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Hersselder Tageblatt

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Willis

Bezugspreis vierteljährlich für Hersfeld 1.50 Mark, durch die Post be- ~ S ik zogen 1.60 Mark. Druck und Verlag von Ludwig Funks Buchdruckerei Ä^Hi^mE^ Hersfeld. Für die Redaktion verantwortlich Franz Funk in Hersfeld.

Der Anzeigenpreis beträgt für die einspaltige Zeile 10 Pfennig, im amtlichen Teile 20 Pfennig, Reklamen die Zeile 25 Pfg. Bei Wieder­holungen wird Rabatt gewährt. Erscheint jeden Werktag nachmittags.

Nr. 166.

Sonntag, den 1S. Juli

1915

Hersfeld, den 17. Juli 1915.

Ich erinnere nochmals an die Einsendung der Nachweisung über den Bestand an deckfähigen Kühen und Rindern mit Frist bis zum 22. Juli ds. Js. Der Termin ist unter allen Umständen einzuhalten, da ich bis zum 28. ds. Mts. dem Herrn Regierungs­Präsidenten Bericht erstatten muß.

Der Vorsitzende des Kreisansschnsses.

I. A. Nr. 7458. ' I. V.

v. H e d e m a n n, Reg.-Assessor.

Hersfeld, den 14. Juli 1915.

Nach 8 6 c der BundesratSverordnung vom 28. Juni 1915 dürfen Unternehmer landwirtschaftlicher Betriebe von ihren beschlagnahmten Getreidevorräten sclbstgezogenes Saatgetreide für Saatzwecke veräußern. Als Saatgetreide im Sinne der Verordnung gilt nur Saatgetreide, das nachweißlich aus landwirtschaftlichen Betrieben stammt, die sich in den letzten zwei Jahren mit dem Verkaufe von Saatgetreide befaßt haben. Die veräußerten Mengen sind von dem Veräußerer dem Kommunalverbande binnen drei Tagen anzu- zeigen.

Diejenigen Unternehmer landwirtschaftlicher Be­triebe des Kreises, die von dieser Befugnis Gebrauch machen wollen, haben mir hierüber bis zum 30. d. Mts. Anzeige zu erstatten und anzugeben, welche Mengen und Arten sie als Saatgut voraussichtlich verkaufen und zwar getrennt wieviel inner- und außerhalb des Kreises.

Der Nachweis, daß in den letzten 2 Jahren Saat­gutverkauf betrieben worden ist, ist durch eine Be­scheinigung der Ortspolizeibehörde sowie unter Vor­lage von Belägen zu erbringen.

K. G. 843. Der Landrat.

v. Hedemann, Reg.-Assessor.

Aelanntmachung

über das Verbot des Vorverkaufs der Ernte des Jahres 1915 und des Vorverkaufs von Zucker.

Vom 17. Juni 1915.

Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Ge­setzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirt­schaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzblatt Seite 327) folgende Verordnung erlassen:

§ 1

Kaufverträge über

a. Roggen, Weizen, Spelz (Dinkel, Fesen), Emer, Einkorn, Hafer, Gerste allein oder mit anderem Getreide gemengt, ferner Mischfrucht, worin sich Hafer befindet, aus der inländischen Ernte des Jahres 1915.

b. Futtermittel aus derinländischenErnte des Jahres 1915, die der Bekanntmachung über den Verkehr mit Futtermitteln vom 31. März 1915 (Reichs- Gesetzbl. Seite 195 unterliegen,

c. Rohzucker, soweit die Verträge nach dem 31. Au­gust 1915 zu erfüllen sind,

sind nichtig. Dies gilt auch für Verträge, die vor Inkrafttreten, dieser Verordnung geschlossen sind.

Der Reichskanzler ist ermächtigt, die Vorschriften dieser Verordnung auch auf Kaufverträge über andere Erzeugnisse der inländischen Ernte des Jahres 1915 sowie über Verbrauchszucker auszudehnen.

Der Reichskanzler kann Ausnahmen von den Vor­schriften dieser Verordnung zulassen.

§ 4

Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Ver- kund^gun^m^Krafü^ beftintmt den Zeitpunkt des

Außerkrafttretens; kann die Verordnung für einzelne Erzeugnisse außer Kraft fetzen.

Berlin, den 17. Juni 1915. r o

Der Stellvertreter des Reichskanzlers. gez. D e I b r ü ck.

Hersfelö, den 8. Juli 1915.

Wird veröffentlicht.

I. 8610. Der Landrat.

I. B.:

Funke, Kreissekretär.

Hersfeld, den 12. Juli 1915.

Die Militärpflichtigen des Kreises welche beab­sichtigen, die Berechtigung zum emiahrlg-sreiwillrgen Dienst nachzusuchen, mache ich zur Vermeidung etwa­iger Versäumnisse auf die nachstehenden Bestimmungen der Wehrordnung aufmerksam.

Die Herren Ortsvorstände des Kreises haben diese

Bestimmungen alsbald in ortsüblicher Weise bekannt zu machen.

J. Nr. 5180. Der Landrat.

J. V.: Funk e, Kreissekretär.

* * *

1. Die Berechtigung zum einjährig-freiwilligen Dienst darf im Allgemeinen nicht vor vollendetem 17. Lebensjahr nachgesucht werden. Die frühere Nach- suchung darf, sofern es sich nur um einen kurzen Zeitraum handelt, ausnahmsweise durch bie Er­satzbehörde dritter Instanz zugelassen werden, doch hat in solchem Falle die Aushändigung des Be- rechtignngsscheins nicht vor vollendetem 17. Lebens­jahr zu erfolgen.

Der Nachweis der Berechtigung bezw. Beibringung der für die Erteilung des Berechtigungsscheins er­forderlichen Unterlagen hat bei Verlust des An­rechts spätestens bis zum 1. April des ersten Mili- tärpslichtsjahres (§ 22,2 der W.-O.) bei der Prü­fungskommission zuerfolgen. BeiNichtinnehaltung dieses Zeitpunktes darf der Berechtigungsschein ausnahmsweise mitGenehmigung der Ersatzbehörde dritter Instanz erteilt werden.

2. Die Berechtigung wird bei derjenigen Prüfungs­kommission für Einjährig-Freiwillige nachgesucht, in deren Bezirk der Betreffende gestellungspflichtig sein würde (§ 25 und 26 der W.-O.)

3. Wer die Berechtigung nachsuchen will, hat sich späte­stens bis zum 1. Februar des erstens Militär­pflichtjahres bei der unter Ziffer 2 bezeichneten Prüfungskommission schriftlich zu melden.

Zwischen dem 1. Februar und dem1. April des ersten Militärpflichtsjahres eingehende Meldungen dürfen ausnahmsweise von der Prüfungskommission be- rüchsichtigt werden (Ziffer 1).

4. Der Meldung (Ziffer 3) ist beizufügen:

a. ein Geburtszeugnis,

b. die Einwilligung des Vaters oder Vormundes und ferner die Erklärung dieser Personen, daß aus dem Vermögen des Bewerbers die Kosten für die Bekleidung u..L Ausrüstung, Wohnung und Unterhalt während des einjährigen Dienstes bestritten werden sollen, oder die Erklärung eines dritten (des Vaters, des Vormundes oder einer anderen Person), daß die bezeichneten Kosten von ihm als Selbstschuldner übernommen werden.*) Die Unterschrift der Einwilligung und der Er­klärung sowie die Fähigkeit des Bewerbers oder des Dritten zur Bestreitung der Kosten ist ob­rigkeitlich zu bescheinigen. Ist der Dritte zur Gewährung des Unterhaltes an den Bewerber gesetzlich nicht verpflichtet, so bedarf die Erklärung der gerichtlichen oder notariellen Form.

c. ein Unbescholtenheitszeugnis,welches fürZöglinge von höheren Schulen (Gymnasien, Realgymna­sien, Oberrealschulen, Progymnasien, Realschulen, Realprogymnasien, höheren Bürgerschulen und den übrigen militärberechtigten Lehranstalten) durch den Direktor der Lehranstalt, für alle üb­rigen jungen Leute durch die Poltzeiobrigkeit oder ihre Vorgesetzte Dienstbehörde auszustellen ist. Sämtliche Papiere sind in^Original einzureichen. Alljährlich finden zwei Prüfungen statt, die eine im Frühjahr die andere im Herbst. Das Gesuch um Zulassung zur Prüfung muß für die Frühjahrsprüfung spätestens bis zum 1. Februar für die Herbstprüfung spätestens bis zum 1. August angebracht werden.

Nach diesen Zeitpunkten eingehende Zulassungs­gesuche dürfen durch die Prüfungskommission nur ausnahmsweise und nur dann berücksichtigt werden, wenn die Prüfung noch nicht stattgehabt und der im § 89,1 der W.-O. für den Nachweis der Berechtigung festgesetzte späteste Zeitpunkt nicht überschritten ist.

*) Bei Freiwilligen der seemänischen Bevölkerung genügt die Einwilligung des Vaters oder Vormundes (§ 15,4 der W.-O.).

Unsere D Helden

Mit demEisernen Kreuz" ausgezeichnet wurden: Unterarzt Dr. Steinberg, Nieder«ula. - Unteroffizier Fr. Wolf, Feld.-Art.-Regt Nr. 47, Ra- boldshausen. Gefreiter Heinrich Bucktng, Res.-Jnf.- Regiment 71, Oberlengsfeld. - Gefreiter Lohr, Feld- Art.-Regt. Nr. 47, Friedlos.

auf öemFelde derEhr e" fielen: Musketier Johannes Yey, Hersfeld. - Ref. Adam Manns Wetz- los. Wehrmann Johann George Möller, Wölfers- hausen. Wehrmann Justus Hofmann, Beenhausen.

Bus der Heimat«

* Mit derErntederFrühkartoffeln sollte man nicht eher beginnen, als bis das Laub welk und trocken wird, sonst erhält man nur kleine, unreife und auch ungesunde Knollen, die aber nach drei Wochen sich so entwikelt hätten, daß sie das Doppelte und Dreifache an Ertrag geben würden. Viele Garten­

besitzer ernten ihre Kartoffeln zu ihrem eigenen Schaden viel zu früh.

):( Hersfeld, 17. Juli. Auf die vor einiger Zeit vom hiesigen Zweigverein vom Roten Kreuz er» gaugene Bitte um Zusendung von geeigneten Kissen für Feldlazarette und Verwundeten-Transporte waren etwa 60 Kissen gespendet worden. Da die Kriegsnäh- stnbe mit Hülfe eines vom Zweigverein des Roten Kreuzes dafür bestimmten Betrages eine weitere Zahl anfertigte, konnten im Laufe dieser Woche 94 Kissen mit je 2 Bezügen für Verwundeten-Trans­porte und 14 große Federkopfkissen für Feldlazarette an die Abnahmestelle 1 zu Cassel abgesandt werden. Der Seildung wurden außerdem noch 7 Dutzend von der Gemeinde Schenklengsfeld für Feldlazarette ge­spendeten Handtücher angefügt. Zugleich mit dieser Sendung ging eine weitere Liebesgabensenbung für unsere Trnppen im Felde an die Abnahmestelle 2 zu Cassel zu geeigneter Verwendung ab. Dieselbe be­stand aus 250 Paar Strümpfen, 70 leichten Barchent- Hemden mit) 50 Unterhemden. Auch in den beiden Monaten Mai und Juni war je eine Liebesgaben- sendung fertig gestellt und weiter befördert worden. Diese beiden für unsere Truppen im Osten bestimmten Sendungen enthielten 533 Paar Strümpfe, 150 Hemden, 100 Unterhemden, 24 Taschentücher, sowie Cigarren, Schokolade und etwas Kaffee. Da die Kissen für Verwundeten-Transporte einer steten Er­neuerung bedürfen, wäre eine wettere Zusendung sehr erwünscht. Deshalb werden auch noch weiterhin jeder Zeit entsprechend Gaben im Auguste-Viktoria Haus gern entgegengenommen.

Bebra, 16. Juli. Auf der Maschine des Personen- zuges Nr. 208 der Bahnstrecke CasselBebra war gestern nachmittag der Hilssheizer Mühl in der Nähe von Körle im Begriff, den großen Feuerhacken aus der Feuerung heranszuziehen und nach hinten ans das Kohlenlager im Tender zu legen. Dabei ragte das Ende des Hackens seitwärts über den Rand der Maschine hinaus. Im selben Augenblick kam ein Schnellzug im andern Geleise vorbetgesaust. Dessen Lokomotive erfahre den Hacken und schleuderte ihn samt den Heizer mit solcher Wucht gegen die Kessel­wand, daß dem armen Mühl der Hinterkopf einge­drückt wurde und er besinnungslos vor der Feuerung niederstürzte. Nach Anlage eines Notverbandes wurde der Schwerverletzte nach Cassel befördert, wo er in das Landkrankenhaus überführt wurde. Der Unglück­liche ist erst einige dreißig Jahre alt und Familienvater.

Cassel, 16. Juli. Ausstellung für Verwundeten- und Krankenfürsorge im Kriege. Der Hauptzweck dieser Ausstellung ist, die Bevölkerung über die groß­artige Kriegsrüstung Deutschlands auf dem Gebiete des Heeressanitätswesens zu unterrichten und so zu­gleich die Angehörigen der vor dem Feind verwundeten oder erkrankten Krieger über deren Los zu beruhigen. Um daher die Ausstellung den weitesten Kreisen zu­gänglich zu machen, ist der Eintrittspreis so niedrig wie möglich festgesetzt worden,' er beträgt 5,0Pfennig. Für Vereine und Schüler ist er noch weiter ermäßigt.

Cassel, 16. Juli. Ueber das Verbot der Ausfuhr von Pferden bestimmt das stellvertretende General­kommando des 18. Armeekorps folgendes: Aus den Kreisen Hersfeld, Hünfeld, Marburg, Kirchhain, Ziegen- Hain und Biedenkopf dürfen Pferde nur in den Bereich des 18. Armeekorps ausgeführt werden. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung des stellvertretenden Generalkommandos. Die vorstehende Bekanntmachung sowie die Bekanntmachungen vom 1. und 3. Mai 1915 gelten nicht für solche Ankäufer von Pferden, die einen von der Remonte-Jnspektion neu ausgestellten Erlaubnisschein besitzen und beziehen sich nicht auf Fohlen bis zu V2 Jahre.

Tiefenort, 15. Juli. Große Ueberraschung gab es hier vorige Woche in der Familie des Tagelöhners Wölkner. Am Donnerstag Morgen war die Nachricht nach hier gelangt, daß der im Felde stehende Sohn Thielemann den Heldentod gestorben ici. Abends jedoch traf der Totgeglaubte gesund und munter plötz­lich auf Urlaub direkt von der Front hier ein. Die Freude der Angehörigen kann man stch vorstellen. Dem Kameraden, der die Trauerbotschaft gesandt hatte, war eine Verwechselung unterlaufen.

Weimar, 13. Juli. Wegen fahrlässiger Tötung wurden von der Strafkammer zu Weimar zwei Kriegerfranen zu je 14 Tagen Gefängnis verurteilt. Die Frauen hatten sich am 16. März d. J. nach dem Rathause begeben, um ihre Unterstützung abzuholen. Ihre vier Kinder im Alter von ^ bis zu 5 Jahren hatten sie in der Küche eingeschlossen. In der Ab­wesenheit ihrer Mütter hatten die Kinder den Gas­hahn aufgedreht. Als die Mütter nach 211 Stunden zurückkehrten, waren zwei Kinder erstickt und das dritte starb darauf im Krankenhause. Das vierte Kind blieb am Leben. Die eine der verurteilten Frauen hat inzwischen auch ihren Mann, der im Feindesland gefallen ist, verloren.