hersfelder Tageblatt
Amtlicher Anzeiger
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für den Kreis Hersfeld
Kreisblatt
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Nr. 206.
Freitag, den 3. September
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Amtlicher Teil.
Bekanntmachung
betreffend
Bestandserhebung von Schlafdecken unb Pferdedecken (Woilachs)
Nachstehende Verordnung wird auf Grund des Gesetzes über den Belagerungszustand vorn 4. Juni 1851 bezw. auf Grund des Bayerischen Gesetzes über den Kriegszustand vom 5. November 1912 hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht mit dem Bemerken, daß jede Uebertretung — worunter auch verspätete oder unvollständige Meldung fällt — soweit nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, nach § 5*) der Bekanntmachung über Vorrats- erhebungen vom 2. Februar 1915 bestraft wird.
§ 1.
Inkrafttreten der Verordnung.
Die Verordnung tritt mit der Verkündung am 81. August 1915 in Kraft.
§ 2.
Meldepflichtige Gegenstände.
Meldepflichtig sind: sämtliche, nicht im Gebrauch befindlichen Vorräte von
1. Schlafdecken aus Wolle,
2. Schlafdecken aus Wolle gemischt mit Baumwolle oder anderen pflanzlichen Spinnstoffen,
3. Schlafdecken aus Baumwolle,
4. Haardecken,
5. Pferdedecken (Woilachs).
Nicht meldepflichtig sind:
a) Decken zu 1—4, welche nicht ein Mindestgewicht von 1250 Gramm, sowie eine Mindestgröße von 180 mal 130 cm. (d. h. Mindestlänge von 180 nnd Mindestbreite von 130 em.) haben,
b) Tischdecken, sogenannte Bettdecken (d. h. Tages- Ueberdecken oder Steppdecken), Divandecken, Kom- modendecken, Reisedecken, Wandbehänge, Decken mit Fransen (sogenannte Reisedecken),
c) Filzdecken,
d) Vorräte an Decken, die geringer sind als (Min- destvorräte):
100 Stück von einer einzigen Qualität oder
300 Stück von sämtlichen meldepflichtigen Bestän- den insgesamt, gleichgültig wieviel von einer einzelnen Art vorhanden sind.
§ 3.
Meldepflichtige Personen usw.
Zur Meldung verpflichtet sind alle Handel- oder gewerbetreibenden natürlichen oder juristischen Personen, ferner alle Wirtschaftsbetriebe, sowie Kommunen, öffentlich rechtliche Körperschaften und Verbände, die Eigentum oder Gewahrsam an meldepflichtigen Gegenständen (§ 2) haben, oder bei den sich solche unter Zollaufsicht befinden.
Vorräte, die sich am Stichtage (§ 4) nicht im Gewahrsam des Eigentümers befinden, sind sowohl von dem Eigentümer, als auch von denjenigen zu melden, der sie zu dieser Zeit in Gewahrsam hat (Lagerhalter usw.).
Die nach dem Stichtage eintreffenden, vor dem Stichtage aber schon abgesandten Vorräte sind nur vom Empfänger zu melden.
Ist über eine Lieferung eine Meinungsverschiedenheit porhanden oder ein Rechtsstreit anhängig, so ist neben demjenigen, der die Ware in Gewahrsam hat, derjenige zur Meldung verpflichtet, der sie einem Lagerhalter oder Spediteur zur Verfügung eines anderen übergeben hat.
§ 4.
Stichtag und Meldefrist.
Die in § 2 bezeichneten Gegenstände sind von den in § 3 bezeichneten Meldepflichtigen zu melden.
Maßgebend für die Meldepflicht ist der am Beginn des 1. September 1915 (Stichtag) tatsächlich vorhandene Bestand.
Die Meldungen sind bis zum 12. September 1915 unter Benutzung der vorschriftsmäßig auszufüllenden
*) Wer vorsätzlich die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Verordnung verpflichtet ist, nicht in der gesetzten Frist erteilt oder wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mk. bestraft, auch können Vorräte, die verschwiegen sind, im Urteil für dem Staate verfallen erklärt werden. Wer fahrlässig die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Verordnung verpflichtet ist, nicht in der gesetzten Frist erteilt oder unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mk. oder im Unvermögenssalle mit Gefängnis bis zu sechs Monaten bestraft.
amtlichen „Meldescheine für Decken" (§ 5) an das Webstoffmeldeamt der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Kgl. Kriegsministeriums, Berlin SW 48, Verl. Hedc- mannstraße 11, zu erstatten.
Meldescheine.
Die amtlichen Meldescheine sind bei den örtlich zuständigen amtlichen Vertretungen des Handels (Handelskammern usw.) anzufordern.
Die Anforderung hat auf einer Postkarte (nicht mit Bries) zu erfolgen, die nichts anderes enthalten darf, als die Kopfschrift: „Betrifft Meldescheine für Decken", die kurze Anforderung der Meldescheine und deutliche Unterschrift und Firmenstempel mit genauer Adresse.
Die Bestüude sind nach den vorgedruckten Sorten getrennt anzugeben.
Sämtliche in den Meldescheinen gestellten Fragen sind genau zu beantworten.
Weitere Mitteilungen irgendwelcher Art darf der Meldeschein nicht enthalten, auch dürfen bei Einsendung der Meldescheine sonstige schriftliche Erklärungen nicht beigefügt werden.
Auf einem Meldeschein dürfen nur die Vorräte eines und desselben Eigentümers, oder die Bestände einer und derselben Lagerstelle gemeldet werden.
Die Meldescheine sind ordnungsgemäß frankiert an das Webstoffmeldeamt einzusenden. Auf die Vorderseite der zur Uebersendung von Meldescheinen benutzten Briefumschläge ist der Vermerk zu setzen: „Enthält Meldescheine für Decken."
§ 6.
Muster.
Hat ein Meldepflichttger mindestens 300 Decken derselben Qualität in Eigentum oder Gewahrsam, so hat er je eine Decke als Muster, ordnungsmäßig frankiert, dem Webstoffmeldeamt zu übersenden.
Von reinbaumwollenen Decken sind feine Muster einzusenden.
Die Musterdecken sind an der Seite mit einem gut befestigten Papvzettel. M verletzen, auf dem der Name, Wohnort und Straße des Einsenders, die Anzahl der von dieser Qualität vorhandenen Decken, sowie das Dessin mit deutlicher Schrift vermerkt find.
Die Musterdecken werden den Einsendern wieder zurückgeschickt werden.
§ 7.
Lagerbuch.
Jeder Meldepflichtige hat ein Lagerbuch einzn- richten, aus dem jede Aenderung in den Vorratsmengen und ihre Verwendung ersichtlich sein muß. Soweit der Meldepflichtige bereits ordnungsgemäß ein derartiges Lagerbuch führt, braucht er kein besonderes Lagerbuch einzurichten.
Beauftragten der Polizei- oder Militärbehörden ist jederzeit die Prüfung des Lagerbuches sowie die Besichtigung der Vorratsräume zu gestatten, in denen meldepflichtige Gegenstände zu vermuten sind.
§ 8.
Anfragen und Anträge.
Alle Anfragen und Anträge, die vorliegende Verordnung betreffen, sind an das
Webstoffmeldeamt der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Kgl. Kriegsministeriums, Berlin SW 48,
Verl. Hedemannstr. 11
zu richten.
Die Fragen und
) Anträge müssen auf dem Brief- Kopfe des Briefes den Vermerk
Umschlag sowie am 1 ,, tragen: „Betrifft Bestandserhebung für Decken.
//
Cassel, den 31. August 1915.
Der Stcllv. Kommandierende General deS XL Armeekorps gez. von Haugwitz.
* * *
Hersfeld, den 31. August 1915.
Wird veröffentlicht.
Die amtlichen Meldescheine (§ 5 der Bekanntmachung) sind bei der Handelskammer in Cassel zu
haben.
Der Landrat.
I. V.:
Frhr. von Doernberg Regierungs-Referendar.
Hersfeld, den 25. August 1915.
Den Firmen Löwenberg und S. Levi in Hersfeld ist der Aufkauf des Getreideüberschusses für den Kreis in den Amtsgerichtsbezrrken Hersfeld und Niederaula und den Firmen Weil und Löwenberg in Schenklengsfeld in den Amtsgerichtsbezirken Schenk- lenasfeld und Friedewald übertragen worden.
K. G. 1256. Der Landrat.
J. V.:
Frhr. v. Doernberg
Regierungs-Referendar.
Hersfeld, den 31. August 1915.
Bekanntmachung!
Eine große Anzahl Steuerpflichtiger des Kreises Hersfeld hat in diesem Jahre die gegen ihre Veran- laaung eingelegten Einsprüche und Berufungen mit Rücksicht auf den Krieg im Interesse des Staates
zurückgenommen und dadurch dazu beigetrageu, dem Staate die Durchführung der ungeheuren Aufgaben zu erleichtern, die der Krieg ihm auferlegt hat.
Es drängt mich, auch öffentlich mit dem Ausdruck des DankeS auf diese hochherzige Handlungsweise, die der Anerkennung aller Vaterlandsfreunde gewiß ist, hierdurch hinzuweisen.
Der Vorsitzende der Einkommensteuer Veranlagnngs-Kommission.
I. Nr. 1819. J. V.:
Frhr. v. Doernberg, Regierungs-Referendar.
Die vermehrte Verbreitung der Rotzkrankheit der Pferde gibt Veranlassung, die Bevölkerung über ihre Erscheinungen aufzuklären und sie mit den Gefahren der Krankheit bekannt zu machen.
Der Rotz ist eine ansteckende, teils schleichend (chronisch), teils schnell (akut) verlaufende Krankheit des Pferdes und der übrigen Einhufer. Der Erreger der Krankheit erzeugt am Tierkörper Knötchen und Knoten, aus welchen sich später Geschwüre entwickeln. Die Ansteckung erfolgt durch Uebertragung de,s Inhalts der Geschwüre entweder unmittelbar von Tier zu Tier oder mittelbar durch Zwischenträger (Stallgeräte, Geschirre, Putzzeuge, Vorsetzkrippen, Brunnentröge, Streu usw.).
Beim chronischen Rotz können die Tiere längere Zeit, Wochen, Monate, selbst Jahre lang mit der Krankheit behaftet sein, ohne daß auffällige Krankheits- erschetnungen Hervortreten. Die Erscheinungen sind verschieden, je nachdem es sich um Nasen- oder Hautrotz handelt.
Zu den Merkmalen des Nasenrotzes gehören Nasen- ausfluß, Veränderungen der Nasenschleimhaut und der Lymphdrüsen des Kehlgangs. Der Nasenausfluß ist einseitig oder doppelseitig, anfangs schleimig und grau oder weiß, später mehr eitrig und gelb, grünlich oder mißfarben. In der Nasenschleimhaut findet man Knötchen, die später zerfallen und sich in Geschwürchen umwaudeln. Diese Geschwürchen sind zuerst flach, verbreitern und vertiefen sich und zeigen dann anfge- wulteste und ausgeuagte Ränder. Die rostige Erkrankung der Lymphdrüsen des KehlgaNgs äußert sich durch eine anfangs festweiche, später harte, knotige Anschwellung. Die Knoten sind manchmal mit der Nachbarschaft verwachsen und festsitzend, sie können aber auch verschiebbar sein. Neigung zur Vereiteruug, wie sie bei Drüsen bestehen, fehlt.
Beim Hautrotz treten die Knötchen und Geschwüre in der Haut, häufiger aber walnußgroße Knoten oder Beulen unter der Haut auf, welche nach kurzer Zeit erweichen, nach außen durchbrechen und Geschwüre bilden, aus denen sich eine zähe, dünne mißfarbige, häufig blutige Flüssigkeit entleert. Die Ränder der Geschwüre sind ausgewulstet und ausgenagt. Die Geschwüre zeigen keine Neigung zur Heilung. Die Rotzknoten und Geschwüre finden sich hauptsächlich an den Gliedmaßen, an der Brust und unter dem Bauche. Von den Geschwüren verlaufen strangförmige Anschwellungen (entzündete Lymphgefäße) bis zu den nächstgelegenen Lymphdrüsen, die vergrößert und meist hart sind.
Neben diesen Erscheinungen können Husten und Atembeschwerden (Kehlkvpf- und Lungenrvtz) bestehen. Bei längerer Dauer der Krankheit magern die Tiere ab, ermüden rasch und ihr Haarkleid wird rauh, aufgebürstet.
Beim akuteu Rvtze zeigen die Tiere das Bild einer schweren fieberhaften Erkrankung. Die Krankheit beginnt mit Schüttelfrost und hohen Fiebern. Dann zeigen sich schleimig-eitriger, später blutiger oder jauchiger Nasenausfluß, Knötchen und Geschwüre in der Nasenschleimhaut, angestrengtes und geräuschvolles Atmen, Anschwellungen, Knoten- und Geschwürbildungen der Haut mit Verdickung der Lymphgefäße und Drüsen. Beim akuten Rotz sterben die Tiere durchschnittlich nach 3—14 Tagen.
Die Gefahr der Rotzkrankheit für die Menschen besteht in ihrer Uebertragbarkeit auf ihn. Menschen, bei denen Absonderungen rotziger Tiere auf verletzte Hautstellen, in das Auge, auf die Schleimhaut der Nase oder des Mundes gelangen, können am Notze erkranken. Die Erkrankung äußert sich bereits nach 3—5 Tagen durch Anschwellung der angesteckten Stelle und der in der Nähe gelegenen Lymphgefäße und Lymphdrüsen. Wegen dieser Gefahr ist beim Umgang mit rotzkranken oder der Seuche verdächtigen Tieren die größte Vorsicht geboten.
Personen, welche sich mit Rotz angesteckt haben, müssen sich sofort in ärztliche Behandlung begeben.
Wenn ein Tier an Rotz erkrankt oder Erscheinungen zeigt, welche den Ausbruch des Rotzes befürchten lassen, so hat der Besitzer gemäß §§ 9 und 10 des Reichsviehseuchengesetzes vom 26. Juni 1909 der Polizeibehörde unverzüglich Anzeige zu machen, auch die kranken und verdächtigen Tiere von Orten, an denen die Gefahr der Ansteckung fremder Tiere besteht, fernzuhalten. (A in. 3042.)
Cassel am 29. Juli 1915.
Der Regierungspräsident.
I. V.: Lewald.