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Hers Wer Tageblatt

Amtlicher Anzeiger

Bezugspreis vierteljährlich für Hersfeld 1.50 Mark, durch die Post be- » j ,< zogen 1.60 Mark. Druck und Verlag von Ludwig Funks Buchdruckerei WlOBV

Hersfeld. Für die Redaktion verantwortlich Franz Funk in Hersfeld. 7

für den Kreis Hersfeld

zj <* ii Der Anzeigenpreis beträgt für die einspaltige Zeile 10 Pfennig, im

MlVlSDIOn amtlichen Teile 20 Pfennig, Reklamen die Zeile 25 Pfg. Bei Wieder­

holungen wird Rabatt gewährt. Erscheint jeden Werktag nachmittags.

Nr. 192.

Mittwoch, den 18. August

1915

Amtlicher Teil

Bekanntmachung betreffend Veräußerung, Verarbeitung und Beschlag­nahme von Baumwolle, Baumwollabgängen und

Baumwollgespinsten.

Nachstehende Bekanntmachung wird hiermit zur all­gemeinen Kenntnis gebracht mit dem Bemerken, daß jede Uebertretung worunter auch verspätete oder unvollständige MeldungfälltsowiejedesAnreizen zur Uebertretung der erlassenen Bekanntmachung, soweit nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, nach § 9 Buchstabe b*) des Gesetzes über den Belagerungszustand vom4. Juni 1851 oder Ar­tikel 4 Ziffer 2**) des Bayerischen Gesetzes über den Kriegszustand vom 5. November 1912 oder nach 8 6***) der Bekanntmachung über Vorratserhebungen vom 2. Februar 1915 oder nach § 6****) der Bundesrats­verordnung vom 24. Juni 1915 über die Sicherstellung von Kriegsbeöarf bestraft wird. Auch kanu der Mili­tärbefehlshaber die Schließung des Betriebes anordnen.

§ 1.

Inkrafttreten der Anordnungen.

Die Anordnungen dieser Bekanntmachung treten mit Beginn des 14. August 1915 in Kraft.

§ 2.

Von der Bekanntmachung betroffene Gegenstände.

Bon dieser Bekanntmachung betroffen sind Baum­wolle, Baumwollabgänge und Baumwollgespinste.

UnterBaumwollabgänge im Sinne dieser Bekannt- machungwerden nur die im Spinnverfahren anfallenden sogenannten Spinnwickel, die Abgängen von den Car- denbändern und Vorgarnfäden verstanden.

Kunstbaumwolle, welche im Reißverfahren aus Fäden oder Web- und Wirkstoffen gewonnen wird, fällt nicht unter die Bestimmungen dieser Bekannt­machung.

Unberührt durch die Anordnungen dieser Bekannt­machung bleiben diejenigen Mengen von Baumwolle und Baumwollabgängen, welche nach dem 15. Juni 1915 aus dem Ausland (nicht Zollausland) nach Deutschland eingeführt worden sind und die aus ihnen hergestellten Baumwollgespinsten. Die von der deut­schen Heeresmacht besetzten Gebiete gelten nicht als Ansland im Sinne dieser Anordnungen.

§ 3.

Veräutzernugsverbot.

Die Veräußerung von Baumwolle und Baumwoll- abgängen, welche sich im Besitz von Nichtverarbeitern (Händlern usw.) befinden, ist nur zulässig:

a) an Baumwollspinnereien,

b) an sonstige Selbstverarbeiter.

§ 4.

Beschlagnahme von Rohstoffen.

Baumwolle und Baumwollabgänge, welche sich im Besitz von Nichtverarbeitern befinden und deren Ver­äußerung an Selbstverarbeiter nicht bis zum Ablauf des 28. August 1915 erfolgt ist, sind von diesem Zeit- Punkt an beschlagnahmt.

^T^er"in einem in Belagerungszustand erklärten Orte oder Distrikte ein bei Erklärung des Belagerungs­zustandes oder während desselben vorn Militärbefehls­haber im Interesse der öffentlichen Sicherheit erlassenes Verbot Übertritt oder zu solcher Uebertretung auf- iordert oder anreizt, soll, wenn die bestehenden Ge­setze keine höhere Freiheitsstrafe bestimmen, mit Ge­fängnis bis zu einem Jahre bestraft werden.

Wer in einem in Kriegszustand erklärten Orte oder Bezirke eine bei der Verhängung des Kriegs­zustandes oder während desselben von dem zuständigen obersten Militärbefehlshaber zur Erhaltung der öffent­lichen Sicherheit erlassene Vorschrift Übertritt oder zur Uebertretung auffordert oder anreizt, wird, wenn nicht die Gesetze eine schwerere Strafe androhen, mit Ge­fängnis bis zu einem Jahr bestraft.

***) Wer vorsätzlich die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Verordnung verpflichtet ist, nicht in der gesetzten Frist erteilt oder wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu zehn­tausend Mk. bestraft, auch können Vorräte, die ver­schwiegen sind, im Urteil für dem Staate verfallen er­klärt werden. Wer fahrlässig die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Verordnung verpflichtet ist, mcht in der gesetzten Frist erteilt oder unrichtige oder unvoll­ständige Angaben macht, wird mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mk. oder im Unvermogensfalle mit Ge­fängnis bis zu sechs Monaten bestraft.

****) Wer unbefugt einen beschlagnahmten Gegen­stand beiSeite schafft, beschädigt oder zerstört, verwendet, verkauft oder kauft oder ein anderes Veraußerungs- oder Erwerbsgeschäft über ihn abschließt,' wer der Verpflichtung, die beschlagnahmten Gegenstände zu verwahren und pfleglich zu behandeln, zuwider han­delt,- wer den erlassenen Ausfuhrungsbestimmungen zuwider handelt, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mart bestraft.

§ 5.

Verarbeitungsverbot.

Das Mischen, Bleichen, Färben, Verspinnen und sonstige Vorarbeiten von Baumwolle und Baum- wollabgängen für sich, miteinander und mit irgend­welchen Zusatzspinnstoffen, ist (unbeschadet der Vor­schriften des § 6) mit dem Beginn des 14. August 1915 verboten, soweit es nicht erforderlich ist zur Herstellung von Halb- nnd Ganzerzengnissen zwecks Erfüllung von unmittelbaren oder mittelbaren Auf­trägen der Heeres- oder Marine-Verwaltung oder zur Herstellnng von Erzeugnissen, deren Anfertigung von der Heeres-Verwaltung durch besondere Auord- nung (§ 9) genehmigt ist. Gestattet bleibt die Hcr- stellung von Baumwollseileu und Spindelschnüren für den Bedarf des eigenen Betriebes.

Der Nachweis der Verwendung zur Erfüllnng von Aufträgen der Heeres- oder Marine-Verwaltung ist zu führen. Er gilt nur als geführt, wenn der Abnehmer der Halb- oder Ganzerzeugnisse dem Lieferer einen amtlichen Belegschein in doppelter Ausfertigung, ordnungsgemäß ausgefüllt und unterschrieben, über- gibt. Die amtlichen Belegscheine sind erhältlich bei dem Webstoffmeldeamt der Kriegs-Rohstoff-Abteilnng des Königl. Preuß. Kriegsministeriums, Berlin SW 48, Verlängerte Hedemannstr. 11. Eine Ausfertigung der erhaltenen Belegscheine hat der Lieferer an das vorbezeichnete Webstoffmeldeamt einzusenden, die zweite als Beleg aufzubewahren.

§ 6.

Uebergangsvorschriften.

In der Zeit vom 14. August bis 4. September 1915 einschließlich dürfen die Bannnvollspinnereten ihre Erzeugung ohne Rücksicht anf die Verwendnng des Gespinstes fortsetzen. Ihre Erzeugung darf je­doch in dieser Zeit nicht mehr als ein Drittel der Er­zeugung ihres gewöhnlichen Betriebsumfangs be­tragen. Diese Einschränkung betrifft auch die Er­zeugung, die für Aufträge der Heeres- oder Marine­verwaltung bestimmt ist, soweit nicht ein Betrieb infolge der Einschränkung außerstande wäre, die über­nommenen unmittelbaren oder mittelbaren Aufträge der Heeres- oder Marineverwaltung rechtzeitig fertig zu stellen.

Für die Feststellung des gewöhnlichen Betriebs- umfanges ist maßgebend die Zahl der Spinnspindeln des Betriebes multipliziert mit der Zahl der Stunden, welche diese Spindeln im Monat Juni 1914 im Be­

triebe waren.*)

Die Baumwollspinnereien haben einen Nachweis über ihren gewöhnlichen Betriebsumfang und die ihnen demnach in der Zeit vom 14. August bis 4. September 1915 gestattete Erzeugnug einzureichen.

Die hierzu erforderlichen Meldescheine sind un­verzüglich mit Postkarte (nicht Brief) bet dem oben bezeichneten Webstoffmeldeamt (§ 5 Absatz 2) zu er­fordern. Die Meldescheine sind am 22. August 1915 an das Königl. Preuß. Kriegsministerium, Kriegs- Rohstoff-Abteilung, Sektion W. II. (Berlin SW. 48, Verlängerte Hedemannstr. 10) einzureichen.

Nach dem 4. September gelten die Vorschriften des S 5 auch für Baumwollspinnereien.

Baumwolle und Baumwollabgänge, welche be­reits vor Bekanntmachung dieser Anordnungen in anderen Betrieben als Spinnereien in Arbeit ge­nommen worden sind, dürfen aufgearbeitet werden.

» § 7.

Beschlagnahme von Gespinsten.

Die in den Banmwollspinnereien in der Zeit vom 14 August bis 4. September 1915 aus Baumwolle und Baumwollabgängen hergestellten Gespinste sind, soweit ihre Herstellung nicht gemäß § 5 dieser Be­kanntmachung erlaubt ist, beschlagnahmt.

Die beschlagnahmten Gespinste dürfen weder ver­äußert noch verarbeitet werden. Ueber ihre Menge, Art und Nummer sind besondere Verzeichnisse zu führen. Ihre Packungen (Kisten usw.) sind mit der AufschriftBeschlagnahmte Gespinste" zu versehen.

Es ist eine Anzeige über die Menge, Art und Nummer der in der Zeit vom 14. August bis 4. September 1915 fertiggestellten Gespinste aus einem beim Webstoffmeldeamt durch Postkarte (nicht Brief) zu erfordernden Meldeschein am 6. September an das Königl. Preuß. Kriegsministerium, Kriegs-Nohstoff- Abteilung, Sektion W 2 (Berlin SW 48, Verlängerte Hedemannstr. 10) zu erstatten.

8 o.

Freigegebene Mengen.

Freigegeben zu beliebiger Verwendung verbleiben den Baumwolle verarbeitenden Betrieben, welche

den Baumwolle verarbe

*) Beispiel: Es liefern in einem Betriebe im Funi 1914 5000 Spindeln an 21 Arbeitstagen je 10 Stunden 21 mal 10 mal 5000 1050 000 Spindel­stunden an 4 Arbeitstagen je 8 Stunden - 4 mal 8 mal 5000 160 000 Spindelstunden zusammen 25 Ar­beitstage mit zusammen 1210 000 Spindelstunden, im

Durchschnitt also täglich ~ ~ 48400Spindel- stunden: somit zulässiger Betrieb in der Zeit vom 15. August bis 4. September 1915 einschließlich 48 400 mal 18 ( Zahl der Arbeitstage vom 15. August bis 4. September) = 290 400 Spindelstunden insgesamt.

nicht Baumwollspinnereien sind, 10 Prozent von den bei Beginn des 14. August 1915 vorhandenen eigenen Beständen an Baumwolle und Baumwollabgängen, jedoch mindestens 1000 kg. und höchstens 5000 kg.

§ 9.

Ausuahmebervilligrrng.

Für die Genehmigung von Freigaben von Baum­wolle und Baumwollabgängen zu einer anderen als der im 8 5 vorgesehenen Verwendung, für die Be­willigung von Ausnahmen von der Erzeugnnasbe- schränkung des § 6 aus Gründen eines öffentlichen Interesses, sowie für die Genehmignng der Ver­äußerung der beschlagnahmten Gespinste (8 7) ist das Königl. Preuß. Kriegsministcrinm, Kriegs-Rohstoff- Abteilung, Sektion W. 2. (Berlin SW 48, Verlängerte Hedemannstr. 10) zuständig.

§ 10.

Austausch von Baumwollsorten.

Zur Herbeiführung eines Austausches der ver­schiedenen Sorten von Baumwolle unter den Selbst- verarbeitern wird beim Königl. Preuß. Kriegs- mtniftertum, Kriegs-Rohstoff-Abteilnng, Sektion W. 2, eineAusgleichstelle für Baumwolle" errichtet.

Der Anstansch erfolgt nach besonderen von der Ausgleichsstelle für SBaummoHe zu erlassenden Be­stimmungen auf der Grundlage, daß gleiche Mengen gegeneinander unter Vergütnng des Wertunterschiedes auf Grund einer von der Ausgleichsstelle aufzu- stellenden Liste für Klassen und Stapelnnterschiebe ausgetauscht werden.

Cassel, den 7. August 1915.

Der stellv. Kommandierende General

des 11. Armeekorps

aez. von Haugwitz. * * * Hersfeld, den 13. August 1915.

Wird veröffentlicht.

1. 9669. Der Landrat.

A. B.:

Funke, Kreissekretär.

Bekanntmachung,

betreffend die Einschränkung der Arbeitszeit in Spinne­reien, Webereien nnd Wirkereien.

Vom 12. August 1915.

Der Bundesrat hat auf Grund des 8 3 des Ge­setzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirt­schaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (R. G. Bl.^S. 327) folgende Verordnung erlassen:

8 1.

In gewerblichen Betrieben, in denen Gespinste, Gewebe, Wirkstoffe oder Wirkwaren ans Baumwolle, Wolle, Kunstwolle, Flachs, Jute oder Hanf hergestellt werden, dürfen Arbeiter nur an höchstens 5 Tagen in jeder Woche beschäftigt werden. Die tägliche Arbeits­zeit darf nicht über die im Juni 1915 üblich gewesene durchschnittliche Dauer verlängert werden. In keinem Falle darf sie 10 Stunden ausschließlich der Pausen überschreiten.

Die Landeszentralbehörden sind ermächtigt, eine weitergehende Beschränkung der Arbeitstage und der täglichen Arbeitszeit anzuordnen.

8 2.

Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten Behörden können auf Antrag Ausnahmen, die im öffentlichen Interesse notwendig sind, znlassen.

Mit Geldstrafe bis zu eintausendjünshundert Mk. oder mit Gefängnis bis zu drei Monaten werden Gewerbetreibende bestraft, die den Vorschriften dieser Verordnung oder den auf Grund des § 1 Absatz - er­lassenen Anordnungen der Landeszentralbehörden zu­widerhandeln.

8 4.

Die Verordnung tritt mit dem Tage der Ber- kündung in Kraft. Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.

Berlin, den 12. August 1915.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers gez. Delbrück.

Hersfeld, den 16. August 1915.

Wird veröffentlicht.

i 9797. Der Landrat.

J. V.:

v. H e d e m a n n, Reg.-Assessor.

Hersfeld, den 12. August 1915.

In Lauterbach (Oberhessen) ist die Maul- und Klauenseuche wieder erloschen. i. 9665. Der Landrat.

J. B.:

Funke, Kreissekretär.

(Fortsetzung auf der 4. Seite.)