenstände Gekommen ist, stelle sie dem Noten Kreuz zur Verfügung. Zu großen Mengen vereinigt, haben sie bedeutenden Wert. Wer umlauffähige ausländische Geldstücke (auch Papiergeld) im Betrage von wenigstens 25 Mark einsendet, erhält als Ehrenpreis eine von dem bekannten Tierbildhauer Professor Gaul entworfene Erinnerungsmünze, die aus Eisen unter Verwendung von Geschoßmedall hergestellt ist. Vereine, Schulen, Stammtische und jeder einzelne werden herzlich gebeten, sich der Sammeltätigkeit zu widmen. Edelmedalle werden auch in ungemünzter Form dankend entgegengenommen. Die gesammelten Gegenstände liefere man ein (entweder persönlich oder durch Boten oder durch die Post) bei der Sammelstelle: Central-Komitee vom Roten Kreuz, Abteilung VI, Sammel- und Werbewesen 2, Berlin W 35, Schöne- berger Ufer 13 i. Bei Gewährung des Ehrenpreises werden umlauffähige Münzen zum durchschnittlichen Friedenskurse, ungemünztes Edelmetall und nicht umlauffähige Gold- und Silbermünzen zum Metallwert angerechnet.
Kassel, 16. September. Auf die dritte Krieasan- leihe zeichnete die Firma Baumann und Lederer, Mechanische Segeltuch- und Handwebereien zu Cassel den Betrag von 1 500 000 Mark.
Ruhla, 16. September. Der seltene Fall, drei Geschlechter gleichzeitig unter den Waffen zu haben, trifft bei einer Familie in Ruhla zu. Wie die „Ruhlaer Ztg." berichtet, meldete sich der 69jährtge Bremser Albert Kirchhöfer, ein Vetran von 1870 71 beim Ausbruch des Krieges freiwillig und wurde bet einem Ersatzbattaillon als Unteroffizier zum Ausbilden der Rekruten eingestellt. Er dient heute noch in Eisenach. Drei Söhne stehen bei der Landarmee, von denen einer durch einen Granatschuß schwer verwundet worden war. Der jüngste Sohn dient bet der Marine; außerdem stehen drei Enkel im Felde und ferner ein Schwiegersohn.
Salzschlirf, 15. September. Beim Korndreschen rutschte im nahen Landenhausen der 62järihge Landwirt Hoffmann, als er der Maschine Garben zustecken wollte, aus und geriet in die Trommel. Diese riß ihm sofort ein Bein ab und fügte ihm am ganzen Körper schwere Verletzungen zu. Der alte Mann war nach wenigen Minuten eine Leiche.