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Herssetter Tageblatt

«»«* ai«.»^^ für den Kreis Hersfeld

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Der Anzeigenpreis beträgt für die einspaltige Zeile 10 Pfennig, im amtlichen Teile 20 Pfennig, Reklamen die Zeile 25 Pfg. Bei Wieder­holungen wird Rabatt gewährt. Erscheint jeden Werktag nachmittags.

' Bezugspreis vierteljährlich für Hersfeld 1.50 Mark, durch die Post be- E f\

zogen 1.60 Mark. Druck und Verlag von Ludwig Funks Buchdruckerei

Hersfeld. Für die Redaktion verantwortlich Franz Funk in Hersfeld.

Nr. ISO.

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Amtlicher Teil

Vom 1. 8. 1915 ab sind alle Personen, welche das preußische Gebiet nördlich des Memel-Rusi-Skirwith- Stromes, sowie die Kurische Nehrung von Nidden einschließlich ab nach Norden bereisen, oder das Kurische Haff nördlich der allgemeinen Linie Karkeln-Nidden befahren wollen, verpflichtet, einen vorschriftmäßigen Jnlandspaß oder einen polizeilichen Ausweis bei sich zu führen. Der Ausweis muß von der heimatlichen Polizeibehörde seit dem 1. 1. 15. ausgestellt sein und eine aus neuester Zeit stammende behördlich abge­stempelte Photographie enthalten. Zuwiderhandlungen unterliegen den in der Verordnung des Oberbefehls­habers Ost vom 10. Juli 1915. N. O. Nr. 4772 festge­setzten besonderen Strafbestimmungen.

Für deutsche einzelne Militärpersonen und Zivil­beamte genügt jeder amtliche Ausweis ihrer Vorge­setzten Dienststelle über ihre Person.

* * *

Hersfeld, den 26. Juli 1915.

Wird veröffentlicht.

I. 8970. Der Landrat.

v. Hede m a n n, Reg.-Assessor.

Jagdoerordnung.

Für den Umfang des Regierungsbezirks Cassel wird für das Jahr 1915 auf Grund der §§ 39 und 40 der Jagdordnung vom 15. Juli 1907 die Eröffnung der Jagd auf Rebhühner und Wachteln auf Mittwoch den 18. August

festgesetzt.

Cassel, den 16. Juli 1915.

(Siegel.)

Der Bezirksausschuß zu Cassel. gez. P i u t t i

* * *

Hersfeld, den 31. Juli 1915.

Wird veröffentlicht. I. 9204.

Der Landrat.

:

v. Hedemann, Reg.-Affessor.

Hersfeld, am 2. August 1915.

Im Monat Juli d. Js. sind von mir den nach­bezeichneten Persönlichkeiten Jahresjagdscheine erteilt

worden:

1.) am

2.)

3.)

4.)

//

10.)

5.) .

6.)

7.)

8.)

0.)

2/7. dem Hegemeister a. d. Küch in Eitra;

6^7. Küfer Johannes Opfer in Holzheim;

7 7. Gastwirt Jakob Nuhn in Niederaula;

9 7. Gutsvorsteher August Krantz zu Hof Meisebach;

13 7. Zimmermann Karl Becker in Mengs- hausen;

22/7. Landwirt Jakob Trost in Niederjossa; 24/7. Bäckermeister Ulrich Hermann Huth in Hersfeld;

26 7. Oberlandmesser Dr. Overbeck daselbst;

26/7. Civil-Jngenieur Otto Bühring aus Mannheim (Baden); z. Zt. zu Hof Hälgans, mit Gültigkeit vom 1 8.15. ob;

29 7. Gymnasial-Direktor Dr. Köhler in Hersfeld;

Der Königliche Landrat.

J. V:

v. Hedemann, Reg.-Affessor.

Bekanntmachung

gegen übermäßige Preissteigerung.

Vom 23. Juli 1915.

Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Ge­setzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichsgesetzblatt Seite 327) folgende Verordnung er­lassen :

§ 1.

Werden Gegenstände des täglichen Bedarfs, ins­besondere Nahrungs- und Futtermittel aller Art )o= wie rohe Naturerzeugnisse, Heiz- und Leuchtstoffe, dre vom Eigentümer zur Veräußerung erzeugt oder er­worben sind, zurückgehalten, so kann das Ergentum an ihnen durch Anordnung der Landeszentralbehorde oder der von ihr bezeichneten Behörde auf etne rn der Anordnung zu bezeichnende Person übertragen werden.

Die Anordnung ist an den Besitzer der Gegen­stände zu richten; das Eigentum geht über, sobald dre Anordnung dem Besitzer zugeht.

Der Uebernahmepreis wird unter Berücksichtigung des Einkaufspreises und der Güte und Verwertbarkert der Gegenstände von der höheren Verwaltungsbehörde nach Anhörung von Sachverständigen endgültig fest­gesetzt. Sie bestimmt darüber, wer dre baren Aus­lagen des Verfahrens zu tragen hat.

Einkaufspreise auf Grund von Vertragen, die in den letzten 2 Wochen vor der Bekanntgabe der Ent- eignungsanordnung an den Besitzer oder vorher in

Mittwoch, den 4. August

der Absicht geschlossen worden sind, einen höheren Uebernahmepreis zu erzielen, werden bei Feststellung des Preises nicht berücksichtigt.

Die Preisfestsetzung durch die höhere Verwaltungs­behörde bedarf der Bestätigung der Landeszentralbe­hörden, sofern der festgesetzte Uebernahmepreis fünf vom Hundert des Einkaufspreises übersteigt.

Bei den nach dem 28. Juli 1915 aus dem Aus­land eingeführten Gegenständen ist als Mindestpreis der Einkaufspreis im Ausland und ein Zuschlag zu- zubilligen, der unter Berücksichtigung der mit der Einsührug verbundenen Kosten- und Gefahren zu be­messen ist.

Der Uebernahmepreis ist bar zu zahlen.

§ 3.

Darüber, ob die Voraussetzungen für die Anord­nung (§ 1) vorliegen, und über alle sonstigen Streitig­keiten, die sich bei den Enteignungsverfahren ergeben, entscheidet, wenn die Anordnung durch die Landes­zentralbehörde ergeht, diese, im übrigen die höhere Verwaltungsbehörde endgültig.

8 4.

Die Landeszentralbehörden erlassen die Bestimm­ungen zur Ausführung dieser Verordnung. Sie be­stimmen, wer als höhere Verwaltungsbehörde im Sinne der §§ 2, 3 anzusehen ist.

§ 5.

Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft:

1) wer für Gegenstände des täglichen Bedarfs, insbesondere für Nahrungs- und Futtermittel aller Art, für rohe Naturerzeugnisse, Heiz- und Leuchtstoffe sowie für Gegenstände des Kriegsbedarfs Preise fordert, die unter Berücksichtigung der gesamten Verhältnisse, insbesondere der Marktlage, einen übermäßigen Ge­winn enthalten, oder solche Preise sich oder einem anderen gewähren oder versprechen läßt;

2) wer Gegenstände der unter Nr. 1 bezeichneten Art, die von ihm zur Veräußerung erzeugt oder er­worben sind, zurückhält, um durch ihre Veräußerung einen übermäßigen Gewinn zu erzielen;

3) wer, um den Preis für Gegenstände der unter Nr. 1 bezeichneten Art zu steigern, Vorräte vernichtet, ihre Erzeugung oder den Handel mit ihnen einschränkt oder andere unlautere Machenschaften vvrnimmt;

4) wer an einer Verabredung oder Verhinderung teilnimmt, die eine Handlung der in Nr. 1 bis 3 be­zeichneten Art zum Zwecke hat.

Neben der Strafe kann auf Einziehung der Vor­räte erkannt werden, aus die sich die strafbare Hand­lung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Verurteilten gehören oder nicht. Ferner kann ungeordnet werden, daß die Verurteilung auf Kosten des Schuldigen öffentlich bekanntzumachen sei.

8 6.

Die Verordnung tritt mit dem Tage der Ver- E" " Trr «Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des

Außerkrafttretens.

Berlin, den 23. Juli 1915.

Der Reichskanzler, gez. von Bethmann H o l l w e g. * * *

Hersfeld, den 31. Juli 1915.

Wird veröffentlicht.

I. 9260. Der Landrat.

J. V.:

v. Hedemann, Neg.-Assessor.

Bekanntmachung

über den Verkehr mit Oelfrüchten uud daraus ge- wonneneu Produkten.

Vom 15. Juli 1915.

Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaft­lichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs- Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:

8 1.

Die aus Raps, Rübsen, Hederich und Ravison, Dotter, Mohn, Lein und Hanf der inländischen Ernte gewonnenen Früchte (Oelfrüchte) sind an den Kriegs­ausschuß für pflanzliche und tierische Oele und Fette G. m. b. H. in Berlin zu liefern.

Dies gilt nicht:

1) für Vorräte, die vom Inkrafttreten dieser Ver­ordnung ab in der Hand desselben Eigentümers ins­gesamt zehn Kilogramm nicht übersteigen;

2) bet Leinsamen für Vorräte, ute vom Inkraft­treten dieser Verordnung ab in der Hand desselben Eigentümers fünf Doppelzentner nicht übersteigen. Betragen die Vorräte mehr als fünf Doppelzentner, so dürfen davon bis zu fünf Doppelzentner zurückbe- halten werden, Gestellung des Landwirtschaftsbe­triebs des Lieferungspflichtigen erforderlichen Vorräte (Saatgut): , . , _

4) für die Oelfrüchte, die tn anerkannten Saat- gutswirtschaften zu Saatzweckengewonnen werden;

5) bei Mohn für die zur Herstellung von Nah­rungsmitteln in der Hauswirtschaft des Lieserungs- pflichtigen erforderlichen Borräte.

1015

Wer Oelfrüchte (§ 1) bei Beginn eines Kalender- vierteljahrs in Gewahrsam hat, hat die bciBeginn eines jeden Kalendervierteljahrs vorhandenen Mengen ge­trennt nach Arten und Eigentümern unter Nennung der letzteren dem Kriegsausschuß anzuzeigen. Die Anzeige ist bis zum 5. Tage eines jeden Kalender­vierteljahrs, erstmalig jedoch am 1. August 1915 zu erstatten.

Gleichzeitig ist anzuzeigen, welche Vorräte auf Grund des § 1 Abs. 2 Nr. 2 bis 5 beansprucht werden.

Die Anzeigepflicht gilt nicht für die Fälle des § 1 Abs. 2 Nr. 1.

8

Der Kriegsausschuß hat die Oelfrüchte, die ihm nach § 1 zu liefern sind, abzunehmen und einen an­gemessenen Preis dafür zu zahlen.

Der Preis für 100 Kilogramm darf nicht über­

steigen

bei Raps (Winter- und Sommer-) .... 60,00 Mk. Rübsen (Winter- und Sommer-) . . . 57,50

Hederich lind Otonifon....... 40,00

Dotter............. 40,00

Mohn............. 80,00

Leinsamen ........ . 50,00

Hanfsamen........... 40,00

Der Lieferungspflichtige hat die Oelfrüchte bis zur Abnahme aufzubewahren und pfleglich zn behandeln.

8 4.

Der Lieferungspflichtige hat dem Kriegsausschuß anzuzeigen, von welchem Zeitpunkt ab er zur Liefe­rung bereit ist. Erfolgt die Abnahme nicht binnen zwei Wochen nach diesem Zeitpunkt, so ist der Kauf­preis vom Ablauf der Frist an mit 1 vom Hundert über den jeweiligen Reichsbankdiskont zu verzinsen. Für Verwahrung und pflegliche Behandlung nach Ab­lauf der Frist erhält der Lieferungspflichtige eine Ver­gütung, die vom Bundesrat festgesetzt wird. Mit dem Zeitpunkt, an dem die Verzinsung beginnt, geht die ^Gefah^ deL zufällige Verderbens ober der zufälligen Wertverminderung auf ben Kriegsausschuß über. Der Lieferungspflichtige hat nach näherer Anweisung des Reichskanzlers Feststellungen darüber zu treffen, tn welchem Zustand sich die Oelfrüchte im Zeitpunkt des Gefahrüberganges befinden; im Streitfall hat er den Zustand uachznweisen.

8 5.

Ist der Verkäufer mit dem vom Kriegsausschusse gebotenen Preise nicht einverstanden, so setzt die zu­ständige höhere Verwaltungsbehörde den Preis end­gültig fest. Sie darf dabei die im § 3 festgesetzten Grenzen nicht überschreiten. Die höhere Verwaltungs­behörde bestimmt darüber, wer die baren Auslagen des Verfahrens zu tragen hat. Bei der Festsetzung ist der Preis zu berücksichtigen, der zur Zeit des Ge­fahrüberganges (8 4) angemessen war. Der Verpflich­tet«; hat ohne Rücksicht auf die endgültige Festsetzung des Uebernahmepretses zu liefern, der Kriegsausschuß vorläufig den von ihm für angemessen erachteten Preis zu zahlen.

Erfolgt die Ueberlassung nicht freiwillig, so wird das Eigentum auf Antrag des Kriegsausschusses durch Anordnung der zuständigen Behörde auf ihn oder die von ihm in den Antrag bezeichnete Person übertragen. Die Anordnung ist an den Besitzer zu richten. Das Eigentum geht über, sobald die Anordnung dem Be­sitzer zugeht.

Die Zahlung erfolgt spätestens 14 Tage nach Ab­nahme. Für streitige Restbeträge beginnt diese Frist mit dem Tage, an dem die Entscheidung der höheren Verwaltungsbehörde dem Kriegsausschusse zugeht.

8 7.

Der Kriegsausschuß hat für die alsbaldige Ver­arbeitung der übernommenen Oelfrüchte zu sorgen. Er hat das gewonnene Oel nach den Weisungen des Reichskanzlers abzugeben. Für die bei der Oelge- winnung entfallenden Oelkuchen und Oelmehle sind die Vorschriften der Verordnung über den Verkehr mit Kraftfuttermitteln vom 28. Juni 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 399) maßgebend.

8 8.

Der Kriegsausschuß untersteht der Aufsicht des Reichskanzlers.

8 9.

Der Reichskanzler erläßt die Vorschriften zur Ausführung dieser Verordnung. Er kann Ausnahmen gestatten und die Vorschriften dieser Verordnung auch auf andere als die im § 1 genannten Oelfrüchte aus­

dehnen. , ,o

Die Landeszentralbehörden bestimmen, wer als höhere Verwaltungsbehörde oder als zuständige Be­hörde im Sinne dieser Verordnung anzusehen ist.

8 10.

Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu eintausendfünfhundert Mark wird

bestraft:

1) wer Vorräte, zu deren Lieferung er nach § 1 ver­pflichtet istzbeiseiteschafft, zerstört, verarbeitetet, ver braucht oder an einen anderen als den Kriegsaus­schuß liefert;

2) wer eine ihm nach 8 2 Abs. 1 obliegende Anzeige

Fortsetzung auf der 4. Seite.