Hersfelder Tageblatt
Amtlicher Anzeiger
Bezugspreis vierteljährlich für Hersfeld 1.50 Mark, durch die Post be- L « r k zogen 1.60 Mark. Druck und Verlag von Ludwig Funks Buchdruckerei
Hersfeld. Für die Redaktion verantwortlich Franz Funk in Hersfeld.
für den Kreis Hersfeld
, < « n Der Anzeigenpreis beträgt für die einspaltige Zeile 10 Pfennig, im amtlichen Teile 20 Pfennig, Reklamen die Zelle 25 Pfg. Bei Wieder- | holungen wird Rabatt gewährt. Erscheint jeden Werktag nachmittags.
Nr. 184.
Sonntag, den 8. August
1915
Amtlicher Teil.
Auf Grund des Artikels 68 der Reichsverfassung in Verbindung mit den §§ 4 und 9 des Preußischen Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 wird für die Dauer des Kriegszustandes für den Bezirk des 11. Armeekorps nachstehendes
Verbot
erlassen:
Die Herstellung sowie der Verkauf von Schlagsahne wird untersagt.
Zuwiderhandlungen werden mit Gefängnis bis zu einem Jahr bestraft.
Cassel, den 2. August 1915.
Der Stellvertretende Kommandierende General:
gez. von Haugwitz.
* * *
Hersfeld, den 7. Augnst 1915. Wird veröffentlicht.
I. 9504. Der Landrat.
V.:
v. Hedemann, Reg.-Assessor.
Ausführungsbestimmungen
zu der Bundesratsverordnung vom 22. Juli 1915 (Reichsgesetzblatt S.) betreffend Regelung der Kriegswohlfahrtspflege.
Auf Gruud der Verordnung des Bundesrats vom
22. Juli 1915 wird für den Umfang der Preußischen Monarchie folgendes bestimmt:
§ 1-
Zur Erteilung der Erlaubnis ist zuständig:
1. für öffentliche Sammlungen und den Vertrieb von
Gegenständen
sofern sie über den Bereich eines Regierungsbezirks oder den Landespolizeibezirk Berlin nicht hinausgehen, der Regierungspräsident bezw. der Polizeipräsident von Berlin,
sofern sie über den Bereich eines Regierungsbezirks aber nicht über den Umfang einer Provinz
a)
b)
c)
Bekanntmachung, über die Regelung der Kriegs- wohlfahrtspslege.
Vom 22. Juli 1915.
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichsgesetzblatt Seite 327) nachstehende Verordnung erlassen:
§ 1.
Wer zu gunsten von Kriegswohlfahrtszwecken eine öffentliche Sammlung, eine öffentliche Unterhaltung oder Belehrung, oder einen öffentlichen Vertrieb von Gegenständen veranstalten will, bedarf zu der Veranstaltung der Erlaubnis der Landeszentralbehörde des Bundesstaats, in dessen Gebiete die Veranstalung statt- finden foU; die Landeszentralbehörde kann diese Befugnis auf andere Stellen übertragen. Bevor die Erlaubnis erteilt ist, darf die Veranstaltung nicht öffentlich angekündigt werden.
Die Erlaubnis gilt nur innerhalb des Bundesstaats, für den sie erteilt ist, für Ankündigungen in Zeitungen oder Zeitschriften genügt es, wenn die Veranstaltungen 'von der zuständigen Stelle des Ortes erlaubt ist, an dem die Zeitung oder Zeitschrift erscheint.
§ 2.
Vorstehende Vorschriften finden keine Anwendung auf Veranstaltungen zur Unterhaltung und Belehrung, die beim Inkrafttreten dieser Verordnung bereits öffentlich angekündigt sind und innerhalb vier Wochen nach dem Inkrafttreten der Verordnung stattfinden.
Für bereits begonnene Sammlungen und Vertriebe ist die Erlaubnis binnen vier Wochen nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung beizubringen, widrigenfalls sie eingestellt werden müssen.
Mit Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert Mk. oder mit Gefängnis bis zu drei Monaten wird bestraft,
1) wer ohne die erforderliche Erlaubnis eine Unternehmung der im § 1 bezeichneten Art verunstaltet:
2) wer als Angestellter oder Beauftragter an einer nicht erlaubten Veranstaltung der tm § 1 bezeichneten Art mitwirkt: , „ „ .
3) wer als Veranstalter oder als Angestellter oder Beauftragter die erwirkte Erlaubnis überschreitet oder den in der Erlaubnis festgesetzten Bedingungen
zuwiderhandelt,- . o „ , ., . „
4) wer eine Veranstaltung der tm § 1 bezeichneten Art öffentlich ankündigt, bevor die erforderliche Erlaubnis erteilt ist.
Der Ertrag aus nicht erlaubten Veranstaltungen (§ 1) kann ganz oder teilweise für dem Staate verfallen erklärt werden: der für verfallen erklärte Betrag ist nach den Bestimmungen der Landeszentralbehörde für Kriegswohlfahrtszwecke zu verwenden.
8 4.
Wird eine der im § 3 mit Strafe bedrohten Handlungen durch die Presse begangen, so können die im § 21 des Gesetzes über die Presse vom 7. Mai 1874 (Reichsgesetzblatt Seite 65) bezeichneten Personen nur verantwortlich gemacht werden, wenn ue selbst Veranstalter sind.
§ 5.
Die Landeszentralbehörden erlassen die erforderlichen Ausführungsbestimmungen.
§ 6.
Die Verordnung tritt am 1. August 1915 in Krack. Den Zeitpunkt des Außerkrafttretens bestimmt der Reichskanzler.
Berlin, den 22. Juli 1915. , ,
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
gez. Delbrfiok.
2.
hinausgehen, der Oberpräsident,
। sofern sie über den Bereich einer Provinz bezw. über den Landespolizeibezirk Berlin hinausgehen, sowie in Fällen, in denen es sich um die Ausdehnung in einem anderen Bundesstaate bereits genehmigter Sammlungen handelt, ein vom Minister des Innern zu ernennender ständiger Staatskommissar, für den ebenfalls vom Minister des Innern ein Stellvertreter zu bestimmen ist;
für Veranstaltungen zur Unterhaltung und Be-
lehrung
a) sofern sie auf ein und denselben Ort beschränkt bleiben, die Ortspolizeibehörde, im Landespolizei- bezirk Berlin der Polizeipräsident von Berlin, ;en an verschiedenen
d)
Orten erfolgen sollen (Wander-Vorführungen), aber auf einen Regierungsbezirk oder den Landespolizeibezirk Berlin beschränkt bleiben, der Regierungspräsident bezw. der Polizeipräsident von Berlin, sofern Wander-Vorführungen über die unter b bezeichneten Bezirke hinaus ausgedehnt werden sollen, der Oberpräsident jeder Provinz, in der die Veranstaltungen stattfinden.
Sammlungen innerhalb eines Personenkreises, dessen Mitglieder ausschließlich einer staatlichen oder Reichs-Verwaltung angehören, bedürfen lediglich der Erlaubnis des betreffenden Ressortchefs, der die Erlaubnisbefugnis auf ihm unterstellte Provinzialbe- Hörden übertragen kann. ,. .
Für Kirchenkollekten sowie für sonstige Unternehmungen der im § 1 der Bundesrats-Verordnung vom 22. Juli 1915 bezeichneten Art, die von einem Geistlichen in seiner Kirchengemeinde und lediglich für deren Zwecke veranstaltet werden, bewendet es hinsichtlich der Erlaubniserteilung bei den geltenden
c)
Bestimmungen. ..... , . . _
Die Entscheidungen des Oberprastdenten und des Staatskommissars sind endgültig.
1 Die Anträge auf die Erteilung der Erlaubnis sind schriftlich einzureichen und von dem Unternehmer zu unterschreiben. Die Erlaubniserteilung hat ebenfalls schriftlich zu erfolgen: von der Erteilung einer stempelpflichtigen Ausfertigung der Erlaubnis wrrd, falls eine solche vom Unternehmer nicht ausdrücklich beantragt wird, abzusehen sein.
2. Die Anträge stnd tn den tm § 1 unter und b sowie unter 2 a, b und c bezeichneten Fö bei der zuständigen Genehmigungsbehörde, in den im 8 1 und 1 e bezeichneten Fällen bei den für den Wohnsitz des Antragstellers bezw. für den Sitz des veranstaltenden Vereins pp. zuständigen Regierungs- nrnfihenten. im Landespolizeibezirk Berlin bei dem
1 a
Fällen
nzureichen.
§ 3.
Dem Anträge sind die zur Beurteilung des Unternehmens erforderlichen Unterlagen beizufügen. Hierzu gehören:
1) Plan des Unternehmens,
" Form der Ankündigung, genaue Bezeichnung des in Betracht kommenden Kriegswohlfahrtszweckes,
Angabe, in welcher Weise die aufkommenden
Mittel für diesen Zweck Verwendung finden
2) •3)
4)
5)
6)
7)
8)
9)
10)
genaue Bezeichnung der Stelle, die über diese Verwendung zu bestimmen hat, nach Name und Angabe, welcher Betrag oder Anteil dem Wohlfahrtszweck zugeführt werden soll bei Sammlungen usw., ine für mehrere Kriegswohlfahrts- zweckegemeinschaftlichveranstaltet werden, Angabe desjenigen Teiles des Gesamterträgnisses, der jedem einzelnen Zweck zugute kommen soll, Voranschlag über die zu erwartenden Einnahmen Angabe" derart und Weise der Sammlung bezw. des Vertriebes oder der Veranstaltlmg, Angabe des Zeitabschnittes und des Bezirkes, in welchem die Sammlung oder der Vertrieb statt- finden soll, .
Angabe, in welcher Form die Abrechnung und Abführung der Beträge erfolgen und kontrolliert werden soll,
11) Angabe der Anzahl der Druckschriften, Postkarten, Bilder, Marken und sonstiger Gegenstände, sowie der Eintrittskarten, deren Vertrieb beabsichtigt ist,
12) etwaige Verträge.
In geeigneten Fällen kann die Genehmigungs- behörde auf die Beibringung einzelner Unterlagen verzichten.
Berlin, den 22. Juli 1915.
Der Minister des Innern, gez. von L o e b e l l.
* * *
Hers seid, den 28. Juli 1915.
Wird veröffentlicht.
i. 9131. Der Landrat.
H V.:
v. He demann, Reg-Assessor.
(Fortsetzung auf der 4. Seite.)
Unsere D Helden
Mit dem Ei fe rne n Kreuz ausgezeichnet wurden: Major Keller, Kommandeur der Train-Abt. 11 Cassel. — Bizefeldwebel Friedrich Schmidt, Tann. — Gefreiter Peter Ley, Oberlengsfeld. —
Auf dem Felde der Ehre fielen: Musketier Bernhardt Klein, Gershausen. — Unteroffizier Christian Döll, Hetmboldshausen. — Reservist Georg Hill, Wölfershausen, — Musketier Heinrich Dehnhardt, Rei- los. - Ers.-Res. August Hirth, Hersfeld. - Johann Adam Sauerbret, Wüstfcld. — Musketier Konrad Völker, Asbach.—Ers.-Res. Kaspar Schäfer, Untergeis. — Ers.-Res. Gottlieb Eckhardt, Kirchheim. — Landsturm- Grenadier Wilhelm Diel, Conrode. —
Bus der Heimat.
* (Soldaten! Laßt Euch nicht ausfragen!) In oen Abteile» der Person t.wageu dritter Klasse werden jetzt neue Aushänge angebracht. Sie enthalten die'Aufschrift: „Soldaten! Laßt Euch nicht ausfragen!" und treten an die Stelle der älteren Schilder mit der Ueberschrift: „Achtung Soldaten!"
§ Hersfeld, 7. August. Befördert zum Leutnant der Landwehr Feldart. 1. Aufgebots wurde, Vizewachtmeister Alfred S ch i m m e l p f e n g von hier.
):( Hersfeld, 7. August. Herrn Dr. med. Schult- h e i s in Gerstungen erhielt vom Großherzog von Sachsen-Weimar den Weißen Falkenorden.
):( Hersfeld, 7. August. Wie in dem Inseratenteil der heutigen Nummer bekannt gegeben wird, findet am nächsten Montag Abend im Hohenzollern ein Konzert-Abend statt, dessen Reinertrag für die im Felde erblindeten Krieger bestimmt ist.
§ Hersfeld, 7. August. (Kriegsjugendwehr der Hersfelder Turnerschaft.) Verfolgen die Uebungen an den Sonntagen den Zweck, die Jugendlichen an größere Marschleistungen, an Ausdauer und Entbehrungen zu gewöhnen, Auge und Ohr zu schärfen, so dienen die seit einigen Wochen eingeführten Uebungen an den Donnerstag-Abenden der militärischen Kleinarbeit, dem Exerzieren. Am letztverflossenen Donnerstag-Abend waren hierzu über 200 Jünglinge auf dem Platz im Kurpark angetreten, eine noch nicht erreichte Zahl. Nach der Uebung unternahm die Wehr mit ihren beiden Trommler- und Pfeiferkorps unter Vorantritt von 3 Fackelträgern einen Umzug durch die Stadt, um ihre Freude über die beiden Ereignisse des Tages, der Eroberung von Warschau und Jmangorod, zum Ausdruck zu bringen. Bei dieser Gelegenheit zeigte es sich so recht, wie viel Jünglinge der Wehr noch fern bleiben. Es ist bedauerlich, daß so viele Eltern, Lehrherrn und Arbeitgeber den Bestrebungen der Jugendkompagnie noch teilnahmlos aegenüberstehen und nicht mit aller Entschiedenheit darauf dringen, daß ihre Söhne und Pflegebefohlenen der Wehr beitreten. In der Turnhalle wurden die Jugendlichen von fetten der Gauleitung zu steter Erfüllung ihrer vaterländischen Pflichten ermähnt, und sie gelobten dieser Mahnung eingedenkt zu sein in einem brausenden „Gutheil" auf den obersten Kriegsherrn und in dem Gesang des Liedes „Deutschland über alles .
Heinebach, 6. August Der Sohn eines hiesigen Arbeiters füllte gelegentlich eines Besuches in Ober- ellenbach bei Verwandten in Abwesenheit dieser eine Flasche mit Karbid. Die Flasche explodierte und der Junge erhielt furchtbare Brandwunden. Ein Auge dürfte verloren sein.
DnderstadtJ). August. Schon wieder hat heute ein Brand gewütet, der nur dank schneller Hilfe nicht die Ausdehnung des letzten gewinnen konnnte. In letzter Nacht gegen 12 Uhr brach in der Scharrenstraße ein Brand aus, dem in kurzer Zeit die Hintergebäude des Besitzers Engelke, ein Haus der Witwe Dietrich und die Druckerei der Zeitung für das Eichsfeld (Wagnerscher Verlag) zum Opfer sielen. Dank der Anwesenheit der hannoverschen Dampfspritze, die noch vom letzten großen Brand her in Duderstadt verblieben war, konnten die Wohnhäuser gerettet werden. Die Entstehungsursache des Brandes ist unbekannt.