Hersselder Tageblatt
Amtlicher Anzeiger
Bezugspreis vierteljährlich für Hersfeld 1.50 Mark, durch die Post bezogen 1.60 Mark. Druck und Verlag von Ludwig Funks Buchdruckerei Hersfeld. Für die Redaktion verantwortlich Franz Funk in Hersfeld.
Hersselder
für den Kreis Hersfeld
Wfott
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Nr. 194.
Freitag, den 30. August
1915
Amtlicher Teil.
Hersfeld, den 18. August 1915.
Unter dem Schweinebestande des Heinrich Schmidt in Obergcis ist die Maul- und Klauenseuche amtlich festgestellt worden.
i. 9901. Der Landrat.
J. V.:
v. Hedemann, Reg.-Assessor.
Bekanntmachung
über die Verwendung von Benzol nnd Solvent- uaphtha sowie über Höchstpreise für diese Stoffe.
Auf Grund des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 (G. S. S. 451ff.), des Gesetzes betreffend Höchstpreise vom 4. August 1914 in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1914 (R. G. Bl. S. 516), der Bekanntmachung betreffend Aenderung dieses Gesetzes vorn 2. Januar 1915 (R. G. Bl. S. 25) und der Bekanntmachung über Vorratserhebung vom 2. Februar 1915 (R. G. Bl. S. 54.) wird hiermit verordnet:
§ 1. Dieser Verfügung unterliegen
nicht nur gereinigtes oder ungereinigtes Benzol bzw. Motorenbenzol oder Mischungen dieser mit gereinigten oder ungereinigten Benzolhomologen, sondern auch Betriebsstoffe, die hergestellt sind aus Kokereirohben- zol, Leichtöl aus der Teerdestillation, Vorlaufölen von der Destillation von Teeren, sogen. Kohlenwasserstoff aus den Oelgasanstalten, wie überhaupt alle benzolhaltigen Körper, die aus Prozessen pyrogener Zersetzung entstammen, gleichgültig, ob sie unter ihrem wissenschaftlichen oder technischen Namen oder unter Phantasienamen in den Handel gebracht werden.
§ 2. Dieses Benzol darf nur in enttolnoltem Zustande verkauft, geliefert und verbraucht werden.
Zum Bezug und Ankauf von toluolhaltigem Benzol sind allein berechtigt:
1. chemische Fabriken, welche das Benzol zur Herstellung von Benzolderivaten für die Heeresver-
§ a
waltung verwenden;
2 . Destillationen, die sich verpflichten, das Benzol gemäß dieser Bestimmung zu enttoluolen und das Toluol an die Kriegschemikalien-Akt.-Ges.,
Berlin, abzugeben.
Soweit mit den vorhandenen Apparaten eine vollständige Toluolentziehung nicht möglich ist, muß jedoch mindestens der Toluolgehalt so weit herabge-
' ' er in der Verbrauchsmischung
setzt werden, daß höchstens Vioo des B ob es sich um ein reines-----u„ --------,--,-, —
um ein Gemisch mit dritten oder weiteren Kom
enzolgehalts ausmacht, gleichgültig, reines Benzol-Toluol-Gemisch oder
ponenten handelt.
Einer Benzol-Gewinnungs- oder Reinigungsanstalt, der es nachweislich durchaus nicht möglich ist, diese Vorschrift zu erfüllen, oder die sich außerstande sieht, die Enttoluolung in der vorgeschriebenen Weise ausführen zu lassen, kann durch die Inspektion des Kraftfahrwesens in Berlin-Schöneberg eine Ausnahme gestattet werden.
§ 3. Das Benzol von der in § 2 gekennzeichneten Beschaffenheit
darf in letzter Hand nur geliefert werden:
— soweit nicht das Kriegsministerium oder in seinem Auftrage die Inspektion des Kraftfahrwesens durch Sondererlaß darüber verfügt hat oder verfügen wird —
a) an chemische Fabriken (Farbwerke), soweit es nachweislich zur Herstellung von Benzolderivaten für die Heeresverwaltung dient;
b) an landwirtschaftliche, staatliche oder kommunale Betriebe, wenn es nachweislich als Motorenbetriebsstoff (jedoch nicht für Kraftwagen) zu landwirtschaftlichen, staatlichen oder kommunalen Zwecken benutzt wird;
c) an gewerbliche Betriebe als Motorenbetriebs,toff sowie allgemein als Kraftwagenbetriebsstoff, jedoch nicht über rund 15 v. H. der Erzeugung bzw. der den Lagerhaltern und Verkäufern von den Gewinnungsanstalten gelieferten Mengen;
d) an die Erzeuger zum Selbstverbrauch in dem Erzeugungsbetrieb in Mengen, die auf Grund zu stellender Anträge von der Inspektion des Kraftfahrwesens festzusetzen sind. ,
§ 4. Das unter 3 b fallende Benzol darf auf Wunsch der Empfänger, soweit der Vorrat reicht, ungemischt, sonst in Form von Benzolgemischen, insonderheit als Benzolspiritus, das unter 3 c fallende nur in Form solcher Gemische verabfolgt werden, und zwar ohne Freigabeschein.
Benzol-Spiritus darf nur hergestellt werden: für Zwecke des 8 3 b aus 70 Gewichtsteilen Benzol und 30 Gewichtsteilen Spiritus,
für Zwecke des 8 3 e aus 25 Gewichtsteilen Benzol und 75 Gewichtsteilen Spiritus.
Jede andere Mischung bedarf der besonderen Genehmigung der Inspektion des Kraftfahrwesens, auf deren Vorschlag die unterzeichnete Behörde jeweilig
einen bestimmten Höchstpreis für die Mischung fest- setzen wird.
Für Zwecke des § 3 e darf Benzol von Besitzern, die es ihrerseits von dritten Personen erworben haben, nur insoweit abgegeben werden, als die zulässige Menge von 15 v. H. der Erzeugung nicht bereits von früheren Besitzern für den bezeichneten Zweck verwendet worden ist und letztere dies ausdrücklich bescheinigt haben.
§ 5. Solventnaphtha und Lylol dürfen, soweit sie nicht dazu dienen, das Benzol kältebeständig zu machen, in letzter Hand nur an solche Verbraucher abgegeben werden, die diese Erzeugnisse nachweislich zur Erfüllung mittelbar oder unmittelbar vorliegender Heeresaufträge brauchen.
§ 6. Benzol (§ 1, 2), Solventnaphtha und Xylol sind ohne Verzug dem Verbraucher zuzuführen und dürfen nicht länger als höchstens einen Monat auf Lager gehalten werden. Mengen, die nach dieser Frist nicht abgesetzt oder vom Verbraucher nicht angefordert worden sind, müssest der Inspektion des Kraftfahrwesens angezeigt werden, die hierüber weitere Verfügung treffen kann.
§ 7. Höchstpreise.
a) Die nach dem Enttoluolen verbleibenden Benzole oder seine Homologen oder deren Mischungen mit tvluolfreien Fraktionen anderer Benzol- homologen oder anderer Körper und Stoffe, gleichviel unter welchem Namen und unter welcher Zusammensetzung sie geliefert werden, ^dürfen den Verbrauchern (letzte Hand) nicht zu höheren als den unter b angegebenen Preisen verkauft werden. Die Preisabstufung für Rein- und Rohware ist innerhalb der hier gezogenen Höchstgrenze dem Handel selbst überlassen, ebenso die Preisfestsetzung des Handels unter sich. Jedoch darf für Handelsbenzol, Solventnaphtha 1 und 2 und Xylol (nicht sogenannte Roh- und Rein- ware, die im Werte unter bzw. über dieser Handelsware steht» nicht über 55 Mk. für 100 kg ab Gewinnungsanstalt gefordert oder gezahlt
werden.
b) Der Höchstpreis (letzter Hand) beträgt für: Reintoluol.......... 45 Mark für 100 kg
Benzol...........| Solventnaphtha 1 u. 2 .> 62 „ „ „ „ Lylol ............I
Benzol-Spiritus (Mischung 70 B: 30 Sp.) ... 67 „ „ „ „ Benzol-Spiritus (Mischung 25 B: 75 Sp.» ... 74 „ „ „ „ e) Dem Höchstpreise ist der heutige Sprituspreis (Großhandelssatz der Spiritus-Zentrale für vollständig vergällten Spiritus 95 v. H.) mit 58,50 M. für das Hektoliter oder 71,50 M. für 100 Kilogramm (0,8143 spez. Gewicht) zugrunde gelegt. Bei Aenderung dieses Preises erhöhen oder ermäßigen sich die obigen Höchstpreise für Benzol-Spiritus entsprechend d. h. sie erhöhen oder ermäßigen sich um 30 oder 75 v. H. der von der Spiritus-Zentrale festgesetzten Erhöhung oder Ermäßigung des Spirituspreises für 100 Kilogramm.
d) Die am 1. August 1915 5 Uhr morgens vorhandenen Benzolmengen dürfen von Gewinnungsanstalten und Händlern letzter Hand nicht über den bis 14. Aug. gültigen Höchstpreisen verkauft werden, selbst dann, wenn die Abgabe erst nach dem 14. August erfolgt oder der Veräußerungsvertrag erst nach diesem Zeitpunkt geschlossen wird.
e) Diejenigen Mengen Reinbenzol, Reinxylol usw., die etwa nach § 11 ausnahmsweise für pharma- zeutische Zwecke freigegeben sind, unterliegen nach der Freigabe den Preisbestimmungen der Arznei
taxe.
§ 8. Der Höchstpreis schließtdie Versendungskosten ab letzter Lagerstelle nicht ein; er gilt für Zahlung Zug um Zug. Wird die Zahlung gestundet, so dürfen bis 2 v. H. Jahreszinsen über. Reichsbankdiskont für den Zeitraum berechnet werden, für welchen der Kaufpreis gestundet ist.
§ 9. Auf Verträge, die unter den bisher geltenden Bestimmungen betreffend Verwendung von Benzol und Solventnaphta sowie Höchstpreise für diese Stoffe geschlossen oder von diesen beinflußt worden sind, finden die Bestimmungen dieser Bekanntmachung nur insoweit Anwendung, als nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens keine Gemische mehr zu anderen als nach dieser Bekanntmachung zulässigen Bedingungen geliefert werden dürfen. ,
8 10. Die Benzolgewrnnnngsanstalten, haben brs zum 12. jedes Monats der Inspektion des Kraftfahrwesens eine Aufstellung der im Vormonat erzeugten Benzolmengen nach einem Muster einzureichen, das sie von der Inspektion des Kraftfahrwesens in Schöneberg erhalten können.
8 11. Ausnahmen von vorstehenden Bestimmungen, jedoch keine Aenderung der Höchstpreise, kann die Inspektion des Kraftfahrwesens in Berlin- Schöneberg bewilligen.
Für die Auslegung der Bestimmungen ist das Kgl. Preußische Kriegsministerium (A. D., Verkehrs- Abteilung) allein zuständig.
8 12. Mit Gefängnis bzw. Geldstrafe, auch Ein- ziehnng, wird nach Maßgabe der eingangs genannten gesetzlichen Bestimmungen bestraft, wer dieser Verordnung zuwiderhandelt, sofern nicht nach allgemeinen Strafbestimmungen höhere Strafen verwirkt sind.
8 13. Diese Verordnung tritt mit dem 15. August 1915 in Kraft und an die Stelle der Bekanntmachung vom 1. 5. 1915 Nr. 2707/3. 15. A 7 V. Die unterzeichnete Kommandobehörde bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens
Kassel den 4. August 1015.
Der SteHo. Kommandierende General des 11. Armeekorps. gez. von Haugwitz.
* *
Hersfeld, den 14. August 1915.
Wird veröffentlicht.
Die Bekauntulachuttg vom 1. Mai 1915, Nr. 2707/3. 15 A 7 V. ist veröffentlicht im Kreisblatt Nr. 110 vom 12. Mai.
Der Landrat.
J. V.:
Funke, KreiSsekretär.
Hus der Heimat«
* (Sparsamkeit mit Bindfaden.) Es ist leicht erklärlich, daß in diesem Artikel Knappheit ein- treten würde. Bindfaden wird zum großen Teil aus Hanf hergestellt. Die Hanfkultur ist aber ebenso wie der Anbau des Flachses in Deutschland fast ganz eingestellt worden. Die Einfuhr an Hanf betrng im letzten Jahre 41276 Tonnen; von diesen kamen 14 988 aus Italien, 2664 aus Oesterreich-Ungarn, 22 871 aus Rußland und außerdem noch geringe Mengen aus Australien. Außerdem bezogen wir auch noch fertiges Hanfgarn aus dem Ausland; 1262 Tonnen aus Frankreich, 1066 aus Großbritannien, 604 aus Italien und 9097 aus Britisch-Jndien. Wir sind also von jeder Zufuhr abgeschnitten, und daher ist die größte Sparsamkeit auch nach der erwähnten Richtung am Platze.
* (Oelgewinnung aus Buchecker n.) Es kennt wohl jeder die kleinen dreieckigen Früchte der Buche mit dem süßen, nustartigen Kern, die im Herbst im Wald zwischen dem abfallenden Laub auf der Erde meistens — verfaulen. Ein Jammer! Denn diese Kerne liefern das feinste Speiseöl von höchstem Wohlgeschmack, das sicherlich dem Oel aus Lueca oder der Provence nicht nachsteht. Außerdem ist es von größter Haltbarkeit, wenn man es für den Winterbedarf in große Flaschen oder Krüge füllt und etwas Salz zusetzt. Zu Salaten und feinen Oeltunken ist es jedem anderen Oel vorzuziehen.
* Die im Jahre 1897 geborenen österreichischen nnd ungarischen L a n d st u r m p f l t ch t i g e n, welche in der Provinz Hessen-Nassau und dem Großherzog- tum Hessen wohnhaft sind, haben ihre Adressen unter Angabe der Heimatsgemeinde und des Geburtsortes dem k. u. k. Generalkonsulate in Frankfurt a. M., Neue Mainzerstraße 54, unverzüglich zu melden.
* (A u s n a h m e t a r i f f ü r P f l a u m e n und Zwetschen.) Mit Giltigkeit ab 6. August d. Js. bis auf Widerruf, längstens für die Kriegsdauer, wird für diese Früchte der Ausnahmetarif 23 für frisches Obst auch bei Beförderung in Säcken statt, in Körben im Staats- und Privatbahn-Güterverkehr angewendet. Die sonstigen Beschränkungen in der Verpakung bleiben auch bet der Beförderung in Säcken in Kraft. Auskunft geben die Güterabfertigungen.
):i Hersfeld, 18. August. Unteroffizier Ritz vom Res.-Jnf.-Regt. 71,12. Komp., wurde mit dem Eisernen Kreuz 2. Kl. ausgezeichnet.
Eassel, 19. August. Wegen Vergehens gegen das Fürsorge-Erziehungsgesetz hatte sich die Witwe Auguste L. von hier vor der Strafkammer zu verantworten. Sie war beschuldigt, ihre 16jährige Tochter Therese, als diese ihre Dienststelle in Laudenbach, die ihr von der Fürforgeverwaltung zugewiesen worden war, verlassen hatte, bet sich ausgenommen zu haben. Als die Behörde davon erfuhr, verweigerte die Angeklagte über den Verbleib der Tochter jede Auskunft. Die Angeklagte beteuerte unter Tränen, sich nichts Arges bei ihrem Vorhaben gedacht zu haben; das Gericht billigte der bisher unbescholtenen Angeklagten auch mildernde Umstände zu und erkannte auf 50 Mark Geldstrafe oder 10 Tage Gefängnis.
Eschwege, 17. August. Aus dem städtischen Obstverkauf sind in diesem Jahre gelöst 5619,80 Mark gegen 2386,50 Mark im Vorjahre. Der Mehrerlös in diesem Jahre erklärt sich hauptsächlich aus dem durch dasZusammenlegungsversahrenvermehrten städtischen Baumbestand zum Teil aber auch von hohen Geboten, die von den Pächtern abgegeben wurden.
Hofgeismar, 16. August. Unterstützt vom Kreis- schulinspektor, fordert der Landrat die Ortsschulin- spektoren des Kreises Hosgeismar auf, durch planmäßiges Aehrenlesen der Kinder in den Gemeinden, die keine Schafherden halten, möglichst viel Getreide, das bei den Erntearbeiten auf dem Felde liegen bleibt, zu retten.