Hersfelder Tageblatt
Amtlicher Anzeiger ^^^^ für den Kreis Hersfeld ^ersfeWer WW KWhlatt
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Nr. 165.
Sonnabend, den 17. Juli
1915
Teil.
Hersfeld, den 15. Juli 1915.
Die Herren Bürgermeister erinnere ich an Ein- reichung der Kassenprüfungsverhandlung vom 30. Juni mit Frist bis zum 22. Juli 1915.
Der Vorsitzende des Kreisausschusses.
J. A. Nr. 7166. ' I. V.:
v. HedeMann, Reg.-Assessor.
Hersfeld, den 14. Juli 1915.
Die unter m 5. Juni 1915 verfügte Schließung des Betriebes der Mühle des Müllers Schornstein in Gershausen ist wieder aufgehoben worden.
K. G. 840. Der Landrat.
V.:
v. H e d e m a n n, Reg.-Assessor.
Bekanntmachung
über die Höchstpreise für Petroleum und die
Verteilung der Petroleumbestände.
Vom 8. Juli 1915.
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen :
§ 1
Der Preis für je 100 Kilogramm Reingewicht Petroleum darf bei Verkäufen von 100 Kilogramm und mehr 30 Mark nicht übersteigen.
Der Preis gilt für Lieferung von einem deutschen Lager oder von der deutschen Grenze ab. Uebernimmt der Verkäufer das Zurollen nach dem Lager des Käufers oder die Versendung nach einem anderen Orte, so kann er nur seine baren Auslagen und bei Verwendung eigenen Fuhrwerks eine Vergütung bis zu 1 Mark für je 100 Kilogramm Reingewicht berechnen.
Bei Lieferung in Kesselwagen schließt der Höchstpreis die Vergütung für die leihweise Ueberlassung des Kesselwagens ein; jedoch darf für einen die Zeit von48Stunden überschreitenden Aufenthalt des Wagens auf der Empfangsstation eine Vergütung berechnet werden.
1.
2.
3.
Ferner darf berechnet werden:
für die käufliche Ueberlassung von Holzfässern eine Vergütung bis zu 4,50 Mark für je 100 Kilogramm Reingewicht des verkauften Petroleums; wird der Rückkauf des Fasses vereinbart, so darf der Rückkaufspreis nicht geringer sein als 2,75 Mark für je 100 Kilogramm Reingewicht-
für die leihweise Ueberlassung von Eisenfässern eine Vergütung bis zu 1 Mark für je 100 Kilogramm Reingewicht des verkauften Petroleums und, wenn die Fässer nicht binnen zwei Monaten nach der Lieferung zurückgegeben werden, eine fernere Vergütung von 1 Mark für jedes Faß und jeden weiteren angefangenen Monat-
für Füllen von Gebinden des Käufers eine Vergütung bis zu 50 Pfennig für je 100 Kilogramm Reingewicht.
§ 2
Bei Verkäufen von weniger als 100 Kilogramm darf der Preis für je 1 Liter Petroleum bei Lieferung vom Lager oder Laden des Verkäufers ab 32 Pfennig, bei Lieferung in das Haus des Käufers 34 Pfennig nicht übersteiaen.
Für die Ueberlassung und das Füllen von Behältnissen darf eine Vergütung nicht berechnet werden.
Wird Petroleum im Großhandel (8 1) nach Maß oder im Kleinhandel (§ 2) nach Gewicht verkauft, )o wird für die Anwendung der ßß 1 und 2 eine Menge von 100 Kilogramm einer solchen von 12o Litern
gleichgestellt.
§ 4
Die Höchstpreise (§§ 1, 2) gelten für Barzahlung bei Empfang. Wird der Kaufpreis gestundet, so dürfen bis zu zwei vom Hundert Jahreszinsen über Reichsbankdiskont zugeschlagen werden.
Unter Petroleum werden die nach der Abdestilla- tion von Naphtha (Benzin) übergehenden flumgen Erdölprodukte mit einem Flammpunkt von mindestem, 21 Grad verstanden, die sich zu Leuchtzwecken, d. h. zum Brennen auf handelsüblichen Petroleumlampen eignen. .
Die Vorschriften der Verordnung findenAnwendung anf Schwerbenzin (Terpentinölersatz) sowie auf Mischungen, die zu Leuchtzwecken (Abs. 1) geeignet sind, sofern in ihnen Petroleum enthalten i|t.
Unter Berücksichtigung der von den Landeszentralbehörden zu beschaffenden Bedarfsnachweifungen kann der Reichskanzler die Grundsätze bestimmen, nach denen die Verteilung der imHandel befindlichen u. in den Handel
kommenden Petroleumbestände an die Verbraucher zu erfolgen hat. Er erläßt die zur Durchführung der Verteilung erforderlichen Anordnungen.
Wer den vom Reichskanzler getroffenen Anordnungen zuwider Petroleum abgibt, wird, mit Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert Mark oder mit Gefängnis bis zu drei Monaten bestraft.
§ 7
Der Reichskanzler kann Ausnahmen von den Vorschriften der Verordnung zulassen.
Die §§ 2, 4, § 5 Abs. 2, § 6 des Gesetzes, betreffend Höchstpreise, vom 4. August 1914 in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1914 (Reichs-Ge- setzbl. S. 516) in Verbindung mit der Bekanntmachung vorn 21. Januar 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 25) finden entsprechende Anwendung.
§ 9
Diese Verordnung tritt am 15. Juli 1015, die Vorschrift des § 6 mit dem Tage der Berküudigung der Verordnung in Kraft. Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.
Berlin, den 8. Juli 1915.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers D e l b r ü ck.
* * *
Hersfeld, den 15. Juli 1915.
Wird veröffentlicht.
Es wird besonders auf die Bestimmung im § 4 des Höchstpreisgesetzes vom 4. August 1914 in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1914 — R. G. Bl. S. 516 — hingewiesen, nach der die zuständige Behörde — Landrat — die Besitzer von Gegenständen, für die Höchstpreise festgesetzt sind, auffordern kann, die Gegenstände zu den festgesetzten Höchstpreisen zu verkaufen und im Weigerungsfälle befugt ist, die Gegenstände zu übernehmen und auf Rechnung und Kosten des Besitzers zu den festgesetzten Höchstpreisen zu verkaufen, soweit sie nicht für dessen eigenen Betrieb nötig sind.
Der § 6 des obengenannten Gesetzes schreibt Gefängnisstrafen bis zu einem Jahr oder Geldstrafen bis zu zehntausend Mark gegen Uebertreter des Gesetzes vor.
1. 8720. Der Lanörat.
I. V.;
v. Hedemann, Reg.-Assessor.
Bus der Heimat.
* (Gemüse und Hülsenfrüchte als Kriegskost und Bolksnahrungs Mittel.) An dieser Stelle ist schon mehrfach auf die Bedeutung von Gemüsen hin- gewiesen worden. Die Gemüse müssen nach dem Waschen und Verputzen nochmals schnell im Wasser gespült, geschnitten, in heißem Fett gedünstet oder in etwas Salzwasser gesotten werden. Man darf nur so viel Wasser verwenden, als zum späteren Fertigstellen des Gemüses notwendig ist, und man darf rohes Gemüse niemals im Wasser weichen lassen, weil sonst Salze und Nährstoffe und vor allem die wohlschmeckenden Bestandteile verloren gehen. Die vielen^ Gemüsen eigene Schürfe wird ihnen durch mehrmaliges Abbrühen mit kochendem Wasser genommen. Aus dem gleichen Grunde wie oben muß aber das Wasser auch wirklich kochen und dann schnell wieder abgeschüttet werden. Das Anstellen des Gemüses darf ausschließlich nur mit kleineren Mengen kochendem, gesalzenem (nie mit kaltem) Wasser geschehen. Das Wasser muß, ehe weiteres Gemüse nachgegeben wird, schnell wieder zum Kochen gebracht werden. Natürlich soll man auch mit dem Gemüse sparsam umgehen und nur ganz unbrauchbare Teile entfernen. Die grünen Außenblätter.sind für den menschlichen Genuß und nicht nur für die Haustiere, noch durchaus verwendbar und sollten im Sommer als Wintervorrat gesammelt werden. Man sollte täglich Gemüse essen, auch im Winter und deshalb im Sommer einen Vorrat dörren, und zwar am besten an der Luft bei warmem sonnigen Wetter im Schatten. Auch bei der Bereitung der Hülsenfrüchte werden ähnliche Fehler gemacht wie bet der des Gemüses. Sie müssen 5-6 Stunden in lauwarmem Wasser eingeweicht und dann erst aufs Feuer gesetzt werden. Bei der Verwendung von hartem hauptsächlich kalkhaltigem Wasser empfiehlt sich entweder vorheriges Aufkochen des Wassers, oder wenn das, wie bei gashaltigem Wasser den Kalk nicht ausscheidet, die Beifügung von etwas Soda (kohlensaurem Natron.) Doch i|t bei Zusatz von Soda große Vorpcht notwendig, damit nicht zu viel zugegeben wird. Da durch das lange Weichen schon Nährstoffe ins «offer h-ü-ch so lohte man die Hülsenfrüchte gleich mit dem Einweichwaffer zum Kochen bringen und natürlich, zum Einweichen nur so viel Wasser nehmen, als die spatere Zubereitung nötig macht. Sonst schüttet man mit dem überflüssigen Wasser Nährstoffe fort. Das Salzen der Hülsenfrüchte dar erst kurz vor dem Anrichten gefchehen, wnst bleiben sie hart, und nur vollkommen weiche Hulsen- früchte werden vollkommen verdaut und ausgenützt. Infolge der langen Kochzeit kann man Hülsenfrüchte gut in der Kochkiste bereiten. Leider sind augenblick
lich die Hülsenfrüchte so knapp und teuer, daß sie keine große Rolle in der Volksernährung spielen können.
):( Hersfeld, 16. Juli. Eiue zeitgemäße Mahnung richten die amtlichen Vertretungen der Landwirtschaft an ihre Berufsgenossen. Sie bezieht sich auf den Schutz der Ernte gegen Brandstiftungen. Angesichts der fortgesetzten Aushungerungsbestrebungen unserer Feinde ist doppelte Vorsicht geboten, daß die Getreideschober nicht in Brand gesteckt werden. Alles umher- streisende Gesindel muß scharf beobachtet werden.
):( Hersfeld, 16. Juli. Den: Leutnant Harru S ch w e r d t f e g e r, Sohn des Kommissionsrat Schwerdtfeger von Halle a'S., der bereits Mitte Oktober mit dem Eisernen Kreuz 2. Klasse ausgezeichnet worden ist, wurde nunmehr auch das Großherzoglich- Oldenburgtsche Friedrich August Kreuz 2. Klasse mit der Kriegsdekoration verliehen.
Oberaula, 14. Juli. Die vor etwa acht Tagen aus Kriegsgefangenenlager Obekzwehren entwichenen drei russischen Gefangenen wurden gestern hier im„Münze- berg" wieder dingfest gemacht. Ein Einwohner von Jbra, der sie bemerkt hatte, benachrichtigte den Gen- darmeriewachmeister Ruckert hierfelbst, welcher die Ausreißer festnahm und wieder nach Oberzwehren transportierte. Die Flüchtlinge hatten die Taschen voll Kornähren und grünes Obst, das ihnen als Nahrung diente.
Cassel, 15. Juli. Das zweijährige Kind des Bewohners R. fiel so unglücklich in ein mit kochender Lauge gefülltes Waschfaß, das auf dem Fußboden der Küche stand, daß es schwere Brandwunden davontrug. Nach Anlage von Verbänden überführte die freiwillige Sanitätskolonne vom Roten Kreuz das bedauernswerte Kind in das Elisabethen-Krankenhaus.
Oechsen, 14. Juli. Ein schwerer Unglücksfall ereignete sich vorgestern in unserm Orte. Der Arbeiter Konrad Schaub, welcher bei 'dem im Felde stehenden Landwirt Valt. Schroth beschäftigt ist, wurde beim ARschirren der Pferde von einem der T'ere derart gegen den Unterleib getreten, daß die Eingeweide hervortraten. Er wurde sofort dem Krankenhaus in Dermbach zugeführt und in ärztliche Behandlung gegeben. In der verflossenen Nacht ist er jedoch seiner schweren Verletzung erlegen.
Oberhof, 11. Juli. Das hier in Diensten stehende 19jährige Dienstmädchen Wilhelmine Graf aus Gräfcn- roda wurde im Kehlstalteiche ertrunken aufgefunden. Das junge Mädcheir wollte einen Brief zur Post tragen und wurde seitdem vermißt.
Aus der Rhön, 12. Juli. In Fröhbritz starb das drei Jahre alte Kind des Landwirts Schuchert infolge Vergiftung unter qualvollen Schmerzen. Das Kind hatte auf der Wiese giftige Pflanzen in den Mund genommen. e
Hanan, 13. Juli. Bei Alpenau wurde die 36 Jahre alte Frau Hofmauu aus Hemsbach, die in Begleitung ihres Mannes Himbeeren suchte, durch einen aus dem Hinterhalt abgegebenen Schuß getötet. Man nimmt an, daß ein Jäger die Frau irrtümlicherweise für Wild hielt und den unglücklichen Schuß abgab. Der Täter ist noch nicht ermittelt.
Eintritt verboten!
Du dachtest leicht und schnell zu siegen, Du Land voll Tücke Land voll Trug — Doch kommen an in langen Zügen Alpini, die Tirol wund schlug!
Sie füllen deine Lazarette
Von Oesterreichs tapfrem Heer verletzt Doch niemand Zutritt hat zur Stätte Der Opfer, die vom Krieg entsetzt.
Bist du das Volk des Heldenmutes Das ganze Wahrheit fordern kann. Das wissen darf von Strömen Blutes, Stolz geht der Pfad der Kraft hinan'?
O nein! Du würdest tief erschrecken Du Volk, daß Herr John Bull gekauft, Dein Antlitz würdest du bedecken — Mit Knechtessinn bist du getauft!
Des Treubruchs Tochter ist die Schwäche, Die Lüge wohnt bet dem Verrat — Nicht kannst du sehn des Jammers Bache, Dein Auge flieht die Frucht der Tat!
Laß nur das Volk im Ungewissen, Du kluge, feige Politik — Dein finstres Netz wird noch zerrißen, Wenn Wahrheit fordert jeder Blick!
Schon höre ich des Volkes Grollen — Bald Sturm aus seiner Seele bricht: „Die Wahrheit! Wahrheit wir nur wollen! Wir fürchten nicht ihr Angesicht!"
Dann mußt du geben an die Zahlen Der Krieger, die verschlang das Grab — Und derer, die voll Wunden, Qualen --- Und dann zerbricht der Lüge Stab!
Armin Kraft.