Hers Wer Tageblatt
Amtlicher Anzeiger ^^^ für den Kreis Hersfeld Msfeliet Äreisölatt
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Nr. 169
Donnerstag, den 22. Juli
1915
Seil
Bezeichnung
1
Bekanntmachung
betr. Bestandsmeldung u. Verwertung
von
Kupfer in Fertigsabrilaten.
Nachstehende Verfügung wird hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht mit dem Bemerken, daß jede Uebertretung — worunter auch verspätete oder unvollständige Meldung füllt — sowie jedes Anreizen zur Uebertretung der erlassenen Vorschrift, soweit nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, nach § 9 Ziffer b*) des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 oder Artikel 4 Ziffer 2**) des Bayerischen Gesetzes über den Kriegszustand vorn 5. November 1912 oder nach § 5***) der Bekanntmachung über Vorratserhebungen vorn 2. Februar 1915 bestraft wird.
§ 1.
Inkrafttreten der Verfügung.
a) Die Verfügung tritt am 20. Juli 1915, nachts 12 Uhr, in Kraft. Für die Bestandsaufnahme sämtlicher Meldepflichtigen ist der am 27. Juli 1915, nachts 12 Uhr, vorhandene Bestand maßgebend.
b) Für die in § 3 Absatz d bezeichneten Gegenstände treten die Bestimmungen der Verfügung erst mit Empfang oder Einlagerung der Waren in Kraft.
c) Der Verfügung unterliegen auch die sonstigen nach dem 27. Juli 1915 bei den durch § 3 betroffenen Personen, Gesellschaften usw. hinzukommenden Bestände, d. h. sie unterliegen den Bestimmungen betreffend die Verwertung von Kupfer aus Fertig- fabrikaten (8 5); sie sind auch in die zu meldenden Bestände (§ 2) einzurechnen.
d) Falls die in § 4 aufgeführte Mindestmenge am 27. Juli 1915 nicht erreicht ist, treten die Bestimmungen über die Verwertung von Kupfer aus Fertigfabrikaten (§ 5) für die gesamten Bestände an dem Tage in Kraft, an welchem diese Mindestmenge überschritten wird.
e) Verringern sich die Bestände eines von der Verfügung Betroffenen nachträglich unter die angegebene Mindestmenge, so behalten dieBestimmungen über die Verwertung von Kupfer aus Fertigfabrikaten (8 5) trotzdem ihre Gültigkeit.
Von der Verfügung betroffene Gegenstände.
Der Meldepflicht sind unterworfen:
Sämtliche gebrauchte und ungebrauchte Fertigsab- rikate der nachstehend aufgeführten laufenden Nummern 1 bis 12, welche entweder ganz oder teilweise aus unlegiertem Kupfer (auch verzinnt oder mit einem anderen Ueberzug aus Metall oder Farbe) bestehen, soweit sie nicht bereits durch die allgemeine Verfügung M. 1. 4. 15 K.R.A. betreffend Bestandsmeldungen von Metallen vom 1. Mai 1915 getroffen sind.
*) Wer in einem in Belagerungszustand erklärten Orte oder Distrikte ein bei Erklärung des Belagerungszustandes oder während desselben vom Militärbefehlshaber im Interesse der öffentlichen Sicherheit erlassenes Verbot Übertritt oder zu solcher Uebertretung auffordertoder anreizt,soll,wenn die bestehenden Gesetze keine höhere Freiheitsstrafe bestimmen, mit Gefängnis bis zu einem Jahr bestraft werden.
**) Wer in einem in Kriegszustand erklärten Orte oder Bezirke eine bei der Verhänguug des Kriegszustandes oder während desselben von dem zuständigen obersten Militärbefehlshaber zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit erlassene Vorschrift Übertritt, oder zur Uebertretung auffordert oder anrerzt, wird, wenn nicht die Gesetze eine schwerere Strafe androhen, mit Gefängnis bis zu einem Jahre bestraft.
------*) Wer vorsätzlich die Auskunft,zu der er aufGrund dieser Verordnung verpflichtet ist, nicht in der gesetzten Frist erteilt, oder wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark bestraft, auch können Vorräte, die verschwiegen sind, im Urteil für dem Staate verfallen erklärt werden. Wer fahrlässig die Auskunft, zu der auf Grund dreier Verordnung verpflichtet ist, nicht in der gesetzten Frist erteilt oder unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mk. oder im Unvermögensfalle mit Gefängnis bis zu sechs Monaten bestraft.
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Blanke Freileitungen
einschließlich Fahrleitungen elektrischerBah- nen, freiliegende Schienenverbinder.
Kabel und isolierte Leitungen
a) oberirdisch verlegt, von mehr als 50 gmm Querschnitt des einzelnen Leiters,
b) unterirdisch verlegt, von mehr als 95 gmm Querschnittt des einzelnen Leiters.
Schaltanlagen
a) blanke Leitungen: Sammmelschienen, Anschlußleitungen usw. von mehr als 50 qmm Querschnitt.
b) Schaltapparate: Trennschalter,Hebelschalter, Zellenschalter usw. für mehr als 600 Ampere. Transformatoren
für mehr als 50 kVA.
Maschinen
für mehr als 100 kW oder 136 PS:
a) Gleichstromgeneratoren, Gleichstrommotoren, Einankerumformer.
b) Drehstrom- und Wechselstromgeneratoren, Synchronmotoren.
c) Drehstrom- und Wechselstrommotoren und andere Maschinen.
Elektrochemische und elektromelallurgische Einrichtungen :
elektrische Oefen, elektrolytische Bäder usw. Destillations- und Extraktionsapparat c,
Blasen, Kessel mit Destillierhaube, Kolonnen, Dephlegmatoren, Kondensatoren, Extraktionsapparate, -batterien usw. *).
Kühl- und Heizvorrichtungen, Kühlröhren, Kühlschlangen, Gefrierzellen, Etagenkühler, Boiler, Koch- und Siederöhren, Heizschlangen usw. *).
Sonstige Gegenstände und Apparate, wie Feuerbüchsen, Kessel, Bottiche, Zylinder, Pfannen, Schalen, Schwimmer, Autoklaven, Walzen, Tiegel, Wasserbäder, Trockenschränke, Trockenbleche usw. sowie kleinere Gegenstände wie Flaschen, Kannen, Kasserollen, Teller, Becher, Schöpfer, Hämmer, Lötkolben usw. *).
Rohrleitungen, Verbindungsstücke, Hähne, Ventile usw. *).
Auskleidungen (z. B. von Bottichen), Beschläge, Einfassungen usw. *).
Siebe, Filter, gelochte Bleche, Zentrifugentrom- meln usw. *).
Sind in dem Bezirk der verfügenden Behörde Zweigstellen vorhanden (Zweigfabriken, Filialen, Zweigbureans u. dgl.), so ist die Hanptstelle zur Durchführung der vorliegenden Verfügung auch für diese Zweigstellen verpflichtet. Die außerhalb des genannten Bezirks, in welchem sich die Hanptstelle befindet, ansässigen Zweigstellen gelten als Einzel- sirmen.
8 4.
Ausnahmen.
Von den Bestimmungen des 8 2 sind ausgenommen :
o)
6)
d)
C)
Bestände in Fertigfabrikaten, wenn das gesamte Kupfergewicht der Bestände der in § 3 bezeichneten Personen, Gesellschaften nsw. am 27. Juli 1915 gleich oder geringer als 150 kg. ist;
Gegenstände, die an Kupferteilen weniger als 10%' ihres Gesamtgewichtes enthalten, wenn das Kupfergewicht in jedem einzelnen Gegenstände nicht mehr als 1 kg betrügt;
Meßinstrnmente,medizinische und wissenschaftliche Apparate, Apparate für Nachrichtenübermittlung; Gegenstände, welche das Kupfer hauptsächlich in Form von Draht von weniger als 1 mm Durchmesser oder in Form von Blech, Band oder Rohr von weniger als 0,5 mm Wandstärke enthalten; Kunstgegenstünde;
alle nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verfügung aus dem Auslande bezogenen Gegenstände.
§ 5.
Bestimmungen, betreffend die Verwertung von Kupfer aus Fertigfabrikaten.
Es ist verboten, Kupfer, welches aus Fertigfabrikaten entnommen wird, zu anderen Zwecken als zur Ausführung von Kriegslieferungen zu verarbeiten. Kriegslieferungen im Sinne der Verfügung sind:
a) alle von folgenden Stellen in Auftrag gegebenen
Lieferungen: deutsche Militärbehörden, deutsche Reichsmarinebehörden, deutsche Reichs- und Staatseisenbahnverwaltungen ohne weiteres;
b) diejenigen von deutschen Reichs- oder Staats-, Post- oder Telegraphenbehörden, deutschen Königlichen Bergämtern, deutschen Hafenbauämtern, deutschen staatlichen und städtischen Medtztual-
behörden, anderen deutschen Reichs- und Staatsbehörden, in Auftrag gegebenen Lieferungen, die mit dem Vermerk versehen sind, daß die führung der Lieferung im Interesse der Landesverteidigung nötig und unersetzlich ist.
e Äus-
Ausnahmen sind in § 4 genannt.
§ 3.
Von der Verfügung betroffene Personen, Gesellschaften nsw.
Von dieser Verfügung werden betroffen: alle gewerblichen Unternehmer und Firmen, in deren Betrieben die in § 2 aufgeführten Gegen-
o)
b)
c)
stände erzeugt, gebraucht oder verarbeitet werden, soweit die Vorräte sich in ihrem Gewahrsam oder bet ihnen unter Zollaufsicht befinden;
alle Personen und Firmen, die solche Gegenstände aus Anlaß ihres Wirtschaftsbetriebes, ihres Handelsbetriebes oder sonst des Erwerbes wegen für sich oder für andere in Gewahrsam haben, oder wenn sie sich bei ihnen unter Zollaufsicht befinden;
alle Kommunen, öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Verbände, Gutsbezirke, in deren Betrieben solche Gegenstände erzeugt, gebraucht oder verarbeitet werden, oder die solche Gegenstände in Gewahrsam haben, soweit die Vorräte sich in ihrem Gewahrsam oder bei ihnen unter
Zollaufsicht befinden;
Personen, welche zur Wiederveräußerung oder Verarbeitung durch sie oder andere bestimmte Gegenstände der in 8 2 aufgeführten Art in Gewahrsam genommen haben, auch wenn sie im übrigen kein Handelsgewerbe betreiben;
alle Empfänger (der unter a bis d bezeichneten Art) solcher Gegenstände nach Empfang derselben, falls die Gegenstände sich am Meldetag auf dem Versand befinden und nicht bei einem der unter a bis d aufgeführten Unternehmer, Personen usw. in Gewahrsam oder unter Zollaufsicht gehalten werden. t ,
Gegenstände, die in fremden Speichern, Lagerräumen und anderen Aufbewahrungsräumen lagern, sind, falls der Verfügungsberechtigte seine Vorräte nicht unter eigenem Verschluß hält, von den Inhabern der betreffenden Aufbewahrungsräume zu melden und gelten bei diesen als den Bestimmungen der Verfügung unterworfen.
t)
c)
*) Die aufgeführten Bezeichnungen haben eine allgemeine Bedeutung. Es sind somit sämtliche Fertig- fabrikate gemeint, die in den einzelnen Gewerben und Betrieben eventuell mit anderen spezifischen
Fachausdrücken belegt werden.
§ 0.
Nachweis der Bestandsveränderung.
Es ist ein Verzeichnis einzurichten mit gleicher Einteilung wie der Meldebogen, aus welchem der jeweilige Bestand der meldepflichtigen Kupfermengen ersichtlich ist.
Aendern sich die Bestände nach dem für die Bestandsaufnahme festgesetzten Meldetage (27. Juli 1915), so muß im Falle des Besitzwechsels ersichtlich sein, in wessen Gewahrsam die Gegenstände übergegangen sind, im Falle der Verarbeitung (siehe § 5), zu welchem Zwecke das den Gegenständen entnommene Kupfer verwendet wurde.
Den Beauftragten der Polizei- und Militärbehörden muß jederzeit die Prüfung des Verzeichnisses sowie die Besichtigung der vorhandenen Gegenstände gestattet werden.
8 7.
Meldebestimmungen.
Die Meldung hat unter Benutzung der amtlichen Meldescheine für Kupser-Fertigfabrikate zu erfolgen. Die Vordrucke dieser Meldescheine sind in den Post- anstalten 1. und 2. Klasse erhältlich. Auf den Meldescheinen ist mit anzugeben,
a) wem die fremden Vorräte gehören, soweit sich solche im Gewahrsam eines Meldepflichtigen befinden,
b) ob etwa und gegebenenfalls durch welche Stelle bereits eine Beschlagnahme der meldepflichtigen Gegenstände erfolgt ist. „ ,
Weitere Mitteilungen irgendwelcher Art darf die Meldung nicht enthalten. Die Briefumschläge sind mit der Aufschrift zu versehen: Meldeschein für Fertigfabrikate. mi
Die Meldescheine sind frankiert an ine Metall- Mobilmachungsstelle des Kriegsministeriums, Berlin W 9, Potsdamer Straße 10 11, vorschriftsmäßig aus- gefüllt bis zu den nachstehend festgesetzten Zeitpunkten einzureichen. An die gleiche Stelle sind auch etwaige Anfragen, welche die vorliegende Verfügung betreffen, zu richten.
Dem Meldepflichtigen wird anheimgestellt, bei Erstattung der Meldung ein Angebot zum Verkauf eines Teiles oder seines ganzen Bestandes an meldepflichtigen und nicht meldepflichtigen Kupfer-Fertigfabrikaten einzureichen.
Die Metall-Mobilmachungsstelle ist berechtigt,
neue Bestandsaufnahmen und die Einreichung neuer Meldescheine hierüber in gewissen Zeitabschnti
verfügen.
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(Fortsetzung auf der 4. Seite.)