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Hersfelder Tageblatt

Amtlicher Anzeiger

Bezugspreis vierteljährlich für Hersfeld 1.50 Mark, durch die Post be­zogen 1.60 Mark. Druck und Verlag von Ludwig Funks Buchdruckerei Hersfeld. Für die Redaktion verantwortlich Franz Funk in Hersfeld.

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für den Kreis Hersfeld

Willst

Der Anzeigenpreis beträgt für die einspaltige Zeile 10 Pfennig, im amtlichen Teile 20 Pfennig, Reklamen die Zeile 25 Pfg. Bei Wieder­holungen wird Rabatt gewährt. Erscheint jeden Werktag nachmittags. ,

Nr. 178

Freitag, den 30. JM

1915

Amtlicher Teil.

Betanntmachung

über den Verkehr mit Gerste aus dem

Erntejahr 1915.

Vom 28. Juni 1915.

Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Ge­setzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirt­schaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gefetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:

1. Beschlagnahme

§ 1.

Die im Reiche angebaute Gerste wird mit der Trennung vom Boden für den Kommunalverband be­schlagnahmt, in dessen Bezirke sie gewachsen ist. So­weit sie bereits vom Boden getrennt ist, wird sie für den Kommunalverband beschlagnahmt, in dessen Be­

zirke sie sich befindet.

Die Beschlagnahme erstreckt sich auch auf den Halm. Mit dem Ausdreschen wird das Stroh von der Be­schlagnahme frei.

§ 2.

An den beschlagnahmten Vorräten dürfen Ver­änderungen nur mit Zustimmung des Kommunalver- bandes, für den sie beschlagnahmt sind, vorgenommen werden, soweit sich aus den §§ 3 bis 7 nichts anderes ergibt. Das gleiche gilt von rechtsgeschäftlichen Ver­fügungen über sie und Verfügungen, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung erfolgen.

§ 3-

Der Besitzer beschlagnahmter Vorräte ist berechtigt und verpflichtet, die zur Erhaltung der Vorräte er­forderlichen Handlungen vorzunehmen; er ist berech­tigt und auf Verlangen der zuständigen Behörde ver­pflichtet, auszndreschen.

Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten Behörden können über Zeit und Art des Ausdreschens Bestimmungen erlassen.

§ 4.

Nimmt der Besitzer eine zur Erhaltung der Vor­räte erforderliche Handlung binnen einer ihm von der zuständigen Behörde gesetzten Frist nicht vor, so kann diese die erforderlichen Arbeiten auf seine Kosten durch einen Dritten vornehmen lassen. Der Verpflichtete hat die Vornahme auf seinem Grund und Boden so­wie in seinen Wirtschaftsräumen und mit den Mitteln seines Betriebs zu gestatten.

Das gleiche gilt, wenn der Besitzer die Gerste mcht binnen einer ihm von der zuständigen Behörde ge­setzten Frist ausdrischt.

Erstreckt sich ein landwirtschaftlicher Betrieb über die Grenzen eines Kommunalverbandes hinaus, so darf die beschlagnahmte Gerste innerhalb des Betriebs von einem Kommunalverband in den anderen gebracht werden. Mit der Ankunft der Gerste in dem Be­zirke des anderen Kommunalverbandes tritt dieser hinsichtlich der Rechte aus der Beschlagnahme an die Stelle des bisherigen Kommunalverbandes.

Der Besitzer hat die Ortsänderung binnen drei Tagen unter Angabe der Menge bei den Kommunal­verbänden anzuzeigen.

§ 6.

Trok der Beschlagnahme dürfenUnternehmer land­wirtschaftlicher Betriebe aus ihren Gerstevorräten die Hälfte, im Falle des § 11 Abs. 3 auch die Vorräte, auf deren Lieferung verzichtet ist, als Saatgut oder 'zu sonstigen Zwecken in den eigenen landwirtschaftlichen Betriebe verwenden. ,

Sie dürfen ferner, wenn ihnen ein Kontrgent (§ 20 Abs. 1) gegeben ist, ihre Vorräte im eigenen Be­triebe verarbeiten, insoweit dabei das Kontigent nicht überschritten wird.

§ 7.

Trotz der Beschlagnahme dürfen Unternehmer land­wirtschaftlicher Betriebe aus ihren Vorräten ,

a) selbstgezogene Saatgerste für Saatzwecke liefern, sofern sie sich nachweislich in den letzten zwer Jahren mit dem Verkauf von Saatgerste befaßt haben.

b) Gerste für Betriebe mit Kontingent (§ 20 Abs. 1) oder an die Zentralstelle zur Beschaffung der Heeresverpflegung unmittelbar oder durch Ver­mittlung des Handels liefern.

Diese Geschäfte sind binnen drei Tagen nach Ab­schluß dem Kpmmunnlverband anzuzergen, sur den die Gerste beschlagnahmt ist.

Die Beschlagnahme endet mit dem freihändigen Eigentumserwerbe durch die Zentralstelle zur Be­schaffung der Heeresverpflegung oder den Kommunal­verband, für den beschlagnahmt ist, mit der Enteig­nung, mit einer nach den 88 6, 7 sugelapenen oder mit einer vom Kommunalverbande nach 8 "- geneh­migten Verwendung oder Veräußerung. Durch eine solche Veräußerung endet die Beschlagnahme ledvch erst dann, wenn die Gerste infolge der Veräußerung aus dem Bezirke des Kommunalverbandes entfernt wird oder in das Eigentum eines im Bezirke desselben

Kommunalverbandes belegenen Betriebs mit Kontin­gent gelangt.

§ 9.

Ueber Streitigkeiten, die sich aus der Anwendung der 88 1 bis 8 ergeben, entscheidet die höhere Ver­waltungsbehörde endgültig.

8 10.

Mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mk. wird bestraft:

1. wer unbefugt beschlagnahmtcBorrätebeiseite schafft, insbesondere aus dem Bezirke des Kommunalver­bandes entfernt, für den sie beschlagnahmt sind, sie beschädigt, zerstört, verarbeitet oder verbraucht;

2. wer unbefugt beschlagnahmte Vorräte verkauft, kauft oder ein anderes Veräußerungs- oder Er­werbsgeschäft über sie abschließt;

3. wer die zur Erhaltung der Vorräte erforderlichen Handlungen pflichtwidrig unterläßt:

4. wer als Saatgerste erworbene Gerste ohne Geneh­migung der zuständigen Behörde zu anderen Zwecken verwendet:

5. wer die ihm nach den 88 3, 7 obliegende Anzeige nicht in der gesetzten Frist erstattet oder wissent­lich unvollständige oder unrichtige Angaben macht.

2. Lieferung der Gerste

8 11.

Unternehmer landwirtschaftlicher Betriebe haben die Hälfte ihrer Gerstenernte an den Kommunalver­band, für den sie beschlagnahmt ist, käuflich zu liefern.

Der Kommunalverband kann den Unternehmern

landwirtschaftlicher Betriebe seines Bezirkes vor­schreiben, welche Mengen und zu welchen Fristen sie zu liefern sind.

Der Kommunalverband kann unbeschadet seiner Lieferungspflicht nach § 23 Abs. 1 bei Unternehmern bestimmter landwirtschaftlicher Betriebe auf deren Gerstelieferung teilweise oder ganz verzichten.

8 12.

Auf die zu liefernd. Gerstemenqen sind einem Unter­nehmer die Mengen anzurechucn, oie er nach § 6 Abs. 2 in seinem Betriebe verarbeiten darf oder nach § 7

geliefert hat.

13.

Liefert ein landwirtschaftlicher Unternehmer nicht freiwillig (§§ 11, 12), so kann das Eigentum an der Gerste durch Anordnung der zuständigen Behörde den im Antrag bezeichneten Personen übertragen werden. Vor der Enteignung ist die Gerste auszusondern, die dem Besitzer verbleiben soll; sie wird mit der Aus­sonderung von der Beschlagnahme frei.

Der Antrag wird von dem Kommunalverbande, für den die Gerste beschlagnahmt ist, in den Fällen des 8 23 Abs. 1 Satz 2 und des § 25 von der Reichs­futtermittelstelle zugunsten der Zentralstelle zur Be­schaffung der Heeresverpflegung gestellt.

8 14.

Die Anordnung, durch die enteignet wird, kann an den einzelnen Besitzer oder an alle Besitzer des Bezirkes oder eines Teiles des Bezirkes gerichtet werden: im ersteren Falle geht das Eigentum über, sobald die Anordnung dem Besitzer zugeht, im letzteren Falle mit Ablauf des Tages nach Ausgabe des amtlichen Blattes, in dein die Anordnung amtlich veröffentlicht wird.

15.

Der Erwerber hat für die überlassenen Vorräte einen angemessenen Preis zu zahlen Der Ueber- nahmepreis ist unter Beruckpchtlgung der Güte und Verwertbarkeit der Vorräte sowie, falls ein Höchst­preis besteht, auch unter Berücksichtigung des zur Zeit der Enteignung geltenden Höchstpreises nach Anhörung von Sachverständigen von der höheren Verwaltungs­behörde endgültig festzusetzen. Sie bestimmt darüber, wer die baren Auslagen des Verfahrens zu tragen hat.

8 16.

Der Besitzer hat die Vorräte, die er freihändig übereignet hat oder die bei ihm enteignet sind, zu verwahren und pfleglich zu behandeln, bis der Er­werber sie in seinen Gewahrsam übernimmt. Dem Besitzer ist eine angemessene Vergutung hierfür zu gewähren, die von der höheren Verwaltungsbehörde endgültig festgesetzt wird.

Ueber Streitigkeiten, die sich bei dem Enteignungs­verfahren und aus der Berwahrungspflicht (8 16) er­geben entscheidet endgültig die höhere Verwaltungs­behörde. 18

Wer die Verpflichtung des § 16, Vorräte zu ver­wahren und pfleglich zu behandeln, zunnderhandelt, wird mit Gefängnis bis zu ernem Jahre oder mit MUMfe 6« M ÄS

8 19.

Die Kommunalverbände haben auf Grund der csrntesläckenerhebung nach der Bundesratsverordnung vom 10 Juni ^ S, 331) und den Ermittlungen der Ernte nach den Schätzungen durch Sachverständige bis zum 1. August 1916 der Rerchs- futtermittelstelle anzugeben, wie groß die Gersten­ernte ihres Bezirkes zu schätzen ist.

8 20.

Die Reichsfnttermittelstelle setzt fest, welche Be­

triebe Gerste verarbeiten oder verarbeiten lassen dürfen und in welcher Menge (Kontingent). Das Kontingent wird für die Zeit vom 1. Oktober 1915 bis zum 31. Oktober 1916 festgesetzt. Für die Bier­brauereien sind hierbei die vom Bundesrat fetztge- setzteu Malzkontingente maßgebend: das Umrechnungs- verhältnis von Malz in Gerste bestimmt die Reichs- futtermittelstelle. Sie kann die zur Durchführung und Ueberwachung erforderlichen Anordnungen treffen.

Die Reichsfnttermittelstelle setzt ferner fest:

a) wieviel Gerste jeder Kommunalverband zu liefern hat: dabei ist zu berücksichtigen, daß ihm die Hälfte seines Ernteergebnisses zu belassen ist: sie kann Fristen für die Lieferung festsetzen;

b) in welcher Weise die ihr zur Verfügung stehende Gerste an die Heeresverwaltungen, die Marine- verwaltung und die Kommunalverbünde zu ver­teilen oder wie sie sonst zu verwenden ist.

Die Kommunalverbände haben auf Erfordern der Reichsfuttermittelstelle Auskunft zu geben und ihren Anweisungen hinsichtlich der Gerste Folge zu leisten.

8 22.

Aus dem Bezirk eines Kommunalverbandes darf Gerste nur entfernt werden, wenu sie an die Zentral­stelle zur Beschaffung der Heeresverpflegung oder zu Saatzwecken (Saatgerste, Saatgut) oder an Betriebe mit Kontingent (8 20 Abs. 1) geliefert werden soll.

Bet Gerste, die dem Kommunalverbande nicht ge­hört, bedarf die Entfernung der Zustimmung des Kommunalverbandes. Der Kommunalverband darf seine Zustimmung nur aus wichtigen Gründen ver­sagen. Auf Beschwerde entscheidet die höhere Ver­waltungsbehörde endgültig.

8 23. *

Jeder Kommunalverband hat dafür zu sorgen, daß die von der Reichssuttermittelstelle nach § 20 Abs. 2a festgesetzten Mengen innerhalb der etwa bestimmten Fristen'der Zentralstelle zur Beschaffung der Heeres- verpflegung zur Verfügung gestellt werden. Liefert ein Kommunalverband die sc,.gesetzten Mengen inner­halb der etwa bestimmten Frist nicht oder nicht voll­ständig ab, so kann die Zentralstelle zur Beschaffung der Heeresverpflegung die fehlenden Mengen in seinem

Bezirk erwerben.

Der Kommunalverband kann verlangen, daß die Zentralstelle zur Beschaffung der Heeresverpflegung größere Mengen und früher abnimmt; das Verlangen muß ihr spätestens zwei Wochen vor dem beantragten Abnahmetermtn zugehen.

8 24.

Auf die festgesetzten Mengen ist anzurechnen, was aus dem Bezirke des Kommunalverbandes zulässiger- weife nach § 22 entfernt ist, was innerhalb des Be­zirks des Kommunalverbandes an Betriebe mit Kon­tingent (8 20 Abs. 1) geliefert ist, und was von solchen Betrieben nach 8 6 Abs. 2 verarbeitet werden darf.

8 25.

Ergibt sich in einem Kommunalverbande nach­träglich, daß das Ernteergebnis größer gewesen ist als die Schätzung (8 19), so hat er die Hälfte des Ueberschusses der Reichsfuttermittelstelle anzumelden und nach ihrer Aufforderung der Zentralstelle zur Beschaffung der Heeresverpflegung zur Verfügung zu stellen, dabei finden 8 23 Abs. 1 Satz 2 und 8 24 An­wendung.

8 26.

Jeder Kommunalverband hat der Reichsfutter­mittelstelle bis zum 5$ jedes Monats, erstmals bis zum 5. August 1915, nach einem von ihr festgestellten Bordruck anzuzeigen, wieviel Gerste im letzten Monat in sein Eigentum übergegangen und aus seinem Be­zirke herausgegangen ist, sowie welche außergewöhn- liche^Veränderungen an den Vorräten seines Bezirkes eingetreten sind.

8 27.

Jeder Betrieb mit Kontingent (§ 20 Abs. 1) darf im Rahmen seines Kontingents Gerste verarbeiten, verarbeiten lassen und zur Verarbeitung erwerben. Auf das Kontingent sind anzurechnen die Vorräte an Gerste und Malz, die ein Betriebsunternehmer am 1. Oktober 1915 besitzt, oder die er nach 8 0 Abs. 2 aus seinen Vorräten verarbeiten darf, bei einer Bier­brauerei jedoch nicht die Malzvorräte, die nach dem 16. Februar 1915 aus dem Ausland eingeführt sind.

Betriebe mit Kontingent (8 20 Abs. 1), die eine eigene Mälzerei haben, dürfen in dieser nicht mehr Gerste vermälzen, als sie im Durchschnitt der beiden letzten Jahre in ihr vermälzt haben.

8 28.

Hat ein Betriebsunternehmer unbefugt Gerste erworben, verarbeitet oder verarbeiten lassen oder hat er mehr Gerste erworben, verarbeitet oder ver­arbeiten lassen, als nach seinem Kontingent (8 27 Abs. 1) zulässig ist, so verfällt sie ohne Entgelt zu­gunsten der Zentralstelle für Beschaffung der Heeres­verpflegung. Ist die Gerste verarbeitet, so tritt an ihre Stelle der Wert.

8 29.

Die Beamten der Polizei und die von der Poli­zeibehörde beauftragten Sachverständigen sind befugt, in die Räume, in denen Gerste oder Malz verarbeitet

(Fortsetzung auf der 4. Seite.)