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hersselder Tageblatt

Amtlicher Anzeiger ^ für den Kreis Hersfeld

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zogen 1.60 Mark. Druck und Verlag von Ludwig Funks Buchdruckerei Mt5luMt Hersfeld. Für die Redaktion verantwortlich Franz Funk in Hersfeld.

Nr» 133,

Sonnabend, den 7. Augnst

1915

Amtlicher Teil.

Bekanntmechung,

betreffend Bestanderhebung und Beschlagnahme von Chemikalien und ihre Behandlung.

Nachstehende Verordnung wird hiermit zur allge­meinen Kenntnis gebracht mit dem Bemerken, daß jede Uebertretung worunter auch verspätete oder unvollständige Meldung fällt sowie jedes Anreizen zur Uebertretung der erlassenen Vorschrift, soweit nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, nach § 9 Buchstabe b*) des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 oder Ar­tikel 4 Ziffer 2**) des Bayerischen Gesetzes über den Kriegszustand vorn 5. November 1912 oder nad) §5***) der Bekanntmachung über Vorratserhebungen vom 2. Februar 1915 bestraft wird.

§ 1.

Inkrafttreten der Verordnung.

aj Die Verordnung tritt am 31. Juli 1915, nachts 12 Uhr, in Kraft und ersetzt die Verordnung vom 30. Juni Ch. I. 177. 15. K. R. A.

b) Für die im § 3 Absatz e bezeichneten Gegenstände treten Meldepflicht und Beschlagnahme erst mit dem Empfang oder der Einlagerung der Waren in Kraft.

c) Beschlagnahmt und meldepflichtig sind auch die nach dem 31. Juli 1915 etwa hinzukommenden Vorräte, jedoch nur, wenn die in Spalte H der Uebersichtstafel verzeichneten Mengen überschritten sind.

d) Falls die im § 4 aufgeführten Mindestmengen am 31. Juli 1915, nachts 12 Uhr, nicht erreicht sind, treten Meldepflicht und Beschlagnahme für die ge­samten Bestände an dem Tage in Kraft, an welchem diese Mindestvorräte überschritten werden.

e) Verringern sich die Bestände eines von der Ver­ordnung Betroffenen nachträglich unter die ange­gebenen Mindestmengen (siehe § 4), so behält die Verordnung trotzdem für diesen ihre Gültigkeit.

§ 2.

Von der Verordnung betroffene Gegenstände.

Meldepflichtig und beschlagnahmt sind vom In­krafttreten dieser Verordnung ab bis auf weiteres sämtliche Vorräte der in der untenstehenden Ueber­sichtstafel aufgeführten Klaffen (einerlei, ob Vorräte einer, mehrerer oder sämtlicher Klassen vorhanden sind), mit Ausnahme der im § 4 bezeichneten Vorräte.

§ b.

Von der Verordnung betroffene Personen, Gesellschaften usw.

Von dieser Verordnung werden betroffen:

a) alle gewerblichen Unternehmer, Firmen oder Per­sonen, in deren Betrieben die im § 2 aufgeführten Gegenstände erzeugt, gebraucht oder verarbeitet werden, soweit die Vorräte sich in ihrem Gewahr­sam befinden, oder die solche Gegenstände aus An­laß ihres Wirtschaftsbetriebes, ihres Handelsbe­triebes oder sonst des Erwerbes wegen für sich oder für andere in Gewahrsam haben, oder bei denen sich solche Gegenstände unter Zollaufsicht befinden -

b) alle Kommunen, öffentlich rechtlichen Körper- fchaften und Verbände, in deren Betrieben solche Gegenstände erzeugt, gebraucht oder verarbeitet werden, oder die solche Gegenstände in Gewahrsam haben, oder bei denen sie sich unterZollaufs. befinden;

c) Personen welche zur Wiederveräußerung oder Be­arbeitung durch sie oder andere bestimmte Gegen­stände der im § 2 aufgeführten Art in Gewahrsam

*) Wer in einem in Belagerungszustand erklärten Orte oder Distrikte ein bei Erklärung des Belagerungs­zustandes oder während desselben vom Militärbefehls­haber im Interesse der öffentlichen Sicherheit erlassenes Verbot Übertritt oder zn solcher Uebertretung auf- sordert oder anreizt, soll, wenn die bestehenden Ge­setze keine höhere Freiheitsstrafe bestimmen, mit Ge­fängnis bis zu einem Jahre bestraft werden.

**) Wer in einem in Kriegszustand erklärten Orte oder Bezirke eine bei der Verhängung des Kriegs­zustandes oder während desselben von dem zuständigen obersten Militärbefehlshaber znr Erhaltung der oyent- lichen Sicherheit erlassene Vorschrift Übertritt oder zur Uebertretung auffordert oder anreizt, wird, wennmcht die Gesetze eine schwerere Strafe androhen, mit Ge­fängnis bis zu einem Jahr bestraft.

***) Wer vorsätzlich die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Veordnung verpflichtet ist, nicht in der gesetzten Frist erteilt oder wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu zehn­tausend Mk. bestraft, auch können Vorräte, die ver­schwiegen sind, im Urteil für den Staat verfallen er­klärt werden. Wer fahrlässig die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Verordnung verpflichtet ist, nicht in der gesetzten Frist erteilt oder unrichtige oder unvoll­ständige Angaben macht, wird mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mk. oder im Unvermögensfalle mit Ge­fängnis bis zu sechs Monaten bestraft.

genommen haben, auch wenn sie im übrigen kein Handelsgewerbe betreiben;

d) alle Empfänger (der unter a bis c bezeichneten Art) solcher Gegenstände nach Empfang derselben, falls die Gegenstände sich am Meldetag auf dem Versand befinden und nicht bet einem der unter a bis e aufgeführten Unternehmer, Personen usw. in Gewahrsam oder unter Zollaufsicht gehalten werden;

e) auch diejenigen Personen, Gesellschaften usw., deren Vorräte durch schriftliche Einzelverfügung beschlagnahmt worden sind. Die Einzelver- fügungcn und die Verordnungen Ch. I. 1241. 15. K. R. A., Ch. I. 1. 4. 15. K. R. A. und Ch. I. 1.6. 15. K. R. A. werden durch diese allgemeine und erweiterte Verordnung ersetzt.

Von der Verordnung betroffen sind hiernach ins­besondere nachstehend aufgeführte Betriebe und

Personen:

gewerbliche Betriebe: Chemische Fabriken, Spreng- stoffabriken und alle Betriebe, die Chemikalien herstellen oder verarbeiten;

Handelsbetriebe: Kaufleute, Lagerhalter, Spedi­teure, Kommissionäre usw. ;

wirtschaftliche Betriebe: Landwirte usw.

Sind in dem Bezirk der verordnenden Behörde neben der Hauptstelle Zweigstellen vorhanden (Zweig­fabriken, Filialen, Zweigbnreaus, Nebengüter u. dgl.), so ist die Hauptstelle zur Meldung und znr Durch­führung der Beschlagnahmebestimmungen auch für diese Zweigstellen verpflichtet. Die außerhalb des ge­nannten Bezirks (in welchem sich die Hauptstelle be­findet) ansässigen Zweigstellen gelten als selbständige Betriebe.

§ 4.

Ausnahmen von der Verordnung.

Ausgenommen von dieser Verordnung sind solche im § 3 gekennzeichneten Personen, Gesellschaften usw., deren Vorräte (einschließlich d 'ienigen in sämtlichen Zweigstelle», die sich im k^ai oer verordneuoen Behörde befinden) am 31. Juli 1915, nachts 12 Uhr, geringer sind als die in der untenstehenden Ueber­sichtstafel (Spalte E) aufgeführten Mengen. Auch diese Personen sind auf besonderes Verlangen der zuständigen Behörde zur Meldung ihrer Vorräte oder zu Fehlmeldungen verpflichtet. Für Zugänge gilt die Bestimmung des § 1 c.

Besondere Bestimmungen.

a) Die Verwendung der beschlagnahmten Bestände hat nach der in der untenstehenden Uebersichtstafel angegebenen Weise zu erfolgen.

b) 1. Die Verarbeitung beschlagnahmter Stoffe zu anderen beschlagnahmten Stoffen (z. B. Umwandlung von Salpeter in Salpetersäure, Zinkblende in Schwefelsäure, Salpetersäure in Ammoniaksalpeter) ist den Verbrauchern nach Spalte A der Uebersichts­tafel ohne weiteres, sonst jedoch (auch wenn mittelbare Aufträge von Heer oder Marine, z. B. auf Zwischen- erzeugnisse von Sprengstoffen und Pulver vorliegen) nur auf Grund von Umwandlungserlaubnisscheinen der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Preußischen Kriegs­ministeriums gestattet.

2. Verkauf beschlagnahmter Bestände an andere als die in Spalte C der Uebersichtstafel Genannten wird durch die Kriegs - Rohstoff - Abteilung des Preußischen Kriegsministerium gestattet für unent­behrlich erscheinende Mengen monatlich auf Antrag.

3. Die Lieferung (Lagerwechsel) beschlagnahmter Mengen ist mit der in Spalte D der Uebersichtstafel genannten Ausnahme nur auf Grund von Versand­erlaubnisscheinen der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Preußischen Kriegsministeriums gestattet. Der Ver­sanderlaubnisschein berechtigt zur Lieferung, ohne daß der Liefernde zu einer Prüfung der ordnungsmäßigen Verwendung bei dem Empfänger verpflichtet ist.

Anträge auf Umwandlungs-, Verkaufs- und Ver­sanderlaubnisscheine sind an die Kriegschemikalien Aktiengesellschaft, Berlin W 66, Mauerstraße 63/65, zu richten, der die Vorprüfung der Anträge obliegt.

c) Freigegeben werden durch die Kriegs-Rohstoff- Abteilung die für anderen als , in Spalte A der Uebersichtstasel genannten Bedars unentbehrlich er­scheinenden Mengen zum Verbrauch monatlich auf Antrag. Als Verbraucher gilt auch der Verkäufer einer Menge, die kleiner ist als die in Spalte H der Uebersichtstafel verzeichnete, sofern der Verkäufer monatlich im ganzen an seine Kundjchaft nicht mehr verkauft als die in Spalte I verzeichnete Menge. Die Anträge auf Freigabe sind an die Kriegs- chem i ka lien A ktie nge se ll s Berlin W 66, Mauer-

straße 63 65, zu richten, der bte Vorprüfung der An- ^^Der'^nicht verbrauchte Teil der freigegebenen Menge verfällt mit Ablauf des letzte» Gültigkerts- tages, auf den der Freigabeschem lautete, erneut der Beschlagnahme, soweit sie nicht nach Spalte H der ^^Nach^S^lte^ der untenstehenden Ueber- sicktstafel verarbeitete, aber hierbei nicht verbrauchte (also noch technisch nutzbare) Mengen verbleiben unter der Beschlagnahme. _ . .

b) Für den Handel, auch mit freigegebenen

Mengen, sind die vom Bundesrat oder Reichskanzler ober von den verordnenden Militärbehörden etwa festgesetzten Preisgrenzen maßgebend,' Ausnahmen bedürfen der Zustimmung derjenigen Behörde, welche zur Bewilligung von Ausnahmen von Höchstpreisen ermächtigt ist.

Jede andere Verwendung und Verfügung ist ver­boten.

Auch die unter A der Uebersichtstafel genannten Verbraucher unterliegen den Bestimmungen dieses Paragraphen, soweit sie nicht ausdrücklich ausgenom­men sind.

8 6.

Meldebestimmunge».

Die von dieser Vervrdnnng betroffenen Vorräte sind monatlich zu melden.

Die erste Meldung hat auf einem Meldeschein bis juni 10. August 1915 zu erfolgen und ist an die Kriegs­chemikalien Aktiengesellschaft, Berlin W 66, Mauer­straße 63'65, zu richten. (Die Briefe müssen ordnungs­gemäß frankiert sein.)

Die Kriegschemikalien Aktiengesellschaft wird an diejenigen Firmen, die im Jnlt Vorräte gemeldet haben, Meldescheine für die Monate August, Sep­tember und Oktober versenden. Meldepflichtige, die bis zum 5. August dieses Jahres feine Meldescheine erhalten, haben solche am 6. August von der Kriegs­chemikalien Aktiengesellschaft schriftlich einzufordern. Die verlangten Meldungen über Vorräte, Abgänge usw. sind deutlich in den auf dem Meldescheiu befino- lichen Spalten anzugeben. In denjenigen Fällen, in welchen genaue Ermittlung des Gewichts durch Ver­wiegen mit «»verhältnismäßigen Schwierigkeiten verbunden ist, können die Gewichte nach dem Lager­buch ober nach Belegen aufgegeben werden. Die Be­lege müssen znr Nachprüfung bereitgehalten werden.

Weitere Mitteilungen darf der Meldeschein nicht enthalten. Nur solche Bestandsmeldungen, die auf dem vorgeschriebenen M ldeschein gemacht werden, Hirten uts ordnungsmäßig abnegeoen.

Die späteren Meldungen über Vorräte, Abgänge usw. sind in gleicher Weise monatlich, pünktlich bis zum 10. jeden Monats, an die Kriegschemikalien Aktiengesellschaft, Berlin W 66, Mauerstraße 68/65, einzuretchen, von der die Uebersendung der hierzu erforderlichen Meldescheine an diejenigen Firmen un­aufgefordert erfolgen wird, die im August Vorräte an Chemikalien gemeldet haben. Andere Firmen haben die Scheine einzufordern.

Bei vollständigem Abgang der Vorräte durch Ver­arbeitung, Verbrauch, Verkauf laut Spalte A, B, C, D und G der untenstehenden Uebersichtstafel ober Freigabe laut Spalte F ist einmalige Fehlanzeige am nächstfolgenden Meldetermin etnznreichen. Eine weitere Meldung ist dann so lange nicht erforderlich, als Vorräte nicht mehr vorhanden sind. Die Beschlag­nahme wird jedoch bei Zugang neuer Vorräte sofort wieder wirksam, so daß alsdann bis zum 10. jede» Monats wieder eine Bestandsmeldung einzugehen hat, es sei denn, daß die Zugänge nach § 1 c von der Be­schlagnahme frei sind.

Anfragen, die vorliegende Verordnung betreffen, sind an dieKriegschemikalienAktiengesellschastzurtchten.

8 7.

Umfang der Meldung.

Außer den Angaben über die Vorratsmengen ist anzugeben, wem die fremden Vorräte gehören, die sich im Gewahrsam des Auskunftspflichtigen (88 8 und 4) befinden.

8 8.

Lagerbuch.

Jeder Meldepflichtige hat ein Lagerbuch einzu- richten aus dem jede Aenderung der Vorratsmengen und ihre Verwendung ersichtlich sein muß.

Znr Feststellung, ob die Angaben richtig gemacht sind, werden im Auftrage des Kriegsministcriums Beauftragte der Polizei- und Militärbehörden die Vorratsräume untersuchen und die Bücher der zur Auskunft Verpflichteten prüfen.

Cassel im Juli 1915. _ Der Stellv Kommandierende Gene­ral des 11. Armeekorps. gez. von Haugwitz.

* * *

Hersfeld, den 31. Juli 1915.

Wird veröffentlicht.

Der Lanbrat.

I. B.: v. H e d e m a n n, Reg.-Assessor. Hierzu eine Uebersichtstafel auf der 4. Seite.

Hersfeld, den 3. August 1915.

Im Hinblick auf den Umstand, daß die Gefahr eines B r a n d u n g l ü ck s um so größer ist, je mehr Nahrung dem ausgebrochenen Feuer sich bietet, ersuche ich die Herren Bürgermeister des Kreises darauf hin­zuwirken, daß jetzt wo nach begonnener Ernte die Scheunen mit brennbaren Stoffen angefüllt sind, ein jeder seine Vorräte gegen Feuersgefahr versichert, damit im Falle eines Unglücks eine möglichst erreich­bare Ausgleichung des erlittenen Schadens stattfindet.

Gleichzeitig richte ich an die Kreisbewohner die

Fortsetzung auf der 4. Seite.