Herssel-er Tageblatt
Amtlicher Anzeiger
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Nr. 164.
Freitag, den 16, Juli
1915
Ämtlichtt All.
Bekanntmachung über den Verkehr mit Brotgetreide und Mehl aus dem Erntejahr 1915.
Vom 28. Juni 1915.
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
I. Beschlagnahme.
§ 1
Das im Reiche angebaute Brotgetreide, nämlich Roggen, Weizen, Spelz (Dinkel, Fesen) sowie Emer und Einkorn, allein oder mit anderem Getreide außer Hafer gemengt, wird mit der Trennung vom Boden für den Kommunalverband beschlagnahmt in dessen Bezirk es gewachsen ist.
DieBeschlagnahme erstreckt sich auch auf den Halm und das aus beschlagnahmten Brotgetreide ermahlene Mehl (einschließlich Dunst). Mit dem Ausdreschen wird das Stroh, mit dem Ausmahlen die Kleie von der Beschlagnahme frei; für die Kleie gelten die §§ 42 bis 46.
§ 2
An den beschlagnahmten Vorräten, dürfen Veränderungen nur mit Zustimmung des Kommunalverbandes, für den sie beschlagnahmt sind, vorgenommen werden, soweit sich aus den §§ 3 bis 6, 21, 22 nichts anderes ergibt. Das gleiche gilt von rechtsgeschäftlichen Ver- sügungen über sie und von Verfügungen, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung erfolgen.
§ 3
Der Besitzer beschlagnahmter Vorräte ist berechtigt und verpflichtet, die zur Erhaltung der Vorräte erforderlichen Handlungen vorzunehmen; er ist berechtigt und auf Verlangen der zuständigen Behörde verpflichtet aus- zudreschen.
Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten Behörden können über Zeit und Art des Ausdreschens Bestimmungen erlassen.
§ 4
Nimmt der Besitzer eine zur Erhaltung der Vorräte erforderliche Handlung binnen einer ihm von der zuständigen Behörde gesetzten Frist nicht vor, so kann die Behörde die erforderlichen Arbeiten auf seine Kosten durch einen Dritten vornehmen lassen. Der Verpflichtete hat die Vornahme auf seinem Grund und Boden sowie in seinen Wirtschaftsräumen und mit den Mitteln feines Betriebs zu gestatten.
Das gleiche gilt, wenn der Besitzer das Brotgetreide nicht binnen einer ihm von der zuständigen Behörde gesetzten Frist ausdrischt.
Erstreckt sich ein landwirtschaftlicher Betrieb über die Grenzen eines Kommunalverbandes hinaus, so darf das beschlagnahmte Brotgetreide innerhalb dieses Betriebs von einem Kommunalverband in den andern gebracht werden. Mit der Ankunft des Brotgetreides in dem Bezirke des anderen Kommunalverbandes tritt dieser hinsichtlich der Rechte aus der Beschlagnahme an die Stelle des bisherigen Kommunalverbandes.
Der Besitzer hat die Ortsänderung binnen drei Tagen unter Angabe der Getreidearten und ihrer Mengen bei den Kommunalverbänden anzuzeigen.
§ 6
Trotz der Beschlagnahme dürfen Unternehmer landwirtschaftlicher Betriebe aus ihren Vorräten
a) zur Ernährung der Selbstversorger auf den Kopf und Monatneun Kilogramm Brotgetreideverwenden; dabei entsprechen einem Kilogramm Brotgetreide achthundert Gramm Mehl. Als Selbstversorger gelten, vorbehaltlich einer anderen Bestimmung nach 8 49d, der Unternehmer des landwlrtschafmchen Betriebs, die Angehörigen seiner Wirtschaft einschließlich des Gesindes sowie ferner Naturalbe- rechtigte, insbesondere Altenteiler, und Arbeiter, soweit sie kraft ihrer Berechtigung oder als ^ohn Brotgetreide oder Mehl zu beanspruchen haben;
b) das zur Herbst- und zur Frühjahrsbestellung erforderliche Saatgut verwenden;
c) selbstgezogenes Saatgetreide für Saatzwecke veräußern. Als Saatgetreide im Sinne dieser Verordnung gilt nur Saatgetreide, das nachweislich aus
landwirtschaftlichen Betrieben stammt, die sich in den letzten zwei Jahren mit dem Verkaufe von Saatgetreide befaßt haben. Die veräußerten Mengen sind von dem Veräußerer dem Kommunalverbande binnen drei Tagen anzuzeigen.
Die Reichsgetreidestelle (§ 10) hat unter Berücksichtigung der Vorratsermittlung vom Herbst 1915 zu bestimmen ob die Sätze von neun Kilogramm Brotgetreide und achthundert Gramm Mehl beizubehalten oder welche Pütze an ihre Stelle zu setzen sind.
Sie kann ferner bestimmen, welche Mengen Saatgut auf das Hektar verwendet werden dürfen; in diesem Falle sind die Landeszentralbehörden ermächtigt, die Saatgutmengen bei dringendem wirtschaftlichen Bedürfnisse für einzelne Betriebe oder ganze Bezirke bis zu einer von der Reichsgetreidestelle zu bestimmenden Grenze zu erhöhen.
8 7.
DieBeschlagnahme endet mit dem freihändigen Eigen- tumserwerbe durch die Reichsgetreidestelle oder den Kommunalverband, für den die Vorräte beschlagnahmt sind, mit der Enteignung, einer nach § 6 zugelassenen ober einer von dem Kommunalverbande, genehmigten Verwendung oder Veräußerung, durch eine solche Veräußerung jedoch erst dann, wenn infolge davon das Brotgetreide aus dem Bezirke des Kommunalverbandes ent
fernt wird.
§ 8
Ueber Streitigkeiten, die aus der Anwendung der §§ 1 bis 7 sich ergeben, entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde endgültig.
§ 9
Mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark wird bestraft:
1. wer unbefuat beschlagnahmt? V. "Me beiseite schafft, insbesondere aus dem Bezirk des Kommunalverbandes, für den sie beschlagnahmt sind, entfernt, sie beschädigt, zerstört, verarbeitet oder verbraucht;
2. wer unbefugt beschlagnahmte Vorräte verkauft, kauft oder ein anderes Veräußerungs- oder Erwerbsgeschäft über sie abschließt;
3. wer die zur Erhaltung der Vorräte erforderlichen Handlungen pflichtwidrig unterläßt:
4. wer als Saatgetreide erworbenes Brotgetreide ohne Genehmigung der zuständigen Behörden zu anderen Zwecken verwendet;
5. Wer eine ihm nach den §§ 5, und 6 obliegende Anzeige nicht in der gesetzten Frist erstattet oder wissentlich unrichtige oder unvollständige Angabe macht. „ _
1L Reichsgetreideftelle
§ 10
Es wird eine Reichsgetreideftelle mit einer Verwaltungsabteilung und einer Geschäftsabteilung gebildet. Die Aufsicht führt der Reichskanzler.
Die Verwaltungsabteilung ist eine Behörde und besteht aus einem Direktorium und einem Kuratorium.
Das Direktorium besteht aus einem Vorsitzenden, einem oder mehreren stellvertretenden Vorsitzenden, aus ständigen und nichtständigen Mitgliedern. Der Reichskanzler ernennt den Vorsitzenden, die stellvertretenden Vorsitzenden und die Mitglieder, und zwar unter den ständigen Mitgliedern einen Landwirt.
Das Kuratorium besteht aus sechzehn Bevollmächtigten zum Bundesrat, und zwar außer dem Vorsitzenden des Direktoriums als Vorsitzenden aus vier Königlich Preußischen, zwei Königlich Bayerischen, einem Königlich Sächsischen, einem Königlich Württembergischen, einem Großherzoglich Badischen, einem Großherzoglich Hessischen, einem Großherzoglich Mecklenburg-Schwerin- Wn, einem Großherzoglich Sächsischen, einem Herzoglich Anhaltischen, einem Hanseatischen und einem Elsaß- Lothringischen Bevollmächtigten. Außerdem gehören ihm je ein Vertreter des Deutschen Lundwirtschaftsrats, des Deutschen Handelstags und des Deutschen Städte- tags ferner je' zwei Vertreter der Landwirtschaft von Handel und Industrie und der Verbraucher an; der Reichskanzler ernennt diese Vertreter und den Stellvertreter des Vorsitzenden.
Der Reichskanzler erläßt dre näheren Bestimmungen.
8 12
Die Geschäftsabteilung ist eine Gesellschaft mit be-
Die Gesellschaft erhält einen Aufstchtsrat; er besteht aus dem Vorsitzenden des Direktoriums der Ver- waltuugsabteilung als Vorsitzendem und vierundzwanzig ordentlichen Mitgliedern, von denen sieben auf Reich und BundeSstaaten, sieben auf dre Landwirtschaft, drer auf die großgewerblichen Unternehmungen und sieben auf die Städte entfallen. Die sieben Vertreter der Städte und die drei Vertreter der großgewerblichen Unternehmungen werden von den entsprechenden Gruppen '
der Gesellschafter bezeichnet. Die übrigen Mitglieder ernennt der Reichskanzler.
Der Aufsichtsrat bestellt die Geschäftsführer, darunter einen Landwirt; die Bestellung bedarf der Bestätigung des Reichskanzlers.
8 13.
Die Reichsgetreideftelle hat die Aufgabe, mit Hilfe der Kommunalverbände für die Verteilung und zweck- mäßige Verwendung der vorhandenen Vorräte zunächst für die Zeit bis zum 15. August 1916 zu sorgen. Dabei hat die Verwaltungsabteilung die Verwaltungsangelegenheiten einschließlich der statistischen Aufgaben zu erledigen, die Geschäftsabteilung nach den grundsätzlichen Anweisungen der Verwaltungsabteilung (§ 14) die ihr obliegenden geschäftlichen Aufgaben durchzu- führen.
8 14
Das Direktorium der Verwaltungsabteilung hat mit Zustimmung des Kuratoriums insbesondere festzusetzen: „
a) welche Mehlmenge täglich auf den Kopf der Zivil- bevölkerung verbraucht werden darf;
b) welche Mengen die Selbstversorger (§ 6 Abs. 1 a) verwenden dürfen;
c) welche Rücklage aufzusammeln ist;
d) ob, in welchem Umfang und in welcher Art Betrieben, die Brotgetreide oder Mehl verarbeiten, mit Ausnahme von Mühlen, Bäckereien und Kon- bitoreien (§ 47) Brodgetreide oder Mehl zu liefern ist;
e) wieviel Brotgetreide ober Mehl jedem Kommunalverband für seine Zivilbevölkerung einschließlich der Selbstversorger, sowie an Saatgut für die Herbst- und Frühjahrsbestellung zusteht (BedarfS- anteil;) der BedarfsantM kann auch vorläufig festgesetzt werden;
wieviel Brotgetreide auS den einzelnen Kommunalverbänden abzuliefern ist und innerhalb welcher Fristen; die abzuliefernde Menge kann auch vorläufig festgesetzt werden;
g) in welcher Höchstmenge und unter welchen Voraussetzungen von den Kommunalverbänden Hinter- korn zur Verfütterung freigegeben werden darf;
h) bis zu welchem Mindestsätze die Brvtgetreidearten auszumahlen sind.
Kommt zwischen Direktorium und Kuratorium eine Uebereinstimmung nicht zustande, so entscheidet der Bundesrat.
Das Direktorium kann Bestimmungen über die Aufbewahrung der Vorräte Erlassen.
Die Geschäftsabteilung hat alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Rechtsgeschäfte vorzunehmen;
sie hat insbesondere , m
a) für die rechtzeitige Abnahme, Bezahlung und Unterbringung des aus den Kommunalverbänden abzuliefernden Brotgetreides zu sorgen;
b) das von den Heeresverwaltungen und der Marme- verwaltung beanspruchte Brotgetreide und Mehl durch Vermittelung der Zentralstellen zur Beschaffung der Verpflegung rechtzeitig zu liefern:
c) den Kommunalverbänden das erforderliche Mehl rechtzeitig zu liefern;
d) für die ordnungsmäßige Verwaltung ihrer Bestände
zu sorgen; „ , ,
e) den Betrieben (§ 14 Abs. 1 d) die festgesetzten Brotgetreide- oder Mehlmengen zu liefern.
8 16
Die Kommunalverbände haben unbeschadet des § 50 Abs. 1 und des § 59 Abs. 2 auf Erfordern der Reichsgetreideftelle Auskunft zu geben und ihreil wi« Weisungen Folge zu leisten.
HI. Bewirtschaftung des Brotgetreides
§ 17
Die Kommunalverbände haben auf Grund der Ernteflächenerhebung nach der Bundesratsverordnung vom 10. Juni 1915 Reichs-Gesetzbl. S. 331) und bei; Ermittlungen der Ernte nach den Schätzungen durch Sachverständige bis zum 1. August l91o der Reichsgetreidestelle anzugeben, wie groß die Ernteertrage ihres Bezirkes nach den einzelnen Getrerdearten zu schätzen sind. Sie haben ferner die Zahl der Selbstversorger (8 6 Abs. 1 a) und der versorgungsberechtigten Bevölkerung mitzuteilen, sowie anzugeben, welche Mengen als Saatgetreide in Betrieben der in 8 6 Abs. 1 c bezeichneten Art gezogen sind und voraussichtlich an Empfänger außerhalb des Kommunalverbandes geliefert werden.
8 18
Jeder Kommunalverband hat unbeschadet des ihm nach § 20 Abs. 1 Satz 2 zustehenden Rechte« dafür zu
Fortsetzung aus der 3. Seite,