Hersfelder Tageblatt
Amtlicher Anzeiger
Bezugspreis vierteljährlich für Hersfeld 1.50 Mark, durch die Post bezogen 1.60 Mark. Druck und Verlag von Ludwig Funks Buchdruckerei Hersfeld. Für die Redaktion verantwortlich Franz Funk in Hersfeld.
HersWer
für den Kreis Hersfeld
Sreislilott
Der Anzeigenpreis beträgt für die einspaltige Zelle 10 Pfennig, im amtlichen Teile 20 Pfennig, Reklamen die Zeile 25 Pfg. Bei Wiederholungen wird Rabatt gewährt. Erscheint jeden Werktag nachmittag».
Nr. 217.
Donnerstag, den 16. September
1915
Amtlicher Teil.
Nachmusterung der dauernd Dienftunbrauchbaren.
Von dem Gesetz vom 4. 9" 15. werden alle Wehrpflichtigen betroffen, die am 8. September 1870 oder später geboren sind.
Es haben sich zu melden: a.) beim zuständigen Bezirksfeldwebel alle ehemaligen Unteroffiziere und Mannschaften des Beurlaubtenstandes, die als dauernd garnisondienst- unfähig aus jedem Militärverhältnis ausgeschieden (ausgemustert) sind, ferner alle ehemaligen Unteroffiziere und Mannschaften, die nach mindestens einjähriger (Einjährig-Freiwillige nach 9 monatiger) aktiver Dienstzeit als dauernd ganzinvalide oder als dauernd garnisondienstunfähig entlassen und aus allen Militärverhältnissen ausgeschieden sind.
Die in den Jahren 1914 15 im Kriege d. h. beim Feldheer, Beschädigten, und als dauernd Dienstun- brauchbar Entlassenen müssen sich zwar melden, bleiben aber von der Nachmusterung vorläufig befreit, b.) bei der Ortsbehörde alle übrigen als dauernd untauglich befundenen Wehrpflichtigen, einschließlich der beim Kriegsersatzgeschäft ausgemusterten Landsturmpflichtigen.
Von der Meldung befreit sind die Wehrpflichtigen, die das militärpflichtige Alter noch nicht erreicht haben d. h. die im Jahre 1896 und später geboren sind. Hersfeld, den 15. September 1915.
Der Landrat.
V.:
Funke, Kreissekretär.
Hersfeld, den 14. September 1915.
Im Anschluß an meine Verfügung vom 11. September 1915, im Tageblatt No. 214, die weitere Lanö- sturmmusterung betreffend, mache ich die Ortspolizeibehörden nochmals darauf aufmerksam, daß der Meldepflicht alle Wehrpflichtigen unterliegen, welche in der Zeit vom 8. September 1870 bis einschließlich 31. Dezember 1895 geboren sind, und nicht nur diejenigen die in den Jahren 1876 bis 1895 geboren sind.
Der gleichen Meldepflicht sind auch die Ersatz- Reservisten unterworfen, auch wenn sie die Entscheidungen „dauernd untauglich (d. u.)" oder „ausgemustert" erst während der Mobilmachung erhalten haben.
J. M. No. 8127. Der Landrat.
J. V.:
Funke, Kreissekretär.
Hersfeld, den 14. September 1915.
Hinsichtlich der in den Bedingungen der dritten Kriegsanleihe vorgesehenen Unkündbarkeit bestehen noch immer in weiten Volkskreisen irrtümliche Vorstellungen. Es wird vielfach angenommen, daß vor dem 1. Oktober 1924 ein Verkauf der Schuldverschreibungen nicht angängig sei. Demgegenüber kann nur immer wieder betont werden, daß die fragliche Bedingung gerade im Interesse des Zeichners gelegen ist, dem dadurch eine ungestörte 5prozentige Verzinsung während eines Zeitraumes von wenigstens neun Jahren gewährleistet ist. Im übrigen wird durch die Unkündbarkettsklausel kein Hindernis geschaffen, auch schon vor dem 1. Oktober 1924 durch Verkauf oder Verpfändung über die Stücke zu verfügen.
L 10659. Der Landrat.
V.:
Funke, Kreissekretär.
Hersfelö, den 11. September 1915.
Im Verlage der Königlichen Hofbuchhandlung E. S. Mittler & Sohn in Berlin SW 68, Kochstraße 68 71, erscheint jetzt eine dritte vervollständigte Ausgabe der Bundesratsverordnungen über Getreide, Mehl, Brot, Kartoffeln, Fleisch, Zucker, Futter- und Düngemittel zum Preise von 60 Pfennig.
Ich mache hierauf aufmerksam und empfehle den Herrn Bürgermeistern die Anschaffung der Zusammenstellung der Bundesratsverordnungen für den Dienstgebrauch.
I. i. 10733. Der Landrat.
3- V.:
Frhr. v. Doernberg, Reg.-Referendar.
Hersfeld, den 10. September 1915.
Mitte Mai und Oktober findet alljährlich in dem mit dem Hessischen Diakonissenhause verbundenen Seminar zur Ausbildung von Kleinkinderlehrerinnen (Kindergärtnerinnen) die Aufnahme neuer Zöglinge statt. Der Kursus des Seminars ist einjährig
Die Pension für den Kursus, Unterricht ein- geschlossen, beträgt 330 Mark.
Anfragen sind zu richten:
An den Vorstand des Diakonissienhauses Cassel, Poststation Wehlheideu.
bei
I. 10570.
Der Landrat.
J. V.
Frhr. v. Doernberg
Regierungs-Referendar.
Hersfeld, den 10. September 1915.
Soweit in den Gemeinden des Kreises Ziegen- böcke vorhanden sind, die der Ankörung bedürfen, sind mir diese von den Herren Bürgermeistern bis spätestens zum 26. ds. Monats anzuzeigen. Bei Anmeldungen nach diesem Termine erfolgt die etwaige besondere Körung auf Kosten des Bock-Eigentümers. Die Kreisziegenböcke bedürfen nicht der Anzeige,- auch ist Fehlanzeige nicht erforderlich
Ich mache besonders darauf aufmerksam, daß die Körungen vom vorigen Herbste nur für ein Jahr gültig sind.
Der Vorsitzende des Kreisausschusses:
I. A. No. 9385. I. V.:
Frhr. v. Doernberg Reg.-Referendar.
Hersfeld, den 11. September 1915.
In Ulfen, Oberellenbach und Baumbach, Kreis Rotenburg a F. ist die Schafräude erloschen.
J. I. Nr. 10667. Der Landrat.
V.:
Frhr. v. Doernberg,
Reg.-Referendar.
Hersfeld, den 10. September 1915.
Wegen Ausbruch der Maul- und Klauenseuche sind die Gemarkungen Altenschlirf, Creinfeld, Engel- rod, Herbstein, Jlbeshausen, Lanzenhain und Wtllofs, zu Sperrgebieten erklärt worden.
I. I. 10561. Der Landrat.
ä B.:
rhr. v. Doernberg, egierungs-Wjerendar.
Cassel, den 2. August 1915.
Der Anspruch auf Witwengeld verfällt nach § 1300 der Reichsversicherungsordnung, wenn er nicht innerhalb eines Jahres nach dem Tode des Ehemannes geltend gemacht wird, und Witwen- und Waisenrenten sind nach § 1253 der Reichsversicherungsordnung höchstens für ein Jahr rückwärts, vom Eingänge des Antrags gerechnet, zu zahlen.
Es kommt nun im Kriege nicht selten vor, daß ein Versicherter fällt oder infolge einer Verwundung in der Gefangenschaft verstirbt, ohne daß über den Tod eine Nachricht an die Hinterbliebenen gelangt. Die Heeresverwaltung führt vielmehr die Namen derjenigen, über deren Tod ihr nichts Sicheres bekannt ist, unter den „Vermißten".
Die Folge hiervon ist, daß die Hinterbliebenen nicht in der Lage sind, ihre gesetzlichen Hinterbliebenen- renten-Ansprüche rechtzeitig geltend zu machen, zumal nach § 1265 der Reichsversicherungsordnung das dem Ableben gleich zu behandelnde „Verschollensein" eines Versicherten erst ausgesprochen werden darf,wenn während eines Jahres keine glaubhaften Nachrichten von ihm eingegangen sind und die Umstände mit Wahrscheinlichkeit für den eingetretenen Tod sprechen.
Hiernach würde in den fraglichen Fällen für die betroffenen Witwen- und Waisen die Zahlung des Witwengeldes und der Witwen- und Waisenrente ganz oder wenigstens teilweise nicht erfolgen können, wenn die Antragstellung erst nach Ablauf eines Jahres seit dem tatsächlichen oder dem gemäß § 1266 der Reichsversicherungsordnung vorn Versicherungsamt auf gründ der Wahrscheinlichkeitsannahme festgesetzten Todestage geschieht. Es empfiehlt sich daher, in solchen Fällen, in denen die Angehörigen eines Vermißten mit der Wahrscheinlichkeit seines Todes rechnen können, die betreffenden Hinterbliebenfürsorgenan- träge noch innerhalb eines Jahres seit dem Tage des Vermißtseins oder der letzten Nachricht des Verschollenen zu stellen und im Anträge zu bemerken, daß die Sterbeurkunde oder die Todesbescheinigung im Sinne des § 1266 der Reichsversicherungsordnung demnächst nachgeliefert werde. In solchen Antragsfällen werden wir die Rentenberechnung vornehmen und die Rentenzahlung vorbereiten, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen über die Wartezeit und Erhaltung der Anwartschaft erfüllt sind. Sobald die Sterbescheinigung dann vorgelegt wird, könnte die Rentenzahlung sofort mit rückwirkender Kraft erfolgen.
Der Vorstand der Landesverficherungsanstalt Hessen-Nassan:
Frhr. Riedesel, Landeshauptmann.
* * *
Hersfeld, den 10. September 1915.
Wird veröffentlicht.
Die Herren Bürgermeister eriuche ich in vorkommenden Fällen hiernach zu verfahren und etwaige Interessenten entsprechend aufmerksam zu machen, da mit deren Ansprüche rechtzeitig gewahrt werden.
Königliches Versicherungsamt: Der Vorsitzende:
J. V. Nr. 1740. I. V.:
Funke, KreiSjekretär.
Aus der Heimat
* (Drei Tage Gefängnis für einen Kopf Salat.) Wegen Ueberschreitung der Höchstpreise verurteilte die Strafkammer in Heidelberg eine Marktfrau zu drei Tagen Gefängnis, weil sie sich für einen Kopf Salat 20 Pfennig bezahlen ließ. Das wird helfen.
):( Hersfeld, 14. September. Eine neue Bekannt- machung ordnet eine BestandserHebung von Militär- und M a r t n e t u ch e n in Friedensfarben an. Es sind danach alle mit Beginn des 15. September 1915 vorhandenen Vorräte von Militär- uno Marinetuchen derjenigen Arten nnd Farben, die vor Ausbruch des Krieges für Uniformstücke von Offizieren und Mannschaften des deutschen Heeres und der deutschen Marine Verwendung fanden („bunte Militärtuche") bis zum 25. September 1915 unter Benutzung besonderer Meldescheine an das Webestoffmeldeamt der Kriegsrohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministerinm, Berlin S. W. 48, Verlängerte Hedemannsstraße 11 zu melden. Die Meldescheine sind bei den amtlichen Vertretungen des Handels (Handelskammern usw.) erhältlich. Von jedem Meldepflichtigen ist ein Muster jeder Warcn- gattuug an das Webestoffmeldeamt einzusenden. Die Meldepflichtigen haben auch, sofern ihr Vorrat mindestens 100 Meter beträgt, ein Lagerbuch über ihre Bestände zu führen. Von dieser Bekanntmachung werden nicht betroffen: die grauen, feldgrauen, graugrünen Tuche, für die es bet den bisherigen Anordnungen verbleibt. Die Bekanntmachung enthält noch eine Reihe Einzelvorschrifen, so insbesondere über diejenigen Waren und Mengen, die von der Meldepflicht ausgenommen sind, sowie über die Meldescheine und das Lagerbuch. Der Wortlaut der Bekanntmachung kann bei dem Kgl. Landradsamt und der Polizeiverwaltung eingesehen werden.
):( Hersfeld, 15. September. (Sammelt ausländisches Geld!) Die lange Dauer des Krieges nötigt zu immer weiterer Ausdehnung der Liebestätigkeit. Nicht nur während die Kämpfe toben, sondern auch später, auf lange Zeit hin, müssen noch ungeheure Aufwendungen gemacht werden, um die Schäden, die der Krieg verursacht, zu heilen. Auch zur Pflege und Versorgung der verwundeten und erkrankten Krieger bedarf das Note Kreuz noch großer Mittel. Jeder, der von einer Auslandsreise Geld mitgebracht hat oder sonst in den Besitz solcher Gegenstände gekommen ist, stelle sie dem Noten Kreuz zur Verfügung. Zu großen Mengen vereinigt, haben sie bedeutenden Wert. Wer umlauffäyige ausländische Geldstücke (auch Papiergeld) im Betrage von wenigstens 25 Mark einsendet, erhält als Ehrenpreis eine von dem bekannten Tierbildhauer Professor Gaul entworfene Erinnerungsmünze, die aus Eisen unter Verwendung von Geschoßmedall hergestellt ist. Vereine, Schulen, Stammtische und jeder einzelne werden herzlich gebeten, sich der Sammeltätigkeit zu widmen. Edelmedalle werden auch in ungemünzter Form dankend entgegengenommen.
Rotenburg, 14. September. Der Gerichtsassessvr Carl Sopp aus Bebra wurde zum Kriegsgerichtsrat ernannt und dem Kriegsgericht zu Cttstrin zugetetlt.
Marburg, 14. September. Auf dem letzten Sams- tag-Wochenmarkt verlangten die Butterverkäufer anfangs anstatt wie seither 1,80 Mk., 1,90 Mk. für das Pfund. Dies veranlaßte vieleHausfranen, den Ankauf von Butter zu unterlassen, nnd so standen gegen Ende des Marktes noch ganze Körbe voll Butter zum Verkauf. Da die Verkäufer ihre Ware nicht wieder mitnehmen wollten, konnten diejenigen Marktbesucher, die gewartet hatten, die Butter für 1,50 Mk. das Pfund erstehen.
Fritzlar, 14. September. In der jüngsten Schöffen- gerichtssitzung wurde der Dienstknecht I. Sch. aus Fritzlar zu einem Tage Gefängnis und zur Tragung der Kosten verurteilt, weil er sich für sieben Tage Krankengeld von der Kreiskrankenkasse hat zahlen lassen, während er nur vier Tage erwerbsunfähig war.
Eisenach, 14. September. Das Gericht des 1. Er- satzbattaillons Jnfantrie-RegimentNr. 94 erläßt einen Steckbrief gegen den 20 Jahre alten Musketier Kupferschmied Anton Tremmel, welcher flüchtig ist. Er wird beschrieben: Alter 20 Jahre, Gestalt schmächtig, Größe: 1,73 Meter, Haare: duukel, Augen: dunkel, Mund: normal, Nase: spitz, Sprache: Württ-schwäb. Dialekt, Kleidung: Manchesterhose, Mütze, Schnürschube und Waffenrock. Fährt ein Fahrrad „Deutschland Nr. 2." Mod. 1915 Nummer 620 266.
Fulda, 14. September. In der Verzinnerei der Fuldaer Stanz- und Emaillierwerke F. C Bellinger kam der 31jährige Arbeiter Heinrich Wagner einem Kessel mit kochender Flüssigkeit zunahe und erlitt schwere Brandwunden an beiden Händen, Unterarmen und am Gesicht. Der Verungückte wurde dem Landkrankenhause zugeführt.
Wetteraussichte« für Donnerstag den 16. September
Ziemlich wolkig, meist trocken, keine wesentliche Temperaturveränderung.