Hers seid er Tageblatt
Amtlicher Anzeiger
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für den Kreis Hersfeld
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Nr. 174.
Mittwoch, den 28. Juli
1915
i. Nachtrag
zu der Verordnung über Abgabe und Entnahme von Brot, Kuchen und Mehl in den Landgemeinden und Gutsbezirken des Kreises.
Auf Grund der §§ 34 und 36 der Bekanntmachung des Bundesrats vom 25. Januar 1915 (Reichsgesetzblatt Seite 35) wird gemäß dem Beschlusse des Kreis- ausschusses vom 21. Juli 1915 mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde für die Landgemeinden und Gutsbezirke des Kreises Hersfeld angeordnet:
§ 1.
Für die körperlich schwer arbeitende erwerbs- tätige Bevölkerung — Selbstversorger und Brot- kartenempfänger — Männer und Frauen — können Zusatz-Brotkarten bewilligt werden. Für je eine Person beträgt die durch Zusatz-Brotkarte bewilligte Menge Mehl monatlich 1400 gr.
§ 2.
Bei der Entnahme von Brot, Kuchen und Mehl auf Zusatz-Brotkarten hat der Käufer die Brotkarte vorzulegen. Der Bäcker-, Brot- oder Mehlhändler hat die Abschnitte, die der veräußerten Gewichtsmenge entsprechen, abzutrennen und an sich zu nehmen.
Brot darf nur nach Gewicht und in Gewichtsmengen abgegeben werden, die durch 50 teilbar sind. Für die Befolgung dieser Vorschriften haften neben dem Veräußerer Angestellte und sonstige Personen, deren er sich zur Veräußerung bedient.
§ 3-
Brot, Kuchen und Mehl dürfen nur in der Menge abgegeben werden, die ausweislich der Brotkarte oder Brot-Zusatzkarte gefordert werden kann.
§ 4.
Anträge auf Bewilligung von Brot-Zusatzkarten sind bei der Ortsbehörde anzubringen.
§ 5.
Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung werden gemäß § 44 der Bekanntmachung des Bundesrats vom 25. Januar 1915 (Reichsgesetzblatt Seite 35) mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafen bis zu 1500 Mark bestraft. Auch kann gemäß § 52 derselben Bekanntmachung die Schließung der Geschäfte angeordnet werden.
§ 6.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Veröffentlichung in Kraft.
Hersfeld, den 21. Juli 1915.
Der Kreisausschuß:
Der Vorsitzende: Die Mitglieder:
gez. v. Hedemann, Regierungs-Assessor.
*
*
gez. Becker, „ Rössing.
*
Wird veröffentlicht. K. G. 826.
Hersfeld, den 23. Juli 1915.
Der Landrat. J. V.:
v. Hedemann, Reg.-Asfessor.
Bekanntmachung
über das Ausmahlen von Brotgetreide.
Vom 28. Juni 1915.
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom -4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
§ 1.
Zur Herstellung von Roggenmehl ist der Roggen mindestens bis zu zweiundachtzig, zur Herstellung von Weizenmehl der Weizen mindestens bis zu achtzig vom Hundert auszumahlen. Als Weizen im Sinne dieser Verordnung gelten auch Spelz (Dinkel, Fesen) sowie Emer und Einkorn.
8 2
Die Reichsgetreidestelle wird unter Berücksichtigung der Vorratsermittlung vom Herbst 1915 bestimmen, ob die Sätze des § 1 beizubehalten oder welche an ihre Stelle zu setzen sind.
Sie kann für bestimmte Mühlen oder für Mühlen bestimmter Bezirke die Herstellung bestimmter Auszugsmehle beim Mahlen zulassen oder vvrschreiben. Außerdem können die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten Behörden die Ausmahlung in der Weise zulassen, daß hierbei ein Auszugsmehl bis zu zehn vom Hundert hergestellt wird.
§ g
Die Landeszentralbehörde kann für eine Mühle, die zum Ausmahlen des Getreides bis zu den Mindestsätzen dieserVerordnung außerstande ist,aus besonderen , Gründen eine geringere Ausmahlung zulassen.
Nicht berührt wird hiervon die Befugnis der Kommunalverbände nach § 496 der Verordnung über '
fügung zurückhalten. Daß die für die ganze Bevölkerung so wichtige Frage nunmehr einheitlich im ganzen Reiche geregelt werden soll, kann nun mit Freude begrüßt werden. Anordnungen für einen einzelnen Korpsbereich würden erheblich schwerer durchführbar sein und im ganzen weniger wirksam bleiben.
* (Päckchenbriefe nach dem A u s l a n ö e.) Die ^Bestimmungen, wonach Päckchenbriefe mit Warenin- Halt an deutsche Kriegs- und Zivilgefangene im Auslande den Vermerk: „Enthält keine schriftlichen Mit- teilungen" tragen sollen, wird vielfach nicht beachtet. Es wird daher im Interesse der Absender erneut auf diese Vorschrift hingewiesen. Sendungen ohne diesen Vermerk dürfen von der Post nicht befördert werden.
* Das A c h r e n l e s e n sollte gerade in diesem Jahre sorgsam geübt werden, damit auf den Feldern nichts umkommt. Sofern die Besitzer es nicht selbst besorgen können, dürfte es sich empfehlen, Kinder damit zu beschäftigen; der Ertrag aus dem Körnerverkauf könnte, wie wir gebeten werden anzuregen, für das Rote Krenz oder die Kriegshilfe verwandt werden. Eine Sammelstelle ließe sich leicht irgendwo errichten.
den Verkehr mit Brotgetreide und Mehl aus dein Erntejahr 1915 vom 28. Juni 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 363), das Mahlen des Brotgetreides auch in solchen Mühlen zu gestatten, die das vom Bundesrat oder von der Reichsgetreidestelle bestimmte Ausmahlverhältnis nicht erreichen, aber wenigstens bis zu siebzig vom Hundert durchmahlen können, in diesem Falle sind die Kommunalverbände befugt, das Ausmahlverhältnis entsprechend festzusetzen.
8 4.
Die Beamten der Polizei und die von der Polizeibehörde beauftragten Sachverständigen sind befugt, in die Räume, in denen Mehl hergestellt wird, jederzeit, in die Räume, in denen Mehl aufbewahrt, feil- gehalten oder verpackt wird, während der Geschäftszeit einzutreten, daselbst Besichtigungen vorzunehmen, Geschästsauszeichungen einzusehen, auch nach ihrer Auswahl Proben zum Zwecke der Untersuchung gegen Emfangsbestätigung zu entnehmen. Auf Verlangen ist ein Teil der Probe amtlich verschlossen oder versiegelt zurückzulassen und für die entnommene Probe eine angemessene Entschädigung zu leisten. § 5.
Die Unternehmer von Betrieben, in denen Mehl hergestellt wird, sowie die von ihnen bestellten Betriebsleiter und Aufsichtspersonen sind verpflichtet, den Beamten der Polizei und den Sachverständigen auf Erfordern Auskunft über das Verfahren bei Herstellung der Erzeugnisse, über den Umfang des Betriebs und über die zur Verarbeitung gelangenden Stoffe, insbesondere auch über deren Menge und Herkunft, zu erteilen.
§ 6.
Die Sachverständigen sind, vorbehaltlich der dienstlichen Berichterstattung und der Anzeige von Gesetzwidrigkeiten, verpflichtet, über die Einrichtungen und Ge- schäftsverhältntsse, welche durch die Aufsicht zu ihrer Kenntnisjkommen, Verschwiegenheit zu beobachten und sich der Mitteilung und Verwertung der Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse zu enthalten. Sie sind hierauf 1 Kassel, 24. Juli. Ein tätlicher Unglücksfall hat sich Zu vereinigen ; i dieser Tage im nahen Vollmarshausen ereignet. Der
m . , , . . § , Guts- und Wassermühlenbesitzer R. hatte, um eine
Betriebe, in denen Mehl hergestellt wird, haben ! Reparatur am Zahnrad vorzunehmen, das Getriebe rn rhren Betruebsraumen ein Abdruck dieser oerord- abgestellt. Durch das Schlagen mit dem Hammer nung auszuhangen. ! hatte sich jedoch das Mühlenwerk in Bewegung ge-
o setzt. R. wurde vom Schwungrad die Brust etnge-
Dre Landeszentralbehorden können Bestimmungen drückt zur Ausführung dieser Verordnung erlassen. '_____________________________________________
* (D i e Jagd auf R e b h ü h n e r.) Der Bezirksausschuß hat beschlossen, daß die Jagd auf Rebhühner im Regierungsbezirk Cassel vom 18. August
ab erlaubt werden soll.
* (Das verbotene Luftreich.) Während der Kriegsdauer dürfen keine Papierdrachen ausgelassen werden. Eltern, deren Kinder dem Verbot zuwiderhandeln, haben Gefängnisstrafen zu gewärtigen.
):( Hersseld, 27. Juli. Wir machen darauf aufmerksam, daß ein Beamter zwecks Revision der Jn- validenkarten zur Zeit hier anwesend ist. Es dürfte sich empfehlen, die Karten bereit zu halten, um sich vor Unannehmlichkeiten zu schützen.
§ 9
Mit Geldstrafe bis zu eintausendfünfhundert Mk. pitilb
oder mit Gefängnis bis zu drei Monaten wird bestraft: ajUwHJ
' wer den Vorschriften über das Ausmahlen des Ein Stückchen Zeitgeschichte in Versen.
Getreides (§§ 1 bis 3) zuwiederhandelt,' Nach wie vorauf allen Fronten — hat sich in der
wer den Vorschriften des 8 6 zuwider Verschwiegen- letzten Zeit — wieder mancherlei ereignet, — was ein Heit nicht beobachtet oder der Mitteilung oder Ver- deutsches Herz erfreut. — Fern im Westen vorge- wertung von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen drungen — sind wir im Argonnerwald, — unter sich nicht enthält,' schweres Mörserfeuer — nimmt man nun Verdun
wer den nach § 8 erlassenen Ausführungsbe- | i stimmungen zuwiederhandelt.
In dem Falle der Nr. 2 tritt die Verfolgung nur Antrag des Unternehmers ein.
§ 10. , ________ ____________
Mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark ein Drittel zu verlieren, oder mit Haft wird bestraft:
1. wer den Vorschriften des § 4 zuwider den Eintritt in die Räume, die Besichtigung, die Einsicht
1.
2.
wohl bald. — Von der Ostsee bis zum Dnjestr — geht es vorwärts ebenfalls, — Rußlands neuer „Offensive" — brtcht man schweigend dort den Hals, — wieder einmal muß der Ruffel — seine Kräfte „ um- gruppieren" — und bekanntlich pflegt er dabei — stets ein Drittel zu verlieren, — während für die andern meist schnelle Flucht die Losung heißt. — Bei John . , , „ _ - i Bull, dem bösen „Vetter", — sieht es gleichfalls windig
tritt in die Räume, die Besichtigung, die Einsicht aus, — Ruhe weiß er kaum zu halten — jetzt bei sich in die Geschäftsaufzeichnungen oder die Entnahme im eignen Haus, — Presse und Minister hetzen — einer Probe verweigert. wütend aufeinander los, — Streik und Ungehorsam
2. wer die in Gemäßheit des § 5 von ihm erforderte | machen — die Verwirrung grenzenlos. — Eingesehen Auskunft nicht erteilt oder bei der Auskunftser- hat in London — man ein bißchen allzuspät, — daß Leitung wissentlich unwahre Angaben macht. zum erstenmale England auf der falschen Seite steht, § 11. — daß man diesem schlimmen Fehler — eignes Blut
Diese Verordnung tritt mit dem 1. Juli 1915 in zum Opfer bringt, — während klügeren Neutralen — Kraft. Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des manche Zukunftshoffnung winkt. — Selbst Italien Außerkrafttretens. allmählich — überläuft es kalt und heiß, — weil
Die Verordnung über das Ausmahlen von Brot- Cadorna nur vom Wetter etwas zu berichten weiß, getreide vom 5. Januar 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 3) — während über Kriegserfolge — er beharrlich sowie die Aenderungen dieser Verordnung vom 18. stille schweigt — und Italiens Schicksalswage — sich Februar 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 100) und vom 29. beständig tiefer neigt. — Oesterreich-Ungarn, stolz und April 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 268) werden aufgehoben, tapfer, — zwingt mit Deutschland Hand in Hand — Die von den Landeszentralbehörden erlassenen Aus- nach wie vor das Heer der Feinde — mutig nieder führungsbestimmungen bleiben in Kraft, soweit sie in den Sand, — nur Geduld geziemt uns allen — mit den Vorschriften dieser Verordnung im Einklang vor der Hand als erste Pflicht, — doch wer nock am stehen; Znwiderhanölungen gegen sie werden nach § 9 Ausgang zweifelt, — zählt zu Deutschlands Söhnen bestraft. I nicht.
Berlin, den 28. Juni 1915. Walter-Walter.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers --------------------------------------------
3.
Delbrück
— daß man diesem schlimmen Fehler — eignes Blut zum Opfer bringt, — während klügeren Neutralen —
Eingesandt
(Unter Berantwortllchkeit des Einsenders.)
w M | Ueberall in unserem deutschen Vaterland, in der
Großstadt, in allen mittleren und kleinen Städten, * Maßnahmen gegen Preistreibereien.) und im kleinsten Dorfe ehrt man die Erfolge Wie bereits mitgeteilt wurde, stand das stellvertr. unserer tapferen Feldgrauen und der uns treu zur Generalkommando des 11. Armeekorps im Begriff, Seite stehenden österreichischen Truppen durch Maßnahmen zu treffen gegen gewinnsüchtige Preis- Glockengeläute und Beflaggen derHauser. treibereien und es war zu diesem Zweck mit den > Nur Hersfeld macht hierin eine Ausnahme.
Staatsministerien und Regierungen seines Bereiches Endes unterzeichnete erlauben sich die bescheidene in Verbindung getreten. Nachdem aber der Bundes- Anfrage, weshalb die beidenletzten großen
rat diese Angelegenheit selbst in die Hand genommen hat, wird das stellvertr. Generalkommando auf Ersuchen des Kriegsministeriums mit seinen Maßnahmen bis zum Eingang der erwarteten Bundesratsver-
Erfolge im Osten am 17. und 24. Juli mit Stillschweigen d. h. ohne Glockengeläute Übergängen worden
sind.
Mehrere Bürger.