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hersselder Tageblatt

Amtlicher Anzeiger

Bezugspreis vierteljährlich für Hersfeld 1.50 Mark, durch die Post be- ÄauwIJXaw zogen 1.60 Mark. Druck und Verlag von Ludwig Funks Buchdruckerei W(5|vl0u Hersfeld. Für die Redaktion verantwortlich Franz Funk in Hersfeld.

für den Kreis Hersfeld

11 Der Anzeigenpreis beträgt für die einspaltige Zeile 10 Pfennig, im amtlichen Teile 20 Pfennig, Reklamen die Zeile 25 Pfg. Bei Wieder- holungen wird Rabatt gewährt. Erscheint jeden Werktag nachmittags. ;

Nr. 163. _________

Amtlicher Teil.

Hersfeld, den 8. Juli 1915.

Die Herren Bürgermeister erinnere ich an Ein- reichung der Nachweisung über den Bestand an deck- fähigen Kühen und Rindern sowie der sprungfähigen Bullen mit Frist bis zum 20. Juli ds. Jahres. (Verfügung vom 15. Juni 1915 A. 6162 Tageblatt Nr. 143.)

Der Vorsitzende des Kreisausschusses:

I. A. Nr. 6974. I. V.:

v. Hedemann, Reg.-Assessor.

Hersfeld, den 8. Juli 1915.

Die Herren Bürgermeister erinnere ich an die Einreichung der Gemeinderechnung für das Rechnungs­jahr 1914, soweit es noch nicht geschehen ist mit Frist bis zum 1. k. Monats. (Verfügung vom 7. April 1915 A. 3347 Tageblatt Nr. 85.)

Der Vorsitzende des Kreisausschusses :

J. A. Nr. 6810. ' I. V.:

v. H e d e m a n n, Reg.-Aessor.

Bekanntmachung

betreffend Verarbeitungsverbol und Bestands­erhebung von Seide und Seidenabfällen.

Nachstehende Verfügung wird hiermit zur allge­meinen Kenntnis gebracht mit dem Bemerken, daß jede Uebertretung worunter auch verspätete oder unvollständige Meldung fällt sowie jedes Anreizen zur Uebertretung der erlassenen Vorschrift, soweit nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, nach § 9 Ziffer b*) des Geseßes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 oder Ar­tikel 4 Ziffer 2**) des Bayerischen Gesetzes über den Kriegszustand vom 5. November 1912 oder nach § 5***) der Bekanntmachung über Vorratserhebungen vom 2. Februar 1915 bestraft wird.

§ 1.

Inkrafttreten der Verordnung.

Die Verordnung tritt am 15. Juli 1915 in Kraft. Durch das Inkrafttreten der Verordnung werden alle früheren Verordnungen und Einzel-Verfügungen auf­gehoben, welche die Gegenstände dieser Verordnung betreffen.

Für das Verarbeitungsverbot und die Meldepflicht ist der bei Ablauf des 15. Juli 1915 bestehende tatsäch­liche Zustand maßgebend. ^Stichtag.)

Verarbeitungsverbot für unvorsponnene Bourette- Seide und ungefärbte Bourette-Garne.

Die Verarbeitung von roher, unversponnener Bourette-Seide und ungefärbten Bourette-Garnen in allen Nummern zu anderen als Heereszwecken ist ver­boten. Als Verarbeitung gilt auch das Färben.

Als Verarbeitung zu Hereszwecken gilt nur:

1. Verarbeitung roher, unversponnener Bourette- Seide zu ungefärbten Garnen, die letzter Hand zur Erfüllungvon Aufträgen derHeeresverwaltung

bestimmt sind. r ,

2. Verarbeitung von ungefärbten Garnen zu jolchen Stoffen, welche zur Herstellung von Pulverbeuteln dienen, die letzter Hand zur Erfüllung von Auf­trägen der Heeresverwaltung bestimmt sind.

*) Wer in einem in Belagerungszustand erklärten Orte oder Distrikte ein bei Erklärung des Be­lagerungszustandes oder während desselben vom Militärbefehlshaber im Jnteresie der öffentlichen Sicherheit erlassenes Verbot Übertritt, oder zu solcher Uebertretung auffordert oder anreizt, Zoll, wenn dre bestehenden Gesetze keine höhere Freiheitsstrafe be­stimmen, mit Gefängnis bis zu einem Jahre bestraft werden.

**) Wer in einem in Kriegszustand erklärten Orte oder Bezirke eine bei der Verhängung des Kriegszu­standes oder während desselben von dem zuständigen obersten Militärbefehlshaber zur Erhaltung der öffent­lichen Sicherheit erlassene Vorschrift Übertritt, oder zur Uebertretung auffordert oder anreizt, wird, wenn nicht die Gesetze eine schwerere Strafe androhen, mit Gefängnis bis zu einem Jahre bestraft.

***) Wer vorsätzlich die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Verordnung verpflichtet ist, nicht in der gesetzten Frist erteilt, oder wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu zehn­tausend Mark bestraft, auch können Vorräte die ver­schwiegen sind, im Urteil für den Staat verfallen er­klärt werden. Wer fahrlässig die Auskunft, zu der auf Grund dieser Verordnung verpflichtet, Nicht in der gesetzten Frist erteilt oder unrichtige oder unvoll­ständige Angaben macht, wird mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark oder im Unvermögensfalle mit Ge­fängnis bis zu sechs Monaten bestraft.

Donnerstag, den 15. Juli

Die Verarbeitung zu Heereszwecken muß durch ordnungsgemäße Ausfüllung eines amtlichen Beleg­scheines nachgewiesen werden. Soweit ältere Aufträge am Stichtage noch nicht vollständig erledigt sind, ist ein ordnungsgemäß ausgefüllter Belegschein unver­züglich nachzubringen. Die Belegscheine sind vom Web­stoffmeldeamt der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Kriegs­ministeriums, Berlin SW 48, Verlängerte Hedemann­straße 11, zu beziehen.

8 8.

Meldepflichtige Gegenstände.

Meldepflichtig sind sämtliche nachstehend aufge­führten Gegenstände:

1. Rohe, unversponnene Bourette-Seide (Seiden- abfälle),

2. ungefärbte Bourette-Garne in allen Nummern, 3. rohe unversponnene Seide, geeignet zur Herstellung von Schappe-Seide,

4. Schappe-Seidengarne

a) einfach bis zur Nummer 100,

b) zweifach bis zur Nummer 200 2.

5. rohe, unversponnene Tussah-Seide,

6. ungefärbte Tussah-Seidengarne in allen Nummern.

8 4.

Meldepflichtige Personen.

Zur Meldung verpflichtet sind alle natürlichen und juristischen Personen, einschließlich derer des öffentlichen Rechtes, sowie alle Firmen, die sich im Besitze meldepslichtiger Gegenstände (§ 3) befinden.

Vorräte, die sich am Stichtage nicht im Gewahr­sam des Eigentümers befinden, sind sowohl von dem Eigentümer als auch von demjenigen zu melden, der sie zu dieser Zeit in Gewahrsam hat.

8

Meldescheine.

Sämtliche meldepflichtigen Bestände sind unter Benutzung des amtlichen Meldescheines für Seide und Seidengarne an das Webstoffmeldeamt der Kriegs-Roh- stoff-Abteilung des Königlichen Kriegsministeriums, Berlin SW 48, Verlängerte Hedemannst. 11, bis spätestens 31. Juli 1915 zu melden.

Die amtlichen Meldescheine sind bei dem Webstoff­meldeamt erhältlich.

Die Meldescheine sind vorschriftsmäßig auszu- füUen; die Bestände sind nach den vorgedruckten Sorten getrennt anzugeben.

Weitere Mitteilungen irgendwelcher Art darf der Meldeschein nicht enthalten, auch dürfen bei Einsendung der Meldescheine sonstige schriftliche Erklärungen nicht beigefügt werden. _

Auf einem Meldeschein dürfen nur bte Vorräte eines und desselben Eigentümers, oder die Bestände einer und derselben Lagerstelle gemeldet werden.

Auf die Vorderseite der zur Uebersendung von Meldescheinen benutzten Briefumschläge ist der Ver­merk zu setzen:Enthält Meldeschein für Seide".

8 6.

Sonstige Meldebestimmungen.

Die nach dem Stichtage (15. Juli 1915) eintreffenden, vor dem Stichtage aber schon abgesandten Vorräte sind vom Empfänger zu melden. Sie gelten für bte Meldepflicht als schon am Stichtage in dem Besitze des Empfängers befindliche Vorräte.

Ist über eine Lieferung eine Memungsverschleden- heit vorhanden oder ein Rechtsstreit anhängig, so ist derjenige zur Meldung verpflichtet, der die Ware be­sitzt oder einen Lagerhalter oder Spediteur zur Ver­fügung eines anderen übergeben hat.

Alle Anfragen und Anträge, welche die vorstehende Verordnung betreffen, sind an das Webstoffmeldeamt zu richten. . m ...

Anträge auf Befreiung von dem Verarbeitungs­verbot (§ 2) sind nur in ganz besonderen Fällen, und nur mit eingehender Begründung zu stellen. Die Entscheidung darüber erfolgt durch das Webstoffmelde- ""^Die Anfragen und Anträge müssen mit der Kopf­schriftBetrifft Seide" versehen sein.

Muster der gemeldeten Vorräte sind nur auf be­sonderes Verlangen dem Webstoffmeldcamt zu über-

senden.

8 7. Lagerbuch.

Ueber die nach § 3, Ziffer 1-b Meldepflichtigen Gegenstände ist von demjenigen, der die,e Gegenstände in Gewahrsam hat, ein Lagerbuch zu fuhren, aus welchem iebe Aenderung der Borratsmengen und ihre Verwendung ersichtlich sein muß.

Beauftragten der Polizei- und 11 liIitarbehörden ist jederzeit die Prüfung des Lagerbuches, sowie die Besichtigung des Betriebes zu gestatten.

Cassel, den 15. Juli 1915.

Der Stellv. Kommandierende General des 11. Armeekorps

gez. von Haugwitz.

^Hersftld, den 15. Juli 1915. Wird veröffentlicht.

Der Landrat.

Funke, Kreissekretär.

1915

Bus der Heimat«

* (Die Regelung der G c r st e v e r t e i l u n g.) Von allen Getreidearten dürfte die Gerste in der jetzigen Kriegszeit am wenigsten reichlich zur Ver­fügung stehen. Denn nur etwa die Hälfte des Be­darfes von sechs Millionen Tonnen haben wir bisher im Jnlande erzeugt. Von diesen drei Millionen Tonnen gehen 0,5 für die Aussaat ab, 1,11,2 für Brauereien usw. Dazu kommt, daß bei dem Mangel an Hafer auch die Armee auf einen Teil der Gersten- ernte Anspruch erheben wird. Die Verteilung der Produktion ist nun so gedacht, daß die Landwirte grundsätzlich die Hälfte ihrer Produktion abzugeben haben, wenn sie nicht von dem Recht Gebrauch machen, einen größeren Teil zu verkaufen. Die Wetterver- teilung übernimmt die Reichsfuttermittelstelle, die einen behördlichen Charakter hat und aus der Zen­tralstelle zur Beschaffung des Heeresbedarfs und der Bezugsvereinigung deutscher Landwirte besteht. Sie hat den Bedarf der einzelnen Betriebe nach gewissen Grundsätzen zu kontingentieren

* (Die Reife des Hartobst es.) Hartes Obst bringt man schnell zur Reife, indem man es in Papier oder in Papierschnitzel einwickelt. Pfirsiche und Birnen, die vollkommen ausgewachsen, aber noch sehr hart waren, wurden von je vierzehn zu vierzehn Tagen abgenommen, jede einzelne in Papier gewickelt und in eine Kommode gepackt; in einer Frist von zehn bis vierzehn Tagen waren die Früchte stets reif, weich und wohlschmeckender als die später vom Baume genommenen. Durch dieses Verfahren kann man vom Beginn der ersten Obstreife bis zu Ostern hin stets frisches reifes Obst essen, und der Vorteil ist um so größer, als das Dauerobst nach Belieben allmählich zur Reife und zum Genuß gebracht werden kann, während es sonst doch gewöhnlich im Zeitraum von kaum drei Wochen alles auf einmal reif wird und meistens sehr schnell verzehrt werden muß, vorher aber ungenießbar ist.

):( Hersfeld, 14. Juli. Nach einer Mitteilung des Kriegsministertums werden bte Postanweisungen an Kriegsgefangene in Frankreich, den französische» Besikungen usw. jetzt in Bern nach dem Parikurs umgeschrieben, die schweizerisch-französischen Postan­weisungen lauten also auf denselben Betrag wie die an die Ober-Postkontrolle in Bern gerichteten deutsch­schweizerischen Postanweisungen. Das Umwandlungs- verhältnis für Postanweisungen an Kriegsgefangene in England und seinen Besitzungen beträgt bei der Umschreibung im Haag 12,30 Gulden für 1 Pfund Sterl.

8 Hersfeld, 13. Juli. In der Aufschrift der Sendungen an Kriegsgefangene im feindlichen Aus­land genügt zur Unterbringung der Sendungen neben der Angabe des Namens, Dienstgrades und Be­stimmungsortes die Bezeichnung der Kompagnie (Eskadron, Batterie) und des Regiments (selbständigen Bataillons). Weitere Angaben, wie sie für Feldpost­sendungen vorgeschrieben sind, z. B. Brigade, Division, Armeekorps, denen der Gefangene angehört hat, be­einträchtigt die Uebersichtlichkeit und Deutlichkeit der Aufschriftunddamit dierichtige Zustellung. Sendungen mit solchen weitergehenden und irreführenden An­gaben werden von den Postanstalten nicht mehr be­fördert, sondern den Absendern zurückgegeben.

Cassel, 12. Juli. (Strafkammer.) Wegen schwerer Urkundenfälschung und Betruges hatte sich die 16jährige Heimarbeiterin Emma Z. aus Wanfried vor der Strafkammer zu verantworten. Sie wurde von einer hiesigen Fabrik beschäftigt und wohnte bei der Familie K. in Cassel. Der jugendlichen Angeklagten gelang es gelegentlich einer Lohnauszahlung eine größere Anzahl vorgedruckter Lohnanweisungen zu entwenden. Diese füllte sie sehr geschickt unter Fälschung der Unterschriftsbuchstaben des Prokuristen aus und zeigte sie jedesmal bei den Lohnauszahlungen an Stelle ihrer richtigen Lohnanweisungen vor. Der auf den gefälschten Lohnanweisungen von der Ange­klagten vermerkte Betrag wurde jedesmal ausbezahlt, bis bei einer Durchsicht der Bücher der dreist und ge­schickt ausgeführte Schwindel aufgedeckt werden konnte. Inzwischen hatte die jugendliche Angeklagte über 2000 Mark zu unrecht erhalten und dieses Geld in fünf Monaten bis auf den letzten Pfennig ausgegeben. Ihre Wirtin, die verehelichte Johanna K., deren 18- jährige Tochter Frieda sowie die Geschwister Johanna und Willy 5k. hatten bei dem Ausgeben dieses un­rechtmäßig erworbenen Geldes tätig mitgewirkt und hatten sich nunmehr wegen Hehlerei vor der Straf­kammer zu verantworten. Die Ehefrau Johanna K. hatte sich von der jugendlichen Angeklagten Z. ein Darlehn" von 600 Mark geben lagen. Hierbei wurde mit Recht hervorgehoben, wie denn die Singe Hagle von einem solch jungen Mädchen ein derartiges Dar­lehn annehmen konnte. Die Angeklagte K. entgegnete, daß die Z. sich als reicheErbin" ausgegeben habe und ihr das Geld gewissermaßen ausgedrängt hätte. Das Gericht gewann die Schuld von allen Angeklagten. Emma Z. wurde wegen schwerer Urkundenfälschung und Betruges zu 6 Monaten Gefängnis, Frau K. wegen Hehlerei zu 3 Monaten Gefängnis, ihre Kinder Frieda K. zu 2 Wochen Gefängnis und Johanna und Willy K. zu je 3 Tagen Gefängnis verurteilt, gleich­falls sämtlich wegen Hehlerei.