Hersfelder Tageblatt
für den Kreis Hersfeld
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Amtlicher Anzeiger
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zogen 1.60 Mark. Druck und Verlag von Ludwig Funks Vuchdruckerei
Hersfeld. Für die Redaktion verantwortlich Franz Funk in Hersfeld. 7 ’
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Nr. 178.
Dienstag, den 27. Juli
1915
Amtlicher Teil.
festgesetzten Meldetag ab bis auf weiteres sämtliche Vorräte der nachstehend aufgeführten Klassen in rohem, halbfertigem und fertigem Zustand (einerlei, ob Vorräte einer, mehrerer oder sämtlicher Klassen vorhanden sind), mit Ausnahme der im § 5 genannten Mindestmengen.
Bekanntmachung
betreffend Bestandserhebung und Beschlagnahme von Kautschuk ((Summt), Guttapercha, Balata und Asbest, sowie von Halb- und Fertigfabrikaten unter Verwendung dieser Rohstoffe.
Nachstehende Verfügung wird hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht mit dem Bemerken, daß jede Uebertretung — worunter auch verspätete oder unvollständige Meldung fällt —, sowie jedes Anreizen zur Uebertretung der erlassenen Vorschrift, soweit nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, nach § 9 Ziffer b *) des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4 Juni 1851 oder Artikel 4 Ziffer 2 **) des Bayerischen Gesetzes über den Kriegszustand vom 5. November 1912 oder nach § 5 ***) der Bekanntmachung über Vorratserhebungen vom 2. Februar 1915 bestraft wird.
§ 1-
Inkrafttreten der Verfügung.
a) Die Verfügung tritt am 24. Juli 1915, mitternachts 12 Uhr, in Kraft. Sie gilt gegenüber allen im § 3 genannten Personen, Gesellschaften usw., auch wenn deren Vorräte durch schriftliche Einzelverfügung schon früher beschlagnahmt wurden. Insoweit werden die früheren Einzel-Beschlagnahme-Verfügungen durch diese Bekanntmachung ersetzt. Dagegen bleiben für die betroffenen Fabriken und Rohgummihändler bestehen:
1. die Anordnungen der seither zur Beschlagnahme ergangenen Rundschreiben;
2. die über die Verwendung von Rohgummi zur Anfertigung bestimmter Waren prlaffenen Verbote ;
3. die Verpflichtung zur monatlichen Erreichung der Bestands- und Verbrauchsmeldung über Rohgummi usw. bei der Kriegs-Rohstoff-Ab- teilung Berlin S W 48, verl. Hedemannstr. 10, auf besonderem Formular.
Für die Meldepflicht und die Beschlagnahme ist der am 24. Juli 1915 (Meldetag), mitternachts 12 Uhr, bestehende tatsächliche Zustand maßgebend.
b) Für die im § 3 Absatz c bezeichneten Gegenstände treten Meldepflicht und Beschlagnahme erst mit dem Empfang oder der Einlagerung der Waren in Kraft.
c) Beschlagnahmt und meldepflichtig sind auch die nach dem 24. Juli 1915 etwa hinzukommenden Vorräte ; bei den durch § 5 betroffenen Personen, Gesellschaften usw. jedoch nur, wenn damit die zulässigen Mindestmengen überschritten werden.
d) Falls die im § 5 aufgeführten Mindestmengen am 24. Juli 1915 nicht erreicht sind, treten Meldepflicht und Beschlagnahme für die gesamten Bestände an dem Tage in Kraft, an welchem diese Mindestvor- räte überschritten werden.
e) Verringern sich die Bestände eines von der Verfügung Betroffenen nachträglich unter die angegebenen Mindestmengen, so behält die Verfügung trotzdem für diesen ihre Gültigkeit.
Von der Verfügung betroffene Gegenstände.
a) Meldepflichtig und beschlagnahmt sind vom
*) Wer in einem in Belagerungszustand erklärten Orte oder Distrikte ein bei Erklärung des Belagerungszustandes oder während desselben vom Militärbefehlshaber im Interesse der öffentlichen Sicherheit erlassenes Verbot Übertritt oder zu solcher Uebertretung auffordert oder anreizt, soll, wenn die bestehenden Gesetze keine höhere Freiheitsstrafe bestimmen, mit Gefängnis bis zu einem Jahre bestraft werden.
**) Wer in einem in Kriegszustand erklärten Orte oder Bezirke eine bei der Verhängung des Kriegszustandes oder während desselben von dem zuständigen obersten Militärbefehlshaber zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit erlassene Vorschrift Übertritt oder zur Uebertretung auffordert oder anreizt, wird, wenn nicht die Gesetze eine schwerere Strafe androhen, mit Gefängnis bis zu einem Jahre bestraft.
***) Wer vorsätzlich die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Verordnung verpflichtet ist, nicht in der gesetzten Frist erteilt oder wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geld,träfe bis zu zehntausend Mark bestraft, auch können Vorräte, die verschwiegen sind, im Urteil für dem Staate verfallen erklärt werden. Wer fahrlässig die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Verordnung verpflichtet ist, nicht in der gesetzten Frist erteilt oder unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark oder im Unvermögensfalle mit Gefängnis bis zu sechs Monaten bestraft.
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1. Rohkantschuk usw.
(roh und gereinigt; getrennt anzugeben.) Parasorten und First latex.
Mittlere Kautschuksorten.
Geringe Kautfchuksorten (wie Flake, Djambi, Palembang u. dergl.).
Guttapercha.
Balata.
Mischungen, unvulkanisierte Abfälle und Re- paraturplatte (getrennt anzugeben).
2. Lösungen.
Kautschuklösungen aus 1 bis 3.
b) Nur meldepflichtig sind vom festgesetzten Meldetag an bis auf weiteres sämtliche Borräte der nachstehend aufgeführten Klassen in rohem, halbfertigem und fertigem Zustand (einerlei, ob Vorräte einer, mehrerer oder sämtlicher Klassen vorhanden sind), mit Ausnahme der im § 5 genannten Mindestmengen.
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3. Zahngummi. Fertige Zahngummi und Cofferdam.
4. Altgummiabfälle.
Alle Autoreifen mit Nieten und ohne solche,
Alte Vollreifen mit Stahlband, Alte Vollreifen ohne Stahlband, Luftschläuche, dunkel, schwimmend, Luftschläuche rot,
soweit diese nicht schon nachderVerfügung B. I. 622/4. 15. K. R. A. betr. Vorratserhebung
>u. Beschlagnahme von Gummibereifung für Kraftfahrzeuge" gemeldet sind.
Luftschläuche, dunkel, nichtschwimmend. Fahrraddecken, auch abgezogen. Gummiabfälle, schwimmend.
Patentgummiabfälle, vulkanisiert. Gummischuhabfälle.
Andere Gummiabfälle ohne Einlagen. Gummiabfälle, unsortiert.
5. Regenerate.
Im Lösungsverfahren hergestellte Regenerate. Im Säurealkaliverfahren hergestellteRegenerate. In anderer Weise präparierte Abfälle.
6. Gummierte Stoffe, Gewebe und Kleidungsstücke.
Gummierte Mäntelstoffe. Herren-Gummimäntel und -Gummiumhänge. Gummierte Gewebe für Autodecken.
Gummierte Gewebe für Fahrradecken. Gummierte Gewebe für technische Artikel. Ballonstoffe und Flugzeugstoffe, gummiert.
7. Fahrrad- und Aeroplangummi. Fahrraddecken (montiert und unmontiert):
a) mit Garantie,
b) ohne Garantie.
Fahrradschläuche (montiert und unmontiert):
a) mit Garantie.
b) ohne Garantie. Aeroplanraddecken. Aeroplanradschläuche.
8. Chirurgische und andere Waren, nur von Gummiwarenfabriken, -verkaufsge- schäften, -Händlern und Bandagisten auf einer Liste einzeln anzugeben: Hupenbälle, alle Arten Luft- und Wasserkissen, Wärmeflaschen, Wärmekompressen, Eisbeutel, Y ,
Röntgenhandschuhe und-platten, Operationsschuhe und Operatronshandschuhe, Gummihandschuhe für technische und elektrotechnische Zwecke,
Verbandstoffe und Hospitaltuch (Bettunterlagen usw.», „ ,
Präservativs aus Kautfchuk,
Drainage-, Kompressions- u. Jrrrgatorichlauche. Masken aller Art mit Gummipolsterung, Gummisauger. g ^
Kanadische, russische und südafrikanische Asbeste. Spinn- und Pappenfaser.
Asbestmehl oder -pulver.
10. Asbestfabrrkate.
Asbestfäden und -garne. Asbestgewebe.
Asbestpackungen:
trocken,
gefettet. t ,
Asbestartikel mit Gummi- und Messingeinlagen. Asbestpappen:
chemisch rein, handelsrein.
Asbest-Jsolierschnüre. Kieselgur-Jsolierschnüre. Schiefer-Asbestplatten.
§ 3
Von der Verfügung betroffene Personen, Gesellschaften nsw.
Von dieser Verfügung betroffen werden:
a) alle gewerblichen Unternehmer,. Gesellschaften und Firmen, ferner Kommunen, öffentlich rechtliche Körperschaften u. Verbände und fiskalische Unternehmungen (mit Ausnahme der marine- fiskalischen Unternehmungen), in deren Betrieben die im § 2 aufgeführtcn Gegenstände erzeugt oder verarbeitet werden oder lagern, soweit die Vorräte sich in ihrem Gewahrsam oder bei ihnen unter Zollaufsicht befinden;
b) alle Personen und Firmen, die solche Gegenstände aus Anlaß ihres Handelsbetriebes oder sonst des Erwerbs wegen oder für andere in Gewahrsam haben, soweit die Vorräte sich in ihrem Gewahrsam oder bei ihnen unter Zollaufsicht befinden;
c) Personen, welche zur Wiederveräußerung oder Verarbeitung durch sie oder andere bestimmte Gegenstände der im § 2 aufgeführten Art in Gewahrsam genommen haben, auch wenn sie im übrigen kein Handelsgewerbe betreiben;
d) alle Empfänger (in dem unter a bis c bezeichneten Umfang) solcher Gegenstände nach Empfang derselben, falls die Gegenstände sich am Meldetage auf dem Versand befanden und nicht bei einem der unter a bis c aufgeführten Unternehmer, Personen usw. in Gewahrsam oder unter Zollaussicht gehalten werden.
Vorräte, die in fremden Speichern, Lagerräumen und anderen Aufbewahrungsräumen lagern, sind,Stalls der Verfügungsberechtigte seine Vorräte nicht unter eigenem Verschluß hält, von den Inhabern der betreffenden Aufbewahrungsräume zu melden und gelten bei diesen als beschlagnahmt.
Zweigstellen (Zweigsabriken, Filialen, Zweigbureaus u. dgl.) sind jede für sich zur Meldung und zur Durchführung der Beschlagnahmebestimmungen verpflichtet.
§ 4.
Umfang der Meldung.
Die Meldepflicht umfaßt außer den Angaben über Vorratsmengen noch die Beantwortung folgender Fragen:
a) wem die fremden Vorräte gehören, welche sich im Gewahrsam des Auskunftspflichtigen befinden;
b) ob, und gegebenenfalls durch welche Stelle bereits von anderer Seite eine Beschlagnahme der Vorräte erfolgt ist.
§ 5.
Ausnahmen.
Ausgenommen von dieser Verfügung sind solche im § 8 gekennzeichneten Personen, Gesellschaften usw., deren Vorräte einschließlich der Vorräte ihrer Zweigstellen am 24. Juli 1915 gleich oder geringer waren als die nachstehend genannten Mengen:
Klasse
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21—23 24-29 30—35 37-49
Nicht meldepflichtige Menge
je 1 Kilogramm.
je 10 Kilogramm.
5 Kilogramm.
100 Kilogramm gemischt oder je 50 Kilogramm (einzeln).
je 50 Kilogramm.
je 10 Kilogramm.
je 6 Stück.
je 50 Kilogramm.
Anmerkung: Von Klasse 36 sind sämtliche Borräte auf Meldeschein 3 zu melden.
§ 6 Beschlagnahmebestimmungen.
Die Verwendung der beschlagnahmten Bestände wird in folgender Weise geregelt: , „ , v
a) Die beschlagnahmten Vorräte verbleiben tu den Lagerräumen und sind tunlichst gesondert aufzu- bewahren. Es ist ein Lagerbuch einzurichten, aus welchem jede Aenderung der Vorratsmengen und ihre Verwendung ersichttich sein muß; ferner ist Polizei- und Militärbehörden jederzeit die Prüfung der Läger und des Lagerbuchs sowie die Besichtigung des Betriebs zu gestatten.
Die lediglich von der Bestandsmeldung getroffenen Rohwaren und Fabrikate bleiben dem freien Verkehr überlassen, doch gilt auch für sie die Bestimmung betreffend Lagerbuch und behördliche Prüfung.
b) Aus den beschlagnahmten Vorräten dürfen nur diejenigen Mengen entnommen werden, welche durch die Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministertums, Sektion V. 1, Berlin SW 48, für den jeweiligen Auftrag bewilligt wurden.
Ueber die Ausführung dieser Bestimmung ist inzwischen an die Betriebe, die schon vorher der Beschlagnahme unterworfen waren, eine Verfügung ergangen. Alle neu hinzukommenden Etnzelunter- nehmen und Betriebe haben diese Verfügung bet der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums, Berlin SW. 48, umgehend einzufordern. Fortsetz. auf der 4. Seite.