Hersfelder Tageblatt
Amtlicher Anzeiger
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Sersfelher
für den Kreis Hersfeld
Armblatt
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Nr. 179.
Dienstag, den 3. August
1915
Amtlicher Teil.
Verordnung
Auf Grund der §§ 34 und 36 der Bekanntmachung des Bundesrats vom 25. Januar 1915 (Reichsgesetz- blatt Seite 35) wird gemäß dem Beschlusse des Kreisausschusses vom 21. Juli 1915 mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde für den Umfang des Kreises Hersfeld angordnet:
§ 1-
Sämtliche Brotgetreide-Vorräte sind beim Ausdreschen sofort zu verwiegen. Das Ergebnis der so ermittelten Vorräte ist binnen 24 Stunden der Ortspolizeibehörde anzuzeigen.
Zur Anzeige verpflichtet ist der Besitzer oder die mit der Verwaltung der Wirtschaft beauftragte Person.
§ 2.
Wer die Verwiegung der Getreidevorräte unterläßt und die vorgeschriebene Anzeige innerhalb der festgesetzten Frist der Ortspolizeibehörde nicht erstattet, sowie bei der Anzeige seiner Vorräte falsche Angaben macht, wird gemäß § 44 der Bekanntmachung des Bundesrats vom 25. Januar 1915 (Reichsgesetzblatt Seite 35) mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 1500 Mk. bestraft.
§ 3.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Veröffentlichung in Kraft.
Hersfeld, den 26. Juli 1915.
Der Kreisausschuß:
Der Vorsitzende: Die Mitglieder:
gez. von H e d e m a n n, gez. Strauß,
Regierungs-Assessor. „ Becker.
Bekanntmachimg
betreffend Herstellungsverbot für Erzeugnisse aus Bastfasern (Inte Flachs, Ramie, europäischer Hanf und überseeischer Hanf.
Nachstehende Verordnung wird hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht mit dem Bemerken, daß jede Uebertretung sowie jedes Anreizen zur Uebertretung der erlassenen Vorschrift, soweit nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, nach § 9 Buchstabe b*) des Gesetzes iiber den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 oder Artikel 2**) des Bayerischen Gesetzes über den Kriegszustand vom 5. November 1912 mit Gefängnis bis zu einem Jahr bestraft wird.
§ 1.
Inkrafttreten der Verordnung.
Die Verfügung tritt am 15. August 1915 in Kraft.
§ 2.
Von dem Herstellungsverbot betroffene Gegenstände. Bis anf weiteres dürfen folgende ausschließlich oder vorwiegend aus Bastfasern in rohem, ganz oder teilweise gebleichten, kremierten oder gefärbten Zustande herzustellende Halb- und Fertigerzeugnisse nicht mehr angefertigt werden.
1. Garne feiner als die Leinengarnnummer 30 englisch und gröber als Nr. 1 englisch.
2. Alle Seilerwaren wie Bindfäden, Kordel, Schnüre, Bindegarne, Stricke, Leinen, Seile, Taue, Transportbänder, Bandseile, Gurte.
3. Gewebe für Leib- und Bettwäsche, Haus- und Tischwäsche, zu welchem für die Kette oder den Schuß Garne feiner als Leinengarnnummer 30 englisch zu verwenden sind, und zu deren Herstellung mehr als 5 Schäfte oder die Jacquard- maschine benötigt werden***), ,,
4. Kleider- und Futterstoffe, zu welchen für die Kette oder den SchußGarne feiner alsLeinengarnnummer 30 englisch zu verwenden sind und zu deren Herstellung mehr als 5 Schäfte oder die Jacquardmaschine denötigt werden***).
5. Stoffe für Jnneinrichtung: Matratzendrelle,Bettvorlagen, Wandbefpannungs-
^sWerJneinem in Belagerungszustand erklärten Orte oder Distrikte ein bei Erklärung des Belagerungszustandes oder während desselben vom Milrtarbefehls- Haber im Interesse der öffentlichen Sicherheiterlapenes Verbot Übertritt oder zu solcher Uebertretung auffordert oder anreizt, soll, wenn die bestehenden Gesetze keine höhere Freiheitsstrafe bestimmen, mit Gefangnls bis 8u einem Jahre bestraft werden.
**) Wer in einem in Kriegszustand erklärten Orte oder Bezirke eine bei der Verhängung des Krregs- zustandes oder während desselben von dem zuständrgen obersten Militärbefehlshaber zur Erhaltung der offent- Uchen Sicherheit erlassene Vorschrift Übertritt oder zur Uebertretung auffordert oder anreizt, wird, wenn nicht die Gesetze eine schwerere Strafe androhen, mit Gefängnis bis zu einem Jahre bestraft.
***) Die Benutzung der Jacquardmaschine zur Aushilfe bei der Herstellung glatter Webwaren bleibt erlaubt.
stoffe, Tapezierstoffe, Möbeldrelle, Läuferstoffe, Möbelplüsche, Tisch- nnd sonstige Decken, Vorhangs- stoffe, Fellstoffe, Gardinen aller Art.
6. Stoffe für technische Zwecke:
Säcke, Verpackungsstoffe, Preßtücher, Seihtücher, Riemen, Segeltuche, Plane aller Art, Zeltstoffe, Schläuche, Packungen.
7. Bänder, Litzen, Gurte,Besatzartikel und Posamenten
8. Wirkwaren aller Art.
Das Verbot erstreckt sich auch auf solche Gegenstände, welche den unter 1—8 aufgezählten Verwendungszwecken dienen und den aufgeführten Stoffen im wesentlichen gleich sind, jedoch unter anderer Bezeichnung gehandelt werden.
Zu den Bastfasern im Sinne dieser Verordnung gehören: Jute, Flachs, Ramie, europäischer Hanf, die außereuropäischen Hanfe wie Manilahanf, Sisalhanf, die indischen Hanfarten, Neuseelandflachs und andere Seilerfasern,' ferner alle bei der Bearbeitung der Fasern entstehenden Wergarten und sptnnfähigen Abfälle.
§ 3.
Von dem Herstellungsverbot nicht betroffene Bastfasererzeugnisse.
Die Herstellung feinerer Garne als Leinengarn- nummmer 30 englisch ist erlaubt, wenn sie nachweislich zur Anfertigung von Nähfäden und Nähgarnen bestimmt sind.
Die Herstellung der unter das Verbot fallenden Webwaren ist auch fernerhin erlaubt, wenn hierzu ausschließlich Garne feiner als Leinengarnnummer 50 englisch einfach Verwendung finden.
Seilerwaren dürfen in den handwerksmäßig geführten Betrieben auch zukünftig angefertigt werden, jedoch ausschließlich zur Aufarbeitung der bei Ver- ffentlichung dieser Verordnung vorhandenen Rohstoffe oder Halberzeugnisse.
Alle für Jute und Juteerzeus' nsse bestehenden Bestimmungen'betressend Beschlagnaßme (Verfügnngs- beschränkung) bleiben in Wirksamkeit.
§ 4.
Regelung der Erzeugnisse für Kriegsliefernngen und der Erzeugnisse aus eingeführten Bastfasern nnd Halberzeugnissen.
1. Das Verbot erstreckt sich nicht auf Seiler-, Web- und Wirkwaren irgendwelcher Art, welche nachweislich zur Erfüllung von unmittelbaren oder mittelbaren Aufträgen auf Kriegslieferungen dienen.
Kriegslieferungen im Sinne dieser Verordnung sind.
a) alle von folgenden Stellen in Auftrag gegebenen Lieferungen:
deutsche Militärbehörden,
deutsche Reichsmarinebehörden,
deutsche Reichs- u. Staatseisenbahnverwaltungen ohne weiteres,
b) diejenigen von
deutschen Reichs- oder Saats-, Post- oder Telegraphenbehörden,
deutschen Königlichen Bergämtcrn,
deutschen Hafenbauämtern,
deutschen staatlichen und städtische Medizinalbe- hörden,
anderen deutschen Reichs- oder Staatsbehörden in Auftrag gegebenen Lieferungen, die mit dem Vermerk versehen sind, daß die Ausführung der Lieferung im Interesse der Landesverteidigung nötig und unersetzlich ist.
Die Herstellung von Kriegslieferungen in den durch dieses Herstellungsverbot betroffenen Waren- gattungen muß, soweit der Hersteller den Auftrag nicht unmittelbar von der Behörde erhalten hat, durch ordnungsgemäße Ausfüllung eines amtlichen „Belegscheines für Erzeugnisse aus Bastfasern"
nachgewiesen werden. Soweit altere Auftrage am 15. August 1915 noch nicht vollständig ausge- führt sind, ist der Hersteller verpflichtet, sich von der betreffenden Behörde durch den oder die Zwischenhändler einen ordnungsgemäß ausgefüllten Belegschein zu verschaffen.
Belegscheine für Erzeugnrffe aus Bastfasern sind vom
Königlichen Kriegsministerium, Kriegs-Roh- stoff-Abteilung Webstoffmeldeamt, Berlin SW 48, Verl. Hedemannstr. 11, zu beziehen. Die auf dem Belegschein abgedruckte Anweisung zur Ausfüllung ist genau zu beachten.
2. Das Verbot erstreckt sich ferner nicht auf Seiler-, Web- und Wirkwaren irgendwelcher Art, welche aus
Fortsetzung auf der 4. Seite.
Bus der Heimat«
* (Keine Selbstzünder-Zigarren inS Feld n Neuerdings sind Zigarren zur Versendung inS Feld in den Handel gebracht worden, die an ihrem vorderen Ende mit einer durch Reibung entzündbaren Masse versehen sind. Diese sogenannten Selbstzünder- lEszetj Zigarren gehören zu 'den leicht entzündlichen Gegenständen, die nach der Postordnung zur Versendung mit der Post nicht zugelassen sind. Vor Zuwiderhandlungen wird dringend gewarnt.
* (Eisenbahnfahrt der Kriegsteilnehmer bet H e i m a t u r l a u b.) Vor kurzem ist durch WTB. mitgeteilt worden, daß sämtlichen Mannschaften bet Heimatsurlaub während des Krieges freie Eisenbahn- fahrt bewilligt worden ist. Die Fassung dieser Mitteilung hat, wie man uns mitteilt, den alten Irrtum neu belebt, daß die deutschen Etsenbahnen während des Krieges verpflichtet seien, Militärtransporte, also Güter, Truppen und auch einzeln reisende Soldaten, umsonst zu befördern. Das ist jedoch nicht der Fall. Vielmehr haben nach den gesetzlichen Bestimmungen die Eisenbahnen im Frieden und im Kriege für ihre Transportleistungen Anspruch auf Vergütung, also auf Fracht und Fahrgeld. Die Transporte unentgeltlich auszuführen, würden sie auf die Dauer auch garnicht in* der Lage sein, da sie — gleichviel ob Staats- oder Privatbahnen — wirtschaftliche Unternehmen sind und als solche, um existenzfähig zu bleiben, für ihre Leistungen (die Transporte) Gegenleistungen (Bezahlung) erhalten müssen. Die Fracht und das Fahrgeld, berechnet nach dem billigen Militärtarif, werden von der Heeresverwaltung getragen und an die Eisenbahnen gezahlt, wenn die Transporte für Rechnung der Heeresverwaltung ausgeführt sind. Zum Zwecke der Abrechnung zwischen ihr und der Eisenbahnen dienen „Militürsahrscheine." Ueber- nimmt die Heeresverwaltung die Beförderungskosten nicht, haben die, welche es angeht, die Transportkosten an die Eisenbahn zu zahlen, insbesondere also die Urlauber, die zu privaten Zwecken reisen wollen, falls sie von der Heeresverwaltung keinen Militärfahrschein erhalten haben. Wenn also mitgeteilt ist, daß die Soldaten bei Heimaturlaub während des Krieges frei fahren, so heißt dies nur, daß das Fahrgeld für die Urlaubsreifen von der Heeresverwaltung getragen wird und daß letztere den Urlaubern Militärfahrscheine geben will, auf Grund deren die Eisenbahn- verwaltungen von ihr das Fahrgeld einfordern können, nicht aber ist damit gesagt, daß nun jeder Beurlaubte auf seinen Urlaubschein hin oder gar ohne jeden Ausweis in einen Zug steigen und dahin fahren darf, wohin er beurlaubt ist. Die Etsenbahnver- waltungen verlangen nach wie vor von ihm, wenn er eine Reise unternehmen will, entweder einen Militärfahrschein oder eine Fahrkarte. Es liegt demnach im Interesse eines jeden Beurlaubten, rechtzeitig vor Antritt seines Heimaturlaubes dafür zu sorgen, baß er bei Abfahrt einen Militärfahrschein in Händen hat, da er sonst eine Fahrkarte auf eigene Kosten zu lösen hat. Werden vorstehende Ausführungen beachtet, so wird dies auch dazu beitragen, daß den Eisenbahnbeamten ihr während der Kriegszeit ganz besonders anstrengender und aufreibender Dienst nicht unnötig weiter erschwert wird.
Heringen, 30. Juli. Der hiesige Naiffeisen-Ver- ein einer der ältesten und größten Casseler Bezirke hat auch im Kriegsjahr 1914 wieder einen Reingewinn von über 2000 Mk. erzielt. Er besitzt aus früheren Jahren bereits ein Reserve-Vermögen von 50 000 Mk., das er teilweise zu Nutz und Fromm der Gemeinde arbeiten läßt. Die Aktive stiegen auf mehr als 1 Million. Nahezu 880 000 Mk. betragen die eingezahlten Sparkafsengelder, 5004 Mk. die Geschäftsanteile der Mitglieder. Fast 226 000 Mk. wurden außerdem von Mitgliedern in Ifdr. Rechnung bezahlt, bezw. von der Central-Darlehnskässe ausgenommen. — An Mitglieder wurden für diese zu günstigem Zinsfuß 915 000 Mk. als Darlehn, 133 000 Mk. in Ifdr. Rechnung ausgeliehen. Die Immobilien und Jnventarstücke des Vereins stehen mit ca. 25 000 Mk. zu Buch. Ganz besonders rege und für die Mitglieder vorteilhaft gestaltete sich der Warenverkehr. Ende 1914 schuldeten die Mitglieder mehr als 64 000 Mk. für Bedarfsartikel.
Gaffel, 81. Juli. Ueber die Zahl der Kriegsblinden, über die vielfach übertriebene Vorstellungen herrschen, kann zur Beruhigung weiter Kreise mitgeteilt werden, daß bis zum 1. Juli im Bezirk des 11. Armeekorps nur 11 gänzlich erblindete Krieger zu verzeichnen waren und weitere 15 Kriegsverletzte den Verlust eines Auges erlitten haben. Die Zahl ist also im Verhältnis zu den großen Massen im Felde stehender Soldaten verschwindend gering.
Marburg, 28. Juli. Das Schöffengericht verurteilte einen Reisenden, der vorn Südbahnhof aus mit einer Fahrkarte 4. Klasse nach Gießen einen Wagen 3. Klasse bestiegen hatte, wegen Schädigung des Eisenbahnfiskus um 35 Pfennig zu 7 Tagen Gefängnis. Die Schutzbehauptung, daß er den Wagen 4. Klasse nicht mehr habe erreichen können, wurde für widerlegt erachtet.
Wiesbaden, 30. Juli. Gegen das Verbot des Mainzer Gouvernements betr. Verkehr mit Gefangenen hat sich ein Frl. Grete Schutzmann aus Hochhetm vergangen. Sie wohnt den dort untergebrachten Gefangenen gegenüber und hat ihnen Kußhände zugeworfen und Blumen geschickt. Einem Zu- aven nahm sie Zettel und Briefchen ab. Das Gericht verurteilte sie zu der geringsten Strafe von einem Tage Gefängnis.
Wetteraussichten für Dientag den 3. Juli.
Meist bedeckt, zeitweise Regen, kühler südwestliche Winde.