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Hersselder Tageblatt

Amtlicher Anzeiger

Bezugspreis vierteljährlich für Hersfeld 1.50 Mark, durch die Post be­zogen 1.60 Mark. Druck und Verlag von Ludwig Funks Buchdruckerei Hersfeld. Für die Redaktion verantwortlich Franz Funk in Hersfeld.

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für den Kreis Hersfeld

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Der Anzeigenpreis beträgt für die einspaltige Zeile 10 Pfennig, im amtlichen Teile 20 Pfennig, Reklamen die Zeile 25 Pfg. Bei Wieder­holungen wird Rabatt gewährt. Erscheint jeden Werktag nachmittags.

Nr. 175.

Donnerstag, den 29, Juli

1915

Amtlicher Teil

Verordnung.

Auf Grund des § 1 der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 26. März 1915 (Reichsgesetzblatt S. 183)/ betreffend den Ausschank und Verkauf von Branntwein oder Spiritus, bestimme ich im Einver­ständnis mit den Zuständigeu stellvertrenden General- komandos für den Regierungsbezirk Cassell mit Aus­schluß des Kreises Grafschaft Schaumburg:

§ 1.

Der Ausschank und Kleinhandel von Branntwein (einschließlich Likör) ist an Sonn- und Feiertagen gänzlich, am vorhergehenden Tage von Nachmittags 3 Uhr ab und am darauffolgenden Tage bis 10 Uhr vor­mittags verboten.

Daselbe gilt für den Verkauf aus Automaten.

§ 2.

Unter Kleinhandel ist jeder Verkauf von weniger als einem halben Anker = 17,175 Liter zu verstehen.

§ 3.

Den ausschließlich Branntwein verschänkenden Wirtschaften ist der Ausschank und Kleinhandel auch an den übrigen Tagen von abends 8 Uhr bis zum nächsten Vormittag 10 Uhr untersagt.

§ 4.

Vorstehende Bestimmungen finden keine An­wendung auf den Verkauf von Branntwein oder Spiritus durch Apotheken zu Heilzwecken.

§ 5.

Der Verkauf von Branntwein und Likör an An­getrunkene ist untersagt.

§ 6.

Der Ausschank und Verkauf von Branntwein und Likör ist verboten:

a) an Militärpersonen auf deren Transport nach dem Kriegsschauplatz und am Tage vor ihrem Abmarsch,

b) an verwundete, kranke und in der Genesung be­findliche Militärpersonen, besonders an die, die in Lazaretten und Genesungsheimen unterge­bracht sind,

e) an Mannschaften und Unteroffiziere des Beur­laubtenstandes am Tage der Kontrollver- fammlung,

d) an die zur Musterung und Aushebung sich stellenden Wehrpflichtigen am Tage ihrer Ge­stellung, wie am Tage zuvor.

§ 7.

DerRegiernngspräsident ist berechtigt, in einzelnen besonderen Fällen Ausnahme von der Bestimmung des § 1 zuzulassen.

§ 8.

Zuwiderhandlungen werden gemäß § 3 der Ein­gangs bezeichneten Bekanntmachung mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bis zu 10 000 Mark bestraft.

§ 9.

Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Ver­öffentlichung in Kraft. (A n. 578915.)

Cassel am 19. Juli 1915.

Der Regierungspräsident.

J. V.: Dr. Lewald.

* * * Hersfeld, den 27. Juli 1915.

Wird veröffentlicht.

1. 8967. Der Lanörat.

I. V.: v. Hedemann, Reg.-Assessor.

«ekanntmachuag

über das Verbot des Vorverkaufs der Ernte des Jahres 1915 und des Vorverkaufs von Zucker.

Vom 17. Juni 1915.

Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaft­lichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs- Gesetzblatt Seite 327) folgende Verordnung erlassen:

§ 1.

Kaufverträge über

a. Roggen, Weizen, Spelz (Dinkel, Fesen), Emer, Einkorn, Hafer, Gerste allein oder mit anderem Getreide gemengt, ferner Mischfrucht, worin sich Hafer befindet, aus der inländischen Ernte des Jahres 1915.

b. Futtermittel aus der inländischen Ernte des Jahres 1915, die der Bekanntmachung über den Verkehr mit Futtermitteln vom 31. März 1915 (Reichs-Gesetzblatt Seite 195) unterliegen,

c. Rohzucker, soweit die Verträge nach dem 31.

August 1915 zu erfüllen sind, , sind nichtig. Dies gilt auch für Vertrage, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung geschlossn sind.

Der Reichskanzler ist ermächtigt, die Vorschriften dieser Verordnung auch auf Kaufverträge über andere Erzeugnisse der inländischen Ernte des Jahres 1915 sowie über Verbrauchszucker auszudehnen.

§ 3.

Der Reichskanzler kann Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung zulassen.

§ 4.

Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Ver­kündigung in Kraft.

Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens: kann die Verordnung für einzelne Erzeugnisse außer Kraft setzen.

Berlin, den 17. Juni 1915.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers, gez. D e l b r ü ck.

* * * Hersfeld, den 28. Juni 1915. Wird veröffentlicht.

i. 8149. Der Landrat.

J. V.: v. H e d e m a n n, Reg.-Assessor.

Bekanntmachung

über das Verfüttern von Brotgetreide, Mehl und Brot.

Vom 28. Juni 1915.

Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Ge­setzes über die Ermüchtignng des Bundesrats zu wirt­schaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:

§ 1.

Es darf nicht verfüttert werden:

1. Brotgetreide, nämlich Roggen, Weizen, Spelz (Dinkel, Fesen) sowie Emer und Einkorn, allein oder mit anderem Getreide außer Hafer gemengt, auch gequetscht, geschroten oder sonst zerkleinert:

2. Mehl aus Brotgetreide oder aus Hafer, das allein oder mit anderem Mehl gemischt zur Brotberettung geeignet ist:

3. Mischungen, denen solches Mehl beigemischt ist: 4. Brotabfälle und Brot, die zur menschlichen Er­nährung geeignet sind.

Die im Abs. 1 genannten Erzeugnisse dürfen auch zum Bereiten von Futtermitteln, wozu auch das Schroten gehört, nicht verwendet werden.

8 2.

Brotgetreide, allein oder mit anderem Getreide außer Hafer gemengt, das von dem Kommunalver- bande, dem es gehört oder für den es beschlagnahmt ist, oder von der Reichsgetreidestelle als zur mensch­lichen Ernährung ungeeignet freigegeben ist, darf ver­füttert und zu Futtermitteln verarbeit werden.

§ 3.

DieLandeszentralbehörden können die Verwendung von wahlfähigem Brotgetreide, insbesondere das Schroten, sowie die Verwendung von Mehl (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 und 3) zu anderen Zwecken als zur mensch­lichen Nahrung noch weiter beschränken oder verbieten.

§ 4.

Die Beamten der Polizei und die von der Poli­zeibehörde beauftragten Sachverständigen sind befugt, in die Räume in denen Futtermittel hergestellt werden oder in denen Vieh gehalten oder gefüttert wird, jederzeit, in die Räume, in denen Futtermittel auf­bewahrt, feilgehalten oder verpackt werden, während der Geschäftszeit einzutreten, daselbst Besichtignngen vorzunehmen, Geschäftsaufzeichnungen einzusehen,auch nach ihrer Auswahl Proben zum Zwecke der Unter­suchung gegen Empfangsbestätigung zu entnehmen. Auf Verlangen ist ein Teil der Probe amtlich ver­schlossen oder versiegelt zurückzulassen und für die ent­nommene Probe eine angemessene Entschädigung zu leisten.

8

Die Unternehmer von Betrieben, in denen Futtermittel hergestellt werden oder Vieh gehalten wird, sowie die von ihnen bestellten Betriebsleiter und Aufsichtspersonen sind verpflichtet, den Beamten der Polizei und den Sachverständigen auf Erfordern Auskunft über das Verfahren bei Herstellung der Er­zeugnisse, über den Umfang des Betriebs und über die zurVerarbeitungoderzurVerfütterung gelangenden Stoffe, insbesondere auch über deren Menge und Her­kunft, zu erteilen.

Die Sachverständigen und, vorbehaltlich der dienst­lichen Berichterstattung und der Anzeige von Gesetz­widrigkeiten, verpflichtet, über die Einrichtungen und Geschäftsverhältnisse, welche durch die Aufsicht zu ihrer Kenntnis kommen, Verschwiegenheit zu beobachten und sich der Mitteilung und Verwertung der Geschäfts­und Betriebsgeheimnisse zu enthalten. Sie sind hier­auf zu vereidigen.

Die Landeszentralbehörden können Bestimmungen zur Ausführung dieser Verordnung erlassen.

Der Reichskanzler kann Ausnahmen zulassen. § 9.

Mit Geldstrafe bis zu eintausendfünfhundert Mk. oder mit Gefängnis bis zu drei Monaten wird bestraft:

1 wer dem Verbote des § 1 oder den auf Grund des ' s 3 erlassenen Bestimmungen der Landeszentral­behörde zuwiderhandelt:

2 wer wissentlich Erzeugnisse, die dem Verbote des ' 8 i oder den auf Grund des § 3 erlassenen Be­stimmungen der Landeszentralbehörde zuwider

tzung aus der vierten Seite.

Bus der Heimat«

* (D as E nd e d e r 25 - Pf g. - S cke.) Die beim Publikum wenig beliebten 25-Pfg.-Stücke sollen aus dem Verkehr zurückgezogen werden. Die öffentlichen Kassen sind angewiesen worden, die Münzen nicht mehr zu verausgaben, sondern der Reichsbank zuzuführen.

):( Hersfeld, 28. Juli. In Betreff der auf Er­suchen des Kriegsministeriums, Kriegsrohstoff-Ab­teilung, erlassenen Be sch la gnahmeVerfüg­ungen und sonstigen bezüglichen Verordnungen wird das stellvertretende Generalkommando vielfach um die verschiedenartigsten Auskünfte ersucht. Die Kriegsrohstoff-Abteilung des Kriegsministeriums wünscht, daß in Zukunft derartige Anfragen, wenn es sich um zweifelhafte Punkte handelt, nicht mehr an die Generalkommandos geleitet, vielmehr die Fragesteller auf unmittelbare Anfragen bet der Kriegs- rohstoff-Abteilung des Kriegsministeriums verwiesen werden sollen, falls nicht in den Beschlagnahmever­fügungen eine andere Stelle als Auskunftsstelle be­zeichnet ist.

Cassel, 27. Juli. Der Krieg und die Nerven, so lautete der Vortrag, den gestern abend Dr. med. Jansen in der Ausstellung für Verwundeten- und Krankenfürsorge im Kriege hielt. Er gab an Hand von Lichtbildern einen Ueberblick über die zahlreichen Zerstörungen und Verletzungen des Zentralnerven­systems durch Kugelschüsse und erläuterte, wodurch die Lähmungen im einzelnen bedingt würden und welche Möglichkeiten für die Heilung vorhanden wären. Zahlreich seien Fälle von Kriegspsychosen gewesen, die erfreulicherweise aber fast immer gutartige Aus­heilungen ermöglichten. Im Vergleich zu den furcht­baren Strapazen, welche von unseren Truppen ge­leistet werden müßten, seien die Taten des Altertums doch verhältnismäßig klein; weder die Griechen noch die Römer hätten diese Leistungen zu vollbringen vermocht, die bisher schon von unseren Truppen ge­leistet worden sind. Wenn man daher das eherne Naturgesetz vom Blühen, Werden und Vergehen auf unser Volk anwende, so müsse man sagen, daß es sich in jeder Beziehung als stark, als vollkräftig und noch in vollster Blüte stehend in diesem Kriege gezeigt habe, ihm müsse daher auch die Zukunft gehören, denn bisher und wohl auch weiterhin waren eben doch die deutschen Nerven die stärksten und besten.

Witzenhansen, 26. Juli. Ueber eine wackere Tat unseres Lehrers Herrn Otto, der zum Vizefeldwebel ernannt ist, berichtet dieKönigsberger Hartungsche Zeitung" vorn 20. Juli. Aus Palm nicken wird uns geschrieben: Der Vizefeldwebel Ernst Otto vom Land- sturm-Jnf.-Ersatzbataillon Hadersdorf, z. Zt. zum Wachtkommando in Palmnicken kommandiert, errettete in der letzten vergangenen Woche eine junge Dame vor dem sicheren Tode des Ertrinkens. Fräulein A. war bei dem sehr stürmischen Wellengang von der Sucht" ergriffen worden. Der am Strande anwesende Vizefeldwebel wurde auf den Kampf aufmerksam, den Frl. A. da draußen verzweifelt kämpfte, und kam schwimmend gerade noch zurecht. Kaum hatte der Schwimmer mit seiner Geretteten sich um Metersbreite nach Land hin zurückgearbeitet, so riß ihn dieSucht" um das Doppelte wieder auf See hinaus, und es währte fast eine halbe Stunde bis das Rettungswerk geglückt war, für das dem wackeren Landsturmmann die wohlverdiente Rettungsmedaille gebührt, für die er bereits vorgeschlagen ist.

Schlitz (Oberhessen), 25. Juli. Unser Sommer- markt, der in jedem Jahre um diese Zeit stattfindet, hatte sich sonst immer eines zahlreichen Besuches sei­tens der Kurgäste aus Salzschlirf zu erfrenen, man schätzte die Zahl der Besucher immer auf 400 bis 500. Diesmal war die Zahl eine wesentlich geringere, etwa die Hälfte war zu verzeichne». Der sonstige Besuch des Marktes war sehr gering.

d' Annunzio Kriegrchronilt!

Als Gabriele in den Krieg geritten, Sprach er, der Phrasenheld, das stolze Wort: Italiens Ruhm zu schauen, stürm' ich fort, Zu Hause hätte nimmer mich's gelitten!

Ein größeres Italien wird erstritten, Den Unerlösten winkt der Freiheit Hort, Die Adria wird unsrer Flotte Port, Und Blut wird unsern Bund mit Frankreich kitten!

Doch fürcht' ich mich vor einem Wiedersehen, Drum Mutter, sei zum letztemal geküßt Ins Feld! Ich sey' die Siegesbanner wehen!"

Du kamst zurück und wurdest Kriegschronist, (So mußte, Gabriele, Dir geschehen,) Und krähst, dem Kriege fern, auf deinem Mist!

Armin Kraft.

Wetterausfichten für Donnerstag den 29. Juli.

Wechselnd bewölkt, meist trocken, wenig wärmer, westliche Winde.