Hersfelder Tageblatt
Amtlicher Anzeiger
Bezugspreis vierteljährlich für Hersfeld 1.50 Mark, durch die Post bezogen 1.60 Mark. Druck und Verlag von Ludwig Funks Buchdruckerei Hersfeld. Für die Redaktion verantwortlich Franz Funk in Hersfeld.
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für den Kreis Hersfeld
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Nr. 191.
Dienstag, den 17. August
1915
Amtlicher Teil
Bekanntmachung,
betreffend Verüutzerungs- und Verarbeitungsverbot von reiner Schafwolle und reinschafwollenen Spinnstoffen.
Nachstehende Bekanntmachung wird hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht mit dem Bemerken, daß jede Uebertretung sowie jedes Anreizen zur Ueber- tretung der erlassenen Bekanntmachung, soweit nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, nach § 9 Buchstabe b*) des Gesetzes über den Belagerungszustand vom4. Juni 1851 oder Artikel 4 Ziffer 2**) des Bayerischen Gesetzes über den Kriegszustand vom 5. November 19t2 oder nach 8 5***) der Bekanntmachung über Vorratserhebungen vom 2. Februar 1915 bestraft wird. Auch kann der Militärbefehlshaber die Schließung der Betriebe anordnen.
§ 1.
Inkrafttreten.
Die Anordnungen dieser Bekanntmachung treten mit Beginn des 14. August 1915 in Kraft.
§ 2.
Veränßerungsverbot.
Die Veräußerung ungefärbter und gefärbter reiner Schafwolle, ö. h.
1. ungewaschener Wollet einschließlich Rücken- Im nachstehenden kurz wüsche, ' „reine Schafwolle"
2. gewaschener und kar- genannt, bonisierter Wolle J und ungefärbter und gefärbter reinschafwollener Spinnstoffe, d. h.
3. Kammzug, 1
5. Wollabgänge (Kamm-1 3m ^inschaftvE garn- und Streichgarn-/ fäden, Wickel, Zug- Spinnstoffe genannt. abriffe) J
zu anderen als zu Heeres- oder Marinezwecken ist von Beginn des 14. August 1915 ab verboten.
Als Veräußerung zu Heeres- oder Marinezwecken gilt nur:
1. Die Veräußerung an Personen, welche diese reine Schafwolle und reinschafwollenen Spinnstoffe nachweislich zur Herstellung den Halb- und Ganzerzeugnissen zwecks Erfüllung von unmittelbaren oder mittelbaren Aufträgen von Militär- oder Marinebehörden brauchen,
2. die Veräußerung an die Kriegswollbedarfs- Aktiengesellschaft oder die Kammwoll-Aktien- gefellschaft, Berlin.
Es ist der Nachweis dafür zu erbringen, daß die Veräußerung tatsächlich zu Heeres- oder Marinezwecken erfolgt ist; der Nachweis gilt nur dann als geführt, wenn der Abnehmer dem Lieferer einen amtlichen Belegschein in doppelter Ausfertigung, ordnungsgemäß ausgefüllt und unterschrieben, übergibt, dessen Hauptausfertigung der Lieferer an das Webstoff- Meldeamt der Kriegs-Nohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums, Berlin SW 48, Verlängerte Hedemannstraße 11, einzusenden hat, dessen zweite Ausfertigung der Lieferer als Ausweis aufbewahrt. Die amtlichen Belegscheine sind beim Webstoff-Meldeamt erhältlich.
§ 3.
Berwendnngsverbot.
Das Waschen, Kämmen, Mischen, Färben, Verspinnen sowie jegliche andere Art der Verarbeitung und Versendung von:
*) Wer in einem in Belagerungszustand erklärten Orte oder Distrikte ein bei Erklärung des Belagerungszustandes oder während desselben vom Militärbefehlshaber im Interesse der öffentlichen Sicherheit erlassenes Verbot Übertritt oder zu solcher Uebertretung auf- fordert oder anreizt, soll, wenn die bestehenden Gesetze keine höheren Freiheitsstrafen bestimmen, mit Gefängnis bis zu einem Jahre bestraft werden.
**) Wer in einem in Kriegszustand erklärten Orte oder Bezirke eine bei der Verhängung des Kriegszustandes oder während desselben von dem zuständigen obersten Militärbefehlshaber zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit erlassene Vorschrift Übertritt oder zur Uebertretung auffordert oder anreizt, wird, wenn nicht die Gesetze eine schwerere Strafe androhen, mit Gefängnis bis zu einem Jahr bestraft.
***) Wer vorsätzlich die Auskunft, zu der er aus Grund dieser Verordnung verpflichtet ist, nicht in der gesetzlichen Frist erteilt oder wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird mit Gefängnrs bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mk. bestraft, auch können Vorräte, die verschwiegen sind, im Urteil für dem Staate verfallen erklärt werden. Wer fahrlässig die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Verordnung verpflichtet ist, nrcht in der gesetzten Frist erteilt oder unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird mit Geldstrafe tus zu dreitausend Mk. oder im Unvermögenssalle mit Gefängnis bis zu sechs Monaten bestraft.
1. ungefärbter oder gefärbter reiner Schafwolle allbr Feinheitsgrade nnteiejuander,
2. ungefärbten oder gefärbten reinschafwollenen Spinnstoffen aller Femheitsgrade, untereinnander,
3. ungefärbter oder gefärbter reiner Schafwolle aller Feinheitsgrade mit ungefärbten oder gefärbten reinschafwollenenSpiunstoffenallerFeittheitsgrade,
4. ungefärbter oder gefärbter reiner Schafwolle aller Feinheitsgrade oder ungefärbter und gefärbter reinschafwollener Spinnstoffe aller Feinheitsgrade mit irgendwelchen reinen oder gemischten Zusatzspinnstoffen, zum Beispiel Baumwolle, Kunst- wolle, Seide, Kunstseide, anderen Faserstoffen usw. im nachstehenden „Zusatzspinnstoffe" genannt, ist nach dem Beginn des 14. August 1915 verboten.
Diejenigen Mengen, welche vor Inkrafttreten der Anordnungen dieser Bekanntmachung gewolft waren, dürfen weiter verarbeitet werden.
Nach dem Beginn des 14. August 1915 ist das Waschen, Kämmen, Mischen, Färben, Verspinnen sowie jegliche andere Art der Verarbeitung und Verwendung svergl. oben unter 1 bis 4) nur zur Herstellung solcher Halb- und Ganzerzeugnisse gestattet, deren Anfertigung vom Königlich Preußischen Kriegsministerium oder Neichs-Marineamt unmittelbar, mittelbar oder durch Vermittlung des Kriegs-Weber- verbandes, Kriegs-Tuchverbandes oder des Kriegs- Garn- und Tuchverbandes e. V., Berlin, ausdrücklich genehmigt ist.
Die Verarbeitung eigener Bestände zu Heeres- oder Marinezwecken muß bis zum 31. Dezember 1915 erfolgt sein. Verlängerung dieser Frist kann auf ausführlich begründeten Antrag, welcher nur im November 1915 gestellt werden kann, durch die Kriegs-Nohstoff- Abteilung des Kriegsministertums, Berlin, gewährt werden.
§ 4.
Ausnahmen vom Veräußerungs- und Ber- wendnnqsverbot.
Ausgenommen von den im 8 2 und 8 3 getroffenen Anordnungen sind die Wollen der deutschen Schafschur 1914 15, auf welche die Anordnungen über die Beschlagnahme der deutschen Schafschur 1914/15 und die in der Verordnung über Bestandserhebung unversponnener Schafwollen Nr. W. L 16. 15. K. R. A. getroffenen Bestimmungen Anwendung finden. Das Verkämmen der Wollen der deutschen Schafschur 1914/15 ist verboten, soweit nicht durch ausdrückliche Verfügung des Kriegs- ministeriums hierzu Erlaubnis erteilt worden ist.
Von denjenigen Mengen eigener Bestände ungefärbter und gefärbter reiner Schafwolle und ungefärbter und gefärbter reinschafwollener Spinnstoffe, welche deren Verarbeiter bei Bekanntmachung dieser Verordnung im Besitze haben, dürfen nach Abzug derjenigen Mengen, welche der deutschen Schafschur 1914/15 entstammen, und nach Abzug derjenigen Mengen, welche zu Heeres- oder Marinezwecken gebraucht werden, 20 vom Hundert, in jedem einzelnen Falle aber 1000 k&, jedoch nicht über 7500 kg verwendet werden.
Die Erlaubnis 20 vom Hundert der eigenen Bestände, verarbeiten zu dürfen, findet keine Anwendung auf Kammgarnspinner (siehe 8 7).
Diese 20 vom Hundert reiner Schafwolle und reinschafwollener Spinnstoffe dürfen beliebig aus den eigenen Beständen vom Verarbeiter entnommen und beliebig verwendet werden. Die freigegebenen Mengen sollen in erster Linie zur Herstellung solcher Schußgarne verwendet werden, die zum Abweben der auf den Webstühlen befindlichen gebäumten oder geschorenen Ketten gebraucht werden. Sollte die freigegebene Menge für diesen Zweck nicht ausreichen, so kann auf begründeten Antrag dem Selbsthersteller weitere Freigabe durch die Kriegs-Nohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums, Sektion W l, bewilligt werden. Alle diejenigen Mengen, die zu den bei Inkrafttreten dieser Anordnungen im Besitz der Verarbeiter befindlichen eigenen Beständen hinzutreten, dürfen nur für Heeres- oder Marinezwecke verwendet werden. $
'jusah von Baumwolle und Baumwollabfüllen.
Soweit Baumwolle oder Baumwollabsälle als Zusatzspinnstoff verwendet werden, ist bei allen erlaubten Spinnstoffmischungen ein Zusatz von mehr als 20 vom Hundert Baumwolle oder Baumwollabfällen, auf die Gesamtspinnstoffmenge jeder einzelnen Mischpartie berechnet, verboten.
Diejenigen Mengen, welche vor Inkrafttreten der Anordnungen dieser Bekanntmachung bereits gemischt waren oder sich in Mischung befanden, dürfen weiter verarbeitet werden. (
Ausnahmen für Einfuhr.
Die Bestimmungen dieser Bekanntmachung finden keine Anwendung auf. dierenigen Mengen reiner Schafwolle und reinschafwollener Spinnstoffe, welche nach Inkrafttreten der Anordnungen dieser Bekanntmachung vom Ausland nach Deutschland eingesuhrt werden. Die von der deutschen Heeresmacht besetzten Gebiete gelten nicht als Ausland im Sinne dieser Anordnungen. Die eingeführten Mengen müssen bei der monatlichen Bestandsanmeldung unversponnener Schafwollen auf besonderem Meldeschein mit dem
Vermerk „Wollcinfuhr" gemeldet werden.
Die in der Zeit vom 1. Januar bis 15. August 1915 eingeführten Mengen reiner Schafwolle und reinschafwollener Spinnstoffe sind bis zum 20. August 1915 dem Webstoff-Meldeamt der Kriegs-Nohstoff-Ab- teilung des Königlich Preußischen Kriegsminiftcriums, Berlin SW 48, Verlängerte Hedemannstraße 11, zu melden.
8 7.
Besondere Bestimmungen für Kammgarnspinner.
Für Kammgarnspinner wird des weiteren angeordnet :
A. Die eigenen Bestünde der Kammgarnspinner sowohl in Wollen als anch in ungefärbten oder gefärbten Kammzügen in den Feinheitsgraden AAAA bis einschließlich D 1 müssen zu der vom Königlich Preußischen Kriegsministertum vor- geschriebenen Kriegsmischung mitversponnen und dürfen zu anderen Zwecken nicht verwendet werden. Diese eigenen Bestände der Kamm- garnspinner müssen bis zum 31. Dezember 1915 versponnen nnd zur Weiterverarbeitung zu Heeres- oder Marinezwecken abgeliefert sein.
Eine Verlängerung dieser Frist kann nur auf ausführlich begründeten Antrag, welcher nur im November 1915 gestellt werden kann, dnrch die Kriegs - Nohstoff - Abteilung des Krtegömtni- sterinms, Sektion W 1, Berlin, bewilligt werden. Die in der vorgeschriebenen Kriegsmischung gesponnenen Webkammgarne für Mtlitärstvffe, sowohl aus eigenen Beständen der Kammgarnspinnereien, als aus Zuteilungen der Kamm- woll-Aktiengesellschaft, Berlin, hergestellt, dürfen nur durch Vermittlung des Kriegs-Weberver- bandes, Kriegs-Tuchverbandes oder Kriegs- Garn- und Tuchverbandes e V., Berlin, veräußert werden.
B. Die eigenen Bestände der Kammgarnspinner sowohl in Wollen als auch in ungefärbten und gefärbten Kammzugen in den Feinhettsgraden D n und geringer dürfen nur zu Strickgarnen versponnen werden.
8 8.
Freigabeantrüge und Anfragen.
Für die Genehmigung von Freigaben ist das Königlich Preußische Kriegsministerium, Kriegs-Nohstoff-Abteilung, Sektion W 1, ausschließlich zuständig.
Alle auf die vorstehende Bekanntmachung bezüglichen Anfragen und Anträge sind mit der Kvpfschrtst „Spinnverbot" an die Kriegs-Rohstoff-Abteilnng, Sektion W 1, Berlin SW 48, Verlängerte Hedemannstraße 11, zu richten.
Eassel, den 13. August 1915.
Der Stellv. kommandierende General des 11. Armeekorps gez. von Haugwitz.
* * * Hersfeld, den 18. August 1915.
Wird veröffentlicht.
Der Landrat.
i. 9668. J. V.:
Funk e, Kreissekretär.
Bus der Heimat
):( Hersfeld, 16. August. Herr Landrat von G r u n e l i u s, der als Rittmeister bei den Garde- Dragonern im Felde steht, wurde vor einiger Zeit mit dem Eisernen Kreuze ausgezeichnet.
§ Weckbach, 16. August. In unserem Orte wurde eine Kriegsjugendwehr der MeckbacherTurner- schaft ins Leben gerufen, der 32 Jugendliche, d. i. die gesamte Jugend von Meckbach, angehören. Bei größeren Marsch- und Geländeübungen, insbesondere Kriegsspielen wird diese Wehr sich an die Jugend- wehr der Hersfelder Turnerschaft anschliepen.
Frankfurt a. M., 11. August. Der stellvertretende kommandierende General des 18. Armeekorps hat scharfe Bestimmungen betreffs der Verwendung von Rahm, ein Verbot des Schlachtens von trächtigem Rindvieh und eine Verordnung betreffend Einkauf und Verkauf von Gegenständen des Wvchenmarkt- Verkehrs erlassen. U. a. heißt es: Marktwaren, die auf dem Wochenmarkte gekauft sind, dürfen ans demselben nicht noch einmal verkauft werden, außer auf den von der Gemeindebehörde für den Kleinverkauf bestimmten Plätzen. Die Verkäufer auf dem Wochen- markt, welche ihre Waren im kleinen verkaufen, find verpflichtet, an ihren zum Verkauf aufgestellten Waren den Verkaufspreis in deutlich lesbarer Schrift zur Kenntnis des Publikums zu bringen. An den Hauptmarkttagen sind von der Gemeindebehörde die von ihr als angemessen erachteten Kleinhandelspreise an dem Publikum leicht zugänglichen Stellen der Marktplätze anzuschlagen und, soweit möglich, sosort der Tagespresse bekannt zu geben. Die Gemeindebehörde kann festsetzen, daß für gewisse Gemüse der Verkauf nur nach Gewicht stattsinden darf.______
Wettervoraussichten für Dienstag den 17. August
Ziemlich wolkig, vereinzelt Regen, keine Temperaturveränderung, südwestliche Winde.