Hersfelder Tageblatt
Amtlicher Anzeiger
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Hersfeld. Für die Redaktion verantwortlich Franz Funk in Hersfeld. ’
für den Kreis Hersfeld
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Nr. 207.
Sonnabend, den 4, September
1915
Amtlicher Teil.
Hersfeld, den 2. September 1915.
Die Reichsgetreidestelle hat mit Wirkung vom 1. September ds. Js. ab zugelassen daß:
1. Roggen und Weizen zu 75 vom Hundert aus- zumahlen und
2. Die von den Selbstversorgern zu verbrauchende Getreidemenge auf 10 Kilogramm pro Kopf und Monat zu erhöhen ist. Dabei entsprechen einem Kilogramm Brotgetreide 750 gr. Mehl.
In der auf 10 kg. festgesetzten Getreidemenge ist die bisher gegebene höhere Brotration für die körperlich schwer arbeitenden Personen bereits enthalten. Selbstversorger erhalten also in Zukunft keine Brotzusatzkarten mehr.
Für die versorgungsberechtigten Personen werden wie bisher Brotkarten über eine Tageskopfmehlmenge von 200 gr. und außerdem für körperlich erwerbs- tätige Personen unter ihnen Brotzusatzkarten über 1400 gr. in Mehl 4 Pfd. Brot monatlich ausgegeben.
Die versorgungsberechtigten Personen — Brot- kartenempfänger — haben, falls sie anstatt von Brotkarten, Getreide verlangen, Anspruch auf 9 kg. Getreide pro Kopf und Monats wenn sie körperlich er- werbstätig sind und alle übrigen 7,5 kg. pro Kopf und Monat.
K. G. 1344. Der Landrat.
J. V.:
Frhr. v. D o e r n b e r g, Regierungs-Referendar.
................................... ——----------- Hersfeld, den 1. September 1915.
In dem Gehöfte des Lantwirts Andreas Pfaff in Schlvtzau, Kreis Hünfeld ist die Maul- und Klauenseuche amtlich festgestellt worden.
I. 10258. Der Landrat.
Frhr. v. Doernberg.
Regierungs-Referendar.
Bekanntmachung
über die Berichtigung und Ergänzung der Bekanntmachung gegen übermäßige Preissteigerung vom 23.
Juli 1915 (Reichs-Gesetzblatt Seite 467.)
Vom 22. August 1915.
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichsgesetzblatt Seite 327) beschlossen, die Bekanntmachung gegen übermäßige Preissteigerung vom 23. Juli 1915 (Reichsgesetzblatt Seite 467) wie folgt zu berichtigen und zu ergänzen:
1.
Im § 2 Absatz 3 werden die Worte „fünf vom Hundert des Einkaufspreises" ersetzt durch
„den Einkaufspreis um fünf vom Hundert".
2.
Im § 6 Abs. 1 wird als zweiter Satz zugefügt:
„Sie findet keine Anwendung auf Gegenstände, für die Höchstpreise festgesetzt sind."
Berlin, den 22. August 1915.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers, gez. Delbrück.
* * *
Hersfeld, den 31. August 1915.
Wird veröffentlicht.
Die Bekanntmachung selbst ist im Kreisblatt No. 180 veröffentlicht.
I. 10280. Der Landrat.
J. V.:
Frhr. v. Doernberg Regierungs-Referendar.
Hersfeld, den 31. August 1915.
Es ist zu meiner Kenntnis gekommen, daß Tagelöhner, wenn sie bei Landwirten arbeiten, ihr Brot von diesen verlangen und in vereinzelten Fällen sogar die Arbeitsleistung von der Lieferung des Brotes abhängig machen. Zur Vermeidung von Zweifeln weise ich darauf hin, daß die vorübergehend bei Landwirten beschäftigten Tagelöhner keinen Anspruch auf Brot bei diesen haben, weil diese Leute ihre Brotration für sich und ihren Haushalt wie jeder andere besonders erhalten und sie auf diese Weise doppelte Portionen bekämen.
Zudem wird aber auch den Landwirten (Selbst- versorgern) Getreide für das so ausgegebene Brot nicht angerechnet. Es besteht für fie die Gefahr, sich strafbar zu machen, wenn sie auf diese Weise veranlaßt werden, mehr Brot bezw. Getreide als ihnen für ihren Haushalt zusteht, verbrauchen.
Im Interesse einer einheitlichen Durchführung der gesetzlichen Bestimmungen erwarte ich, daß alle
Landwirte die Brotabgabe an Tagelöhner unterlassen und ersuche, falls die Forderung von Brot gestellt wird, die Personen auf diese Verfügung hinzuweisen.
K. G. 1295. • Der Landrat.
I. V.:
Frhr. v. Doernberg Regierungs-Referendar.
Hersfeld, den 27. August 1915.
Nachstehend veröffentliche ich die Namen der Personen im Kreise Hersfeld, die als Trunkenbolde erklärt sind:
Die Wirte haben hiernach ein Verzeichnis der Trunkenbolde anzulegen und die vorkommenden Veränderungen, die stets im Kreisblatt bekannt gemacht werden, zu notieren.
Zugleich nehme ichVeranlaffung, die Bestimmungen der Polizeiverordnung vom 9. Dezember 1902 — Re- gierungsamtsblatt Seite 400 in Erinnerung zu bringen und mache den Wirten deren Beachtung zu besonderer Pflicht. Jede Uebertretung wird unnachsichtlich bestraft und hat bei wiederholten Zuwiderhandlungen Konzessionsentziehung im Gefolge.
Die Königlichen Gendarmeriewachtmeister werden mit der Kontrolle der Anordnung beauftragt.
1. Hellwig, Valentin, Schreiner, Ausbach
2. Rosenstock, Paulus, Auszüger, Ausbach
3. Fuchs, Heinrich, Viedebach
4. Budesheim,Heinrich, Weichenstellera.D.Friedewald
5. Deiseroth, Konrad, Schmied, Friedewald,
6. Haas, Elisabeth, Frau, Friedewald
7. Mannes, Peter, Arbeiter, Friedewald
8. Goßmann, Jean, Friedlos
9. Döring, Elisabeth, Frau, Frielingeu
10. Krapp, Heinrich, Schuhmacher, Frielingen
11. Mohr, Johannes, Invalide, Herfa
12. Axt, Margaretha, Frau, Heringen
13. Dietzel, Frau, Hersfeld
14. Schüßler, Katharina, Frau, Hersfeld
15. Schütrumpf, Wilhelm, Tagelöhner, Hersfeld
16. Becker, Heinrich, Schuhmacher, Kirchheim
17. Schütrumpf, Andreas, Arbeiter, Kirchheim
18. Fischer, Marie Elisabeth, Frau, Kathus
19. Heenes, Johannes, Maurer, „
20. Wagner, Barbara Elisabeth, Witwe, Kathus.
21. Köhler, Johannes, Tagelöhner, Lengers
22. Nennstiel, Friedrich, Tagelöhner, „
23. Schulz, Elisabeth, Frau, „
24. Bommer, Johs., Arbeiter, Motzfeld
25. Herwig, Konrad, Müller, Niederaula
26. Blümler, Adam, Arbeiter, Philippsthal
27. Fischer, Hermann, Auszügler, Philippsthal
28. Hofmann, Heinrich, Waldarbeiter, „
29. Weising, Heinrich, Arbeiter, „
30. Rosenthal, Heinrich, Schmied, Ransbach
31. Erbe, Heinrich, Schmied, Röhrigshof
32. Schulz, Maria, Arbeiterin, „
33. Götz, Heinrich, Biehtreiber, Schenklengsfeld
84. Gläser, Eduard, Berginvalide, Unterneurode
35. Bock, 2. Heinrich, Schmied u. Landwirt, Wehrshausen 36. Schäfer, Martin, Auszüger, Widdershausen 37. Kehres, Justus, Tagelöhner, Wippershain. I. 10136. Der Landrat.
J. V.:
Freiherr v. Doenberg, Reg.-Referendar.
Zur dritten Kriegsanleihe!
Was sind Stückzinsen?
Nach der Bekanntmachung über die dritte Kriegsanleihe beginnt der Zinsenlauf dieser Anleihe erst am 1 April 1916. Der Erwerber erhält also erstmals am 1. Oktober 1916 Zinsen, und zwar für die Zeit vom 1. April bis 1. Oktober des genannten Jahres. Der Grund liegt darin, daß die Stücke der Anleihe unbedingt vor dem ersten Zinstermin fertiggestellt und ausgehändigt sein müssen, weil nur gegen Abgabe eines Zinsscheines den Stuckebesttzern die Zinsen gezahlt werden können. Ebenio müssen die Eintragungen in das Schuldbuch fertiggestellt sein, ehe eine Zinszahlung an die Schuldbuchglaubiger geschehen kann. Nun würden aber Rerchsdruckerei und Reichs- schuldenverwaltung nicht imstande sein, die Stücke der Kriegsanleihe bis zum März n. J. sämtlich zu liefern und die Eintragungen in das Relchsschuldbuch bis dahin fertigzustellen, zumal es brs jel^t nicht möglich gewesen ist, diese Arbeiten für die zweite Kriegsanleihe ganz zu beenden. Es war deshalb nichts anderes möglich, als den 1. Oktober nächsten Jahres zum ersten Zinstermin zu wählen.
Selbstverständlich erwartet das Reich von den Zeichnern aber nicht, daß sie ihm ihr Geld bis zum 1. April n. I. zinslos lassen, vielmehr darf der Zeichner von jeder Zahlung 5°/o Zinsen bis zum 31. März n I. gleich bei der Zahlung abziehen. Diese gleich bei der Zahlung zu verrechnenden Zinsen für die Zeit zwischen dem Zahlungstage und dem Beginn des Zinsenlaufs des ersten Zinsscheins find die in der Bekanntmachung (siehe Ziffer 8) erwähnten Stückzinsen. Die ersten Zahlungen auf die Anleihe können am 30. September geleistet werden. Von da bis zum
Beginn des Zinsenlaufs ist es gerade ein halbes Jahr, und so betragen die Stückzinsen, die an diesem Tage von den Zahlungen abzurechnen sind, genau die Hälfte eines Jahreszinses oder Mk. 2,50 für je Mk. 100.—. Wer also am 30. September die Zahlung auf Mk. 100,— Kriegsanleihe leistet, braucht tatsächlich nicht den Emissionspreis von Mk. 99, sondern nur Mk. 96,50 zu bezahlen. Damit hat er dann aber seine Zinsen für die Zeit bis zum 31. März 1916 vorans- empfangen und erhält nun erstmals wieder Zinsen am 1. Oktober 1916, und zwar für die Zeit vom 1. April bis 30. September des genannten Jahres. Vom 18. Oktober, an welchem die erste Rate bezahlt werden muß, bis zum 31. März sind es 162 Tage. Die Stückzinsen für diese Zeit betragen 2,25"/o; von den am 18. Oktober geleisteten Zahlungen gehen also ab Mk. 2,25, und die tatsächliche Zahlung beträgt nur Mk. 90,75 für je Mk. 100 Nennwert. Dieser Betrag ist denn auch für sämtliche Zahlungen an die Post maßgebend, weil diese laut Ausschreibung zum 18. Oktober geleistet werden müssen. Für jede 18 Tage, um die sich die Einzahlung weiter verschiebt, ermäßigt sich der Stückzinsenbetrag um 0,25°»; für den zweiten Ein- zahlungstermtn, den 24. November, beträgt er Mk. 1,75, die tatsächlich zu leistende Zahlung also Mk. 97,25 für je Mk. 100,— Nennwert. Bei den Schuldbuch- zetchnungen gehen an den nach Vorstehendem zu zahlenden Beträgen jeweils noch 20 Pfennig ab.
Bus der Heimat
):( Hersfeld, 2. September. Durch eine mit ihrer Verkündung am 31. August 1915 in Kraft tretende Bekanntmachung wird eine Bestandserhebung von „Schlafdecken und Pferdedecken (Woilachs)" ungeordnet. Hiernach sind alle nicht im Gebrauch befindlichen Vorräte an 1.) Schlafdecken aus Wolle, 2.) Schlafdecken aus Wolle, gemischt mit Baumwolle oder anderen pflanzlichen Spinnstoffen, 3.) Schlafdecken aus Baumwolle, 4.) Haardecken, 5.) Pferdedecken (Woilachs) nach dem Stand am Beginn des 1. September 1915 zu melden. Nicht meldepflichtig sind: a) Decken zu 1—4, die nicht ein Mindestgewicht von 1250 g sowie eine Mindestgröße von 130 mal 180 cm (ö. h. Mindestlänge von 180 und Mindestbreite von 130 cm) haben; b) Tischdecken, sogenannte Bettdecken (d. h. Tages- Ueberdecken oder Steppdecken, Divan- decken, Kommodendecken, Reisedecken, Wandbehänge, Decken mit Fransen (sogenannte Reisedecken),' c) Filzdecken ; d) Vorräte an Decken, die geringer sind als (Mindestvorräte:) 100 Stück von einer einzigen Qualität oder 300 Stück von sämtlichen meldepflichtigen Beständen insgesamt, gleichgültig wieviel von einer einzelnen Art vorrätig sind. Die Meldungen müssen bis zum 12. September 1915 unter Benutzung der vorschriftsmäßig auszufüllenden amtlichen Meldescheine für Decken an das Webstoffmeldeamt der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Kriegsministeriums, Berlin S. W. 48, Verl. Hedemannstr. 11, erstattet sein. Die amtlichen Meldescheine sind bei den örtlich zuständigen amtlichen Vertretungen des Handels (Handelskammer usw.) anzufordern. Weitere Einzelheiten, auch in Bezug auf einzureichende Muster, Lagerbücher usw. sind aus der Bekanntmachung selbst zu ersehen. Der Wortlaut der Bekanntmachung kann bei dem Kgl. Landratsamt und der Polizei-Verwaltung hier eingesehen werden, er wird auch in dem Wirtschaftsblatt für Heer und Marine veröffentlicht.
§ Hersfeld, 3. September. Nachdem im Auguste Viktoria Haus auf die Bitte des Frauen-Vereius verschiedene L i e b e s g a b e n an Obst und Gemüse eingegangen waren, wurde daselbst mit der Verarbeitung der Vorräte begonnen. Unter bewährter Leitung wurde von freiwilligen Helferinnen Saft, Gelee und Mus gekocht,' Rote Rüben und Gurken eingelegt, und die kleinste Menge wurde sorgfältig verwandt. Um in den bevorstehenden Monaten, in denen Butter und Fett teure Artikel sein werden, genügenden Ersatz an Brotaufstrich für die Krieger und Verwundeten zu haben, bitten wir, besonders auch die Landbewohner um weitere, auch kleinste Gaben. Auch sind freiwillige Arbeitskräfte für die Donnerstag-Nachmittage noch sehr erwünscht.
):( Hersfeld, 3. September. Wie aus der Bekanntmachung in unserem Anzeigenteil hervorgeht. bietet die Direktion der Landeskreditkasse allen Besitzern von Schuldverschreibungen der Serien 16, 17 und 18 (30,0 und 3' ^/0), die bei der anfangs des Monats August stattgehabten Verlosung gezogen und zur Einlösung am 1. März 1916 gekündigt sind, schon jetzt (vom 1. Oktober ab) die Einlösung zum vollen Nennwert an, wenn dagegen Reichsanleihe (8. Kriegsanleihe) gezeichnet wird. Die Zeichnung kann bei irgend einer der Zeichnungsstellen der Landeskreditkasse — Landeshauptkasse und Landes- rentereien in den Kreisstädten — erfolgen. Da es sich um einen Betrag von rund 900 000 Mk. handelt, ist das Zinsopfer, das die Landeskreditkasse bringt, nicht unerheblich. Hoffentlich wird von dem Angebot, das ebensosehr in vaterländischem Interesse, wie wegen des den Inhabern der Landeskreditkassen- Schuldverschreibungen sich bietenden Vorteils zu begrüßen ist, reichlich Gebrauch gemacht.