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Hersfelder Tageblatt

Amtlicher Anzeiger HMIder

I Bezugspreis vierteljährlich für Hersfeld 1.50 Mark, durch die Post be­zogen 1.60 Mark. Druck und Verlag von Ludwig Funks Buchdruckerei Hersfeld. Für die Redaktion verantwortlich Franz Funk in Hersfeld.

für den Kreis Hersfeld

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Der Anzeigenpreis betrögt für die einspaltige Zeile 10 Pfennig, im ' amtlichen Teile 20 Pfennig, Reklamen die Zeile 25 Pfg. Bei Wieder­holungen wird Rabatt gewährt. Erscheint jeden Werktag nachmittags. ,

Nr. 316.

Mittwoch, den 15. September

1915

Amtlicher Teil.

Bekanntmachung.

Die im wehrpflichtigen Alter befind­lichen ehemaligen Personen des Beur- laublenstandes, die als dauernd garnison- dienstunsahig bezeichnet waren, werden hierdurch aufgefordert, sich in der Zeit vom 15. bis 17. September 1915 beim Hauptmeldeamt in Hersfeld zu melden.

Militärpapiere filib bei der Meldung vorzulegen.

Kriegsbeschädigte aus den Jahren 191415 (d. h. solche Mannschaften, die während des Krieges verwundet und in­folge der Verwundung entlassen worden sind) haben sich nicht zu melden.

Hersseld, den 9. September 1915.

Königliches Berirls-Kommando.

Hersseld, den 11. GrKlember 1915.

ötittrt LMstummsittW.

Infolge ergangener Anordnung sind die im wehr­pflichtigen Alter stehenden Personen, die auf Grund des § 15 R M. G. von jeder weiteren Gestellung vor den Ersatzbehörden im Frieden befreit waren das sind diejenigen, die den gelben Schein besitzen sowie sämtliche Ersatz- reservisten und unausgebildete Landsturmpflichtige I. und II. Aufgebots, soweit sie nicht zurückgeftellt sind, oder bei einer früheren Musterung nicht die Entscheidung tauglich zum Dienst mit der Waffe, ohne jWaffe (kriegSgarnisonverwendungsfähig) oder zu Arbeitszwecken erhalten haben, einer Nach- musterung zu unterziehen.

Es kommen alle diejenigen Personen der vorbezeich­neten Art in Betracht, welche in der Zeit vom 8. September 1870 bis einschließlich des Jahrganges 1895 geboren sind.

Diese Personen werden hiermit aufgefordert, sich in der Zeit vom 15. bis 17. September ds. 3s. bei der Ortspolizeibehörde ihres Aufenthaltsortes zu melden.

Auf Grund dieser Meldungen haben alsdann die Ortspolizeibehörden besondere Landsturmrollen aufzu- stellen, und zwar Jahrgangsweise. ES muß also für jeden Jahrgang eine besondere Liste ausge­stellt werden. Die Einträge sind möglichst in alphabetischer Reihenfolge zu machen. Die erforder­lichen Formulare werden den Ortspolizeibehörden in Kürze übersandt.

Sämtliche Listen sind mir alsdann spätestens am 18. September ds. 3s. einzureichen. Außerdem ist mir sofort nach Ablauf der Meldefrist, spätestens am 18. September ds. Jahres früh telegraphisch mitzuteilen, wieviel Per­sonen zur Anmeldung gekommen sind.

Die festgesetzten Fristen dürfen in keinem Fall über- schritten werden.

Die Ortspolizeibehörden des Kreises werden angewiesen, die vorstehenden An­ordnungen soweit dieselben aus die Melde­pflichtigen Bezug haben, alsbald aus orts­übliche Weise bekannt zu machen.

I. M. No. 8079. Der Landrat.

I. V.

Funke, Kreissekretär.

[zeichnet nie in. Ki'leiisanlellie!|

Bekanntmachung betreffend

Bestandserhebung von Militärtuchen in Friedenssarben.

Nachstehende Verordnung wird auf Grund des Ge­setzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 bezw. auf Grund des Bayerischen Gesetzes über den Kricgszustand vom 5. November 1912 hiermit zur all­gemeinen Kenntnis gebracht mit dem Bemerken, daß jede Uebertretung worunter auch verspätete oder unvollständige Meldung fällt soweit nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, nach § 5*) der Bekanntmachung über Vorrats­erhebungen vom 2. Februar 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 54) bestraft wird.

§ 1. Inkrafttreten.

Die Anordnungen dieser Bekanntmachung treten mit der Verkündung am 15. September 1915 in Kraft.

Meldepflicht.

Die von dieser Bekanntmachung betroffenen Per­sonen usw. (meldepflichtige Personen) unterliegen hin­sichtlich der von dieser Bekanntmachung betroffenen Gegenstände (Meldepflichtige Gegenstände) einer Melde­pflicht.

§3.

Meldepflichtige Gegenstände.

Meldepflichtig sind sämtliche Vorräte von Militär- und Marinetuchen auch Kirsey in Friedensfarben, d. h. Militär- und Marinetuche aller derjenigen Ar­ten und Farben, die vor Ausbruch des Krieges für Uniformstücke (Waffenröcke, Ueberröcke, .Litewken, Koller, Attilas, Husarenpelze, Ulankas, Hosen, Reit­hosen und Mützen) für Offiziere und Mannschaften des deutschen Heeres oder der deutschen Marine Ver­wendung fanden, einerlei, ob Vorräte einer, mehrerer oder sämtliche Arten von Farben vorhanden sind. (Bunte Militärtuche".)

Ausgenommen von der Meldepflicht sind:

a) diejenigen Waren, die in der Normalbreite von 140 cm zwischen den Leisten ein Gewicht von weniger als 600 Gramm bei Mannschaftstuchen, als 400 Gramm bei Offizierstuchen für den laufenden Meter haben;

b) Vorräte einer und derselben Art und Farbe, wel­che geringer sind als 50 Meter bei Mannschafts­tuchen oder 25 Meter bei Offizierstuchen;

c) solche Tuche, die nur als Besatztuche verwendet werden können.

Nicht von dieser Bekanntmachung betroffen sind also graue, feldgraue und graugrüne Tuche, für die es bei der Bekanntmachung Nr. W. I. 1/5. 15. K.R.A., betreffend Herstellungsverbot, Beschlagnahme und Be­standserhebung für Militärtuche, sowie bei den zu ihr erlassenen Ausführungsbestimmungen Nr. W. I. 77/6.

15. K.R.A. und Nr. W. 1 1556 8. 15. K.R.A. verbleibt.

§ 4.

Meldepflichtige Personen.

Zur Meldung verpflichtet sind alle Handel- oder gewerbetreibenden natürlichen oder juristischen Per­sonen, ferner alle Wirtschaftsbetriebe, sowie Kommu­nen, öffentlich rechtliche Körperschaften und Verbände, die meldepflichtige Gegenstände (§ 3) in Gewahrsam haben, oder bei denen sich solche unter Zollaufsicht be­finden.

Die nach dem Stichtage (§ 5) eintreffenden, vor dem Stichtage aber schon abgesandten Vorräte sind nur von dem Empfänger zu melden.

§ 5.

Stichtag und Meldefrist.

Maßgebend für die Meldepflicht ist der am Be­ginn des 15. September 1915 (Stichtag) tatsächlich vor­handene Bestand.

Die Meldungen sind bis zum 25. September 1915 unter Benutzung der vorschriftsmäßig auszufüllenden amtlichen Meldescheine für bunte Militärtuche (§ 6) an das Webstoffmeldeamt der Kriegs-Rohstoff-Abtei- lung des Königlich Preuß. Kriegsministeriums, Ber­lin SW 48, Verl. Hedemannstraße 11, zu erstatten.

§ 6.

Meldescheine.

Für die Meldungen sind zwei Arten Meldescheine für bunte Militärtuche Vordruck 5 für Offizierstuche, Vordruck 6 für Mannichaftstuche bei den örtlich zu­ständigen amtlichen Vertretungen des Handels (Handelskammern usw.) erhältlich.

Melde­schein 5

Melde­schein 6

*) Wer vorsätzlich die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Verordnung verpflichtet ist, nicht in der gesetzten Frist erteilt oder wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu zehn­tausend Mk. bestraft, auch können Vorräte, die ver­schwiegen sind, im Urteil für dem Staate verfallen er­klärt werden. Wer fahrlässig die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Verordnung verpflichtet ist, nicht in der gesetzten Frist erteilt oder unrichtige oder unvoll­ständige Angaben macht, wird mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mk. oder im Unvermögensfalle mit Ge­fängnis bis zu sechs Monaten bestraft.

Die Anforderung hat auf einer Postkarte (n cht mit Brief) zu erfolgen, die nichts anderes enthalten darf als die Kopfschrift:Betrifft Meldescheine für bunte Militärtuche", die kurze Anforderung der Meldescheine, die deutliche Unterschrift mit genauer

Adresse und den Firmenstempel.

Die Bestände sind für jede Warengattung und Farbe getrennt aufzugeben.

Sämtliche in den Meldescheinen gestellten Fragen sind genau zu beantworten.

Weitere Mitteilungen darf der Meldeschein nicht enthalten; auch dürfen bei Einsendung des Melde­scheines andere Mitteilungen demselben Briefum­schläge nicht beigefügt werden.

Auf einem Meldeschein dürfen nur die Vorräte eines und desselben Meldepflichtigen gemeldet werden.

Die Meldescheine sind ordnungsgemäß frankiert an das Webstoffmeldeamt einzusenden. Auf die Vorderseite der zur Uebersendung von Meldescheinen benutzten Briefumschläge ist der Vermerk zu setzen: Enthält Meldeschein für bunte Militärtuche."

8 7.

Muster.

Von jeder Warengattung ist von dem Melde­pflichtigen ein Muster in Postkartengröße (9 mal 14 cm) dem Webstoffmeldeamt ordnungsmäßig frankiert einzusenden.

Die Muster sind mit einem gut befestigten Papier- oder Pappzettel zu versehen, auf dem Name, Wohnort und Straße des Meldepflichtigen, die laufende Nummer der Ware auf dem Meldeschein und die Stoffbezeichnung (Dessin) mit deutlicher Schrift ver­merkt sind.

8 8.

Lagerbuch.

Jeder Meldepflichtige, der einen Gesamtvorrat an meldepflichtigen Gegenständen von mindestens 100 Metern hat, hat ein Lagerbuch einzurichten, aus dem jede Aenderung der Vorratsmengen und ihre Ver­wendung ersichtlich sein muß. Soweit der Melde- pflichtige bereits ein derartiges Lagerbuch führt, braucht er kein besonderes Lagerbuch einzurichten.

Stücke unter 25 m brauchen nicht in das Lager­buch ausgenommen zu werden. Sinkt die Länge eines Stückes unter 25 m, so braucht eine wettere Buchung über dieses Stück nicht mehr gemacht zu werden.

Beauftragten der Polizei- oder Militärbehörden ist jederzeit die Prüfung des Lagerbuches sowie die Besichtigung der Vorratsräume zu gestatten, in denen meldepflichtige Gegenstände zu vermuten sind.

8 9.

Anfragen und Anträge.

Alle Anfragen und Anträge, welche diese Bekannt­machung betreffen, sind an das Webstoff-Meldeamt der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums, Berlin SW 48, Verlängerte Hedemannstraße 11, zu richten. Sie müssen auf dem Briefumschlag, sowie am Kopf des Briefes den Ver­merk tragen:Betrifft bunte Militärtuche."

Cassel, den 14. September 1915.

Der Siellv. Kommandierende General des 11. Armeekorps. gez. von Haugwitz. * * *

Hersfeld, den 15. September 1915. Wird veröffentlicht.

Der Landrat.

J. V.:

Funke, Kreissekretär.

Hersfeld, den 11. September 1915.

In der Gemeinde Vreitenbech a H. Kreis Ziegen- hain, ist die Maul- und Klauenseuche amtlich sestge- stellt worden. I. 10424. Der Landrat.

I. V.

Frhr. v. Doernberg Regierungs-Referendar.

Hersfeld, den 11. September 1915.

In dem Gehöfte des Landwirts Johannes Fischer in Rhina, Kreis Hünfeld, ist die Maul- und Klauen­seuche amtlich festgestellt worden. ,. 10435. Der Landrat.

V.

Frhr. v. Doernberg Regierungs-Referendar.

Bus der Heimat.

Fulda, 11. September. Eine recht zierliche Ver- dingungsblüte ist von hier zu melden. Das König­liche Eisenbahn-Betriebsamt Fulda hatte die Arbeiten zur Herstellung von etwa 3500 laufenden Metern Kabelgräben auf Bahnhof Fulda zur Verdingung ausgeschrieben. Hierauf waren zehn Angebore einge­gangen. Der Höchfordernde verlangte 9000 Mk. und der Billgste will gar nur 2412 Mk. dafür haben. Der Preisunterschied beträgt somit das kleine Sümmchen von rund 6538 Mk.