Hersfelder Tageblatt
Amtlicher Anzeiger
Bezugspreis vierteljährlich für Hersfeld 1.50 Mark, durch die Post bezogen 1.60 Mark. Druck und Verlag von Ludwig Funks Buchdruckerei Hersfeld. Für die Redaktion verantwortlich Franz Funk in Hersfeld.
KerrWer
für den Kreis Hersfeld
Willst
Der Anzeigenpreis beträgt für die einspaltige Zeile 10 Pfennig, im amtlichen Teile 20 Pfennig, Reklamen die Zeile 25 Pfg. Bei Wiederholungen wird Rabatt gewährt. Erscheint jeden Werktag nachmittags.
Nr. 177.
Sonnabend, den 31. Juli
1915
Amtlicher Teil.
Hersfeld, den 23. Juli 1915.
Der Ausschuß für Kriegswohlfahrtspflege des Roten Kreuzes für den Regierungsbezirk Cassel hat in Cassel, Hvhenzollernstraße 44, eine Beratungsstelle für Deutsche Auslandsflüchtige eingerichtet. Die Beratungsstelle erteilt Deutschen Auslandsflüchtigen Rat und Hilfe und vermittelt Arbeitsstellen. Auch ist sie in der Lage, Kinder deutscher Auslandsflüchtlinge in Krippen oder Kinderhorten unterzubringen. Sie hat auch die Möglichkeit, Schulkinder sowohl wie schulentlassene Knaben und Mädchen in Fürsorge zu nehmen. Auch Heime, in denen nicht mehr arbeitsfähige alte Männer und Frauen untergebracht werden können, stehen ihr zur Verfügung.
Die Herren Bürgermeister und Gutsvorsteher des Kreises ersuche ich beim Eintreffen etwaiger deutscher Auslandsflüchtlinge diese auf die Beratungsstelle und deren weitere Einrichtungen aufmerksam zu machen.
1. 8682. Der Landrat.
B.:
v. Hedemann, Reg.-Assessor.
Bekanntmachung betreffend Bestandserhebung für Baumwolle und Baumwollerzengnisse (halbwollene und wollene
Männerunterkleidung eingeschlossen).
Nachstehende Verordnung wird hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht mit dem Bemerken, daß jede Uebertretung — worunter auch verspätete oder unvollständige Meldung fällt — sowie jedes Anreize n zur Uebertretung der erlassenen Vorschrift, soweit nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, nach § 9 Buchstabe b*) des Gesetzes über den Belagerungszustand vorn 4. Juni 1851 oder Artikel 4 Ziffer 2**) des Bayerischen Gesetzes über den Kriegszustand vom 5. November 1912 oder nach §5*** der Bekanntmachung über Vorratserhebungen vom 2. Februar 1915 bestraft wird; auch kann der Militärbefehlshaber die Schließung des Betriebes anordnen.
§ 1.
Inkrafttreten der Verordnung.
Die Verordnung tritt am 2. August 1915, nachts 12 Uhr, in Kraft.
§ 2.
Von der Verordnung betroffene Gegenstände.
Von der Verordnung betroffen sind sämtliche Borräte (einerlei ob Vorräte einer, mehrerer oder sämtlicher Klassen vorhanden sind) an folgenden Gegenständen :
1J) Rohbaumwolle und Baumwollabsälle, unverarbeitet oder in Verarbeitung begriffen,
2F) Garne, ganz oder vorwiegend aus Baumwolle, einfach oder gezwirnt,
3.-H Baumwoll-Web- und -Wirkstoffe und zwar:
a) Banwollstoffe nach Vorschrift der Heeres- und der Marine-Verwaltung,
b) fertige Männerunterkleidung aus Baumwolle, Halbwolle und reiner Wolle, gewirkt, gestrickt oder aus Webstoff hergestellt.
c) baumwollene Stoffe für techmsche Zwecke nnd Sanitäts-Ausrüstung, auch Watte,
d) rohe und gebleichte Baumwollstoffe, ber denen Garne unter Nr. 44 englisch verwendet sind,
e) farbige Baumwollstoffe, buntgewebt oder bedruckt.
Wer"ineinem in Belagerungszustand erklärten Orte oder Distrikte ein bei Erklärung des Belagerungszustandes oder während desselben vom Milrtarbefehls- haber im Interesse der öffentlichen Srcherhert erlanenes ^Verbot Übertritt oder zu solcher Uebertretung auffordert oder anreizt, soll, wenn die bestehenden Gesetze keine höhere Freiheitsstrafe bestimmen, mrt Gefängnis bis zu einem Jahre bestraft werden.
**) Wer in einem in Kriegszustand erklärten Orte oder Bezirke eine bei der Verhängung des Krregs- zustandes oder während desselben von dem zuständigen obersten Militärbefehlshaber zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit erlassene Vorschrift Übertritt oder zur Uebertretung auffordert oder anreizt, wird, wenn nicht die Gesetze eine schwerere Strafe androhen, mit Gefängnis bis zu einem Jahre bestraft.
***) Wer vorsätzlich die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Verordnung verpflichtet ist, nicht in der gesetzten Frist erteilt oder wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mk. bestraft, auch können Vorräte, die verschwiegen sind, im Urteil für dem Stadt verfallen erklärt werden. Wer fahrlässig die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Verordnung verpflichtet ist, nicht in der gesetzten Frist erteilt oder unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird mit Geldstrafe bis zn dreitausend Mk. oder im Unvermögensfalle mit Gefängnis bis zu sechs Monaten bestraft.
Die nicht zu meldenden Mindestmengen jeder Warengattung sind im § 8 aufgeführt.
§ 3.
Von der Verordnung betroffene Personen, Gesellschaften usw.
Von dieser Verordnung werden betroffen:
a) alle gewerblichen Unternehmer und Firmen, in deren Betrieben die in § 2 aufgeführten Gegenstände erzeugt, gebraucht oder verarbeitet werden, soweit die Vorräte sich in ihrem Gewahrsam oder bei ihnen unter Zollaufsicht befinden;
b) alle Personen und Firmen, die sosche Gegenstände aus Anlaß ihres Wirtschaftsbetriebes, ihres Handelsbetriebes oder sonst des Erwerbes wegen für sich oder für andere in Gewahrsam haben, oder wenn sie sich bei ihnen unter Zollaufsicht befinden;
e) alle Kommunen, öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Verbände, in deren Betrieben solche Gegenstände erzeugt, gebraucht oder verarbeitet werden, oder die solche Gegenstände in Gewahrsam haben, soweit die Vorräte sich in ihrem Gewahrsam oder bei ihnen unter Zollaufsicht befinden ;
d) Personen, welche zur Wiederveräußerung oder Verarbeitung durch sie oder andere bestimmte Gegenstände der in § 2 aufgeführten Art in Gewahrsam genommen haben, auch wenn sie kein Handelsgewerbe betreiben;
c) alle Empfänger (der unter a bis d bezeichneten Art) solcher Gegenstände nach Empfang derselben, falls die Gegenstände sich am Meldetag auf dem Versand befinden und nicht bei einem der unter a bis d aufgeführten Unternehmer, Personen usw. in Gewahrsam oder unter Zollaufsicht gehalten werden.
Von der Verordnung betroffen sind hiernach insbesondere nachstehend aufgeführte Betriebe ».Personen: gewerbliche Betriebe: Baumwollspinnereien, Baum- wollzwirnereien, Baumwollwebereien, Baum- wollwirkereien, Färbereien, Bleichereien, Zeug- druckereien, Wattefabriken, Berbandstofffabriken, Seilerwarenfabriken, Deckenfabriken, Tretb- riemenfabriken usw.,
Handelsbetriebe: Baumwollhändler, Garuhändler, Lagerhalter, Spediteure, Kommissionäre usw., Konfektionsgeschäfte, Schneidereigeschäfte, Großhändler usw.
Sind in dem Bezirk der verordnenden Behörde neben der Hauptstelle Zweigstellen vorhanden (Zweigfabriken, Filialen, Zweigbureaus u. dgl.), so ist die Hauptstelle zur Meldung und zur Durchführung der Beschlagnahmebestimmungen auch für die Zweigstellen verpflichtet. Die außerhalb des genannten Bezirks (in welchem sich die Hauptstelle befindet) ansässigen Zweigstellen haben einzeln zu melden.
Meldepflicht.
Die von dieser Verordnung betroffenen Gegenstände sind von den in § 3 Bezeichneten (Meldepflichtigen) nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen zu melden.
Die erste Meldung ist für die am 2. August 1915, nachts 12 Uhr, vorhandenen Vorräte bis zum 12. ^'^Dte folgenden Meldungen sind für die bei Beginn des ersten Tages eines jeden zweiten Monats vorhandenen Vorräte bis zum 10. des betreffenden Monats — bei der zweiten Meldung demnach bis zum 10. Oktober 1915 - zu erstatten.
Bei der ersten Meldung sind die Vorräte von sämtlichen in § 2 aufgeführten Gegenständen anzu- geben; bei den folgenden Meldungen nur die Vorräte der in § 2 unter Ziffer 1 und 2 aufgefuhrten Gegenstände.
Meldescheine.
Die Meldungen haben unter Benutzung der amtlichen Meldescheine für Baumwolle und Baumwoll- eueugniffe zu erfolgen. Die Meldescheine für die erste Bestands unverzüglich nach erfolgter
Bekanntmachung gegenwärtiger Verordnung, für die späteren Meldungen rechtzeitig bei dem „Königl. Krieasministerium, Kriegs-Rohstoff-Abteilung, Webstoffmeldeamt," Berlin S W. 48 Verlängerte Hede- nannstraße 11, zu verlangen; die Anforderung hat auf"einer Postkarte (nicht mit Brief) zu erfolge», die nichts anderes enthalten darf, als die Ueber chrift: Betrifft Meldescheine für Baumwolle und Baum- S^ die deutliche Unterschrift und
Firmenstempel mit genauer Adreye.
" Die Bestände sind nach den vorgedruckten Stoff- bezeichnungen getrennt anzugeben.
denjenigen Fällen, in denen die Gewichte oder^Menaen nicht ermittelt werden können, find SunaS einzutragen mit dem be-
onder?n Vermerk, daß die Angaben geschätzt sind.
Sämtliche in den Meldescheinen gestellten Fragen sind aenau zu beantworten.
Sie Meldescheine sind ordnungsgemäß frankiert
Kriegsministerium, Kriegs-Rohstoff-Abteilung, 0 Sektion W. 2 Berlin SW 48, Verlängerte
Hedemannstr. 9/10,
(Fortsetzung auf der 4. Seite.)
Bus der Heimat.
* (Bezeichnung des R e i s e g e p ä ck s m i t der Adresse des Eigentümers.) Es wird den Reisenden dringend anempfohlen, an jedem Gepäckstück ein aus Pappe oder sonstigem dauerhaftem Material hergestelltes Täfelchen haltbar zu befestigen, welches die AngabedcsvvllenNamensdesEigentümers. der Zielstativ», »ach der das Gepäck bestimmt ist und der Adresse enthält. Ebenso empfiehlt es sich, einen Zettel mit gleichem Inhalt in das Gepäckstück selbst einzulegen.
* Ein neuer Wi n t er fahr pl an wird ant 1. Oktober eingeführt, ebenso wie im Frieden. Die Eisenbahn- verwaltungen find jetzt damit beschäftigt, die Entwürfe zu dem neuen Fahrplan herzustellen. Es soll im allgemeinen nur ein einziger Entwurf aufgestellt werden. Umfangreiche Aenderungen sind zum 1. Oktober kaum zu erwarten. Wenigstens besteht nicht die Absicht, erhebliche Vermehrungen der Dienste dnrchzuführen.
§ Hersfeld, 30. Juli. Mit dem Verdienstkreuz 2., Klasse für Tapferkeit wurde Leutnant und Kompagnie- führer Arthur B e ck e r bei dem Res.-Jnf.-Regt. Nr. 214 von Seiner Königlichen Hoheit dem Groß- Herzog von Mecklenbnrg-Schwerin, gelegentlich seines kürzlichen Besuches der Truppen in Flandern ausgezeichnet. Herr Becker ist ein Sohn des Herrn Georg Becker von hier (uor’m Stift), wohnhaft in Berlin.
Willingshain, 28. Juli. Die goldene Hochzeit begingen im engsten Familienkreise Bürgermeister a. D. Joh. Scheidemantel und Frau, beide in voller Rüstigkeit.
Rotenburg, 27. Juli. Pfarrer Nitzae, der die hiesige Pfarrei seit 1901 verwaltet, siedelt demnächst nach Haselstein über; die Pfarrei Rotenburg wurde dem seitherigen Pfarrer von Kirchhain, R. Weber übertragen.
Gaffel, 28. Juli. Eine Vollversammlung der Handwerkskammer ist auf den 6. September angesetzt. Es wird darin der Geschäftsbericht erstattet werden, auch werden einige Wahlen wie auch die Einführung neuge- wählterMitgliederstattfinden. Aus derTagesordnung sind weiter hervorzuheben: Anschluß der Handwerker des Kammerbezirks an die Kranken- und Sterbekasse für selbstständige Handwerker und Gewerbetreibende in Hambnrg und die Beteiligung der Handwerker des Kammerbezirks an dem Wiederaufbau Ostpreußens.
Hessisch-Lichtenan, 29. Juli. Im Fremdenbuch des hiesigen Gasthauses „3um grünen Baum" findet sich unter 11. 6. 14 folgender Eintrag: „O. Weddigen, Kapitänleutnant, aus Kiel auf der Reise von Cassel nach Münden." Weddigen hat den Eintrag mit seinem charakteristischen Namenszuge selbst gemacht.
Fulda, 24. Juli. Ein gutes Geschäft mit der Verpachtung des diesjährigen Obsterträgnisses an den städtischen Wegen und Plätzen hat die Stadt Fulda dieses Jahr gemacht. Mit Rücksicht darauf, daß die Ernte an Aepfel, Birnen und Zwetschen dieses Jahr recht ertragreich zu werden verspricht, wurden ganz erstaunliche Gebote abgegeben. So wurde z. B. für eine Straße, deren Obst im vorigen Jahre nur 1,50 Mk. etnbrachte, diesmal ein Höchstgebot von 81 Mk. abgegeben. Das Obst am Frauenberg kam voriges Jahr auf 3 Mk., diesmal auf 45 Mk. Aus dem Obst im Irrgarten löste die Stadt voriges Jahr nur 12,50 Mk., dieses Jahr aber 201,30 Mk. Während die Einnahme des versteigerten ObsteS voriges Jahr nur 33,10 Mk. betrug, beläuft sich diese heute auf sage und schreibe 367,70 Mk.
Frankfurt, 27. Juli. Das stellvertretende Generalkommando des 18. Armeekorps bestimmt aus Grund des Gesetzes über den Belagerungszustand vorn 4. Juni 1851, daß mit Gefängnis bis zu einem Jahre bestraft wird: 1) Wer bei dem gewerbsmäßigen Einkauf von Gegenständen des täglichen Bedarfes 4 reife bietet, die unangemessen hoch sind, wenn nach den Umständen des Falles die Absicht anzunehmen ist, eine Preissteigerung oder Heraufsetzung bestehender Höchstpreise herbeiführen; 2) wer, um eine Preissteigerung oder Heraufsetzung ^r bestehenden Höchstpreise herbeizuführen, Gegenstände des täglichen Bedarfes, die an sich zum Verkauf bestimmt sind, aus dem Verkehr zurückhält, oder bisher zum Verkauf gestellte Gegenstände des täg chen Bedarfes einer anderweitigen Verwendung zuführt, z. B. Milch, die bisher als solche verkauft wurde, zu Käse oder Butter verarbeitet oder verfüttert; 8) wer beim gewerbsmäßigen Kleinverkauf für Gegenstände des täglichen Bedarfes Preise fordert oder annimmt, die nach der Marktlage ungerechtfertigt hoch sind; 4) wer aus Eigennutz als Verkäufer von Gegenständen des täg- licheü Bedarfes solange seine Vorräte reichen Käufern die Abgabe seiner Verkaufsgegenstände gegen entsprechende Bezahlung verweigert. Verurteilungen wegen Zuwiderhandlungen gegen die vorstehende Verordnung werden vom Generalkommando öffentlich bekannt gemacht.