Sersselder Tageblatt
Amtlicher Anzeiger
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Wider
für den Kreis Hersfeld
SreisMati
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Nr. 1S5.
Dienstag, den 10, August
1915
Amtlicher Teil.
Bekanntmachung betreffend Beschlagnahme, Meldepflicht und Ablieferung von fertigen, gebrauchten «nd ungebrauchten Gegenständen aus Kupfer, Messing und Reinnickel.
Nachstehende Verordnung wird hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht mit dem Bemerken, daß jede Uebertretung — worunter auch verspätete oder unvollständige Meldung fällt — sowie jedes Anreizen zur Uebertretung der erlassenen Vorschrift, soweit nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, nach § 9 Buchstabe b*) des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 oder Artikel 4 Ziffer 2**) des Bayerischen Gesetzes über den Kriegszustand vom 5. November 1912 ober nnd) § 5***) der Bekanntmachung über Vorratserhebungen vom 2. Februar 1915 bestraft wird.
§ 1. Inkrafttreten der Verordnung.
Die Verordnung tritt am 31. Juli 1915, nachts 12 Uhr in Kraft.
§ 2.
Von der Verordnung betroffene Gegenstände.
Klasse A. Gegenstände aus Kupfer und Messing:
1. Geschirre und Wirtschaftsgeräte jeder Art für Küchen und Backstuben,
wie beispielsweise Koch- und Einlegekessel, Marme- laden- und Speiseeiskessel, Töpfe, Fruchtkocher, Pfannen, Backformen,Kasserollen, Kühler Schüsseln, Mörser usw. ;
2. Waschkessel, Türen an KachelöfenundKochmaschinen bezw. Herden;
3. Badewannen,' Warmwasserschiffe, -behälter, -blasen, -schlangen, Druckkessel, Warmwasserbereiter (Boiler) in Kochmaschinen und Herden: Wasserkasten, eingebaute Kessel aller Art.
Klasse B. Gegenstände aus Reiunickels):
1. Geschirre und Wirtschaftsgeräte jeder Art für Küchen und Backstuben,
wie beispielsweise Koch- und Einlegekessel, Marmeladen- und Speiseeiskessel, Fruchtkocher, Servier- platten, Pfannen, Backformen, Kasserollen, Kühler, Schüsseln usw.;
2. Einsätze für Kocheinrichtungen, wie Kessel, Deckelschalen, Jnnentöpfe nebst Deckeln an Kipptöpfen, Kartoffel-, Fisch- und Fleischeinsätze usw. nebst Reinnickelarmaturen.
§ 3-
Von der Verordnung betroffene Personen und Betriebe.
Von der Verordnung werden betroffen:
1. Handlungen, Laden- und Jnstallationsgeschäfte, Fabriken und Privatpersonen, die obengenannte Gegenstände erzeugen oder verkaufen, oder die solche Gegenstände, die zum Verkauf bestimmt sind, im Besitz oder Gewahrsam haben;
2. Haushaltungen:
3. Hauseigentümer,' , t m
4. Unternehmungen zur Verpflegung fremder Personen, insbesondere Gast- und Schankwirt,chaften, Pensionate, Kaffeehaus-, Konditorei- und Küchenbe- triebe, Kantinen, Speiseanstalten aller Art, auch solche auf Schiffen, Bahnen u. bergt
*) Wer in einem in Belagerungszustand erklärten Orte oder Distrikte ein bei Erklärung des Belagerungszustandes oder während desselben vom Militärbefehlshaber im Interesse der öffentlichen Sicherhert erlapenes Verbot Übertritt ober zu solcher Uebertretung auf- fordert ober anreizt, soll, wenn die bestehenden Gesetze keine höhere Freiheitsstrafe bestimmen, mit Gefängnis bis zu einem Jahre bestraft werden.
**) Wer in einem in Kriegszustand erklärten Orte oder Bezirke eine bei der Verhängung des Kriegszustandes oder während desselben von dem zuständigen obersten Militärbefehlshaber zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit erlassene Vorschrift Übertritt ober zur Uebertretung auffordert ober anreizt, wrrd, wenn nicht die Gesetze eine schwerere Strafe androhen, mit Gefängnis bis zu einem Jahr bestraft.
***) Wer vorsätzlich die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Verordnung verpflichtet ist, nicht in der gesetzten Frist erteilt oder wissentlich unrichtige ober unvollständige Angaben macht, wird wlt Gesangnw bis zu sechs Monaten ober mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mk. bestraft, auch können Vorräte, die verschwiegen sind, im Urteil für dem Staate verfallen erklärt werden. Wer fahrlässig die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Verordnung verpflichtet ist, nicht in der gesetzten Frist erteilt oder unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mk. oder im Unvermogensfalle mit Gefängnis bis zu sechs Monaten bestraft.
t) In dieser Verordnung sind unter Reinnickel auch Legierungen mit einem Nickelgehalt von .M o und höher verstanden: es sind nur solche Gegenstände aus Reinnickel betroffen, die mit dem Stempel "Reinnickel versehen oder sonst einwandsfrei als aus ReiNickel bestehend festgestellt sind.
5. öffentliche (einschl. kirchliche, stiftische usw.) und private Heil-, Pflege- und Kuranstalten, Kliniken, Hospitäler, Heime, Kasernen, Erziehungs- und Strafanstalten, Arbeitshäuser u. dgl.
§ 4.
Beschlagnahme.
Die durch § 2 gekennzeichneten Gegenstände aus Kupfer, Messing, Reinnickel ist, auch die verzinnten oder mit einem anderen Ueberzug (Metall, Lack, Farbe u. dgl.) versehenen, werden hiermit beschlagnahmt.
Die Beschlagnahme erstreckt sich auch auf solche Gegenstände, die aus Kupfer, Messing und Reinnickel hergestellt worden sind, das von der Kriegs-Rohstoff- Abteilung des Königlichen Kriegsministeriums über durch die Behörden, welche die Veschlagnahmeverord- nungen erlassen haben, freigegeben worden ist. Bet diesen letzteren bleibt die Festsetzung des Preises Vorbehalten.
Die Beschlagnahme hat die Wirkung, daß die Vornahme von Veränderungen an den von ihr betroffenen Gegenständen verboten ist und rechtsgeschäftliche Verfügungen über sie nichtig sind. Den rechtsgeschäftlichen Verfügungen stehen Verfügungen gleich, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung erfolgen. Trotz der Beschlagnahme sind alle Veränderungen und Verfügungen zulässig, die mit Zustimmung der mit der Durchführung beauftragten Kommunal- behörde erfolgen. Erlaubt ist die Entfernung der Beschläge (siehe § 9). Die Befugnis zum einstweiligen ordnungsmäßigen Gebrauch bleibt unberührt.
§ 5.
Meldepflicht.
Die von der Beschlagnahme betroffenen haben unter Benutzung des vorgeschriebenen Meldevordruckes eine Bestandsmeldung der beschlagnahmten, durch § 2 gekennzeichneten Gegenstände an die mit der Durchführung der Verordnung beauftragten Behörden innerhalb der von den letzteren festzusetzenden Frist einzureichen. Nicht zu melden sind diejenigen Gegenstände, die bereits nach der Bekanntmachung betr. Bestandsmeldung und Beschlagnahme für Metalle M. 1/4 15 K. R. A. vom 1. Mai 1915 der Meldepflicht
unterlagen.
§ 6.
Ablieferung der beschlagnahmten Gegenstände.
Wer die Mühe dieser Bestandsmeldung vermeiden will, hat die beschlagnahmten Gegenstände, soweit erforderlich, auszubauen und an den von der beauftragten Behörde zu bezeichnenden Ablieferungsstellen gegen eine Anerkenntnisbescheinigung abzuliefern.
Die Anerkenntnisbescheinigung wird an den von den Behörden bezeichneten Zahlsteller eingelöst.
Diese freiwillige Ablieferung muß bis zum 25. September 1915 erfolgen. _ 2
Wer die Gegenstände innerhalb dieser Frist freiwillig abliefert, bleibt von der Anmeldepflicht für die abgelieferten Gegenstände befreit. Sämtliche beschlagnahmten in dieser Frist nicht freiwillig abgelieferten Gegenstände müssen gemeldet werden.
Spätere Einziehung.
Die Bestimmungen über sämtliche durch diese Verordnung beschlagnahmten in der vorgeschriebenen Frist nicht freiwillig abgelieferten Gegenstände werden später erfolgen.
8 8- Ausnahmen.
Ausgenommen sind mit dem beschlagnahmten Metall überzogene (z. B. galvanisch) und plattierte Gegenstände aus Eisen ober einem anderen nicht be- 'chl^Aestehen Zwetfetz ob gewisse Gegenstände von der Verordnung betroffen sind, so kann eine Befreiung von der Beschlagnahme bewilligt werden. Ueber die Befreiung entscheidet die mit der Durchführung der Verordnung beauftragte Behörde endgültig.
§ 9.
Uebernahmepreise.
Für die freiwillig abgelieferten Gegenstände werden die nachfolgenden, einheitlich festgesetzten Uebernahmepreise bezahlt, in denen die Ueberbring- ungskosten mit abgegolten stnd:
n-deruabmevreiie für jedes Kilogramm.
Für Gegenstände aus
Kupfer Mark
Messing Mark
Nickel Mark
ohne Beschläge st . . mit Beschlägen st . .
4,00
2,80
3,00
2,10
13,00
10,50
t) Unter Beschlägen sind Oesen, Ringe, Handhaben, ......""en, Holz u. dgl. verstanden.
M Unter Belchlagen |tn Stiele und Griffe aus Erst
Die Gegenstände werden mit den Beschlagen gewogen ; auf Grund dieses Gewichtes ergibt sich der Preis nach obiger Tabelle.
Uebersteigt das Gewicht der Beschläge schätzungsweise bei Gegenständen aus Kupfer und Messing 30%, bei solchen aus Nickel 20% des Gesamtgewichtes des Gegenstandes, so wird der 30 bzw. 2^ überschreitende Prozentsatz geschätzt, vom Gewicht abgesetzt und nicht
bezahlt. ... , . . m ,
Als Entschädigung für etwa erforderliche Ausbauarbeiten wird für jedes Kilogramm der ausge- banten Gegenstände 0,50 Mark vergütet.
Die vorstehenden Preise sind auf Grund der Anhörung von Sachverständigen als reichliche Preise festgestellt worden.
§ 10.
Aufbewahrung der Gegenstände.
Der von der Beschlagnahme Betroffene ist verpflichtet, die Gegenstände bis zum Ablauf einer von der beauftragten Behörde zu bestimmenden Frist bzw. bis zur Einziehung ober bis zu einer ihm gestatteten Veränderung oder Verfügung zu verwahren und pfleglich zu behandeln. Die Befugnis zum einstweiligen ordnungsmäßigen Gebrauch bleibt unberührt.
8 H.
Durchführung der Verordnung.
Mit der Durchführung der Verordnung werden die Kommunaloerbände beauftragt,' diese erlassen auch die Ausführungsbestimmungen. Die Landeszentral- behörden bestimmen, wer als Kommunalverband im Sinne dieser Verordnung zu gelten hat. Die Kommunalverbände können den Gemeinden die Ausführung dieser berorbnung übertragen. Gemeinden, die nach der letzten Volkszählung mehr als 10 000 Einwohner haben, können die Uebertragung verlangen.
8 12.
Strasbestimmnngen.
Wer vorsätzlich die Bestandsmeldung auf bem vorgeschriebenen Formular nicht in der gesetzten Frist etnretcht ober wissentlich unrichtige ober unvollständige Angaben macht oder den erlassenen Ansführungsbe- stimmungen zuwiderhandelt, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark bestraft. Auch können Vorräte, die verschwiegen sind, im Urteil für bem Staate verfallen erklärt werden. Fahrlässige Verletzung der Auskunftspflicht wird mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark, im Unvermögensfalle mit Gefängnis bis zu sechs Monaten bestraft.
Ferner wird mit Gefängnis bis zu einem Jahre bestraft, sofern nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, wer das Verbot gemäß 88 4 und 5 dieser Verordnung Übertritt ober zur Uebertretung auffordert ober anreizt.
Eassel, im Juli 1915.
Der Stellv. Kommandierende General
des 11. Armeekorps gez. von Haugwitz.
* * * Hersfeld, den 31. Juli 1915.
Wird veröffentlicht.
Die Ausführungsanweisung wird später bekannt gegeben.
Der Landrat.
J. V.:
gez. von Hedemann, Reg.-Assessor.
Bus der Heimat.
* (Eisenbahnvorzugstarif für S aa t- g u t.) Der zum 81. Mai d. JS. außer Kraft gesetzte Ausnahmetarif für die eilgutmäßige Beförderung von Getreide und Hülsenfrüchten als Saatgut, sowie von einzelnen Samenarten, sämtlich bei Aufgabe als Frachtstückgut, ist jetzt für die Zeit bis zum 30. September d. Js. wieder in Geltung gesetzt.
):( Hersfeld, 9. August. (Di e diesjährige H e r b st d ü n g u n g.) Erwiesenermaßen kann eine gute Düngung mit Kali und Phosphorsäure den fehlenden Stickstoff bis an einem gewissen Grade ausgleichen, indem sie die Pflanzen stickstoffhungrig macht und so befähigt, schwerlößigen Stickstoff aufzunehmen, den sie sonst nicht ausgenommen hätten. Neben Phosphorsäure ist daher in diesem Jahre eine reichliche Kalidüngung überall zu empfehlen, zumal die Kalisalze billig sind und sich daher sehr gut rentieren.
Eassel, 8. August. Ritter des Eisernen Kreuzes. Seine Majestät der Kaiser und König hat zu verleihen geruht. Das Eiserne Kreuz T Klasse Sr. Exellenz dem stellv. Kommandierenden General des 11. Armeekorps, General der Infanterie von Haugwitz: das Eiserne Kreuz 2. Klasse am schwarzweißen Bande: Generalleutnant z. D. v. Adriani, Generalmajor z. D. v. Doemming, Oberst z. D. v. Dittrich, Oberstleutnant Gramer, den Oberstleutnants z. D. Binsack, v. Woedtke, Herzbruch, Frhr. v. Erffa, v. Bardeleben, den Oberstleutnants a. D. Frhr. Schenck zu Schweinsberg und Rabe, den Majors z. D. v. Memerty und Keller, dem Korpsstabsveterinar Buß: die silberne Spange zum Eisernen Kreuz 2. Klasse von 1870/71: den Obersten z. D. v. Holleben und Zachariae dem Oberst a. D. v. Poellnitz, den Oberstleutnants z. D. v. Moellendorf, v. Borcke, Zangemeister, dem Major z. D. v. Drigalski: das Eiserne Kreuz 2. Klasse am weiß-schwarzen Bande: dem Militär-Intendanten Geheimen Kriegsrat Heyne, dem Militär- Oberpfarrer Konsistorialrat Dr. Treppte.
Eassel, 7. August. Durch Erplosion eines vorschriftswidrig aus dem Felde mitgebrachten Artilleriegeschosses ist gestern in der Kaserne des Feldartillerieregiments Nr. 11 ein Mann tödlich verunglückt. Zwei Mann sind schwer, vier anscheinend leicht verletzt worden.