Hers Wer Tageblatt
Amtlicher Anzeiger
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für den Kreis Hersfeld
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Nr. 171
Sonnabend, den 24. Juli
1915
Amtlicher Teil
Bekanntmachung
über die Regelung des Verkehrs mit Hafer.
Vom 28. Juni 1915.
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
1. Beschlagnahme § 1.
Der im Reich angebaute Hafer wird mit der Trennung vom Boden für den Kommunalverband beschlagnahmt, in dessen Bezirk er gewachsen ist. Als Hafer im Sinne dieser Verordnung gelten auch Meng- korn und Mischfrucht, worin sich Hafer befindet.
Die Beschlagnahme erstreckt sich auch auf den Halm; mit dem Ausdreschen wird das Stroh von der Beschlagnahme frei.
§ 2.
An den beschlagnahmten Vorräten dürfen Veränderungen nicht vorgenommen werden, soweit nicht in den §§ 3 bis 6 etwas anderes bestimmt ist. Das gleiche gilt von rechtsgeschäftlichen Verfügungen über sie und von Verfügungen, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung erfolgen.
§ 3.
Der Besitzer beschlagnahmter Vorräte ist berechtigt und verpflichtet, die zu ihrer Erhaltung erforderlichen Handlungen vorzunehmen; er ist berechtigt und auf Verlangen der zuständigen Behörde verpflichtet, aus- zudreschen. Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten Behörden können über Zeit und Art des Ausdreschens Bestimmungen erlassen.
§ 4
Nimmt der Besitzer eine zur Erhaltung der Vorräte erforderliche Handlung binnen einer ihm von der zuständigen Behörde gesetzten Frist nicht vor, so kann die Behörde die erforderlichen Arbeiten auf seine Kosten durch einen Dritten vornehmen lassen. Der Verpflichtete hat die Vornahme auf seinem Grund und Boden sowie in seinen Wirtschaftsräumen und mit den Mitteln feines Betriebs zu gestatten.
Das gleiche gilt, wenn der Besitzer ben Hafer nicht binnen einer ihm von der zuständigen Behörde gesetzten Frist ausdrischt.
§ 5
Erstreckt sich ein landwirtschaftlicher Betrieb über die Grenzen eines Kommunalverbandes hinaus, so darf der beschlagnahmte Hafer innerhalb dieses Betriebs von einem Kommunalverband in den andern gebracht werden. Mit der Ankunft des Hafers in dem Bezirke des anderen Kommunalverbandes tritt dieser hinsichtlich der Rechte aus der Beschlagnahme an die Stelle des bisherigen Kommunalverbandes.
Der Besitzer hat die Ortsänderung, binnen drei Tagen unter Angabe der Getreidearten und ihrer Mengen beiden Kommunalverbänden anzuzeigen.
§ 6
Zulässig sind Veräußerungen an die Heeresverwaltungen, die Marineverwaltung, die Zentralstelle zur Beschaffung der Heeresverpflegung und an den Kommunalverband, für den der Hafer beschlagnahmt ist, sowie alle Veränderungen und Verfügungen, die mit Zustimmung der Zentralstelle erfolgen.
Trotz der Beschlagnahme dürfen aus ihren Vorräten :
b) Unternehmer landwirtschaftlicher Betriebe Mischfrucht als Grünfutter verwenden oder aus der geernteten Mischfrucht die Hülsenfrüchte aussondern ;
e) Unternehmer landwirtschaftlicher Betriebe mit Genehmigung der zuständigen Behörde Nahr- ungsmittel zum Verzehr im eigenen Betriebe herstellen oder herstellen lassen.
§ 7
Die Beschlagnahme endet mit dem freihändigen Eigentumserwerbe durch eine der im § 6 Abs. 1 genannten Stellen, mit der Enteignung oder einer nach § 6 zugelassenen Verwendung oder Veräußerung, endlich für die nach § 6 Abs. 2 b ausgesonderten Hülsenfrüchte mit der Aussonderung.
§ 8.
Ueber Streitigkeiten, die sich aus der Anwendung der §§ 1 bis 7 ergeben, entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde endgültig.
§ 9.
Mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark wird bestraft:
1. wer unbefugt beschlagnahmte Vorräte beiseite schafft, insbesondere aus dem Bezirke des Kommunalverbandes, für den sie beschlagnahmt sind,
zu verwahren und pfleglich zu behandeln, zuwiderhandelt, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark bestraft.
3. Verbranchsregelung
§ 10.
Die Kommunalverbände haben innerhalb ihrer Bezirke mit den ihnen gehörigen, ihnen übereigneten (§ 10) oder überwiesenen (§ 17) Vorräten den erforderlichen Ausgleich zwischen den Haltern von Einhufern oder Zuchtbullen und Unternehmern landwirtschaftlicher Betriebe herbeizuführen, derart, daß diese Personen die nach § 10 zu berechnenden Mindest- mengen für Fütterung und Aussaat erhalten.
Jedoch dürfen die Kommunalverbünde von den zu diesem Ausgleich bestimmten Mengen in besonderen Fällen unter entsprechender Kürzung der auf die Einhufer entfallenden Mengen auch an Besitzer von andern Spann- und Zuchttieren Hafer abgeben.
§ 17.
Die Kommunalverbände haben, soweit die in ihren
2.
3.
4.
entfernt, sie beschädigt, zerstört, verarbeitet oder verbraucht;
wer unbefugt beschlagnahmte Vorräte verkauft, kauft oder ein anderes Veräußerungs- oder Erwerbsgeschäft über sie abschließt;
wer die zur Erhaltung der Vorräte erforderlichen Handlungen pflichtwidrig unterläßt;
wer als Saathafer erworbenen Hafer ohne Genehmigung der zuständigen Behörde zu auderen
Bezirken vorhandenen Vorräte für den im § 16 vorgesehenen Ausgleich nicht erforderlich sind, (Ueberschuß- verbände), auf Erfordern der Reichsfuttermittelstelle deu Ueberschuß der Zentralstelle zur Beschaffung der Heeresverpflegung zur Verfügung zu stellen.
Diese deckt hieraus den ihr mitgeteilten Bedarf: der Heeresverwaltungen und der Marinever-
1.
a)
6)
c)
Halter von Einhufern Hafer verfüttern, und zwar sowohl an ihre Einhufer als an ihr übriges Vieh,
Halter von Zuchtbullen an diese mit Genehmigung der zuständigen Behörde Hafer verfüttern.
Der Bundesrat bestimmt, welche MeNgen die Tierhalter durchschnittlich für den Tag verfüttern dürfen. Bis zum Erlasse dieser Bestimmung darf nur nach Maßgabe des § 4 Abs. 3 a der Verordnung vom 1915 (Reichs-Ge-
setzbl. S. 81 nnd S. 200)Hafer verfüttert werden ; Unternehmer landwirtschaftlicher Betriebe das zur Frühjahrsbestellung erforderliche Saatgut zur Saat verwenden, und zwar anderthalb Doppelzentner auf das Hektar. Die Landeszentralbehörden sind ermächtigt, die Saatgutmenge im Falle dringenden wirtschaftlichen Bedürfnisses für einzelne Betriebe oder ganze Bezirke bis auf zwei Doppelzentner, bei ausgesprochener Gebirgslage bis auf zweieinhalb Doppelzentner für das Hektar zu erhöhen; Unternehmer landwirtschaftlicher Betriebe mit Genehmigung der zuständigen Behörde unmittelbar oder durch Vermittelung des Handels an landwirtschaftliche Betriebe selbstgezogenen Saathafer für Saatzwecke liefern. Die bestimmungsmäßige Verwendung ist zu überwachen;
Zwecken verwendet;
5. wer eine ihm nach § 5 obliegende Anzeige nicht in der gesetzten Frist erstattet oder wissentlich unvollständige oder unrichtige Angaben macht.
2. Enteignung
8 10.
Erfolgt die Uebereignung des beschlagnahmten Hafers nicht freiwillig (§ 6 Abs. 1), so kann das Eigentum daran durch Anordnung der zuständigen Behörde auf den Kommunalverband übertragen werden, in dessen Bezirk er sich befindet. Beantragt dieser die Uebereignung an eine andere Person, so ist das Eigentum auf letztere zu übertragen; sie ist in der Anordnung zu bezeichnen.
Bei der Enteignung sind dem Besitzer zu belassen: a) für jeden Einhufer und für jeden Zuchtbullen
(§ 6 Abs. 2 a) eine vom Bundesrate zu bestimmende Menge; dabei sind die Mengen an- zurechnen, die seit der Beschlagnahme verfüttert worden sind (§ 6 Abs. 2 a);
b) das zur Frühjahrsbestellung erforderliche Saatgut nach dem Maßstab von § 6 Abs. 2 b,'
c) der in seinem Betriebe gewachsene Saathafer, wenn sich der Besitzer in den letzten zwei Jahren mit dem Verkaufe von Saathafer befaßt hat. Die bestimmungsmäßige Verwendung ist zu überwachen.
Der Gemeindevorstand ist verpflichtet, dafür zu sorgen, daß das Saatgut aufbewahrt und zur Frühjahrsbestellung wirklich verwendet wird.
Die Anordnung, durch die enteignet wird, kann an den einzelnen Besitzer oder an alle Besitzer des Bezirkes oder eines Teiles des Bezirkes gerichtet werden; im ersteren Falle geht das Eigentum über, sobald die Anordnung dem Besitzer zugeht, im letzteren Falle mit Ablauf des Tages nach Ausgabe des amtlichen Blattes, in dem die Anordnung amtlich veröffentlicht wird.
§ 12.
Der Uebernahmepreis wird unter Berücksichtigung des Höchstpreises für Hafer sowie der Güte und Ver- wertbarkeit der Vorräte nach Anhörung von Sachverständigen von der höheren Verwaltungsbehörde ent- gültig festgesetzt. Sie bestimmt darüber, wer die baren Auslagen des Verfahrens zu tragen hat.
Weist der Besitzer nach, daß er zulässigerweise Vorräte zu einem höheren Preise als dem Höchstpreis erworben hat, so ist statt des Höchstpreises der Einstandspreis zu berücksichtigen.
§ 13.
Der Besitzer hat die Vorräte, die er freihändig übereignet hat oder die bei ihm enteignet sind, zu verwahren und pfleglich zu behandeln, bis der Er- werber sie in seinen Gewahrsam übernimmt. Dem Besitzer ist hierfür eine angemessene Vergütung zu gewähren, die von der höheren Verwaltungsbehörde entgültig festgesetzt wird.
§ 14.
Ueber Streitigkeiten, die sich bei dem Enteignungsverfahren und aus der Verwahrungspflicht (§13) ergeben, entscheidet endgültig die höhere Verwaltungsbehörde.
Wer den ihm als Saatgut zur Frühjahrsbestellung belassenen Hafer (§ 10 Abs. 2 6) oder den ihm belassenen Saathafer (§ 10 Abs. 2 c) ohne Genehmigung der zuständigen Behörde zu anderen Zwecken verwendet, oder wer der Verpflichtung des § 13, Vorräte
waltung;
derjenigen Kommunalverbände, in deren Bezirk sich nicht die nötigen Mindestmengen an Hafer und Saatgut befinden (Zuschußverbände);
der Nährmittelfabriken, die Hafer verarbeiten.
Die Reichsfuttermittelstelle kaun mit Zustimmung ihres Beirats Futterzulagen für Bergwerks- und Ge- stütspferde sowie für Deckhengste gewähren.
Ausnahmsweise kann sie aus Anordnung des Reichskanzlers oder mit Zustimmung des Beirats im Falle eines dringenden Bedürfnisses:
a) Futterzulagen auch für andere Pferde bewilligen;
b) wissenschaftlichen Anstalten und sonstigen Unter« nehmungen, die für ihre Zwecke Hafer nicht entbehren können, geringe Mengen überweisen.
Endlich kann sie Hafer, der zur Verfütterung an Pferde nicht mehr geeignet ist, zur anderweiter Verwendung abgeben.
§ 18.
Der Bedarf der Heeresverwaltungen und der Marineverwaltung wird entsprechend den von diesen Verwaltungen eingehenden Anmeldungen durch die Reichs- futtermittelstelle bei den Kommunalverbünden ange-
2.
3.
fordert.
Nötigenfalls ist die Reichsfuttermittelstelle befugt, von Ueberschußverbänden mehr als deren Ueberschuß über den Eigenbedarf sowie auch von Zuschußverbänden Hafer anzufordern, soweit sich Hafervorräte im Bezirke dieser Verbände befinden, die der Enteignung unterliegen. Die gelieferten Mengen werben später auf Antrag dem liefernden Verbände bis zur Höhe seines Mindestbedarfs zurückerstattet.
Die Verbände haben auf Verlangen der Reichs- futtermittelstelle dafür zu sorgen, daß der in ihrem Bezirke vorhandene Hafer ausgedroschen wird (§ 3).
§ 19.
Den Nährmittelfabriken wird von der Reichsfutter- mittelstelle auf Antrag der nachgewiesene Jahresverbrauch an Hafer im Durchschnitt der letzten beiden Geschäftsjahre vor Ausbruch des Krieges oder ein Bruchteil davon zugeteilt. Die Zuteilung kann nur nach Maßgabe der jeweils verfügbaren Bestände und nicht vor dem 1. November 1915 beansprucht werden.
§ 20.
Für die nach den §§ 16 bis 19 gelieferten Mengen ist der Einstandspreis zu vergüten. Als Emstands- preis gilt der dem Besitzer gezahlte Preis (oßL 8 12) zuzüglich einer Entschädigung für Vermittelung, Sackleihgebühr und sonstige Unkosten, die jedoch 6 Mark für die Tonnne zuzüglich der durch Zusammenstellung kleinerer Lieferungen zu Sammelladungen nachweislich entstandenen Vorfrachtkosteu in keinem Falle überschreiten darf. Alle übrigen Frachtkosten tragt der Empfänger.
8 21.
Jeder Kommunalverband hat bis zu einem vom Reichskanzler zu bestimmenden Zeitpunkt der Landes- zeutralbehörde eine Nachweisung einzureichen über: a> die Hafervoräte, die am Tage der Vorratsermttte-
lung vom Herbst 1915 in seinem Bezirke vorhanden waren; „ , _ ,
b) die Hafermenge, die in seinem Bezirke zu Saat
zwecken in Anspruch genommen wird;
c) die Zahl der Einhufer und Zuchtbullen seines Bezirkes;
b) die Hafervorräte, die in seinem Bezirke für die Abgabe an die Zentralstelle (§ 17) übrig bleiben. Die Landeszentralbehörden haben binnen zwei Wochen nach dem gemäß Abs. 1 vorn Reichskanzler festgesetzten Zeitpunkt der Zentralstelle eine entsprechende Uebersicht, getrennt nach Kommunalverbänden, ein- zusenden.
§ 22.
UeberStreitigkeiten,die beider Verbrauchsregelung (§ 16) entstehen, entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde endgültig. (Fortsetzung auf der 4. Seite.)