Hersfelder Tageblatt
Amtlicher Anzeiger
Bezugspreis vierteljährlich für Hersfeld 1.50 Mark, durch die Post bezogen 1.60 Mark. Druck und Verlag von Ludwig Funks Buchdruckerei Hersfeld. Für die Redaktion verantwortlich Franz Funk in Hersfeld.
HeiMer
für den Kreis Hersfeld
Willst
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Nr. 178.
Sonntag, den 1. Angnst
1915
Amtlicher Teil.
Bekanntmachung
betreffend Bestandserhebung von Bastfaserrohstoffen und Erzeugnissen aus Bastfasern (Jute Flachs, Ramie, europäischer Haus und überseeischer Hanf.
Nachstehende Verordnung wird hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht mit dem Bemerken, daß jede Uebertretung — worunter auch verspätete oder unvollständige Meldung fällt — sowie jedes Anreizen zur Uebertretung der erlassenen Vorschrift, soweit nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, nach § 9 Buchstabe b*) des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 oder Artikel 4 Ziffer 2**) des Bayerischen Gesetzes über den Kriegsznstand vom 5. November 1912 oder nach §5*** der Bekanntmachung über Vorratserhebungen vom 2. Februar 1915 bestraft wird; auch kann der Militärbefehlshaber die Schließung des Betriebes an- ordnen.
§ 1-
Inkrafttreten der Verordnung.
Die Verordnung tritt am 2. August 1915, nachts 12 Uhr, in Kraft.
§ 2.
Bon der Verordnung betroffene Gegenstände.
Von der Verordnung betroffen sind sämtliche Bor- räte (einerlei ob Vorräte einer, mehrerer oder sämtlicher Klassen vorhanden sind) an folgenden Gegenständen :
1 .1) Bastfaserrohstoffe, im Stroh (ungeröstet und geröstet), geknickt, geschwungen, gebrochen, gehechelt und als Werg oder spinnsähiger Abfall,-
2 .^) ganz oder teilweise ausBastfasern hergestellte Garne und Zwirne;
3 F) Seilerwaren wie Bindfäden, Bindegarne, Kordel Schnüre, Stricke, Leinen, Seile, Taue, Transportbänder, Bandseile, Gurte u. tu;
4 .f) alle ganz oder teilweise aus Bastfasern hergestellten Gewebe,welchefürHeeresbedarfin Betracht kommen.
Diese sind alle glatten oder streifig gemusterten Gewebein rohem, gebleichten, imprägnierten u. ge- färbtenZustande,welche mit nicht mehr als 5 Schäften hergestellt sind und in denen keine feineren Garne als Leinengarnnummer 30 engl. oder^bei mit Baumwolle sgemischten Geweben keine feineren Garne als Baumwollgarnnummer 32 engl. verwendet worden sind.
5 .f) leere Säcke, ganz oder teilweise aus Bastfasern hergestellt, und zwar alle ungebrauchten Säcke und alle für menschliche oder tierische Nahrungsmittel gebrauchten Säcke.
Zu den Bastfasern im Sinne dieser Verordnung gehören:
Jute, Flachs, Ramie, europäischer Hanf, die außereuropäischen Hänse wie Manilahanf, Sisalhanf, indischer Hanf, Neuseelandflachs und andere Seilerfasern ; ferner alle bei der Bearbeitung von Fasern entstehenden Wergarten und spinnfähigen Abfälle.
§ 3.
Von der Verordnung betroffene Personen, Gesellschaften usw.
Von dieser Verordnung werden betroffen:
a) alle gewerblichen Unternehmer und Firmen, in deren Betrieben die in § 2 aufgeführten Gegenstände erzeugt, gebraucht oder verarbeitet werden,
*) Wer irsUnem in Belagerungszustand erklärten Orte oder Distrikte ein bei Erklärung des Belagerungszustandes oder während desselben vom Militärbefehlshaber im Interesse der öffentlichen Sicherheit erlassenes Verbot Übertritt oder zu solcher Uebertretung auffordert oder anreizt, soll, wenn die bestehenden1,Gesetze keine höhere Freiheitsstrafe bestimmen, mit Gefängnis bis zu einem Jahre bestraft werden.
**) Wer in einem in Kriegszustand erklärten Orte oder Bezirke eine bei der Verhängung des Kriegszustandes oder während desselben von dem zuständigen obersten Militärbefehlshaber zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit erlassene Vorschrift Übertritt oder zur Uebertretung auffordert oder anreizt, wird, wenn nicht die Gesetze eine schwerere Strafe androhen, mit Gefängnis bis zu einem Jahre bestraft.
***) Wer vorsätzlich die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Verordnung verpflichtet ist, nicht in der gesetzten Frist erteilt oder wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mk. bestraft, auch können Vorräte, die verschwiegen sind, im Urteil für dem Staat verfallen erklärt werden. Wer fahrlässig die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Verordnung verpflichtet ist, nicht in der gesetzten Frist erteilt oder unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mk. oder im Unvermögensfalle mit Gefängnis bis zu sechs Monaten bestraft.
t) Die nicht zu meldenden Mindestmengen jeder Warengattung find im § 8 aufgeführt.
soweit die Vorräte sich in ihrem Gewahrsam oder bei ihnen unter Zollaufsicht befinden;
b) alle Personen und Firmen, die solche Gegenstände aus Anlaß ihres Wirtschaftsbetriebes, ihres Handelsbetriebes oder sonst des Erwerbes wegen für sich oder für andere in Gewahrsam haben, oder wenn sie sich bei ihnen unter Zollaufsicht befinden;
c) alle Kommunen, öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Verbände, in deren Betrieben solche Gegenstände erzeugt, gebraucht oder verarbeitet werben, oder die solche Gegenstände in Gewahrsam haben, soweit die Vorräte sich in ihren: Gewahrsam oder bei ihnen unter Zottaufsicht befinden ;
d) Personen, welche zur Wiederveräußerung oder Verarbeitung durch sie oder andere bestimmte Gegenstände der in § 2 aufgeführten Art in Gewahrsam genommen haben, auch wenn sie kein Handelsgewerbe betreiben;
e) alle Empfänger (der unter a bis d bezeichneten Art) solcher Gegenstände nach Empfang derselben, falls die Gegenstände sich am Meldetag auf dem Versand befinden und nicht bei einem der unter a bis d aufgeführten Unternehmer, Personen usw. in Gewahrsam oder unter Zollaufsicht gehalten werden.
Von der Verordnung betroffen sind hiernach insbesondere nachstehend aufgeführte Betriebe ».Personen : gewerbliche Betriebe: wie z. B. Faserberettungs- anstalten, Spinnereien, Webereien, Zwirnereien, Färbereien, Bleichereien, Wäschefabriken, Konfektions- Häuser, Plan- und Säckefabriken, Seilerwarenfabriken, Seilereien, Netzfabriken.
Handelsbetriebe: Kaufleute Lagerhalter, Spediteure, Kommissionäre.usw. ;
wirtschaftliche Betriebe: Landwirte usw.
Sind in dem Bezirk der verordnenden Behörde neben der Hauptstelle' Zweigstellen vorhanden (Zweigfabriken, Filialen, Zweigbureaus u. dgl.), so ist die Hauptstelle zur Meldung und zur Durchführung der Beschlagnahmebestimmungen auch für die Zweigstellen verpflichtet. Die außerhalb des genannten Bezirks (in welchem sich die Hauptstelle befindet) ansässigen Zweigstellen haben einzeln zu melden.
Meldepflicht.
Die von dieser Verordnung betroffenen Gegenstände sind von den in § 3 Bezeichneten (Meldepflichtigen) nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen zu melden.
(Fortsetzung auf der 4. Seite.)
Unsere
Helden
Mit dem „Eisernen Kreuz" ausgezeichnet wurden: Unteroffizier Ludwig Altvater, Hersfeld. — Gardeschütze Heinrich Pfaff, Hersfeld. — Leutnant der Reserve Emil Nessel, Obersuhl. — Feldwebel-Leutnant Hans Bickel, Hersfeld.
Auf dem „Felde d e r E h r e" fielen: Musketier Karl Richard Schmidt, Hersfeld. — Reservist Simon Mohr, Bodes. — Ersatz-Reservist Martin Hirt, Hersfeld. — Musketier Heinrich Freund, Obergeis. — Musketier Heinrich Mähler, Friedewald.
Bus der Heimat.
§ Hersfeld, 31. Juli. Das Ausdreschen der Frucht hat begonnen. Schwerbeladen kommen die Erntewagen vom Felde heim; alle sind eifrig bemüht, den goldenen Segen zu bergen. Die Dreschmaschinen sind in voller Tätigkeit. Es möge jedoch im Auge behalten werden, daß die ausgedroschene Frucht in diesem Jahre vom Staate beschlagnahmt ist, also weder verkauft noch verfüttert werden darf, sondern sorgfältig aufzubewahren :st. W^r dem entgegenhandelt, gewärtigt Gefängnisstrafe oder Geldbuße bis zu 10 000 Mark.
Cassel, 30. Juli. (Todessturz aus dem Fenster.) Ein Ung/ücksfall mit tödlichem Ausgange hat sich gestern nachmittag in der BUlcherjtraße erergnet. Dort wurde das 3' ffährrge Söhnchen des Buchhändlers N von einer in demselben Hau,e wohnenden Frau mit schweren Verletzungen am Kopse tot aufgefunden. Die Ermittelungen ergaben, daß der Kleine aus einem Fenster des dritten Stockwerks Herabgesturzt und durch den Sturz den Tod gefunden hat.
Cassel, 30. Juli. (Erfolge der Handwerkskammer.) Die Handwerkskammer hatte an das- stellvertretende Generalkommando ein Gesuch „gerichtet, in dem gebeten wurde, daß die Ausbesserung und Jnstand- ha ung der Militärstiefel und Schnürschuhe an die Schuhmacher-Innungen vergeben werden möge. Werner hatte sie eine Eingabe an den Regierungs- vräsidenten gerichtet, um den freihändigen Verkauf der Lederabfälle durch das Kriegsbekleidungsamt des 11 Armeekorps an die Verdingungsstelle der Handwerkskammer anzuregen. Weiter hat sich die Hand
werkskammer an den Casseler Magistrat gewandt, um die Berücksichtigung des heimischen Handwerks bei Lieferung von Arbeiten zum Wiederaufbau Ost- preußens hinsichtlich unserer dortigen Patenstadt Stallupöneu in die Wege zu leiten. In allen Füllen lautete die Antwort auf die Gesuche stimmend.
drei
zu-
Bebra, 28. Juli.
des
Eine Bekanntmachung
Magistrats nimmt auch hier den Kampf gegen die Fremdwörter auf den Aushangschildern, Ausschrtften und Anzeigen auf und fordert Verdeutschung bis zum 1. Oktober d. I.
Osthofe«, 29. Juli. Der Landwirt Lees war mit Fruchtladen auf dem Felde beschäftigt, als er, seine Familie und helfende Soldaten von einem Bienenschwarm angefallen und alle schwer verletzt wurden. Die Pferde des Lees wurden buchstäblich von den Bienen totgestochen und verendeten au^ dem Felde.
Münden, 28. Juli. Wie Lebensmittel künstlich verteuert werden, davon sei vom hiesigen Wochen- markt ein treffendes Bild gegeben. Hatte da eine Landfrau Wurzeln zum Verkauf gestellt und zwar zu 10 Pfg. für das Bund. Das gleiche Quantum ließen sich aber die anderen anwesenden Händler mit 12 Pfg. bezahlen. Da auf Vorhalt einer Gemüse- händlerin, daß das Bund 12 Pfennig koste, sich die Landfrau doch nicht herbetließ, den Preis Heraufzu- setzen, kaufte erwähnte Händlerin der Bauersfrau ihren ganzen Vorrat ab und war nunmehr unbehindert, 12 Pfg. zu fordern und zu erhalten.
Motzlar (Rhön), 30. Juli. Ein Opfes seines Be- rufes wurde der siebzigjährige Mühlenbesitzer Floren- tin Henkel. Der Greis, ein Veteran von 1870 71, war mit dem Aermel in das Getriebe der Mühle geraten und wurde von dem Schwungrade zu Tode geschleudert.
Frankfurt a. M., 30. Juli. Auf dem Viehmarkt am letzten Montag verkauften ein Metzger aus Aschaffenburg und ein Makler aus Schaafheim zwei Bullen für 2475 Mark. Die beiden Händler Haken die Tiere tags zuvor in einem Dorfe bei Aschaffenburg für 1700 Mark eingekauft. Sie verdienen also, wie die „F. Ztg." meldet, bei dem Geschäft 775 Mark oder rund 45 Prozent.
Frankfurt a. M., 29. Juli. Der Besitzer Simon Schader 3. in Hofheim im Ried wollte unter keinen Umständen seinen Getreidevorrat angeben. Trotz mehrfacher Aufforderung der Bürgermeisterei füllte er seinen Bestandsaufnahmezettel nicht aus. „Der Zettel ist zum Schorustein hinausgeflogen", „Ich unterschreib nichts mehr. Meine Unterschrift hat mich mal 1500 Mark gekostet" waren seine Entschuldigungen. Schließlich erhielt er eine Vorladnng vors Amtsgericht. Aber auch jetzt erschien Schader nicht. Er mußte schließlich durch einen Gendarmen vorgeführt werden. Mit Rücksicht auf das gemeingefährlich wirkende böse Beispiel wich das Gericht von dem bisherigen Gebrauch in solchen Fällen nur auf Geldstrafen zu erkennen ab und verurteilte Schader zu drei Wochen Gefängnis.
Durch die Lupe.
Ein Stückchen Zeitgeschichte in Versen.
Aus Herrn Wilsons letzter Note — liest ein jeder klipp und klar, — daß man England sich verschrieben — drüben jetzt mit Haut und Haar, — daß man nichts zu unternehmen — in der Zukunft sich getraut — wovon Grey und Asquith etwa — ausnahmsweise nicht erbaut. — Tausende Granaten schicken — nur aus Gier nach blut'gem Geld, — das ist etwas was man drüben — für „neutral" und „harmlos" Halt — und Herr Wilson setzt die Krone — jetzt auf diesen „Liebesdienst, — mit dem Leben seiner Bürger — sichert er den Geldgewinnst. — Wollte sich auf das Verlangen,—das Amerika ihm stellt,— Deutschlandjemals schweigend fügen — wäre in der ganzen Welt — unser Ansehn trotz der Siege, — die wir uns bisher erkämpft, — bald gemindert und geschwunden. — das den Ueber- mut jetzt dämpft. — Mancher andere „Neutrale" — würde dann sich den Versuch — ebenfalls einmal gestatten, — denn es gibt ja noch genug, — die von Englands Gnaden leben — und bei jedem neuen Schritt — zitternd erst nach London schauen, — ob es auch erlaubt der Brit'. — Hoffen wir aus diesem Grunde, — daß es uns nicht weiter kränkt, — wenn Herr Wilson auch in Zukunft — mal von uns „unfreundlich" denkt, - daß sich wegen solcher Drohung — kaum ein U-Boot je geniert — und den nächsten Sprengstoffdampfer — desto sichrer torpediert. — Sollten dann auf solchem Schiffe — auch Herrn Wilsons
Bürger reisen, — mögen sie davon die Folgen — ihrem Präsidenten weisen, — unsren Schutz, den wir erboten, wies er kühl zurück und dreist, mag er an den Folgen spüren, — daß die Welt ihn schuldig heißt.
Walter-Walter.
alter-Walter.