HersWer Tageblatt
Amtlicher Anzeiger ^L^ für den Kreis Hersfeld HllMn KlliZilStt
Bezugspreis vierteljährlich für Hersfeld 1.50 Mark, durch die Post bezogen 1.60 Mark. Druck und Verlag von Ludwig Funks Buchdrucker« Hersfeld. Für die Redaktion verantwortlich Franz Funk in Hersfeld.
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Nr. 195.
Sonnabend, den 21. August
1915
Amtlicher Teil.
Hersfeld, den 19. August 1915.
Unter dem Schweinebestande des Anstreichers Jakob Null in Eitra ist die Maul- und Klauenseuche amtlich sestgestellt worden.
i. 9901. Der Landrat.
v. Hedeman n, Reg.-Assessor.
Viehseuchenpolizeiliche Anordnungen.
Zum Schutze gegen die Maul- und Klauenseuche wird auf Grund der §§ 18 ff des Viehseuchengesetzes vom 26. Juni 1909 (Reichsgesetzbl. S. 519) mit Ermächtigung des Herrn Ministers für Landwirtschaft, Domänen und Forsten folgendes bestimmt:
§ 1.
Aus den Gemeinden Obergeis und Eitra, Kreis Hersfeld werden Sperrbezirke gebildet.
An den Haupteingängen der Sperrbezirke sind Tafeln mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift: „Maul- und Klauenseuche-Sperrbezirk. Einfuhr und Durchtreiben von Klauenvieh sowie Durchfahren mit Wiederkäuergespannen verboten", leicht sichtbar anzu- bringen.
A. Vorschriften für Seuchengehöfte.
§ 2.
Ueber alle Ställe in denen Klauenvieh steht, wird die Sperre verhängt.
An den Haupteingängen der Seuchengehöfte und an den Eingängen der Ställe, wo sich seuchenkrankes oder der Seuche verdächtiges Klauenvieh befindet, sind Tafeln mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift „Maul- und Klauenseuche" leicht sichtbar anzubringen.
§ 3.
Die Stallgänge der verseuchten Ställe des Gehöfts, die Plätze vor den Türen dieser Ställe und vor den Eingängen des Gehöfts, die Wege an den Ställen und in den zugehörigen Hofräumen sowie die etwaigen Abläufe aus der Dungstätte oder dem Jauchenbehälter sind täglich mindestens einmal mit dünner Kalkmilch zu übergießen. Bei Frostwetter kann an Stelle des Uebergießens mit Kalkmilch, Bestreuen mit gepulvertem, frisch gelöschten Kalk erfolgen.
§ 4.
Die Verwendung der auf dem Gehöft befindlichen Pferde und sonstigen Einhufer außerhalb des gesperrten Gehöfts ist, soweit diese Tiere in gesperrten Ställen untergebracht sind, nur unter der Bedingung gestattet, daß ihre Hufe vor dem Verlassen des Gehöfts desinfiziert werden.
§ 5.
Das Geflügel ist so zu verwahren, daß es das Gehöft nicht verlassen kann. Für Tauben gilt dies insoweit, als die örtlichen Verhältnisse die Verwahrung gestattten.
§ 6.
Das Weggeben von Milch und Molkereirückständen ist nur nach vorheriger Abkochung oder einer anderen ausreichenden Erhitzung zulässig,' als solche gilt:
a. Erhitzung über offnem Feuer bis zum wiederholten Aufkochen,
b. Erhitzung durch unmittelbar oder mitttelbar einwirkenden strömenden Wasserdampf bis auf 85°, c. Erhitzung im Wasserbade auf 85° für die Dauer einer Minute.
§ 7.
Der Dünger darf aus den verseuchten Ställen nur gemäß den von der Polizeibehörde zu erlassenden Anordnungen entfernt werden.
Die Abfuhr von Dünger und Jauche vom Klauenvieh aus dem verseuchten Gehöfte ist nur mit Genehmigung des Landrats zulässig.
§ 8.
Futter- und Streuvorräte dürfen für die Dauer der Seuche nur mit Erlaubnis des Landrats und nur insoweit ausgeführt werden, als sie nach dem Orte ihrer Lagerung und der Art des Transportes Träger des Ansteckungsffoffs nicht sein können.
§ 9.
Gerätschaften, Fahrzeuge nnd sonstige Gegenstände müssen, soweit sie mit den kranken oder verdächtigen Tieren oder deren Abgängen in Berührung gekommen " ' ...........* -----"? aus
Tieren oder deren Abgängen in Beruyrung gerom sind, gereinigt und desinfiziert werden, bevor sie dem Gehöfte herausgebracht werden.
Milchtransportgefäße sind nach ihrer Entleerung zu reinigen und zn desinfizieren.
Wolle darf nur in festen Säcken verpackt aus dem Gehöft ausgeführt werden.
§ 10.
Von gefallenen seuchenkranken oder der Seuche verdächtigen Tieren sind die veränderten Teile einschließlich der Unterfüße samt Haut, bis zum Fenel- gelenk, des Schlundes, Magens und Darmkanals samt Inhalt sowie des Kopses und der Zunge unschädlich zu beseitigen. , r
Häute und Hörner dürfen erst nach Desinfektion entfernt werden und sind bis zur Vornahme der Desinfektion unter Verschluß zu halten.
§ 11.
Die gesperrten Ställe dürfen abgesehen von Not
fällen nur vom Besitzer der Tiere oder der Ställe, dessen Vertreter, den mit der Beaufsichtigung, Wartung und Pflege betrauten Personen und Tierärzten betreten werden.
Personen, die in abgesperrten Ställen verkehrt haben, dürfen erst nach vorschriftsmäßiger Desinfektion das Gehöft verlassen.
§ 12.
Zur Wartung des Klauenviehs dürfen Personen nicht verwendet werden, die mit fremden Klauenvieh in Berührung kommen.
B. Vorschriften für nicht verseuchte Gehöfte des Sperrbezirks.
8 13.
Sämtliches Klauenvieh unterliegt der Absonderung im Stalle.
§ 14.
Sämtliche Hunde sind festzulegen. Der Festlegung ist das Führen an der Leine und bei Ziehhunden die feste Anschirrnng gleich zu achten.
8 15.
Schlächtern, Viehkastriercrn sowie Händlern und anderen Personen, die gewerbsmäßig in Ställen verkehren, ferner Personen, die ein Gewerbe im Umherziehen ausüben, ist das Betreten aller Ställe und sonstigen Standorte von Klauenvieh im Sperrbezirke, desgleichen der Eintritt in die Seuchengehöfte verboten.
In besonders dringlichen Fällen kann die Ortspolizeibehörde Ausnahmen zulassen.
8 16.
Dünger und Jauche von Klauenvieh, ferner Gerätschaften und Gegenstände aller Art, die mit solchem Vieh in Berührung gekommen sind, dürfen aus dem Sperrbezirke nur mit ortspolizeilicher Erlaubnis unter den polizeilich anzuordnenden Vorsichtsmaßregeln ausgeführt werden.
§ 17.
Die Einfuhr von Klauenvieh in den Sperrbezirk sowie das Durchtreiben von solchem Vieh durch den Bezirk ist verboten. Dem Durchtrerben von Klauenvieh ist das Durchfahren mit Wtederkäuergespannen gleichzustellen.
Die Einfuhr von Klauenvieh zur sofortigen Ab- schlachtung kann vom Landrat gestattet werden.
Die Einfuhr von Klauenvieh zu Nutz- und Zuchtzwecken ist nur im Falle eines besonderen wirtschaftlichen Bedürfnisses mit Genehmigung des Negierungs- Präsidenten die beim Landratsamt zu beantragen ist, zulässig.
§ 18.
Die Ausfuhr von schlachtreifem Vieh zur sofortigen Abschlachtung kann ausnahmsweise und nur in dringenden Fällen mit Genehmigung des Regierungs- Präsidenten erfolgen, die wie in § 17 Abs. 3 zu beantragen ist.
8 19.
Beobachtungsgebirt.
Bon der Bildung eines Beobachtungsgebietes wird abgesehen.
Ueber das Sperrgebiet hinausgehende Beschränkungen.
In den Gemeinden Obergeis u. Eitra sind verboten:
a. die Abhaltung von Klauenviehmärkten, sowie der Auftrieb von Klauenvieh auf Jahr- und Wochenmärkte. Dieses Verbot erstreckt sich auch auf marktähnliche Veranstaltungen;
b. der Handel mit Klauenvieh und Geflügel, der ohne vorgängige Bestellung entweder außerhalb des Gemeindebezirks der gewerblichen Niederlassung des Händlers oder ohne Begründung einer solchen stattfindet. Als Handel im Sinne dieser Vorschrift gilt auch das Aufsuchen von Bestellungen durch Händler ohne Mitführen von Tieren und das Aufkaufen von Tieren durch HänGer; m , .
c. die ^Veranstaltung von Versteigerungen von Klauenvieh. Das Verbot findet keine Anwendung auf Viehversteigerungen auf dem eigenen, nicht gesperrten Gehöfte des Besitzers, wenn nur Tiere zum Verkaufe kommen, die sich mindestens
3 Monate im Besitze des Versteigerers befinden;
d. die Abhaltung von öffentlichen Tierschauen mit Klauenvieh.
Allgemeines.
§§ 74 ff. des Viehseucheng (Reichs-Gesetzbl. S. 519) b
§ 21.
Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Bestimm ungen werden nach den 00 — setzes vom 26. Juni 1909
e-
straft.
Diese Anordnung tritt sofort in Kraft. Sie wird aufgehoben werden, sobald die Gefahr der Seuchen- verschleppung für die Gemeinden Obergeis und Eitra beseitigt ist.
Hersfeld, den 18. August 1915.
Der Landrat.
J. V.:
v. Hedemann, Reg.-Assessor.
Hersfeld, den 15. Juli 1915.
Gemäß Arkikel 44 der Ausführungsanweisung vom 25; Juli 1906 zum Einkommensteuergesetz hat im
laufenden Jahre die Neuwahl und Neuernennung der Mitglieder und Stellvertreter der Voreinschätz- nngskommissionen für die Steuerjahre 1916, 1917 und 1918 zu erfolgen.
Die Herren Bürgermeister werden hierdurch veranlaßt, alsbald die Wahl der auf ihre Gemeindebezirke entfallenden Anzahl von Mitgliedern und Stellvertretern durch die Gemeindeversammlung oder Ge- mcindevertretnng vornehmen zu lassen, und mir daö über den Wahlakt aufgenommene Protokoll bis zum 10. August d. Js. in Abschrift vorzulegen.
Die Herren Gutsvorsteher haben bis zum gleichen Tage je eine Person ihres Gntsbezirks als Mitglied und eine weitere als Stellvertreter zu bezeichnen.
Wählbar sind Einwohner des Gemeinde- und Gutsbezirks, welche preußische Staatsangehörige sind, das 25. Lebensjahr vollendet haben und sich im Be«. sitze der bürgerlichen Ehrenrechte befinden.
Von einer bestimmten Höhe des Einkommens, insbesondere von dem Bezüge eines solchen von über 900 Mk. ist die Wählbarkeit nicht abhängig.
Bei der Wahl der Kommissionsmitglieder ist darauf zu achten, daß die einzelnen Arten des Einkommens (: Kapitalvermögen, Grundbesitz, Handel und Gewerbe und Arbeitseinkommen:) unter den gewählten Mitgliedern nach Maßgabe der in jedem Bezirke obwaltenden Verhältnisse tunlichst vertreten sind.
Wegen der Ablehnungsgründe verweise ich auf Nr. 6 des genannten Artikels.
Die bisherigen Mitglieder und Stellvertreter können wieder gewählt werden, müssen sich aber bereit erklärt haben, das Amt für die nächsten 3 Jahre wieder zu übernehmen.
Die Herren Vorsitzenden der Voreinschätzungs- Kommissionen haben mir gleichzeitig Vorschläge über die für ihre Vvreiuschätzungsbezirke von der Königlichen Regierung zu ernennenden Mitglieder und Stellvertreter zu machen.
Ich nehme Bezug auf die Veröffentlichung vom 18. Juli 1912, J. Nv. 2025, tzKreisblatt No. 86:) und auf das Verzeichnis der Mitglieder und Stellvertreter im Kreisblatt No. 1291912.
Der Vorsitzende der Einkommensteuer Veranlagnngs-Kommissiom
J. No. 1511. J. V.:
v. H e d e m a n n, Reg.-Assessor.
Hersfeld, den 18. August 1915.
Die Herrn Bürgermeister, Gutsvorsteher und Vorsitzenden der Voreinschätzungs-Kvmmisstonen, die meine Verfügung vom 15. Juli d. Js., I. Nr. 1511, — Kreisblatt Nr. 167 betreffend Wahl der Mitglieder und Stellvertreter zur Voreinschätzungskommission, noch nicht erledigt haben, werden mit Frist bis zum 81. d. Mts. hieran erinnert.
Der Vorsitzende der Einkommensteuer Veranlagungs-Kommission
I. Nr. 1749. J. V.: ,
Lindemann, Steuersupernumerar.
Hus der Heimat
):( Hersfeld, 20. Aug. Eine l«/i Pfd. schwere „Spät- k a r t o f f e l" wurde uns heute von einem Einwohner aus Heenes vorgezetgt. Mehr solche, dann braucht es uns keine Angst zu sein, ausgehungert zu werden.
):( Hersfeld, 20. August. Gestern abend entstand im Hause des Herrn Louis Ehrhardt in der Kaiserstr. ein Keller brand. Der schnell herbeieilenden Feuerwehr gelang es, durch Rauchhelme an das Feuer heranzukommen und dasselbe rechtzeitig in seinem Keime zu ersticken.
):( Hersfeld, 20. August. Wieder konnten heute morgen die G l o ck e n ihr Dankgeläut erschallen lassen. „Wieder eine neue glänzende Waffentat." Die Festung Nowo-Georgiewsk, der letzte Halt des Feindes in Polen, ist unser. Die Freude über diesen herrlichen Erfolg ist natürlich groß.
Nansbach, 18. August. Ein bei dem Landwirt Glinger in Stellung befindliches Dienstmädchen war am Sonntag bei seinen Eltern hier zu Besuch gewesen und wurde am Nachmittag auf dem Rückwege von einem Gewitter überrascht. Von einem gerade vor ihr in die Erde fahrenden Blitzstrahl wurde es betäubt, es erholte sich jedoch wieder und begab sich weiter nach R. Dort angekommen, merkte es erst, daß es die Sprache verloren hatte, es konnte nur durch Zeichen mittetlen, was ihm geschehen war. Das Mädchen ist in ärztliche Behandlung genommen.
Gaffel, 19.August. Aus Veranlassung des Ministers des Innern sind die im Felde stehenden Landräte bis auf weiteres nach Hause beurlaubt worden. Die Landwirte der seither verwaisten Kreise werden diese Maßnahme lebhaft begrüßen.
Gaffel, 18. August. Anlässig der Erstürmung von Kowno hat das Kriegministerium aus Allerhöchsten Befehl zum erstenmal in diesem Feldzuge Salutschießen in allen Garnisonen des Reiches angeordnet, um die Bedeutung dieser Waffentat unseres Heeres ins rechte Licht zu rücken.