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Hersfelder Tageblatt

Amtlicher Anzeiger

Bezugspreis vierteljährlich für Hersfeld 1.50 Mark, durch die Post be­zogen 1.60 Mark. Druck und Verlag von Ludwig Funks Buchdruckerei Hersfeld. Für die Redaktion verantwortlich Franz Funk in Hersfeld.

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für den Kreis Hersfeld

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Der Anzeigenpreis beträgt für die einspaltige Zeile 10 Pfennig, im s amtlichen Teile 20 Pfennig, Reklamen die Zeile 25 Pfg. Bei Wieder­holungen wird Rabatt gewährt. Erscheint jeden Werktag nachmittags.

Nr. 167.

Dienstag, den 30. Juli

1915

Amtlicher Teil.

Bekanntmachung.

Die Höchstpreisbekanntmachung vom 5. März d J. Ch. 4700'15 K. R. A. wird zum 1. d. Mts. mit der Maßgabe aufgehoben, daß der Höchstpreis für alle diejenigen Mengen von Chilesalpeter bestehen bleibt, deren Besitzer oder Eigentümer bereits vor dem 1. Juli d. Js. eine besondere Aufforderung vom Generalkommando zugegangen ist, den Chilesalpeter- der Kriegschemikalien-Aktiengesellschaft zum Höchst­preis zu überlassen.

Cassel, den 3. Juli 1915. Der stellvertretende kommandierende General des 11. Armeekorps gez. von Haugwitz. '

* * * Hersfeld, den 14. Juli 1915. Wird veröffentlicht.

J. I. Nr. 8567. Der Landrat.

v. Hedemann, Reg.-Assessor.

Hersfeld, den 13. Juli 1915.

Es ist in letzter Zeit häufig vorgekommen, daß Reisende nur mit dem von einem Königlichen Land­ratsamt oder einem Polizeipräsidium ausgestellten Reisepaß" versehen, ihre Reise nach Belgien antreten und auch in Herbesthal durchgelassen werden.

Zweifellos geschieht dies gutgläubig sowohl von Reisenden als auch von den Ueberschreitungsstellen, irregeführt durch die Bezeichnung des Scheins als Reisepaß", der aber in Wirklichkeit nichts anders ist als ein Personalausweis und zur Reise nach Belgien allein nicht ermächtigt. Zu diesem Zweck ist vielmehr bei dem für den Wohnsitz zuständigen stell«. General­kommando außerdem ein Geleitschein zu beantragen.

I. 8419. Der Landrat.

J. B.:

v. Hedemann, Reg.-Assessor.

Hersfeld, den 14. Juli 1915.

Nach § 6 c der Bundesratsverordnung vom 28. Juni 1915 dürfen Unternehmer landwirtschaftlicher Betriebe von ihren beschlagnahmten Getreidevorräten selbstgezogenes Saatgetreide für Saatzweckeveräußern. Als Saatgetreide im Sinne der Verordnung gilt nur Saatgetreide, das nachweislich aus landwirtschaftlichen Betrieben stammt, die sich in den letzten zwei Jahren mit dem Verkaufe von Saatgetreide befaßt haben. Die veräußerten Mengen sind von dem Veräußerer dem Kommunalverbande binnen drei Tagen anzu- zcigen.

Diejenigen Unternehmer landwirtschaftlicher Be­triebe des Kreises, die von dieser Befugnis Gebrauch machen wollen, haben mir hierüber bis zum 30. d. Mts. Anzeige zu erstatten und anzugeben, welche Mengen und Arten sie als Saatgut voraussichtlich verkaufen und zwar getrennt wieviel inner- und außerhalb des Kreises.

Der Nachweis, daß in den letzten 2 Jahren Saat- gutverkauf betrieben worden ist, ist durch eine Be­scheinigung der Ortspolizeibehörde sowie unter Vor­lage von Belägen zu erbringen.

K. G. 843. Der Landrat.

v. Hedemann, Reg.-Assessor.

Hersfeld, den 16. Juli 1915.

In der Gemeinde Dillich, Kreis Homberg ist die Maul- und Klauenseuche wieder erloschen. I. 8739. Der Landrat.

V.:

v. H e d e m a n n, Reg.-Assessor.

Hersfeld, den 13. Juli 1915.

In der Gemeinde" Römersberg Kreis Homberg, ist die Maul- und Klauenseuche wieder erloschen.

I. 8597. Der Landrat.

J. V.:

v. H e d e m a n n, Reg.-Assessor.

Hersfeld, den 15. Juli 1915.

Die Herren Bürgermeister und Gutsvorsteher des Kreises, welche noch mit Einreichung der Gemeinde­steuerlisten im Rückstände sind, (Verfügung vom 4. Juni ds. Js. I. Nr. 1496, Kreisblatt Nr. 131) werden mit Frist bis spätestens 25. ds. Mts. hieran erinnert.

Der Vorsitzende der Einkommensteuer

Veranlagnngs-Kommission:

I. Nr. 1512. J. V.:

v. Hedemann, Reg.-Asseffor.

Hersfeld, den 15. Juli 1915.

Gemäß Artikel 44 der Ausführungsanweisung vom

25. Juli 1906 zum Einkommensteuergesetz hat im laufende» Jahre die Neuwahl und Nenernennung der Mitglieder und Stellvertreter der Vorciuschätznugs- kommissionen für die Steuerjahre 1916, 1917 und 1918 zu erfolgen.

Die Herren Bürgermeister werden hierdurch ver­anlaßt, alsbald die Wahl der auf ihre Gemeindebe­zirke entfallenden Anzahl von Mitgliedern und Stell­vertretern durch die Gemeindeversammlung oder Ge­meindevertretung vornehmen zu lassen, und mir das über den Wahlakt aufgenommene Protokoll bis zum 10. August d. Js. in Abschrift vorzulegen.

Die Herren Gutsvorsteher haben bis zum gleichen Tage je eine Person ihres Gutsbezirks als Mitglied und eine weitere als Stellvertreter zu bezeichnen.

Wählbar sind Einwohner des Gemeinde- und Guts­bezirks, welche preußische Staatsangehörige sind, das 25. Lebensjahr vollendet haben und sich im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte befinden.

Von einer bestimmten Höhe des Einkommens, ins­besondere von dem Bezüge eines solchen von über 900 Mk. ist die Wählbarkeit nicht abhängig.

Bei der Wahl der Kommissionsmitglieder ist da­rauf zu achten, daß die einzelnen Arten des Ein­kommens (Kapitalvermögen, Grundbesitz, Handel und Gewerbe und Arbeitseinkommeu) unter den gewählten Mitgliedern nach Maßgabe der in jedem Bezirke ob­waltenden Verhältnisse tunlichst vertreten sind.

Wegen der Ablehnungsgründe verweise ich auf Nr. 6 des genannten Artikels.

Die bisherigen Mitglieder und Stellvertreter können wieder gewählt werden, müssen sich aber be­reit erklärt haben, das Amt für die nächsten 3 Jahre wieder zu übernehmen.

Die Herren Vorsitzenden der Voreinschützungs- Kommissionen haben mir gleichzeitig Vorschläge über die für ihre Voreinschätzungsbezirke von der König­lichen Regierung zu ernennenden Mitglieder und Stell­vertreter zu machen.

Ich nehme Bezug auf die Veröffentlichung vom 18. Juli 1912, J. Nr. 2025. (Kreisblatt Nr. 86) und auf das Verzeichuis der Mitglieder und Stellvertrer im Kreis­blatt Nr. 1291912.

Der Vorsitzende der Einkommensteuer Veranlagnngs-Kommission:

I. Nr. 1511. J. V.:

v. H e d e m a n n, Reg.-Assessor.

Bus der Heimat.

* (Die Gehaltsbezüge der Beamten im Krieg e.) Zur Beseitigung irriger Anschauungen über die Ge­haltsbezüge der Reichs-, Staats- und Gemeindebe­amten, die infolge der Mobilmachung als Offiziere oder obere Beamte der Militärverwaltung in das Heer und den Landsturm einberufen oder freiwillig eingetreten sind, wird nachstehendes mitgeteilt: Einem Reich-, Staats- oder Gemeindebeamten wird sein Zivildiensteinkommen gekürzt: 1. als Reserve- usw. Offizier: bei einer mobilen Formation umAo der mobilen Feldbesoldung,- bei einerimmobilenFormation um ?Ao der immobilen Kriegsbesoldung. 2. als oberer Beamter der Militärverwaltung: bei einer mobilen Formation um 7 w der Feldbesoldung,- bei einer immobilen Formation um den vollen Betrag des aus Militärfonds zahlbaren Gehalts und des Wohnungsgeldzuschusses. Die neben dem Gehalt ge­währte Kriegszulage verbleibt dem Beamten unge­kürzt. Das verschiedenartige Kürzuugsverfahren bei dem als Offizier und dem als Militärbeamter ver­wendeten Beamten hat seinen Grund darin, daß die Kriegsgeldgebührnisse des Offiziers Gehalt, Wohnungsgeldzuschuß und Kriegszulage zu einem Betrage verschmolzen sind, während die Kriegsbe­soldung des Beamten sich aus Einzelbeträgen an Ge­halt, Wohnungsgeldzuschuß und Kriegszulage zu- sammensetzt. Hat der Beamte Familienangehörige, denen er im eigenen Hausstande Wohnung und Unterhalt zu gewähren hat, so findet für die Dauer seiner Abwesenheit aus dem Wohnorte die Anrechnung nur dann statt, wenn Zivildiensteinkommen und der Kriegsbesoldung zusammen 3 600 Mk. jährlich übersteigen. Die Bestimmungen finden aus pensionierte oder auf Wartegeld stehende Staatsbe­amte hinsichtlich ihrer Pension und Wartegelder An­wendung mit der Abweichung, daß die vorerwähnte Abrechnung nur insoweit erfolgt, als 7Ao der Kriegs­besoldung und die Pension oder das Wartegeld zu­sammen das vor der Pensionierung oder Stellung auf Wartegeld bezogene Zivildiensteinkommen über­steigen. Das Anrechnungsverfahren beruht auf dem Staatsministerialbeschluß vom 1. Juni 1888 mit Er­läuterung vom 7. Juni 1915, der zunächst für die preußischen Beamten gilt und von dem Kaiser hin­sichtlich der Reichsbeamten genehmigt worden ist. Gleiche Bestimmungen haben auch die Regierungen der übrigen deutschen Bundesstaaten für ihr Gebiet erlassen.

* (Kiegsorde n.) NachVorschrift" wird in Preußen zum kleinen Dienstanzug für Offiziere ge­tragen: Der Orden Pour le merite, das Eiserne Kreuz 1. Klasse, ein Halsorden und im 2. Knopfloch,

von oben ein preußischer Kriegsorden oder dessen Band, ebenso das Band der Rettungsmedaille. Ganz neuerdings gab ein Erlaß des Kriegsministers auch das zweite Knopfloch des Mantels für die Kriegsorden frei. So kann also beim Waffenrvck, Ueberrock und der Litewka keinerlei Unklarheiten herrschen und alles ist scheinbar in Ordnung. Wie aber nun, wenn Offi­ziere oder dekorierte Soldaten in Zivil ausgehen. Und namentlich die vernnnibeteu unter ihnen verspüren nicht selten Lust, den gewohnten feldgrauen Rock mit einem zivilen Kleidungsstück zu vertauschen. Und wie wird es werden, wenn nach dem Krieg all die Massen zu ihrem gewohnten Berufen zurückkehren? Wort) gibt es für das Tragen von Kriegsorden in Zivilkleidung keine anderenjVorschriften, als Geschmack und Takt. Besonders steht ja nun das Eiserne Kreuz im Vordergründe des Interesses. Von 1870 her war man gewohnt, zur Zivilkleidung das Eiserne Kreuz im verkleinerten sogenanntenPrinzenformat" am Bändchen auf der Klapp Das Prinzensormat ist fi

e des Anzugs zu tragen.

Das Prinzensormat ist für die Uniform unstatthaft und für die Zivilkleidung heute zum mindesten un­gebräuchlich. Da es nun unmöglich ist, das Eiserne Kreuz in Originalgröße zu Zivilkleidern zu tragen, so beschränkt man sich meist auf das Tragen des Originalbandes, das flach durch das linke Knopfloch der Klappe gezogen wird. Dies um so mehr, als auch die Offiziere, in Uniform sich ausschließlich mit dem Bande begnügen. Keinesfalls darf jedoch der Zivilist das Band im Knopfloch des Mantels oder Ueberziehers

tragen. Allenfalls könnte hier eine kleine schwarz­weiße Schleife Ersatz leisten. Wie ist es nun aber mit dem Eisernen Kreuz 1. Klasse? Auch hier ist die Sache einfacher, als sie zuerst erscheint. Es kann nämlich zu.den beiden offiziellen Kleidungsstücken: dem Frack und dem zweireihigen Gehrock das Kreuz auf der linken Brustseite, wie auf der Uniform ge­tragen werden. Dagegen ist es unstatthaft, zu irgend einem sonstigen zivilen Kleidungsstück das Kreuz erster Klasse zu tragen. Stets wird es in solchen I Fällen durch das einfache Band des Eisernen Kreuzes I im Knopfloch ersetzt. Alle übrigen Kriegsorden I werden zur Zivilkleidungen miniature" getragen.

Jeder deutsche Bundesstaat hat übrigens für das Tragen von Kriegsorden und Ehrenabzeichen seine I besonderen Vorschriften. Die oben wiedergegebenen Leitsätze haben jedoch durchweg Gültigkeit.

Hersfeld, 19. Juli. Der Forstaufseher Stiebe- l i n g in Hersfeld, Oberförsteret Hersfeld-Meckbach, wurde vom 1. Juli d. I. ab zum Förster und Forst­schreiber, ernannt

-u- Beiershausen, 19. Juli. In einer am Sonn­abend Abend, in der Schaub'schen Gastwirtschaft zu Beiershausen abgehaltenen Versammlung wurde von der zahlreich erschienenen Jugend, die Gründung eines TurnvereinsFriesen" für die Gemeinden Asbach, Beiershausen, Kerspenhausen, Kohlhausen beschlossen.

Als Vorsitzender des neuen Vereins wurde Herr Förster Mainz von Kerspenhausen gewählt. Dem Vor­stand desselben gehören ferner die Herren Hauptlehrer Eckhardt-Asbach, Roll, Eidt und Neuber-Beiershaufen sowie Thamer-Kerspenhsusen an. Zum Sitz des Ver­eins wurde Beiershausen bestimmt. Der daselbst zur Verfügung stehende sehr geräumige und hohe Saal konnte nur allein für die Geräteübungen in Frage kommen: außerdem hat dieser Turnsaal den Vorzug, daß er fast in der Mitte der in Betracht kommenden Gemeinden liegt und daher in ganz kurzer Zeit zu erreichen ist. Da bereits die Turngeräte beschafft sind, soll alsbald mit dem Turnbetrieb begonnen werden. Es wurde auch weiter in Aussicht genommen, alle 14 Tage Sonntags Uebungen des aus diesen 4 Gemeinden zu bildenden Kriegsjugendwehr vvrzu- nehmen. Möchte der junge Verein sich der Anhänger­schaft der gesamten Jungmannschaften erfreuen, sodaß diesen die Wohltaten und Vorteile eines durch Turnen gut gekräftigten und abgehärteten Körpers recht bald und insbesondere während ihrer militärischen Dienstzeit zu Gute kommen. Mochten aber auch die Bestrebungen des neuen Turnvereins und der sich daran anschließenden Kriegsjugendwehr volles Ver­ständnis finden bei den älteren und einflußreichen Einwohnern aus den 4 Gemeinden zumal in dieser ernsten Zeit, in der die Ertüchtigung und Abhärtung der Jugend im Sinne des Turnvaters Iahn und nach den Leitsätzen der deutschen Turnerschaft von überaus großer Wichtigkeit ist.

Bischhausen, 15. Juli. Der Dienstknecht Z. von hier wurde vom Reinhäuser Schöffengericht wegen vorsätzlicher Beschädigung einer Dachrinne zu fünf Mark Geldstrafe verurteilt. Als der Sünder unter dem deutschen GrußAuf Wiedersehn!" die Gerichts­stätte verließ und der Gerichtsherr bitterernst enb gegnete: Das wollen wir nicht hoffen! glitt ein breites Schmunzeln über die Gesichter der An­wesenden.

Brücken««, 15. Juli. Bei Erntearbeiten geriet der Fabrikarbeiter Kraus aus Bernricht nach einem Wortwechsel mit seiner Ehefrau in Streit, in dessen Verlauf er sie durch einen Messerstich in die Herz­gegend tötete. Nachdem der Vater von seinen drei Kindern Abschied genommen hatte, stellte er sich der Gendarmerie.